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art._99_aufenthaltsgesetz

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->§ 99 Verordnungsermächtigung. (1) Das Bundesministerium des Innern und +>(1) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates 
-für Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des +>1. zur Erleichterung des Aufenthalts von Ausländern Befreiungen vom Erfordernis des Aufenthaltstitels vorzusehen, das Verfahren für die Erteilung von Befreiungen und die Fortgeltung und weitere Erteilung von Aufenthaltstiteln nach diesem Gesetz bei Eintritt eines Befreiungsgrundes zu regeln sowie zur Steuerung der Erwerbstätigkeit von Ausländern im Bundesgebiet Befreiungen einzuschränken, 
-Bundesrates +>2. zu bestimmen, dass der Aufenthaltstitel vor der Einreise bei der Ausländerbehörde oder nach der Einreise eingeholt werden kann, 
-1. zur Erleichterung des Aufenthalts von Ausländern Befreiungen vom Erfor- +>3. zu bestimmen, in welchen Fällen die Erteilung eines Visums der Zustimmung der Ausländerbehörde bedarf, um die Mitwirkung anderer beteiligter Behörden zu sichern, 
-dernis des Aufenthaltstitels vorzusehen, das Verfahren für die Erteilung von +>3a. Näheres zum Verfahren zur Erteilung von Aufenthaltstiteln an Forscher nach § 18d zu bestimmen, insbesondere 
-Befreiungen und die Fortgeltung und weitere Erteilung von Aufenthaltsti- +>a) die Voraussetzungen und das Verfahren sowie die Dauer der Anerkennung von Forschungseinrichtungen, die Aufhebung der Anerkennung einer Forschungseinrichtung und die Voraussetzungen und den Inhalt des Abschlusses von Aufnahmevereinbarungen nach § 18d Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 zu regeln, 
-teln nach diesem Gesetz bei Eintritt eines Befreiungsgrundes zu regeln so- +>b) vorzusehen, dass die für die Anerkennung zuständige Behörde die Anschriften der anerkannten Forschungseinrichtungen veröffentlicht und in den Veröffentlichungen auf Erklärungen nach § 18d Absatz 3 hinweist, 
-wie zur Steuerung der Erwerbstätigkeit von Ausländern im Bundesgebiet +>c) Ausländerbehörden und Auslandsvertretungen zu verpflichten, der für die Anerkennung zuständigen Behörde Erkenntnisse über anerkannte Forschungseinrichtungen mitzuteilen, die die Aufhebung der Anerkennung begründen können, 
-Befreiungen einzuschränken, +>d) anerkannte Forschungseinrichtungen zu verpflichten, den Wegfall von Voraussetzungen für die Anerkennung, den Wegfall von Voraussetzungen für Aufnahmevereinbarungen, die abgeschlossen worden sind, oder die Änderung sonstiger bedeutsamer Umstände mitzuteilen, 
-2. zu bestimmen, dass der Aufenthaltstitel vor der Einreise bei der Ausländer- +>e) beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge einen Beirat für Forschungsmigration und Fachkräfteeinwanderung einzurichten, der es bei der Anerkennung von Forschungseinrichtungen unterstützt und die Anwendung des § 18d beobachtet und bewertet, 
-behörde oder nach der Einreise eingeholt werden kann, +>f) den Zeitpunkt des Beginns der Bearbeitung von Anträgen auf Anerkennung von Forschungseinrichtungen, 
-3. zu bestimmen, in welchen Fällen die Erteilung eines Visums der Zustim- +>3b. selbständige Tätigkeiten zu bestimmen, für deren Ausübung stets oder unter bestimmten Voraussetzungen kein Aufenthaltstitel nach § 4a Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist, 
-mung der Ausländerbehörde bedarf, um die Mitwirkung anderer beteilig- +>4. Ausländer, die im Zusammenhang mit der Hilfeleistung in Rettungs- und Katastrophenfällen einreisen, von der Passpflicht zu befreien, 
-ter Behörden zu sichern, +>5. andere amtliche deutsche Ausweise als Passersatz einzuführen oder zuzulassen
