art._7_resettlementverordnung
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| - | >(1) Das Aufnahmeverfahren gemäß Artikel 9 gilt für Drittstaatsangehörige oder Staatenlose, | + | < |
| - | > | + | (1) Das Aufnahmeverfahren gemäß Artikel 9 gilt für Drittstaatsangehörige oder Staatenlose, |
| - | >(2) Stellt ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser verfügbare Daten oder Informationen nicht zur Verfügung, die für die Durchführung des Verfahrens nach Artikel 9 Absatz 3 wesentlich sind, oder erscheint er nicht zu der persönlichen Anhörung gemäß Artikel 9 Absatz 6, so kann davon ausgegangen werden, dass diese Person die Einwilligung zur Aufnahme gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels stillschweigend widerrufen hat, es sei denn, die Person wurde nicht gemäß Artikel 9 Absatz 4 informiert, kommt ihren Verpflichtungen innerhalb einer angemessenen Frist nach oder kann nachweisen, dass die Nichtvorlage von Daten oder Informationen oder das Nichterscheinen | + | |
| + | (2) Stellt ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser verfügbare Daten oder Informationen nicht zur Verfügung, die für die Durchführung des Verfahrens nach Artikel 9 Absatz 3 wesentlich sind, oder erscheint er nicht zu der persönlichen Anhörung gemäß Artikel 9 Absatz 6, so kann davon ausgegangen werden, dass diese Person die Einwilligung zur Aufnahme gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels stillschweigend widerrufen hat, es sei denn, die Person wurde nicht gemäß Artikel 9 Absatz 4 informiert, kommt ihren Verpflichtungen innerhalb einer angemessenen Frist nach oder kann nachweisen, dass die Nichtvorlage von Daten oder Informationen oder das Nichterscheinen | ||
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