Benutzer-Werkzeuge

Webseiten-Werkzeuge


art._7_aufnahmerichtlinie

Unterschiede

Hier werden die Unterschiede zwischen zwei Versionen der Seite angezeigt.

Link zu der Vergleichsansicht

art._7_aufnahmerichtlinie [2026/06/13 09:26] – angelegt marcelart._7_aufnahmerichtlinie [2026/06/13 23:44] (aktuell) marcel
Zeile 4: Zeile 4:
  
 >(1) Die Mitgliedstaaten haben die Befugnis, ihre Aufnahmesysteme im Einklang mit dieser Richtlinie frei zu gestalten. Die Antragsteller können sich im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats frei bewegen. >(1) Die Mitgliedstaaten haben die Befugnis, ihre Aufnahmesysteme im Einklang mit dieser Richtlinie frei zu gestalten. Die Antragsteller können sich im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats frei bewegen.
 +>
 >(2) Sofern alle Antragsteller ihre in dieser Richtlinie vorgesehenen Rechte effektiv wahrnehmen können, können die Mitgliedstaaten den Antragstellern zur Steuerung ihrer Asyl- und Aufnahmesysteme eine Unterkunft in ihrem Hoheitsgebiet zuweisen. >(2) Sofern alle Antragsteller ihre in dieser Richtlinie vorgesehenen Rechte effektiv wahrnehmen können, können die Mitgliedstaaten den Antragstellern zur Steuerung ihrer Asyl- und Aufnahmesysteme eine Unterkunft in ihrem Hoheitsgebiet zuweisen.
 > >
 >(3)   Wenn Mitgliedstaaten Antragstellern eine Unterkunft zuweisen oder erneut zuweisen, berücksichtigen sie objektive Faktoren, darunter die in Artikel 14 genannte Einheit der Familie sowie besondere Bedürfnisse der Antragsteller bei der Aufnahme. >(3)   Wenn Mitgliedstaaten Antragstellern eine Unterkunft zuweisen oder erneut zuweisen, berücksichtigen sie objektive Faktoren, darunter die in Artikel 14 genannte Einheit der Familie sowie besondere Bedürfnisse der Antragsteller bei der Aufnahme.
 +>
 >(4)   Die Mitgliedstaaten können die Bereitstellung von im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen davon abhängig machen, dass sich ein Antragsteller tatsächlich in der Unterkunft aufhält, die ihm gemäß Absatz 2 zugewiesen wurde.((Berichtigung, ABl. L 90931 vom 25.11.2025, S.  1 (2024/1346) )) >(4)   Die Mitgliedstaaten können die Bereitstellung von im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen davon abhängig machen, dass sich ein Antragsteller tatsächlich in der Unterkunft aufhält, die ihm gemäß Absatz 2 zugewiesen wurde.((Berichtigung, ABl. L 90931 vom 25.11.2025, S.  1 (2024/1346) ))
 +>
 >(5) Die Mitgliedstaaten können auch Mechanismen zur Einschätzung und Deckung des Bedarfs ihrer Aufnahmesysteme einrichten, einschließlich Mechanismen zur Überprüfung, ob sich ein Antragsteller tatsächlich in der ihm nach Absatz 2 zugewiesenen Unterkunft aufhält. >(5) Die Mitgliedstaaten können auch Mechanismen zur Einschätzung und Deckung des Bedarfs ihrer Aufnahmesysteme einrichten, einschließlich Mechanismen zur Überprüfung, ob sich ein Antragsteller tatsächlich in der ihm nach Absatz 2 zugewiesenen Unterkunft aufhält.
 +>
 >(6) Die Mitgliedstaaten schreiben den Antragstellern vor, den zuständigen Behörden ihre aktuelle Adresse, eine Telefonnummer, unter der sie zu erreichen sind, und, falls vorhanden, eine E-Mail-Adresse mitzuteilen. Die Mitgliedstaaten schreiben den Antragstellern ferner vor, den zuständigen Behörden etwaige Änderungen der Adresse, Telefonnummer oder E-Mail-Adresse so bald wie möglich mitzuteilen.((Berichtigung, ABl. L 90931 vom 25.11.2025, S.  1 (2024/1346) )) >(6) Die Mitgliedstaaten schreiben den Antragstellern vor, den zuständigen Behörden ihre aktuelle Adresse, eine Telefonnummer, unter der sie zu erreichen sind, und, falls vorhanden, eine E-Mail-Adresse mitzuteilen. Die Mitgliedstaaten schreiben den Antragstellern ferner vor, den zuständigen Behörden etwaige Änderungen der Adresse, Telefonnummer oder E-Mail-Adresse so bald wie möglich mitzuteilen.((Berichtigung, ABl. L 90931 vom 25.11.2025, S.  1 (2024/1346) ))
 +>
 >(7) Die Mitgliedstaaten sind nicht verpflichtet, für die Zwecke dieses Artikels Verwaltungsentscheidungen zu erlassen. >(7) Die Mitgliedstaaten sind nicht verpflichtet, für die Zwecke dieses Artikels Verwaltungsentscheidungen zu erlassen.
  
 ~~socialite~~ ~~socialite~~
 ~~DISCUSSION~~ ~~DISCUSSION~~
art._7_aufnahmerichtlinie.txt · Zuletzt geändert: von marcel