art._8_euaa-verordnung
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| (1) Die Agentur führt Schulungen für ihr eigenes Personal und das Personal der einschlägigen nationalen Verwaltungen der Gerichtsbarkeit sowie der für Asyl und Aufnahme zuständigen nationalen Behörden durch, entwickelt das Schulungsangebot fort und überprüft es. | (1) Die Agentur führt Schulungen für ihr eigenes Personal und das Personal der einschlägigen nationalen Verwaltungen der Gerichtsbarkeit sowie der für Asyl und Aufnahme zuständigen nationalen Behörden durch, entwickelt das Schulungsangebot fort und überprüft es. | ||
| - | (2) Die Agentur erarbeitet die in Absatz 1 genannten Schulungen in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten und gegebenenfalls mit der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache, | + | (2) Die Agentur erarbeitet die in Absatz 1 genannten Schulungen in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten und gegebenenfalls mit der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache, |
| (3) Die Agentur richtet ein europäisches Schulungsprogramm für den Asylbereich ein; sie trägt dabei der bestehenden Zusammenarbeit innerhalb der Union im Bereich Asyl Rechnung, damit bewährte Verfahren und hohe Standards bei der Umsetzung des Asylrechts der Union gefördert werden. | (3) Die Agentur richtet ein europäisches Schulungsprogramm für den Asylbereich ein; sie trägt dabei der bestehenden Zusammenarbeit innerhalb der Union im Bereich Asyl Rechnung, damit bewährte Verfahren und hohe Standards bei der Umsetzung des Asylrechts der Union gefördert werden. | ||
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