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art._77_asylgesetz

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 (8) Das Gericht kann in den Fällen, in denen das Bundesamt den Antrag als unzulässig abgelehnt hat, auch über die Begründetheit entscheiden. In diesen Fällen entscheidet das Gericht auch über das Vorliegen der Voraussetzungen aus § 34 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4. (8) Das Gericht kann in den Fällen, in denen das Bundesamt den Antrag als unzulässig abgelehnt hat, auch über die Begründetheit entscheiden. In diesen Fällen entscheidet das Gericht auch über das Vorliegen der Voraussetzungen aus § 34 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4.
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 +===== - Zu Abs. 6: Dauer der Verfahren =====
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 +Durch den Verweis auf Art. 67 AVVO werden insbesondere auch Fälle der sog. "einfachen Ablehnung" und der Ablehnung als "offensichtlich unbegründet" umfasst (Art. 67 Abs. 1 Satz 1 lib. b)). Rechtsfolgen für den in der Praxis vermutlich recht häufig zu erwartenden Fall der Überschreitung dieser Dauer sind nicht vorgesehen, sodass die Überschreitung der Frist regelmäßig ohne Konsequenzen bleiben wird.
  
 ~~socialite~~ ~~socialite~~
 ~~DISCUSSION~~ ~~DISCUSSION~~
art._77_asylgesetz.1781547211.txt.gz · Zuletzt geändert: von marcel