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art._8_eurodac-verordnung-2013

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 ===== - Wortlaut ===== ===== - Wortlaut =====
  
->(1) Die Agentur erstellt vierteljährlich eine Statistik über die Arbeit des Zentralsystems, aus der insbesondere Folgendes hervorgeht: +<blockquote> 
-+(1) Die Agentur erstellt vierteljährlich eine Statistik über die Arbeit des Zentralsystems, aus der insbesondere Folgendes hervorgeht:
->a) die Anzahl der Datensätze, die zu Personen nach Artikel 9 Absatz 1, Artikel 14 Absatz 1 und Artikel 17 Absatz 1 übermittelt wurden; +
-+
->b) die Anzahl der Treffer in Bezug auf Antragsteller, die in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben; +
-+
->c) die Anzahl der Treffer in Bezug auf die in Artikel 14 Absatz 1 genannten Personen, die zu einem späteren Zeitpunkt einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben; +
-+
->d) die Anzahl der Treffer in Bezug auf die in Artikel 17 Absatz 1 genannten Personen, die zu einem früheren Zeitpunkt einen Antrag auf internationalen Schutz in einem anderen Mitgliedstaat gestellt hatten; +
-+
->e) die Anzahl der Fingerabdruckdaten, die das Zentralsystem mehr als einmal vom Herkunftsmitgliedstaat anfordern musste, weil die ursprünglich übermittelten Fingerabdruckdaten für den Abgleich anhand des automatisierten Fingerabdruckidentifizierungssystem ungeeignet waren; +
-+
-f) +
- +
  
-die Zahl der gemäß Artikel 18 Absätze und 3 markiertenentfernten, gesperrten und entsperrten Datensätze;+a) die Anzahl der Datensätze, die zu Personen nach Artikel 9 Absatz 1, Artikel 14 Absatz 1 und Artikel 17 Absatz 1 übermittelt wurden;
  
-g) +bdie Anzahl der Treffer in Bezug auf Antragsteller, die in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben;
- +
  
-die Zahl der Treffer in Bezug auf die in Artikel 18 Absatz 1 genannten Personen, für die Treffer gemäß den Buchstaben b und d dieses Artikels gespeichert wurden;+c) die Anzahl der Treffer in Bezug auf die in Artikel 14 Absatz 1 genannten Personen, die zu einem späteren Zeitpunkt einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben;
  
-h) +ddie Anzahl der Treffer in Bezug auf die in Artikel 17 Absatz 1 genannten Personen, die zu einem früheren Zeitpunkt einen Antrag auf internationalen Schutz in einem anderen Mitgliedstaat gestellt hatten;
- +
  
-die Zahl der Anträge und Treffer nach Artikel 20;+e) die Anzahl der Fingerabdruckdaten, die das Zentralsystem mehr als einmal vom Herkunftsmitgliedstaat anfordern musste, weil die ursprünglich übermittelten Fingerabdruckdaten für den Abgleich anhand des automatisierten Fingerabdruckidentifizierungssystem ungeeignet waren;
  
-i) +fdie Zahl der gemäß Artikel 18 Absätze 1 und 3 markierten, entfernten, gesperrten und entsperrten Datensätze;
- +
  
-die Zahl der Anträge und Treffer nach Artikel 21 Absatz 1.+g) die Zahl der Treffer in Bezug auf die in Artikel 18 Absatz 1 genannten Personen, für die Treffer gemäß den Buchstaben b und d dieses Artikels gespeichert wurden;
  
-(2  Am Ende jeden Jahres wird eine Statistik erstellt, die die vierteljährlichen Statistiken des Jahres zusammenfasst und die Anzahl der Personen angibt, zu denen es Treffermeldungen nach Absatz 1 Buchstaben b, c und d gegeben hat. Die Statistik enthält eine Aufgliederung der Daten für jeden einzelnen Mitgliedstaat. Die Ergebnisse werden öffentlich zugänglich gemacht.+h) die Zahl der Anträge und Treffer nach Artikel 20;
  
 +i) die Zahl der Anträge und Treffer nach Artikel 21 Absatz 1.
 +
 +(2) Am Ende jeden Jahres wird eine Statistik erstellt, die die vierteljährlichen Statistiken des Jahres zusammenfasst und die Anzahl der Personen angibt, zu denen es Treffermeldungen nach Absatz 1 Buchstaben b, c und d gegeben hat. Die Statistik enthält eine Aufgliederung der Daten für jeden einzelnen Mitgliedstaat. Die Ergebnisse werden öffentlich zugänglich gemacht.
 +</blockquote>
  
 ~~socialite~~ ~~socialite~~
 +~~DISCUSSION~~
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