-3a. Näheres zum Verfahren zur Erteilung von Aufenthaltstiteln an Forscher +>6. amtliche Ausweise, die nicht von deutschen Behörden ausgestellt worden sind, allgemein als Passersatz zuzulassen, 
-nach § 18d zu bestimmen, insbesondere +>7. zu bestimmen, dass zur Wahrung von Interessen der Bundesrepublik Deutschland Ausländer, die vom Erfordernis des Aufenthaltstitels befreit sind, und Ausländer, die mit einem Visum einreisen, bei oder nach der Einreise der Ausländerbehörde oder einer sonstigen Behörde den Aufenthalt anzuzeigen haben, 
-a) die Voraussetzungen und das Verfahren sowie die Dauer der Anerken- +>8. zur Ermöglichung oder Erleichterung des Reiseverkehrs zu bestimmen, dass Ausländern die bereits bestehende Berechtigung zur Rückkehr in das Bundesgebiet in einem Passersatz bescheinigt werden kann, 
-nung von Forschungseinrichtungen, die Aufhebung der Anerken- +>9. zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen ein Ausweisersatz ausgestellt werden kann und wie lange er gültig ist, 
-nung einer Forschungseinrichtung und die Voraussetzungen und den +>10. die ausweisrechtlichen Pflichten von Ausländern, die sich im Bundesgebiet aufhalten, zu regeln hinsichtlich der Ausstellung und Verlängerung, des Verlustes und des Wiederauffindens sowie der Vorlage und der Abgabe eines Passes, Passersatzes und Ausweisersatzes sowie der Eintragungen über die Einreise, die Ausreise, das Antreffen im Bundesgebiet und über Entscheidungen der zuständigen Behörden in solchen Papieren, 
-Inhalt des Abschlusses von Aufnahmevereinbarungen nach § 18d Ab- +>11. Näheres zur Datenerhebung und -verwendung nach § 91a sowie zu den Voraussetzungen und dem Verfahren der Datenübermittlung zu bestimmen
-satz 1 Satz 1 Nummer 1 zu regeln, +>12. zu bestimmen, wie der Wohnsitz von Ausländern, denen vorübergehend Schutz gemäß § 24 Abs. 1 gewährt worden ist, in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union verlegt werden kann, 
-b) vorzusehen, dass die für die Anerkennung zuständige Behörde die An- +>13. für die bei der Ausführung dieses Gesetzes zu verwendenden Vordrucke festzulegen: 
-schriften der anerkannten Forschungseinrichtungen veröffentlicht +>a) Näheres über die Anforderungen an Lichtbilder und Fingerabdrücke, 
-und in den Veröffentlichungen auf Erklärungen nach § 18d Absatz 3 +>b) Näheres über das Verfahren und die technischen Anforderungen für die Aufnahme, elektronische Erfassung, Echtheitsbewertung und Qualitätssicherung des Lichtbilds, 
-hinweist, +>c) Regelungen für die sichere Übermittlung des Lichtbilds an die zuständige Behörde sowie einer Registrierung und Zertifizierung von Dienstleistern zur Erstellung des Lichtbilds, 
-c) Ausländerbehörden und Auslandsvertretungen zu verpflichten, der +>d) Näheres über Form und Inhalt der Muster und über die Ausstellungsmodalitäten
-für die Anerkennung zuständigen Behörde Erkenntnisse über aner- +>e) Näheres über die Aufnahme und die Einbringung von Merkmalen in verschlüsselter Form nach § 78a Absatz 4 und 5, 
-kannte Forschungseinrichtungen mitzuteilen, die die Aufhebung der +>13a. Regelungen für Reiseausweise für Ausländer, Reiseausweise für Flüchtlinge und Reiseausweise für Staatenlose mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 2252/2004 des Rates vom 13. Dezember 2004 über Normen für Sicherheitsmerkmale und biometrische Daten in von den Mitgliedstaaten ausgestellten Pässen und Reisedokumenten (ABl. L 385 vom 29.12.2004, S. 1) und der Verordnung (EG) Nr. 444/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Mai 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2252/2004 des Rates über