art._75_aufenthaltsgesetz
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| - | c) Maßnahmen nach § 9 Abs. 5 des Bundesvertriebenengesetzes; | + | c) Maßnahmen nach !§ 9 Abs. 5 des Bundesvertriebenengesetzes; |
| 3. fachliche Zuarbeit für die Bundesregierung auf dem Gebiet der Integrationsförderung und der Erstellung von Informationsmaterial über Integrationsangebote von Bund, Ländern und Kommunen für Ausländer und Spätaussiedler; | 3. fachliche Zuarbeit für die Bundesregierung auf dem Gebiet der Integrationsförderung und der Erstellung von Informationsmaterial über Integrationsangebote von Bund, Ländern und Kommunen für Ausländer und Spätaussiedler; | ||
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