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art._75_aufenthaltsgesetz

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 b) deren Durchführung und b) deren Durchführung und
  
-c) Maßnahmen nach § 9 Abs. 5 des Bundesvertriebenengesetzes;+c) Maßnahmen nach !§ 9 Abs. 5 des Bundesvertriebenengesetzes;
  
 3. fachliche Zuarbeit für die Bundesregierung auf dem Gebiet der Integrationsförderung und der Erstellung von Informationsmaterial über Integrationsangebote von Bund, Ländern und Kommunen für Ausländer und Spätaussiedler; 3. fachliche Zuarbeit für die Bundesregierung auf dem Gebiet der Integrationsförderung und der Erstellung von Informationsmaterial über Integrationsangebote von Bund, Ländern und Kommunen für Ausländer und Spätaussiedler;
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