art._8_dublin-iii-verordnung
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| - | >(1) Handelt es sich bei dem Antragsteller um einen unbegleiteten Minderjährigen, | + | < |
| - | > | + | (1) Handelt es sich bei dem Antragsteller um einen unbegleiteten Minderjährigen, |
| - | >(2) Ist der Antragsteller ein unbegleiteter Minderjähriger, | + | |
| - | > | + | (2) Ist der Antragsteller ein unbegleiteter Minderjähriger, |
| - | >(3) Halten sich Familienangehörige, | + | |
| - | > | + | (3) Halten sich Familienangehörige, |
| - | >(4) Bei Abwesenheit eines Familienangehörigen eines seiner Geschwisters oder eines Verwandten im Sinne der Absätze 1 und 2, ist der Mitgliedstaat zuständiger Mitgliedstaat, | + | |
| - | > | + | (4) Bei Abwesenheit eines Familienangehörigen eines seiner Geschwisters oder eines Verwandten im Sinne der Absätze 1 und 2, ist der Mitgliedstaat zuständiger Mitgliedstaat, |
| - | >(5) Der Kommission wird die Befugnis übertragen gemäß Artikel 45 in Bezug auf die Ermittlung von Familienangehörigen, | + | |
| - | > | + | (5) Der Kommission wird die Befugnis übertragen gemäß Artikel 45 in Bezug auf die Ermittlung von Familienangehörigen, |
| - | >(6) Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten einheitliche Bedingungen für Konsultationen und den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. | + | |
| + | (6) Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten einheitliche Bedingungen für Konsultationen und den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. | ||
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| ~~socialite~~ | ~~socialite~~ | ||
| + | ~~DISCUSSION~~ | ||
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