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art._8_eurodac-verordnung-2013

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art._8_eurodac-verordnung-2013 [2026/05/31 20:59] – [1. Wortlaut] marcelart._8_eurodac-verordnung-2013 [2026/07/19 14:59] (aktuell) marcel
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->(1) Die Agentur erstellt vierteljährlich eine Statistik über die Arbeit des Zentralsystems, aus der insbesondere Folgendes hervorgeht: +<blockquote> 
-> +(1) Die Agentur erstellt vierteljährlich eine Statistik über die Arbeit des Zentralsystems, aus der insbesondere Folgendes hervorgeht: 
->a) die Anzahl der Datensätze, die zu Personen nach Artikel 9 Absatz 1, Artikel 14 Absatz 1 und Artikel 17 Absatz 1 übermittelt wurden; + 
-> +a) die Anzahl der Datensätze, die zu Personen nach Artikel 9 Absatz 1, Artikel 14 Absatz 1 und Artikel 17 Absatz 1 übermittelt wurden; 
->b) die Anzahl der Treffer in Bezug auf Antragsteller, die in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben; + 
-> +b) die Anzahl der Treffer in Bezug auf Antragsteller, die in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben; 
->c) die Anzahl der Treffer in Bezug auf die in Artikel 14 Absatz 1 genannten Personen, die zu einem späteren Zeitpunkt einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben; + 
-> +c) die Anzahl der Treffer in Bezug auf die in Artikel 14 Absatz 1 genannten Personen, die zu einem späteren Zeitpunkt einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben; 
->d) die Anzahl der Treffer in Bezug auf die in Artikel 17 Absatz 1 genannten Personen, die zu einem früheren Zeitpunkt einen Antrag auf internationalen Schutz in einem anderen Mitgliedstaat gestellt hatten; + 
-> +d) die Anzahl der Treffer in Bezug auf die in Artikel 17 Absatz 1 genannten Personen, die zu einem früheren Zeitpunkt einen Antrag auf internationalen Schutz in einem anderen Mitgliedstaat gestellt hatten; 
->e) die Anzahl der Fingerabdruckdaten, die das Zentralsystem mehr als einmal vom Herkunftsmitgliedstaat anfordern musste, weil die ursprünglich übermittelten Fingerabdruckdaten für den Abgleich anhand des automatisierten Fingerabdruckidentifizierungssystem ungeeignet waren; + 
-> +e) die Anzahl der Fingerabdruckdaten, die das Zentralsystem mehr als einmal vom Herkunftsmitgliedstaat anfordern musste, weil die ursprünglich übermittelten Fingerabdruckdaten für den Abgleich anhand des automatisierten Fingerabdruckidentifizierungssystem ungeeignet waren; 
->f) die Zahl der gemäß Artikel 18 Absätze 1 und 3 markierten, entfernten, gesperrten und entsperrten Datensätze; + 
-> +f) die Zahl der gemäß Artikel 18 Absätze 1 und 3 markierten, entfernten, gesperrten und entsperrten Datensätze; 
->g) die Zahl der Treffer in Bezug auf die in Artikel 18 Absatz 1 genannten Personen, für die Treffer gemäß den Buchstaben b und d dieses Artikels gespeichert wurden; + 
-> +g) die Zahl der Treffer in Bezug auf die in Artikel 18 Absatz 1 genannten Personen, für die Treffer gemäß den Buchstaben b und d dieses Artikels gespeichert wurden; 
->h) die Zahl der Anträge und Treffer nach Artikel 20; + 
-> +h) die Zahl der Anträge und Treffer nach Artikel 20; 
->i) die Zahl der Anträge und Treffer nach Artikel 21 Absatz 1. + 
-> +i) die Zahl der Anträge und Treffer nach Artikel 21 Absatz 1. 
->(2) Am Ende jeden Jahres wird eine Statistik erstellt, die die vierteljährlichen Statistiken des Jahres zusammenfasst und die Anzahl der Personen angibt, zu denen es Treffermeldungen nach Absatz 1 Buchstaben b, c und d gegeben hat. Die Statistik enthält eine Aufgliederung der Daten für jeden einzelnen Mitgliedstaat. Die Ergebnisse werden öffentlich zugänglich gemacht.+ 
 +(2) Am Ende jeden Jahres wird eine Statistik erstellt, die die vierteljährlichen Statistiken des Jahres zusammenfasst und die Anzahl der Personen angibt, zu denen es Treffermeldungen nach Absatz 1 Buchstaben b, c und d gegeben hat. Die Statistik enthält eine Aufgliederung der Daten für jeden einzelnen Mitgliedstaat. Die Ergebnisse werden öffentlich zugänglich gemacht. 
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