art._87e_asylgesetz
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| art._87e_asylgesetz [2026/06/30 20:43] – marcel | art._87e_asylgesetz [2026/07/12 17:58] (aktuell) – [2. Zur Vereinbarkeit mit Unionsrecht] marcel | ||
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| Da die Qualifikationsverordnung keine Übergangsregelung enthält und Unionsrecht grundsätzlich Vorfahrt vor nationalem Recht hat, besteht weithin Einigkeit darüber, dass zumindest § 87e Abs. 2 AsylG unionsrechtswidrig und mithin auch nicht anzuwenden sein dürfte. Es ist daher zwischenzeitlich auch beabsichtigt, | Da die Qualifikationsverordnung keine Übergangsregelung enthält und Unionsrecht grundsätzlich Vorfahrt vor nationalem Recht hat, besteht weithin Einigkeit darüber, dass zumindest § 87e Abs. 2 AsylG unionsrechtswidrig und mithin auch nicht anzuwenden sein dürfte. Es ist daher zwischenzeitlich auch beabsichtigt, | ||
| - | >Die Streichung soll aber erst zum 1. Oktober 2026 in Kraft treten, weil das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge es vorher ohnehin nicht schaffen werde, seine Verfahren und Textbausteine anzupassen (S. 21f.) und bis dahin weiter das alte, bis zum 11. Juni 2026 geltende Recht anwenden wolle. Sofern Schutzsuchende nach der neuen Qualifikations-Verordnung besser gestellt würden, würde das Bundesamt solche Verbesserungen ab dem 12. Juni berücksichtigen, | + | < |
| + | Die Streichung soll aber erst zum 1. Oktober 2026 in Kraft treten, weil das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge es vorher ohnehin nicht schaffen werde, seine Verfahren und Textbausteine anzupassen (S. 21f.) und bis dahin weiter das alte, bis zum 11. Juni 2026 geltende Recht anwenden wolle. Sofern Schutzsuchende nach der neuen Qualifikations-Verordnung besser gestellt würden, würde das Bundesamt solche Verbesserungen ab dem 12. Juni berücksichtigen, | ||
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