Normen für Sicherheitsmerkmale und biometrische Daten in von den Mitgliedstaaten ausgestellten Pässen und Reisedokumenten (ABl. L 142 vom 6.6.2009, S. 1) zu treffen sowie Näheres über die Ausfertigung von Dokumenten mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium nach § 78 nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 des Rates vom 13. Juni 2002 zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatenangehörige (ABl. L 157 vom 15.6.2002, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung zu bestimmen und insoweit für Reiseausweise und Dokumente nach § 78 Folgendes festzulegen: 
-Anerkennung begründen können, +>a) das Verfahren und die technischen Anforderungen für die Aufnahme, elektronische Erfassung, Echtheitsbewertung und Qualitätssicherung des Lichtbilds und der Fingerabdrücke sowie Regelungen für die sichere Übermittlung des Lichtbilds an die zuständige Behörde sowie für die Registrierung und Zertifizierung von Dienstleistern zur Erstellung des Lichtbilds sowie den Zugriffsschutz auf die im elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium abgelegten Daten, 
-d) anerkannte Forschungseinrichtungen zu verpflichten, den Wegfall von +>b) Altersgrenzen für die Erhebung von Fingerabdrücken und Befreiungen von der Pflicht zur Abgabe von Fingerabdrücken und Lichtbildern
-Voraussetzungen für die Anerkennung, den Wegfall von Vorausset- +>c) die Reihenfolge der zu speichernden Fingerabdrücke bei Fehlen eines Zeigefingers, ungenügender Qualität des Fingerabdrucks oder Verletzungen der Fingerkuppe, 
-zungen für Aufnahmevereinbarungen, die abgeschlossen worden sind, +>d) die Form des Verfahrens und die Einzelheiten über das Verfahren der Übermittlung sämtlicher Antragsdaten von den Ausländerbehörden an den Hersteller der Dokumente sowie zur vorübergehenden Speicherung der Antragsdaten bei der Ausländerbehörde und beim Hersteller
-oder die Änderung sonstiger bedeutsamer Umstände mitzuteilen, +>e) die Speicherung der Fingerabdrücke und des Lichtbildes in der Ausländerbehörde bis zur Aushändigung des Dokuments, 
-e) beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge einen Beirat für For- +>f) das Einsichtsrecht des Dokumenteninhabers in die im elektronischen Speichermedium gespeicherten Daten, 
-schungsmigration und Fachkräfteeinwanderung einzurichten, der es +>g) die Anforderungen an die zur elektronischen Erfassung des Lichtbildes und der Fingerabdrücke, deren Qualitätssicherung sowie zur Übermittlung der Antragsdaten von der Ausländerbehörde an denHersteller der Dokumente einzusetzenden technischen Systeme und Bestandteile sowie das Verfahren zur Überprüfung der Einhaltung dieser Anforderungen, 
-bei der Anerkennung von Forschungseinrichtungen unterstützt und +>h) Näheres zur Verarbeitung der Fingerabdruckdaten und des digitalen Lichtbildes, 
-die Anwendung des § 18d beobachtet und bewertet, +>i) Näheres zur Seriennummer und zur maschinenlesbaren Personaldatenseite
-f) den Zeitpunkt des Beginns der Bearbeitung von Anträgen auf Aner- +>j) die Pflichten von Ausländern, die sich im Bundesgebiet aufhalten, hinsichtlich der Ausstellung, Neubeantragung und Verlängerung, des Verlustes und Wiederauffindens sowie der Vorlage und Abgabe von Dokumenten nach § 78, 
-kennung von Forschungseinrichtungen, +>k) Einzelheiten der Ausgabe und den Versand der Dokumente nach § 78. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Einzelheiten des Prüfverfahrens entsprechend § 34 Satz 1 Nummer 4 des Personalausweisgesetzes und Einzelheiten zum elektronischen Identitätsnachweis entsprechend § 34 Satz 1 Nummer 5 bis 8a und Satz 3 des Personalausweisgesetzes festzulegen. 
