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art._74_asylgesetz

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art._74_asylgesetz [2026/09/12 23:35] marcelart._74_asylgesetz [2026/09/12 23:35] (aktuell) – [1. Wortlaut] marcel
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 (2) <sup>1</sup>Der Kläger hat die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel binnen einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Entscheidung anzugeben. <sup>2</sup>§ 87b Absatz 3 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt unbeschadet des Artikels 67 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2024/1348 entsprechend. <sup>3</sup>Der Kläger ist über die Verpflichtung nach Satz 1 und die Folgen der Fristversäumung zu belehren. <sup>4</sup>Das Vorbringen neuer Tatsachen und Beweismittel bleibt unberührt. (2) <sup>1</sup>Der Kläger hat die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel binnen einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Entscheidung anzugeben. <sup>2</sup>§ 87b Absatz 3 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt unbeschadet des Artikels 67 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2024/1348 entsprechend. <sup>3</sup>Der Kläger ist über die Verpflichtung nach Satz 1 und die Folgen der Fristversäumung zu belehren. <sup>4</sup>Das Vorbringen neuer Tatsachen und Beweismittel bleibt unberührt.
  
-(3) <sup>1</sup>Wird ein Richter innerhalb eines Zeitraums von drei Werktagen vor der Verhandlung oder während der Verhandlung von einem der Beteiligten wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und würde die Entscheidung über die Ablehnung eine Verlegung des Termins oder Vertagung der Verhandlung erfordern, so kann der Termin oder die Verhandlung unter Mitwirkung des abgelehnten Richters durchgeführt oder fortgesetzt werden. </sup>2</sup>Wird die Ablehnung für begründet erklärt, so ist der nach der Anbringung des Ablehnungsgesuchs liegende Teil der Verhandlung zu wiederholen.+(3) <sup>1</sup>Wird ein Richter innerhalb eines Zeitraums von drei Werktagen vor der Verhandlung oder während der Verhandlung von einem der Beteiligten wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und würde die Entscheidung über die Ablehnung eine Verlegung des Termins oder Vertagung der Verhandlung erfordern, so kann der Termin oder die Verhandlung unter Mitwirkung des abgelehnten Richters durchgeführt oder fortgesetzt werden. <sup>2</sup>Wird die Ablehnung für begründet erklärt, so ist der nach der Anbringung des Ablehnungsgesuchs liegende Teil der Verhandlung zu wiederholen.
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