art._8_asylverfahrensverordnung
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| - | >(1) Während des Verwaltungsverfahrens nach Kapitel III verfügen die Antragsteller über die in den Absätzen 2 bis 6 dieses Artikels genannten Garantien. | + | < |
| - | > | + | (1) Während des Verwaltungsverfahrens nach Kapitel III verfügen die Antragsteller über die in den Absätzen 2 bis 6 dieses Artikels genannten Garantien. |
| - | >(2) Die Asylbehörde oder gegebenenfalls andere von den Mitgliedstaaten damit beauftragte Behörden oder Organisationen informieren Antragsteller in einer Sprache, die sie verstehen oder von der vernünftigerweise angenommen werden kann, dass sie sie verstehen, über | + | |
| - | > | + | (2) Die Asylbehörde oder gegebenenfalls andere von den Mitgliedstaaten damit beauftragte Behörden oder Organisationen informieren Antragsteller in einer Sprache, die sie verstehen oder von der vernünftigerweise angenommen werden kann, dass sie sie verstehen, über |
| - | >a) das Recht, einen individuellen Antrag einzureichen; | + | |
| - | > | + | a) das Recht, einen individuellen Antrag einzureichen; |
| - | >b) die Fristen und die einzelnen Schritte des zu befolgenden Verfahrens; | + | |
| - | > | + | b) die Fristen und die einzelnen Schritte des zu befolgenden Verfahrens; |
| - | >c) ihre Rechte und Pflichten während des Verfahrens, einschließlich gemäß der Verordnung (EU) 2024/1351, und die Folgen der Nichteinhaltung dieser Pflichten, insbesondere in Bezug auf die ausdrückliche oder stillschweigende Rücknahme eines Antrags; | + | |
| - | > | + | c) ihre Rechte und Pflichten während des Verfahrens, einschließlich gemäß der Verordnung (EU) 2024/1351, und die Folgen der Nichteinhaltung dieser Pflichten, insbesondere in Bezug auf die ausdrückliche oder stillschweigende Rücknahme eines Antrags; |
| - | >d) das Recht auf unentgeltliche Rechtsauskunft für die Einreichung des individuellen Antrags und auf Rechtsberatung und -vertretung in allen Phasen des Verfahrens nach Abschnitt III dieses Kapitels und gemäß den Artikeln 15, 16, 17, 18 und 19; | + | |
| - | > | + | d) das Recht auf unentgeltliche Rechtsauskunft für die Einreichung des individuellen Antrags und auf Rechtsberatung und -vertretung in allen Phasen des Verfahrens nach Abschnitt III dieses Kapitels und gemäß den Artikeln 15, 16, 17, 18 und 19; |
| - | >e) die Möglichkeiten, | + | |
| - | > | + | e) die Möglichkeiten, |
| - | >f) die Entscheidung der Asylbehörde gemäß Artikel 36. | + | |
| - | > | + | f) die Entscheidung der Asylbehörde gemäß Artikel 36. |
| - | >Alle Informationen nach diesem Absatz werden so rasch wie möglich bereitgestellt, | + | |
| - | > | + | Alle Informationen nach diesem Absatz werden so rasch wie möglich bereitgestellt, |
| - | >Der Antragsteller erhält Gelegenheit, | + | |
| - | > | + | Der Antragsteller erhält Gelegenheit, |
| - | >(3) Falls eine angemessene Verständigung auf andere Weise nicht gewährleistet werden kann, wird den Antragstellern während des Verwaltungsverfahrens ein Dolmetscher für die Zwecke der Registrierung und Einreichung des Antrags und gegebenenfalls für die persönliche Anhörung zur Seite gestellt. Die Kosten für die Dolmetschleistungen trägt die öffentliche Hand. | + | |
| - | > | + | (3) Falls eine angemessene Verständigung auf andere Weise nicht gewährleistet werden kann, wird den Antragstellern während des Verwaltungsverfahrens ein Dolmetscher für die Zwecke der Registrierung und Einreichung des Antrags und gegebenenfalls für die persönliche Anhörung zur Seite gestellt. Die Kosten für die Dolmetschleistungen trägt die öffentliche Hand. |
| - | >(4) Die zuständigen Behörden geben den Antragstellern so schnell wie möglich und vor der Frist für die Einreichung eines Antrags nach Artikel 28 Absatz 1 Gelegenheit, | + | |
| - | > | + | (4) Die zuständigen Behörden geben den Antragstellern so schnell wie möglich und vor der Frist für die Einreichung eines Antrags nach Artikel 28 Absatz 1 Gelegenheit, |
| - | >(5) Die Asylbehörde stellt sicher, dass Antragsteller und gegebenenfalls ihre Vertreter oder Rechtsberater oder sonstiger | + | |
| - | > | + | (5) Die Asylbehörde stellt sicher, dass Antragsteller und gegebenenfalls ihre Vertreter oder Rechtsberater oder sonstigen |
| - | >(6) Die Asylbehörde setzt die Antragsteller in schriftlicher Form so schnell wie möglich von der Entscheidung über ihren Antrag in Kenntnis. Wird der Antragsteller durch einen Vertreter oder Rechtsberater rechtlich vertreten, so kann die Asylbehörde bestimmen, dass dieser Vertreter oder Rechtsberater statt des Antragstellers von der Entscheidung in Kenntnis gesetzt wird. | + | |
| - | > | + | (6) Die Asylbehörde setzt die Antragsteller in schriftlicher Form so schnell wie möglich von der Entscheidung über ihren Antrag in Kenntnis. Wird der Antragsteller durch einen Vertreter oder Rechtsberater rechtlich vertreten, so kann die Asylbehörde bestimmen, dass dieser Vertreter oder Rechtsberater statt des Antragstellers von der Entscheidung in Kenntnis gesetzt wird. |
| - | >(7) Die Asylagentur erstellt in enger Zusammenarbeit mit der Kommission und jedem Mitgliedstaat Merkblätter mit den nach diesem Artikel erforderlichen Informationen. Diese Merkblätter werden so gestaltet, dass die Mitgliedstaaten sie durch zusätzliche Informationen ergänzen können, die für den betreffenden Mitgliedstaat spezifisch sind, und tragen den Besonderheiten vulnerabler Antragsteller wie Minderjähriger oder behinderter Personen Rechnung. | + | |
| + | (7) Die Asylagentur erstellt in enger Zusammenarbeit mit der Kommission und jedem Mitgliedstaat Merkblätter mit den nach diesem Artikel erforderlichen Informationen. Diese Merkblätter werden so gestaltet, dass die Mitgliedstaaten sie durch zusätzliche Informationen ergänzen können, die für den betreffenden Mitgliedstaat spezifisch sind, und tragen den Besonderheiten vulnerabler Antragsteller wie Minderjähriger oder behinderter Personen Rechnung. | ||
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art._8_asylverfahrensverordnung.1780247457.txt.gz · Zuletzt geändert: von marcel