-3b. selbständige Tätigkeiten zu bestimmen, für deren Ausübung stets oder un- +>14. zu bestimmen, dass die 
-ter bestimmten Voraussetzungen kein Aufenthaltstitel nach § 4a Absatz 1 +>a) Meldebehörden, 
-Satz 1 erforderlich ist, +>b) Staatsangehörigkeits- und Bescheinigungsbehörden nach § 15 des Bundesvertriebenengesetzes, 
-4. Ausländer, die im Zusammenhang mit der Hilfeleistung in Rettungs- und +>c) Pass- und Personalausweisbehörden, 
-Katastrophenfällen einreisen, von der Passpflicht zu befreien, +>d) Sozial- und Jugendämter, 
-5. andere amtliche deutsche Ausweise als Passersatz einzuführen oder zuzulas- +>e) Justiz-, Polizei- und Ordnungsbehörden, 
-sen+>f) Bundesagentur für Arbeit, 
-6. amtliche Ausweise, die nicht von deutschen Behörden ausgestellt worden +>g) Finanz- und Hauptzollämter, 
-sind, allgemein als Passersatz zuzulassen, +>h) Gewerbebehörden, 
-7. zu bestimmen, dass zur Wahrung von Interessen der Bundesrepublik +>i) Auslandsvertretungen und 
-Deutschland Ausländer, die vom Erfordernis des Aufenthaltstitels befreit +>j) Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende ohne Ersuchen den Ausländerbehörden personenbezogene Daten von Ausländern, Amtshandlungen und sonstige Maßnahmen gegenüber Ausländern sowie sonstige Erkenntnisse über Ausländer mitzuteilen haben, soweit diese Angaben zur Erfüllung der Aufgaben der Ausländerbehörden nach diesem Gesetz und nach ausländerrechtlichen Bestimmungen in anderen Gesetzen erforderlich sind; die Rechtsverordnung bestimmt Art und Umfang der Daten, die Maßnahmen und die sonstigen Erkenntnisse, die mitzuteilen sind; Datenübermittlungen dürfen nur insoweit vorgesehen werden, als die Daten zur Erfüllung der Aufgaben der Ausländerbehörden nach diesem Gesetz oder nach ausländerrechtlichen Bestimmungen in anderen Ge setzen erforderlich sind. 
-sind, und Ausländer, die mit einem Visum einreisen, bei oder nach der Ein- +>15. Regelungen über die fachbezogene elektronische Datenübermittlung zwischen den mit der Ausführung dieses Gesetzes beauftragten Behörden zu treffen, die sich auf Folgendes beziehen: 
-reise der Ausländerbehörde oder einer sonstigen Behörde den Aufenthalt +>a) die technischen Grundsätze des Aufbaus der verwendeten Standards, 
-anzuzeigen haben, +>b) das Verfahren der Datenübermittlung und 
-8. zur Ermöglichung oder Erleichterung des Reiseverkehrs zu bestimmen, +>c) die an der elektronischen Datenübermittlung im Ausländerwesen beteiligten Behörden, 
-dass Ausländern die bereits bestehende Berechtigung zur Rückkehr in das +>16. Regelungen für die Qualitätssicherung der nach § 49 verarbeiteten Lichtbilder, Fingerabdruckdaten, biometrischen Daten gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe s der Verordnung (EU) 2024/1358 und ausländischen Ausweis- oder Identifikationsdokumente festzulegen. 
-Bundesgebiet in einem Passersatz bescheinigt werden kann, +>(2) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, dass 
-9. zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen ein Ausweisersatz ausge- +>1. jede Ausländerbehörde ein Dateisystem über Ausländer führt, die sich in ihrem Bezirk aufhalten oder aufgehalten haben, die bei ihr einen Antrag gestellt oder Einreise und Aufenthalt angezeigt haben und für und gegen die sie eine ausländerrechtliche Maßnahme oder Entscheidung getroffen hat, 
-stellt werden kann und wie lange er gültig ist, +>2. jede Auslandsvertretung ein Dateisystem über beantragte, erteilte, versagte, zurückgenommene, annullierte, widerrufene und aufgehobene Visa sowie zurückgenommene Visumanträge führen darf und die Auslandsvertretungen die jeweils dort gespeicherten Daten untereinander sowie mit dem Auswärtigen Amt und mit dem Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten austauschen dürfen sowie 
-10. die ausweisrechtlichen Pflichten von Ausländern, die sich im Bundesgebiet +>3. die mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden ein sonstiges zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliches Dateisystem führen. 
-aufhalten, zu regeln hinsichtlich der Ausstellung und Verlängerung, des +>Nach Satz 1 Nr. 1 werden erfasst die Personalien einschließlich der Staatsangehörigkeit und der Anschrift des Ausländers, Angaben zum Pass, über ausländerrechtliche Maßnahmen und über die Erfassung im Ausländerzentralregister sowie über frühere Anschriften des Ausländers, die zuständige Ausländerbehörde und die Abgabe von Akten an eine andere Ausländerbehörde. Erfasst werden ferner Angaben zur lichtbildaufnehmenden Stelle und zur Nutzung eines Dokuments nach § 78 Absatz 1 zum elektronischen Identitätsnachweis einschließlich dessen Ein- und Ausschaltung sowie Sperrung und Entsperrung. Die Befugnis der Ausländerbehörden, weitere personenbezogene Daten zu speichern, richtet sich nach der Verordnung (EU) 2016/679 und nach den datenschutzrechtlichen Bestimmungen der Länder.
