art._7_ammvo
Unterschiede
Hier werden die Unterschiede zwischen zwei Versionen der Seite angezeigt.
| art._7_ammvo [2026/06/05 13:15] – angelegt marcel | art._7_ammvo [2026/06/19 08:26] (aktuell) – marcel | ||
|---|---|---|---|
| Zeile 3: | Zeile 3: | ||
| ===== - Wortlaut ===== | ===== - Wortlaut ===== | ||
| - | >(1) Die Mitgliedstaaten | + | < |
| - | > | + | (1) Die Mitgliedstaaten |
| - | >Bei der Festlegung ihrer nationalen Strategien können die Mitgliedstaaten die Kommission und die einschlägigen Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, insbesondere die Asylagentur, | + | |
| - | > | + | Bei der Festlegung ihrer nationalen Strategien können die Mitgliedstaaten die Kommission und die einschlägigen Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, insbesondere die Asylagentur, |
| - | >a) Präventivmaßnahmen zur Verringerung des Risikos von Migrationsdruck und einen Notfallplan unter Berücksichtigung der Notfallplanung gemäß den Verordnungen (EU) 2019/1896 und (EU) 2021/2303 und der Richtlinie (EU) 2024/1346 sowie der Berichte, die die Kommission gemäß der Empfehlung (EU) 2020/1366 erstellt, | + | |
| - | > | + | a) Präventivmaßnahmen zur Verringerung des Risikos von Migrationsdruck und einen Notfallplan unter Berücksichtigung der Notfallplanung gemäß den Verordnungen (EU) 2019/1896 und (EU) 2021/2303 und der Richtlinie (EU) 2024/1346 sowie der Berichte, die die Kommission gemäß der Empfehlung (EU) 2020/1366 erstellt, |
| - | >b) Informationen darüber, wie die in diesem Teil festgelegten Grundsätze von den Mitgliedstaaten umgesetzt werden und wie sich daraus ergebende rechtliche Verpflichtungen auf nationaler Ebene erfüllt werden, | + | |
| - | > | + | b) Informationen darüber, wie die in diesem Teil festgelegten Grundsätze von den Mitgliedstaaten umgesetzt werden und wie sich daraus ergebende rechtliche Verpflichtungen auf nationaler Ebene erfüllt werden, |
| - | >c) Informationen darüber, wie den Ergebnissen der von der Asylagentur und der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache durchgeführten Überwachung und der gemäß der Verordnung (EU) 2022/922 durchgeführten Evaluierung sowie der gemäß Artikel 10 der Verordnung (EU) 2024/1356 durchgeführten Überwachung Rechnung getragen wurde. | + | c) Informationen darüber, wie den Ergebnissen der von der Asylagentur und der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache durchgeführten Überwachung und der gemäß der Verordnung (EU) 2022/922 durchgeführten Evaluierung sowie der gemäß Artikel 10 der Verordnung (EU) 2024/1356 durchgeführten Überwachung Rechnung getragen wurde. |
| - | > | + | |
| - | >(2) In den nationalen Strategien muss anderen einschlägigen Strategien und bestehenden Unterstützungsmaßnahmen Rechnung getragen werden, insbesondere den Unterstützungsmaßnahmen gemäß den Verordnungen (EU) 2021/1147 und (EU) 2021/2303, und diese Strategien müssen mit den gemäß Artikel 8 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2019/1896 festgelegten nationalen Strategien für die integrierte europäische Grenzverwaltung im Einklang stehen und diese Strategien ergänzen. | + | (2) |
| - | > | + | |
| - | >(3) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission ihre nationalen Strategien zum Asyl- und Migrationsmanagement sechs Monate vor der Annahme der in Artikel 8 genannten Strategie. | + | (3) |
| - | > | + | |
| - | >(4) Im Hinblick auf die Erfüllung dieser Verpflichtungen leistet die Union finanzielle und operative Unterstützung, | + | (4) Im Hinblick auf die Erfüllung dieser Verpflichtungen leistet die Union finanzielle und operative Unterstützung, |
| - | > | + | |
| - | >(5) Die Kommission beobachtet die Migrationslage und gibt regelmäßig Informationen dazu durch entsprechende Lageberichte, | + | (5) Die Kommission beobachtet die Migrationslage und gibt regelmäßig Informationen dazu durch entsprechende Lageberichte, |
| - | > | + | |
| - | >(6) Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten ein Muster fest, das von den Mitgliedstaaten zu verwenden ist, damit sichergestellt wird, dass ihre nationalen Strategien bei spezifischen Kernelementen wie der Notfallplanung vergleichbar sind. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 77 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. | + | (6) Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten ein Muster fest, das von den Mitgliedstaaten zu verwenden ist, damit sichergestellt wird, dass ihre nationalen Strategien bei spezifischen Kernelementen wie der Notfallplanung vergleichbar sind. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 77 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. |
| + | </ | ||
| ~~socialite~~ | ~~socialite~~ | ||
| + | ~~DISCUSSION~~ | ||
art._7_ammvo.txt · Zuletzt geändert: von marcel
