art._7_anerkennungsverordnung
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| + | >(1) Nur die folgenden Akteure können Schutz vor Verfolgung oder einem ernsthaften Schaden bieten, sofern sie in der Lage und willens sind, wirksamen und nicht nur vorübergehenden Schutz gemäß Absatz 2 zu bieten: | ||
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| + | >a) der Staat; | ||
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| + | >b) stabile und etablierte nichtstaatliche Stellen, einschließlich internationaler Organisationen, | ||
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| + | >(2) Der Schutz vor Verfolgung oder einem ernsthaften Schaden muss wirksam und darf nicht nur vorübergehender Art sein. Ein solcher Schutz wird als gewährt angesehen, wenn die in Absatz 1 genannten Akteure geeignete Schritte unternehmen, | ||
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| + | >(3) Bei der Prüfung der Frage, ob stabile und etablierte nichtstaatliche Stellen, einschließlich internationaler Organisationen, | ||
| ~~socialite~~ | ~~socialite~~ | ||
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