-Verlustes und des Wiederauffindens sowie der Vorlage und der Abgabe ei- +
-nes Passes, Passersatzes und Ausweisersatzes sowie der Eintragungen über +
-die Einreise, die Ausreise, das Antreffen im Bundesgebiet und über Ent- +
-scheidungen der zuständigen Behörden in solchen Papieren, +
-11. Näheres zur Datenerhebung und -verwendung nach § 91a sowie zu den +
-Voraussetzungen und dem Verfahren der Datenübermittlung zu bestim- +
-men+
-12. zu bestimmen, wie der Wohnsitz von Ausländern, denen vorübergehend +
-Schutz gemäß § 24 Abs. 1 gewährt worden ist, in einen anderen Mitglieds- +
-taat der Europäischen Union verlegt werden kann, +
-13. für die bei der Ausführung dieses Gesetzes zu verwendenden Vordrucke +
-festzulegen: +
-a) Näheres über die Anforderungen an Lichtbilder und Fingerabdrücke, +
-b) Näheres über das Verfahren und die technischen Anforderungen für +
-die Aufnahme, elektronische Erfassung, Echtheitsbewertung und +
-Qualitätssicherung des Lichtbilds, +
-c) Regelungen für die sichere Übermittlung des Lichtbilds an die zustän- +
-dige Behörde sowie einer Registrierung und Zertifizierung von +
-Dienstleistern zur Erstellung des Lichtbilds, +
-d) Näheres über Form und Inhalt der Muster und über die Ausstellungs- +
-modalitäten+
-e) Näheres über die Aufnahme und die Einbringung von Merkmalen in +
-verschlüsselter Form nach § 78a Absatz 4 und 5, +
-13a. 1Regelungen für Reiseausweise für Ausländer, Reiseausweise für Flüchtlin- +
-ge und Reiseausweise für Staatenlose mit elektronischem Speicher- und +
-Verarbeitungsmedium nach Maßgabe der Verordnung (EG) +
-Nr. 2252/2004 des Rates vom 13. Dezember 2004 über Normen für Sicher- +
-heitsmerkmale und biometrische Daten in von den Mitgliedstaaten ausge- +
-stellten Pässen und Reisedokumenten (ABl. L 385 vom 29.12.2004, S. 1) +
-und der Verordnung (EG) Nr. 444/2009 des Europäischen Parlaments und +
-des Rates vom 28. Mai 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) +
-Nr. 2252/2004 des Rates über Normen für Sicherheitsmerkmale und bio- +
-metrische Daten in von den Mitgliedstaaten ausgestellten Pässen und Reise- +
-dokumenten (ABl. L 142 vom 6.6.2009, S. 1) zu treffen sowie Näheres über +
-die Ausfertigung von Dokumenten mit elektronischem Speicher- und Ver- +
-arbeitungsmedium nach § 78 nach Maßgabe der Verordnung (EG) +
-Nr. 1030/2002 des Rates vom 13. Juni 2002 zur einheitlichen Gestaltung +
-des Aufenthaltstitels für Drittstaatenangehörige (ABl. L 157 vom +
-15.6.2002, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung zu bestimmen und inso- +
-weit für Reiseausweise und Dokumente nach § 78 Folgendes festzulegen: +
-a) das Verfahren und die technischen Anforderungen für die Aufnahme, +
-elektronische Erfassung, Echtheitsbewertung und Qualitätssicherung +
-des Lichtbilds und der Fingerabdrücke sowie Regelungen für die si- +
-chere Übermittlung des Lichtbilds an die zuständige Behörde sowie +
-für die Registrierung und Zertifizierung von Dienstleistern zur Erstel- +
-lung des Lichtbilds sowie den Zugriffsschutz auf die im elektronischen +
-Speicher- und Verarbeitungsmedium abgelegten Daten, +
-b) Altersgrenzen für die Erhebung von Fingerabdrücken und Befreiun- +
-gen von der Pflicht zur Abgabe von Fingerabdrücken und Lichtbil- +
-dern+
-c) die Reihenfolge der zu speichernden Fingerabdrücke bei Fehlen eines +
-Zeigefingers, ungenügender Qualität des Fingerabdrucks oder Verlet- +
-zungen der Fingerkuppe, +
-d) die Form des Verfahrens und die Einzelheiten über das Verfahren der +
-Übermittlung sämtlicher Antragsdaten von den Ausländerbehörden +
-an den Hersteller der Dokumente sowie zur vorübergehenden Spei- +
-cherung der Antragsdaten bei der Ausländerbehörde und beim Her- +
-steller+
-e) die Speicherung der Fingerabdrücke und des Lichtbildes in der Aus- +
-länderbehörde bis zur Aushändigung des Dokuments, +
