art._7_qualifikationsrichtlinie
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| - | >(1) Der Schutz vor Verfolgung oder ernsthaftem Schaden kann nur geboten werden | + | < |
| - | > | + | (1) Der Schutz vor Verfolgung oder ernsthaftem Schaden kann nur geboten werden |
| - | >a) vom Staat oder | + | |
| - | > | + | a) vom Staat oder |
| - | >b) von Parteien oder Organisationen einschließlich internationaler Organisationen, | + | |
| - | > | + | b) von Parteien oder Organisationen einschließlich internationaler Organisationen, |
| - | >sofern sie willens und in der Lage sind, Schutz gemäß Absatz 2 zu bieten. | + | |
| - | > | + | sofern sie willens und in der Lage sind, Schutz gemäß Absatz 2 zu bieten. |
| - | >(2) Der Schutz vor Verfolgung oder ernsthaftem Schaden muss wirksam und darf nicht nur vorübergehender Art sein. Ein solcher Schutz ist generell gewährleistet, | + | |
| - | > | + | (2) Der Schutz vor Verfolgung oder ernsthaftem Schaden muss wirksam und darf nicht nur vorübergehender Art sein. Ein solcher Schutz ist generell gewährleistet, |
| - | >(3) Bei der Beurteilung der Frage, ob eine internationale Organisation einen Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrscht und den in Absatz 2 beschriebenen Schutz bietet, ziehen die Mitgliedstaaten etwaige in einschlägigen Rechtsakten der Union aufgestellte Leitlinien heran. | + | |
| + | (3) Bei der Beurteilung der Frage, ob eine internationale Organisation einen Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrscht und den in Absatz 2 beschriebenen Schutz bietet, ziehen die Mitgliedstaaten etwaige in einschlägigen Rechtsakten der Union aufgestellte Leitlinien heran. | ||
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| ~~socialite~~ | ~~socialite~~ | ||
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