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art._84_ammvo

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art._84_ammvo [2026/08/17 22:23] – [2.2 Für eine weitere Auslegung] marcelart._84_ammvo [2026/08/17 22:37] (aktuell) – [2.1 Für eine engere Auslegung] marcel
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 ==== - Für eine engere Auslegung ==== ==== - Für eine engere Auslegung ====
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 +=== - OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 22.06.2026, 4 LB 323/22 OVG ===
 +
 +<blockquote>
 +**Leitsatz**
 +
 +Für das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedsstaats und zur Überstellung nach der Verordnung (EU) Nr. 2024/1351 greift die Übergangsvorschrift des Art. 79 Abs. 3 Unterabs. 1 Satz 2 Verordnung (EU) Nr. 2024/1348 nicht ein.
 +
 +Für eine Unzulässigkeitsentscheidung wegen der Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaats besteht seit dem 12. Juni 2026 keine Rechtsgrundlage mehr.
 +
 +Eine Überstellungsentscheidung ist nur noch nach Maßgabe von Art. 43 Abs. 1 Unterabs. 2 Verordnung (EU) Nr. 2024/1351 gerichtlich zu überprüfen.
 +
 +Das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Italien bringen für vulnerable Personen nicht die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 GRC mit sich.
 +
 +Die Abschiebungsanordnung ist unionsrechtlich eine Überstellungsentscheidung und innerstaatlich zugleich eine Vollstreckungsvoraussetzung.
 +</blockquote>
 +
 +Rn. 20:
 +
 +<blockquote>
 +Anwendung findet dagegen die Übergangsvorschrift des Art. 84 Abs. 2 Verordnung (EU) Nr. 2024/1351. Danach erfolgt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats für einen Antrag auf internationalen Schutz, der vor dem 12. Juni 2026 registriert wird, nach den Kriterien der Verordnung (EU) Nr. 604/2013. Das sind die Regelungen der Art. 7 bis 15 im Kapitel III der Verordnung (EU) Nr. 604/2013, die die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nach dieser Verordnung bilden und ihrem Inhalt nach weiterhin Anwendung für die Bestimmung des zuständigen Mitgliedsstaats nach der Verordnung (EU) Nr. 2024/1348 finden, wenn der Antrag – wie im vorliegenden Fall – vor dem 12. Juni 2026 registriert worden ist.
 +</blockquote>
  
 === - VG Bremen, Beschluss vom 27.07.2026, 3 V 2156/26 === === - VG Bremen, Beschluss vom 27.07.2026, 3 V 2156/26 ===
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 4. Die Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots auf das reguläre Höchstmaß von 60 Monaten mit bloß pauschaler Begründung ist ermessensfehlerhaft. 4. Die Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots auf das reguläre Höchstmaß von 60 Monaten mit bloß pauschaler Begründung ist ermessensfehlerhaft.
 +</blockquote>
 +
 +=== - VG Aachen, Beschluss vom 14.07.2026, 4 L 490/26.A ===
 +
 +<blockquote>
 +**Leitsätze**
 +
 +1. Die Übergangsregelungen in Art. 79 Abs. 3 AsylVfVO und § 87e Abs. 1 Satz 2 AsylG beziehen sich nicht auf das Verfahren betreffend die Bestimmung des zuständigen Mitgliedsstaates.
 +
 +2. Der Erlass einer Abschiebungsanordnung gemäß § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG setzt trotz seines Wortlautes ("infolge einer Überstellungsentscheidung nach Art. 42 Abs. 1 oder Art. 67 Abs. 10 AMMVO") nicht voraus, dass vorher eine solche Überstellungsentscheidung ergangen sein muss.
 +
 +3. Die Abschiebungsanordnung gemäß § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG stellt sowohl eine Überstellungsentscheidung als auch eine nationalrechtliche Vollstreckungsentscheidung dar.
 +
 +4. Soweit die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates gemäß Art. 84 Abs. 2 AMMVO nach den Kriterien der Dublin III VO erfolgt, werden nicht nur die in Kapitel III Dublin III-VO geregelten "Kriterien zur Bestimmung des zuständi-gen Mitgliedstaates", sondern alle Regelungen der Dublin III-VO in Bezug genommen, die bei der Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates zu beachten sind.
 +
 +5. Asylverfahren und Aufnahmebedingungen in Finnland weisen keine systemischen Schwachstellen auf, die für den Antragsteller mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zur Folge hätten.
 </blockquote> </blockquote>
  
art._84_ammvo.1786998185.txt.gz · Zuletzt geändert: von marcel