Benutzer-Werkzeuge

Webseiten-Werkzeuge


art._85d_aufenthaltsgesetz

Unterschiede

Hier werden die Unterschiede zwischen zwei Versionen der Seite angezeigt.

Link zu der Vergleichsansicht

art._85d_aufenthaltsgesetz [2026/07/30 23:52] – angelegt marcelart._85d_aufenthaltsgesetz [2026/07/30 23:53] (aktuell) marcel
Zeile 8: Zeile 8:
 (2) <sup>1</sup>Die Ausländerbehörde kann die Zustimmung nur zurücknehmen, wenn sie durch arglistige Täuschung, durch Drohung oder Bestechung oder durch vorsätzlich unrichtige oder unvollständige Angaben, die wesentlich für ihre Erteilung gewesen sind, erwirkt worden ist. <sup>2</sup>Nimmt die Ausländerbehörde die Zustimmung zurück, zeigt sie dies dem für die Geburt des Kindes zuständigen Standesamt an. (2) <sup>1</sup>Die Ausländerbehörde kann die Zustimmung nur zurücknehmen, wenn sie durch arglistige Täuschung, durch Drohung oder Bestechung oder durch vorsätzlich unrichtige oder unvollständige Angaben, die wesentlich für ihre Erteilung gewesen sind, erwirkt worden ist. <sup>2</sup>Nimmt die Ausländerbehörde die Zustimmung zurück, zeigt sie dies dem für die Geburt des Kindes zuständigen Standesamt an.
  
-(3) <sup>1</sup>Die Rücknahme der Zustimmung ist höchstens fünf Jahre nach Eintragung der Vaterschaft in ein deutsches Personenstandsregister zulässig. <sup>2</sup>Bei Kindern, die bei Eintragung in das deutsche Personenstandsregister das fünfte Lebensjahr vollendet und die deutsche Staatsangehörigkeit vom anerkennenden Vater nach § 4 Absatz 1 oder Absatz 3 des Staatsangehörigkeitsgesetzes erworben haben, ist eine Rücknahme höchstens zwei Jahre nach Eintragung in das deutsche Personenstandsregister zulässig. <sup>3</sup>Hat das Kind während der Frist nach Satz 1 das fünfte Lebensjahr vollendet und die deutsche Staatsangehörigkeit vom anerkennenden Vater nach § 4 Absatz 1 oder Absatz 3 des Staatsangehörigkeitsgesetzes erworben, ist eine Rücknahme höchstens innerhalb von zwei Jahren seit Vollendung des fünften Lebensjahres und nur innerhalb von fünf Jahren nach Eintragung in das deutsche Personenstandsregister zulässig. <sup>4</sup>Ist die Geburt des Kindes nicht im Inland beurkundet, tritt in den Sätzen 1 bis 3 an die Stelle der Eintragung der Vaterschaft in ein deutsches Personenstandregister die Zustimmung der Ausländerbehörde zur Anerkennung der Vaterschaft. </sup>5</sup>§ 17 Absatz 2 Satz 3 Nummer 2 bis 4 des Staatsangehörigkeitsgesetzes gilt entsprechend.+(3) <sup>1</sup>Die Rücknahme der Zustimmung ist höchstens fünf Jahre nach Eintragung der Vaterschaft in ein deutsches Personenstandsregister zulässig. <sup>2</sup>Bei Kindern, die bei Eintragung in das deutsche Personenstandsregister das fünfte Lebensjahr vollendet und die deutsche Staatsangehörigkeit vom anerkennenden Vater nach § 4 Absatz 1 oder Absatz 3 des Staatsangehörigkeitsgesetzes erworben haben, ist eine Rücknahme höchstens zwei Jahre nach Eintragung in das deutsche Personenstandsregister zulässig. <sup>3</sup>Hat das Kind während der Frist nach Satz 1 das fünfte Lebensjahr vollendet und die deutsche Staatsangehörigkeit vom anerkennenden Vater nach § 4 Absatz 1 oder Absatz 3 des Staatsangehörigkeitsgesetzes erworben, ist eine Rücknahme höchstens innerhalb von zwei Jahren seit Vollendung des fünften Lebensjahres und nur innerhalb von fünf Jahren nach Eintragung in das deutsche Personenstandsregister zulässig. <sup>4</sup>Ist die Geburt des Kindes nicht im Inland beurkundet, tritt in den Sätzen 1 bis 3 an die Stelle der Eintragung der Vaterschaft in ein deutsches Personenstandregister die Zustimmung der Ausländerbehörde zur Anerkennung der Vaterschaft. <sup>5</sup>§ 17 Absatz 2 Satz 3 Nummer 2 bis 4 des Staatsangehörigkeitsgesetzes gilt entsprechend.
  
 (4) Die Rücknahme der Zustimmung erfolgt mit Wirkung für die Vergangenheit. (4) Die Rücknahme der Zustimmung erfolgt mit Wirkung für die Vergangenheit.
art._85d_aufenthaltsgesetz.txt · Zuletzt geändert: von marcel