art._8_resettlementverordnung
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| + | (1) Auf der Grundlage eines Vorschlags der Kommission nimmt der Rat im Wege eines Durchführungsrechtsakts einen auf zwei Jahre angelegten Plan für Neuansiedlung und Aufnahme aus humanitären Gründen (Unionsplan) in dem Jahr an, das dem für die Durchführung des Plans vorgesehenen Zweijahreszeitraum vorausgeht, in dem der Plan umgesetzt werden soll. | ||
| + | Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament unverzüglich über den von ihr vorgeschlagenen Entwurf eines Unionsplans, | ||
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| + | Der Rat informiert das Europäische Parlament und die Kommission unverzüglich über den endgültigen Entwurf des Unionsplans. Der Rat übermittelt den Unionsplan unverzüglich nach seiner Annahme dem Europäischen Parlament. | ||
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| + | (2) Bei der Umsetzung des vorliegenden Artikels tragen der Rat und die Kommission den Ergebnissen der Sitzungen des gemäß Artikel 11 eingesetzten Hochrangigen Ausschusses für Neuansiedlung und Aufnahme aus humanitären Gründen und der Prognose des UNHCR über den globalen Neuansiedlungsbedarf gebührend Rechnung. | ||
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| + | (3) Der Unionsplan enthält | ||
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| + | a) die Gesamtzahl der in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aufzunehmenden Personen, wobei anzugeben ist, welcher Anteil davon jeweils für eine Neuansiedlung, | ||
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| + | b) Einzelheiten über die Beteiligung der Mitgliedstaaten und ihren jeweiligen Anteil an der Gesamtzahl der aufzunehmenden Personen und den Anteil, der gemäß Buchstabe a jeweils für eine Neuansiedlung, | ||
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| + | c) Angabe der Regionen oder Drittstaaten, | ||
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| + | (4) Der Unionsplan kann erforderlichenfalls Folgendes enthalten: | ||
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| + | a) Beschreibung der spezifischen Gruppe oder Gruppen von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, | ||
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| + | b) lokale Koordinierung und Regelungen für die praktische Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten — mit Unterstützung durch die Asylagentur im Einklang mit Artikel 10 — sowie mit Drittstaaten, | ||
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| + | (5) Eine Aufnahme aus Dringlichkeitsgründen wird ungeachtet der Regionen oder Drittstaaten, | ||
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| + | (6) Machen es neue Umstände, wie beispielsweise eine unvorhergesehene humanitäre Krise in einem Gebiet, das nicht zu den im Unionsplan angegebenen Regionen oder Drittstaaten zählt, erforderlich, | ||
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| ~~socialite~~ | ~~socialite~~ | ||
| ~~DISCUSSION~~ | ~~DISCUSSION~~ | ||
art._8_resettlementverordnung.txt · Zuletzt geändert: von marcel
