art._80_verwaltungsgerichtsordnung
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| art._80_verwaltungsgerichtsordnung [2026/08/26 09:00] – [3.1 faktische Vollziehung] marcel | art._80_verwaltungsgerichtsordnung [2026/08/26 09:39] (aktuell) – [3.1 Faktische Vollziehung] marcel | ||
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| Wenn die Behörde die kraft Gesetzes bestehende aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs missachtet, spricht man von **faktischer Vollziehung**. In diesem Falle kann beantragt werden, in entsprechender Anwendung des § 80 Abs. 5 VwGO festzustellen, | Wenn die Behörde die kraft Gesetzes bestehende aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs missachtet, spricht man von **faktischer Vollziehung**. In diesem Falle kann beantragt werden, in entsprechender Anwendung des § 80 Abs. 5 VwGO festzustellen, | ||
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