art._7_aufnahmerichtlinie
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| >(1) Die Mitgliedstaaten haben die Befugnis, ihre Aufnahmesysteme im Einklang mit dieser Richtlinie frei zu gestalten. Die Antragsteller können sich im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats frei bewegen. | >(1) Die Mitgliedstaaten haben die Befugnis, ihre Aufnahmesysteme im Einklang mit dieser Richtlinie frei zu gestalten. Die Antragsteller können sich im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats frei bewegen. | ||
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| >(2) Sofern alle Antragsteller ihre in dieser Richtlinie vorgesehenen Rechte effektiv wahrnehmen können, können die Mitgliedstaaten den Antragstellern zur Steuerung ihrer Asyl- und Aufnahmesysteme eine Unterkunft in ihrem Hoheitsgebiet zuweisen. | >(2) Sofern alle Antragsteller ihre in dieser Richtlinie vorgesehenen Rechte effektiv wahrnehmen können, können die Mitgliedstaaten den Antragstellern zur Steuerung ihrer Asyl- und Aufnahmesysteme eine Unterkunft in ihrem Hoheitsgebiet zuweisen. | ||
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| >(5) Die Mitgliedstaaten können auch Mechanismen zur Einschätzung und Deckung des Bedarfs ihrer Aufnahmesysteme einrichten, einschließlich Mechanismen zur Überprüfung, | >(5) Die Mitgliedstaaten können auch Mechanismen zur Einschätzung und Deckung des Bedarfs ihrer Aufnahmesysteme einrichten, einschließlich Mechanismen zur Überprüfung, | ||
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| >(6) Die Mitgliedstaaten schreiben den Antragstellern vor, den zuständigen Behörden ihre aktuelle Adresse, eine Telefonnummer, | >(6) Die Mitgliedstaaten schreiben den Antragstellern vor, den zuständigen Behörden ihre aktuelle Adresse, eine Telefonnummer, | ||
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| >(7) Die Mitgliedstaaten sind nicht verpflichtet, | >(7) Die Mitgliedstaaten sind nicht verpflichtet, | ||
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