-f) das Einsichtsrecht des Dokumenteninhabers in die im elektronischen +
-Speichermedium gespeicherten Daten, +
-g) die Anforderungen an die zur elektronischen Erfassung des Lichtbil- +
-des und der Fingerabdrücke, deren Qualitätssicherung sowie zur +
-Übermittlung der Antragsdaten von der Ausländerbehörde an denHersteller der Dokumente einzusetzenden technischen Systeme und +
-Bestandteile sowie das Verfahren zur Überprüfung der Einhaltung die- +
-ser Anforderungen, +
-h) Näheres zur Verarbeitung der Fingerabdruckdaten und des digitalen +
-Lichtbildes, +
-i) Näheres zur Seriennummer und zur maschinenlesbaren Personalda- +
-tenseite+
-j) die Pflichten von Ausländern, die sich im Bundesgebiet aufhalten, hin- +
-sichtlich der Ausstellung, Neubeantragung und Verlängerung, des +
-Verlustes und Wiederauffindens sowie der Vorlage und Abgabe von +
-Dokumenten nach § 78, +
-k) Einzelheiten der Ausgabe und den Versand der Dokumente nach § 78. +
-2Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ferner er- +
-mächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Ein- +
-zelheiten des Prüfverfahrens entsprechend § 34 Satz 1 Nummer 4 des Perso- +
-nalausweisgesetzes und Einzelheiten zum elektronischen Identitätsnach- +
-weis entsprechend § 34 Satz 1 Nummer 5 bis 8a und Satz 3 des Personalaus- +
-weisgesetzes festzulegen. +
-14. zu bestimmen, dass die +
-a) Meldebehörden, +
-b) Staatsangehörigkeits- und Bescheinigungsbehörden nach § 15 des +
-Bundesvertriebenengesetzes, +
-c) Pass- und Personalausweisbehörden, +
-d) Sozial- und Jugendämter, +
-e) Justiz-, Polizei- und Ordnungsbehörden, +
-f) Bundesagentur für Arbeit, +
-g) Finanz- und Hauptzollämter, +
-h) Gewerbebehörden, +
-i) Auslandsvertretungen und +
-j) Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende +
-ohne Ersuchen den Ausländerbehörden personenbezogene Daten von Aus- +
-ländern, Amtshandlungen und sonstige Maßnahmen gegenüber Auslän- +
-dern sowie sonstige Erkenntnisse über Ausländer mitzuteilen haben, soweit +
-diese Angaben zur Erfüllung der Aufgaben der Ausländerbehörden nach +
-diesem Gesetz und nach ausländerrechtlichen Bestimmungen in anderen +
-Gesetzen erforderlich sind; die Rechtsverordnung bestimmt Art und Um- +
-fang der Daten, die Maßnahmen und die sonstigen Erkenntnisse, die mitzu- +
-teilen sind; Datenübermittlungen dürfen nur insoweit vorgesehen werden, +
-als die Daten zur Erfüllung der Aufgaben der Ausländerbehörden nach diesem Gesetz oder nach ausländerrechtlichen Bestimmungen in anderen Ge setzen erforderlich sind. +
-15. Regelungen über die fachbezogene elektronische Datenübermittlung zwi- +
-schen den mit der Ausführung dieses Gesetzes beauftragten Behörden zu +
-treffen, die sich auf Folgendes beziehen: +
-a) die technischen Grundsätze des Aufbaus der verwendeten Standards, +
-b) das Verfahren der Datenübermittlung und +
-c) die an der elektronischen Datenübermittlung im Ausländerwesen be- +
-teiligten Behörden, +
-16. Regelungen für die Qualitätssicherung der nach § 49 verarbeiteten Lichtbil- +
-der, Fingerabdruckdaten, biometrischen Daten gemäß Artikel 2 Absatz 1 +
-Buchstabe s der Verordnung (EU) 2024/1358 und ausländischen Ausweis- +
-oder Identifikationsdokumente festzulegen. +
-(2) 1Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ferner er- +
-mächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu be- +
-stimmen, dass +
-1. jede Ausländerbehörde ein Dateisystem über Ausländer führt, die sich in +
-ihrem Bezirk aufhalten oder aufgehalten haben, die bei ihr einen Antrag ge- +
-stellt oder Einreise und Aufenthalt angezeigt haben und für und gegen die +
-sie eine ausländerrechtliche Maßnahme oder Entscheidung getroffen hat, +
-2. jede Auslandsvertretung ein Dateisystem über beantragte, erteilte, versagte, +
-zurückgenommene, annullierte, widerrufene und aufgehobene Visa sowie +
