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art._8_eurodac-verordnung-2013

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art._8_eurodac-verordnung-2013 [2026/05/31 20:51] – angelegt marcelart._8_eurodac-verordnung-2013 [2026/05/31 20:59] (aktuell) – [1. Wortlaut] marcel
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 >e) die Anzahl der Fingerabdruckdaten, die das Zentralsystem mehr als einmal vom Herkunftsmitgliedstaat anfordern musste, weil die ursprünglich übermittelten Fingerabdruckdaten für den Abgleich anhand des automatisierten Fingerabdruckidentifizierungssystem ungeeignet waren; >e) die Anzahl der Fingerabdruckdaten, die das Zentralsystem mehr als einmal vom Herkunftsmitgliedstaat anfordern musste, weil die ursprünglich übermittelten Fingerabdruckdaten für den Abgleich anhand des automatisierten Fingerabdruckidentifizierungssystem ungeeignet waren;
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-f) +>f) die Zahl der gemäß Artikel 18 Absätze 1 und 3 markierten, entfernten, gesperrten und entsperrten Datensätze; 
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- +>g) die Zahl der Treffer in Bezug auf die in Artikel 18 Absatz 1 genannten Personen, für die Treffer gemäß den Buchstaben b und d dieses Artikels gespeichert wurden; 
-die Zahl der gemäß Artikel 18 Absätze 1 und 3 markierten, entfernten, gesperrten und entsperrten Datensätze; +> 
- +>h) die Zahl der Anträge und Treffer nach Artikel 20; 
-g) +> 
-  +>i) die Zahl der Anträge und Treffer nach Artikel 21 Absatz 1. 
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-die Zahl der Treffer in Bezug auf die in Artikel 18 Absatz 1 genannten Personen, für die Treffer gemäß den Buchstaben b und d dieses Artikels gespeichert wurden; +>(2) Am Ende jeden Jahres wird eine Statistik erstellt, die die vierteljährlichen Statistiken des Jahres zusammenfasst und die Anzahl der Personen angibt, zu denen es Treffermeldungen nach Absatz 1 Buchstaben b, c und d gegeben hat. Die Statistik enthält eine Aufgliederung der Daten für jeden einzelnen Mitgliedstaat. Die Ergebnisse werden öffentlich zugänglich gemacht.
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-h) +
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-die Zahl der Anträge und Treffer nach Artikel 20; +
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-die Zahl der Anträge und Treffer nach Artikel 21 Absatz 1. +
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-(2)   Am Ende jeden Jahres wird eine Statistik erstellt, die die vierteljährlichen Statistiken des Jahres zusammenfasst und die Anzahl der Personen angibt, zu denen es Treffermeldungen nach Absatz 1 Buchstaben b, c und d gegeben hat. Die Statistik enthält eine Aufgliederung der Daten für jeden einzelnen Mitgliedstaat. Die Ergebnisse werden öffentlich zugänglich gemacht. +
  
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