art._8_aufnahmerichtlinie
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| - | >(1) Die Mitgliedstaaten können Antragstellern für die Dauer des Verfahrens zur Gewährung internationalen Schutzes gemäß der Verordnung (EU) 2024/1348 ein geografisches Gebiet innerhalb ihres Hoheitsgebiets zuweisen, in dem sie sich frei bewegen können. | + | < |
| - | > | + | (1) Die Mitgliedstaaten können Antragstellern für die Dauer des Verfahrens zur Gewährung internationalen Schutzes gemäß der Verordnung (EU) 2024/1348 ein geografisches Gebiet innerhalb ihres Hoheitsgebiets zuweisen, in dem sie sich frei bewegen können. |
| - | >(2) Die Mitgliedstaaten dürfen Antragstellern ein geografisches Gebiet innerhalb ihres Hoheitsgebiets gemäß Absatz 1 nur zuweisen, um eine zügige, effiziente und wirksame Bearbeitung ihrer Anträge gemäß der Verordnung (EU) 2024/1348 oder eine räumliche Verteilung der betreffenden Antragsteller unter Berücksichtigung der Kapazitäten des betreffenden geografischen Gebietes sicherzustellen. | + | |
| - | > | + | (2) Die Mitgliedstaaten dürfen Antragstellern ein geografisches Gebiet innerhalb ihres Hoheitsgebiets gemäß Absatz 1 nur zuweisen, um eine zügige, effiziente und wirksame Bearbeitung ihrer Anträge gemäß der Verordnung (EU) 2024/1348 oder eine räumliche Verteilung der betreffenden Antragsteller unter Berücksichtigung der Kapazitäten des betreffenden geografischen Gebietes sicherzustellen. |
| - | >Die Mitgliedstaaten unterrichten die Antragsteller gemäß Artikel 5 über das ihnen zugewiesene geografische Gebiet und dessen räumliche Grenzen. | + | |
| - | > | + | Die Mitgliedstaaten unterrichten die Antragsteller gemäß Artikel 5 über das ihnen zugewiesene geografische Gebiet und dessen räumliche Grenzen. |
| - | >(3) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Antragsteller in dem ihnen zugewiesenen geografischen Gebiet effektiven Zugang zu ihren Rechten nach dieser Richtlinie sowie zu den Verfahrensgarantien im Verfahren zur Gewährung internationalen Schutzes haben. Dieses geografische Gebiet muss ausreichend groß sein und den Zugang zu erforderlichen öffentlichen Infrastrukturen ermöglichen und darf die unveräußerliche Privatsphäre der Antragsteller nicht beeinträchtigen. | + | |
| - | > | + | (3) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Antragsteller in dem ihnen zugewiesenen geografischen Gebiet effektiven Zugang zu ihren Rechten nach dieser Richtlinie sowie zu den Verfahrensgarantien im Verfahren zur Gewährung internationalen Schutzes haben. Dieses geografische Gebiet muss ausreichend groß sein und den Zugang zu erforderlichen öffentlichen Infrastrukturen ermöglichen und darf die unveräußerliche Privatsphäre der Antragsteller nicht beeinträchtigen. |
| - | >(4) Die Mitgliedstaaten sind nicht verpflichtet, | + | |
| - | > | + | (4) Die Mitgliedstaaten sind nicht verpflichtet, |
| - | >(5) Die Mitgliedstaaten erteilen einem Antragsteller auf dessen Ersuchen hin eine Genehmigung, | + | |
| - | > | + | (5) Die Mitgliedstaaten erteilen einem Antragsteller auf dessen Ersuchen hin eine Genehmigung, |
| - | >Verlässt ein Antragsteller das geografische Gebiet ohne Genehmigung, | + | |
| - | > | + | Verlässt ein Antragsteller das geografische Gebiet ohne Genehmigung, |
| - | >Ein Antragsteller muss keine Genehmigung einholen, um Termine bei Behörden oder Gerichten wahrzunehmen, | + | |
| - | > | + | Ein Antragsteller muss keine Genehmigung einholen, um Termine bei Behörden oder Gerichten wahrzunehmen, |
| - | >(6) Wurde — auch als Folge eines Antrags des Antragstellers auf Überprüfung oder eines Rechtsbehelfs des Antragstellers gemäß Artikel 29 — festgestellt, | + | |
| - | > | + | (6) Wurde — auch als Folge eines Antrags des Antragstellers auf Überprüfung oder eines Rechtsbehelfs des Antragstellers gemäß Artikel 29 — festgestellt, |
| - | >(7) Bevor der betreffende Mitgliedstaat von diesem Artikel Gebrauch macht, legt er im nationalen Recht die Bedingungen für die Anwendung dieses Artikels fest und unterrichtet die Kommission und die Asylagentur im Einklang mit Kapitel 5 der Verordnung (EU) 2021/2303. | + | |
| + | (7) Bevor der betreffende Mitgliedstaat von diesem Artikel Gebrauch macht, legt er im nationalen Recht die Bedingungen für die Anwendung dieses Artikels fest und unterrichtet die Kommission und die Asylagentur im Einklang mit Kapitel 5 der Verordnung (EU) 2021/2303. | ||
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| ~~socialite~~ | ~~socialite~~ | ||
| ~~DISCUSSION~~ | ~~DISCUSSION~~ | ||
art._8_aufnahmerichtlinie.1781387510.txt.gz · Zuletzt geändert: von marcel
