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art._84_ammvo

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art._84_ammvo [2026/08/17 22:16] – [2.1 Für eine engere Auslegung] marcelart._84_ammvo [2026/08/17 22:37] (aktuell) – [2.1 Für eine engere Auslegung] marcel
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 ==== - Für eine engere Auslegung ==== ==== - Für eine engere Auslegung ====
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 +=== - OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 22.06.2026, 4 LB 323/22 OVG ===
 +
 +<blockquote>
 +**Leitsatz**
 +
 +Für das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedsstaats und zur Überstellung nach der Verordnung (EU) Nr. 2024/1351 greift die Übergangsvorschrift des Art. 79 Abs. 3 Unterabs. 1 Satz 2 Verordnung (EU) Nr. 2024/1348 nicht ein.
 +
 +Für eine Unzulässigkeitsentscheidung wegen der Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaats besteht seit dem 12. Juni 2026 keine Rechtsgrundlage mehr.
 +
 +Eine Überstellungsentscheidung ist nur noch nach Maßgabe von Art. 43 Abs. 1 Unterabs. 2 Verordnung (EU) Nr. 2024/1351 gerichtlich zu überprüfen.
 +
 +Das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Italien bringen für vulnerable Personen nicht die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 GRC mit sich.
 +
 +Die Abschiebungsanordnung ist unionsrechtlich eine Überstellungsentscheidung und innerstaatlich zugleich eine Vollstreckungsvoraussetzung.
 +</blockquote>
 +
 +Rn. 20:
 +
 +<blockquote>
 +Anwendung findet dagegen die Übergangsvorschrift des Art. 84 Abs. 2 Verordnung (EU) Nr. 2024/1351. Danach erfolgt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats für einen Antrag auf internationalen Schutz, der vor dem 12. Juni 2026 registriert wird, nach den Kriterien der Verordnung (EU) Nr. 604/2013. Das sind die Regelungen der Art. 7 bis 15 im Kapitel III der Verordnung (EU) Nr. 604/2013, die die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nach dieser Verordnung bilden und ihrem Inhalt nach weiterhin Anwendung für die Bestimmung des zuständigen Mitgliedsstaats nach der Verordnung (EU) Nr. 2024/1348 finden, wenn der Antrag – wie im vorliegenden Fall – vor dem 12. Juni 2026 registriert worden ist.
 +</blockquote>
  
 === - VG Bremen, Beschluss vom 27.07.2026, 3 V 2156/26 === === - VG Bremen, Beschluss vom 27.07.2026, 3 V 2156/26 ===
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 4. Die Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots auf das reguläre Höchstmaß von 60 Monaten mit bloß pauschaler Begründung ist ermessensfehlerhaft. 4. Die Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots auf das reguläre Höchstmaß von 60 Monaten mit bloß pauschaler Begründung ist ermessensfehlerhaft.
 +</blockquote>
 +
 +=== - VG Aachen, Beschluss vom 14.07.2026, 4 L 490/26.A ===
 +
 +<blockquote>
 +**Leitsätze**
 +
 +1. Die Übergangsregelungen in Art. 79 Abs. 3 AsylVfVO und § 87e Abs. 1 Satz 2 AsylG beziehen sich nicht auf das Verfahren betreffend die Bestimmung des zuständigen Mitgliedsstaates.
 +
 +2. Der Erlass einer Abschiebungsanordnung gemäß § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG setzt trotz seines Wortlautes ("infolge einer Überstellungsentscheidung nach Art. 42 Abs. 1 oder Art. 67 Abs. 10 AMMVO") nicht voraus, dass vorher eine solche Überstellungsentscheidung ergangen sein muss.
 +
 +3. Die Abschiebungsanordnung gemäß § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG stellt sowohl eine Überstellungsentscheidung als auch eine nationalrechtliche Vollstreckungsentscheidung dar.
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 +4. Soweit die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates gemäß Art. 84 Abs. 2 AMMVO nach den Kriterien der Dublin III VO erfolgt, werden nicht nur die in Kapitel III Dublin III-VO geregelten "Kriterien zur Bestimmung des zuständi-gen Mitgliedstaates", sondern alle Regelungen der Dublin III-VO in Bezug genommen, die bei der Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates zu beachten sind.
 +
 +5. Asylverfahren und Aufnahmebedingungen in Finnland weisen keine systemischen Schwachstellen auf, die für den Antragsteller mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zur Folge hätten.
 +</blockquote>
 +
 +=== - VG Hamburg, Urteil vom 10.07.2026, 9 A 351/26 ===
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 +<blockquote>
 +**Leitsatz**
 +
 +Die Anwendung des § 29 Abs. 1 Nr. 1a) AsylG in der Fassung vom 23. April 2026 (BGBl. I Nr. 111, Seite 1; AsylG a.F.) auf Asylanträge, die vor dem 12. Juni 2026 gestellt wurden, ist weder national- noch unionsrechtlich ausgeschlossen. Die auf Grundlage dieser Vorschrift ergangene Unzulässigkeitsentscheidung kann ohne Verstoß gegen Unionsrecht als Überstellungsentscheidung im Sinne der Verordnung (EU) 2024/1351 (AMMVO) ausgelegt werden. Der in der Übergangsvorschrift Art. 84 Abs. 2 AMMVO enthaltene Begriff „Kriterien der Dublin III-Verordnung“ ist weit auszulegen und erfasst grundsätzlich sämtliche Regelungen der Verordnung (EU) 604/2013 (Dublin III-VO), die Auswirkungen auf die Zuständigkeit haben können. Der beschränkte gerichtliche Prüfungsumfang gemäß Art. 43 Abs. 1 AMMVO gilt auch für Rechtsbehelfe gegen Überstellungsentscheidungen, die im Hinblick auf vor dem 12. Juni 2026 gestellte Asylanträge ergangen sind.
 +
 +Die gerichtliche Überprüfung sämtlicher Voraussetzungen der nach § 34a AsylG a.F. erlassenen Abschiebungsanordnung steht mit dem beschränkten gerichtlichen Prüfungsumfang des Art. 43 Abs. 1 AMMVO im Einklang, da die Abschiebungsanordnung nicht die Überstellungsentscheidung darstellt. In aller Regel besteht unabhängig von der Vulnerabilität weder während des Asylverfahrens noch nach der Zuerkennung internationalen Schutzes für Antragsteller bzw. international Schutzberechtigte in Italien die tatsächliche Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GrCH. Es gibt vor dem Hintergrund des unionsrechtlichen Grundsatzes des gegenseitigen Vertrauens derzeit keinen hinreichenden Grund (mehr), an der Bereitschaft Italiens zu zweifeln, Antragsteller im Rahmen seiner Verpflichtung nach der AMMVO aufzunehmen.
 +
 +Die Anordnung eines auf 60 Monate befristeten Einreise- und Aufenthaltsverbots ist ermessensfehlerhaft, wenn keine Gründe vorliegen, die über das allgemein durch § 11 Abs. 1 AufenthG legitimierte öffentliche Interesse hinausgehen.
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art._84_ammvo.1786997772.txt.gz · Zuletzt geändert: von marcel