-zurückgenommene Visumanträge führen darf und die Auslandsvertretun- +
-gen die jeweils dort gespeicherten Daten untereinander sowie mit dem Aus- +
-wärtigen Amt und mit dem Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten +
-austauschen dürfen sowie +
-3. die mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden ein sonstiges +
-zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliches Dateisystem führen. +
-2Nach Satz 1 Nr. 1 werden erfasst die Personalien einschließlich der Staatsange- +
-hörigkeit und der Anschrift des Ausländers, Angaben zum Pass, über ausländer- +
-rechtliche Maßnahmen und über die Erfassung im Ausländerzentralregister so- +
-wie über frühere Anschriften des Ausländers, die zuständige Ausländerbehörde +
-und die Abgabe von Akten an eine andere Ausländerbehörde. 3Erfasst werden +
-ferner Angaben zur lichtbildaufnehmenden Stelle und zur Nutzung eines Doku- +
-ments nach § 78 Absatz 1 zum elektronischen Identitätsnachweis einschließlich +
-dessen Ein- und Ausschaltung sowie Sperrung und Entsperrung. 4Die Befugnis +
-der Ausländerbehörden, weitere personenbezogene Daten zu speichern, richtet +
-sich nach der Verordnung (EU) 2016/679 und nach den datenschutzrechtlichen +
-Bestimmungen der Länder.+
 >(3) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt ohne Zustimmung des Bundesrates die zuständige Stelle im Sinne des § 73 Absatz 1 und des § 73a Absatz 1 zu bestimmen. >(3) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt ohne Zustimmung des Bundesrates die zuständige Stelle im Sinne des § 73 Absatz 1 und des § 73a Absatz 1 zu bestimmen.
->(3a) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt ohne Zustimmung des Bundesrates nach Maßgabe von Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 die Staaten festzulegen, deren Staatsangehörige zur +>(3a) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt ohne Zustimmung des Bundesrates nach Maßgabe von Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 die Staaten festzulegen, deren Staatsangehörige zur Durchreise durch die internationalen Transitzonen deutscher Flughäfen im Besitz eines Visums für den Flughafentransit sein müssen. 
-Durchreise durch die internationalen Transitzonen deutscher Flughäfen im Be- +>(4) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat kann Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nr. 1 und 2, soweit es zur Erfüllung einer zwischenstaatlichen Vereinbarung oder zur Wahrung öffentlicher Interessen erforderlich ist, ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen und ändern. Eine Rechtsverordnung nach Satz 1 tritt spätestens drei Monate nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft. Ihre Geltungsdauer kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates verlängert werden.
-sitz eines Visums für den Flughafentransit sein müssen. +
-(4) 1Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat kann Rechtsver- +
-ordnungen nach Absatz 1 Nr. 1 und 2, soweit es zur Erfüllung einer zwischen- +
-staatlichen Vereinbarung oder zur Wahrung öffentlicher Interessen erforderlich +
-ist, ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen und ändern. 2Eine Rechtsverord- +
-nung nach Satz 1 tritt spätestens drei Monate nach ihrem Inkrafttreten außer +
-Kraft. 3Ihre Geltungsdauer kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des +
-Bundesrates verlängert werden.+
 >(5) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung zum beschleunigten Fachkräfteverfahren nach § 81a >(5) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung zum beschleunigten Fachkräfteverfahren nach § 81a
 >1. mit Zustimmung des Bundesrates Näheres zum Verfahren bei den Ausländerbehörden sowie >1. mit Zustimmung des Bundesrates Näheres zum Verfahren bei den Ausländerbehörden sowie
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