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art._8_asylverfahrensverordnung

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 f) die Entscheidung der Asylbehörde gemäß Artikel 36. f) die Entscheidung der Asylbehörde gemäß Artikel 36.
  
-Alle Informationen nach diesem Absatz werden so rasch wie möglich bereitgestellt, damit Antragsteller die in der vorliegenden Verordnung garantierten Rechte in Anspruch nehmen und ihren in Artikel 9 genannten ►C1  Pflichten ◄ ordnungsgemäß nachkommen können. Die Informationen nach Unterabsatz 1 Buchstaben a bis e dieses Absatzes werden dem Antragsteller spätestens zum Zeitpunkt der Registrierung des Antrags auf internationalen Schutz erteilt. Diese Informationen werden mittels des in Absatz 7 genannten Merkblatts in Papierform oder elektronisch und erforderlichenfalls mündlich erteilt. Minderjährige werden in kindgerechter Weise und unter Einbeziehung des Vertreters oder der in Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe a dieser Verordnung genannten Person informiert.+Alle Informationen nach diesem Absatz werden so rasch wie möglich bereitgestellt, damit Antragsteller die in der vorliegenden Verordnung garantierten Rechte in Anspruch nehmen und ihren in Artikel 9 genannten Pflichten((Berichtigung, ABl. L 90922 vom 25.11.2025, S.  1 (2024/1348) )) ordnungsgemäß nachkommen können. Die Informationen nach Unterabsatz 1 Buchstaben a bis e dieses Absatzes werden dem Antragsteller spätestens zum Zeitpunkt der Registrierung des Antrags auf internationalen Schutz erteilt. Diese Informationen werden mittels des in Absatz 7 genannten Merkblatts in Papierform oder elektronisch und erforderlichenfalls mündlich erteilt. Minderjährige werden in kindgerechter Weise und unter Einbeziehung des Vertreters oder der in Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe a dieser Verordnung genannten Person informiert.
  
 Der Antragsteller erhält Gelegenheit, den Erhalt der Informationen zu bestätigen. Diese Bestätigung wird in der Akte des Antragstellers vermerkt. Weigert sich der Antragsteller zu bestätigen, dass er die Informationen erhalten hat, so wird ein entsprechender Vermerk in seine Akte aufgenommen. Der Antragsteller erhält Gelegenheit, den Erhalt der Informationen zu bestätigen. Diese Bestätigung wird in der Akte des Antragstellers vermerkt. Weigert sich der Antragsteller zu bestätigen, dass er die Informationen erhalten hat, so wird ein entsprechender Vermerk in seine Akte aufgenommen.
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