art._7_dublin-iii-verordnung
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| art._7_dublin-iii-verordnung [2026/06/06 18:09] – [1. Wortlaut] marcel | art._7_dublin-iii-verordnung [2026/07/19 15:04] (aktuell) – marcel | ||
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| - | >(1) Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung. | + | < |
| - | > | + | (1) Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung. |
| - | >(2) Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, | + | |
| - | > | + | (2) Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, |
| - | >(3) Im Hinblick auf die Anwendung der in den Artikeln 8, 10 und 6 genannten Kriterien berücksichtigen die Mitgliedstaaten alle vorliegenden Indizien für den Aufenthalt von Familienangehörigen, | + | |
| + | (3) Im Hinblick auf die Anwendung der in den Artikeln 8, 10 und 6 genannten Kriterien berücksichtigen die Mitgliedstaaten alle vorliegenden Indizien für den Aufenthalt von Familienangehörigen, | ||
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| ~~socialite~~ | ~~socialite~~ | ||
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