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art._99_aufenthaltsgesetz

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art._99_aufenthaltsgesetz [2026/06/02 20:59] marcelart._99_aufenthaltsgesetz [2026/07/30 22:16] (aktuell) marcel
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-====== § 99 AufenthG: Verordnungsermächtigung======+====== § 99 AufenthG: Verordnungsermächtigung ======
  
 ===== - Wortlaut ===== ===== - Wortlaut =====
  
->(1) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des +<blockquote> 
-Bundesrates +(1) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates 
->1. zur Erleichterung des Aufenthalts von Ausländern Befreiungen vom Erfordernis des Aufenthaltstitels vorzusehen, das Verfahren für die Erteilung von Befreiungen und die Fortgeltung und weitere Erteilung von Aufenthaltstiteln nach diesem Gesetz bei Eintritt eines Befreiungsgrundes zu regeln sowie zur Steuerung der Erwerbstätigkeit von Ausländern im Bundesgebiet Befreiungen einzuschränken, + 
->2. zu bestimmen, dass der Aufenthaltstitel vor der Einreise bei der Ausländerbehörde oder nach der Einreise eingeholt werden kann, +1. zur Erleichterung des Aufenthalts von Ausländern Befreiungen vom Erfordernis des Aufenthaltstitels vorzusehen, das Verfahren für die Erteilung von Befreiungen und die Fortgeltung und weitere Erteilung von Aufenthaltstiteln nach diesem Gesetz bei Eintritt eines Befreiungsgrundes zu regeln sowie zur Steuerung der Erwerbstätigkeit von Ausländern im Bundesgebiet Befreiungen einzuschränken, 
->3. zu bestimmen, in welchen Fällen die Erteilung eines Visums der Zustimmung der Ausländerbehörde bedarf, um die Mitwirkung anderer beteiligter Behörden zu sichern, + 
->3a. Näheres zum Verfahren zur Erteilung von Aufenthaltstiteln an Forscher nach § 18d zu bestimmen, insbesondere +2. zu bestimmen, dass der Aufenthaltstitel vor der Einreise bei der Ausländerbehörde oder nach der Einreise eingeholt werden kann, 
->a) die Voraussetzungen und das Verfahren sowie die Dauer der Anerkennung von Forschungseinrichtungen, die Aufhebung der Anerkennung einer Forschungseinrichtung und die Voraussetzungen und den Inhalt des Abschlusses von Aufnahmevereinbarungen nach § 18d Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 zu regeln, + 
->b) vorzusehen, dass die für die Anerkennung zuständige Behörde die Anschriften der anerkannten Forschungseinrichtungen veröffentlicht und in den Veröffentlichungen auf Erklärungen nach § 18d Absatz 3 hinweist, +3. zu bestimmen, in welchen Fällen die Erteilung eines Visums der Zustimmung der Ausländerbehörde bedarf, um die Mitwirkung anderer beteiligter Behörden zu sichern, 
->c) Ausländerbehörden und Auslandsvertretungen zu verpflichten, der für die Anerkennung zuständigen Behörde Erkenntnisse über anerkannte Forschungseinrichtungen mitzuteilen, die die Aufhebung der + 
-Anerkennung begründen können, +3a. Näheres zum Verfahren zur Erteilung von Aufenthaltstiteln an Forscher nach § 18d zu bestimmen, insbesondere 
->d) anerkannte Forschungseinrichtungen zu verpflichten, den Wegfall von Voraussetzungen für die Anerkennung, den Wegfall von Voraussetzungen für Aufnahmevereinbarungen, die abgeschlossen worden sind, oder die Änderung sonstiger bedeutsamer Umstände mitzuteilen, + 
->e) beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge einen Beirat für Forschungsmigration und Fachkräfteeinwanderung einzurichten, der es bei der Anerkennung von Forschungseinrichtungen unterstützt und die Anwendung des § 18d beobachtet und bewertet, +a) die Voraussetzungen und das Verfahren sowie die Dauer der Anerkennung von Forschungseinrichtungen, die Aufhebung der Anerkennung einer Forschungseinrichtung und die Voraussetzungen und den Inhalt des Abschlusses von Aufnahmevereinbarungen nach § 18d Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 zu regeln, 
->f) den Zeitpunkt des Beginns der Bearbeitung von Anträgen auf Anerkennung von Forschungseinrichtungen, + 
->3b. selbständige Tätigkeiten zu bestimmen, für deren Ausübung stets oder unter bestimmten Voraussetzungen kein Aufenthaltstitel nach § 4a Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist, +b) vorzusehen, dass die für die Anerkennung zuständige Behörde die Anschriften der anerkannten Forschungseinrichtungen veröffentlicht und in den Veröffentlichungen auf Erklärungen nach § 18d Absatz 3 hinweist, 
->4. Ausländer, die im Zusammenhang mit der Hilfeleistung in Rettungs- und Katastrophenfällen einreisen, von der Passpflicht zu befreien, + 
->5. andere amtliche deutsche Ausweise als Passersatz einzuführen oder zuzulassen, +c) Ausländerbehörden und Auslandsvertretungen zu verpflichten, der für die Anerkennung zuständigen Behörde Erkenntnisse über anerkannte Forschungseinrichtungen mitzuteilen, die die Aufhebung der Anerkennung begründen können, 
->6. amtliche Ausweise, die nicht von deutschen Behörden ausgestellt worden sind, allgemein als Passersatz zuzulassen, + 
->7. zu bestimmen, dass zur Wahrung von Interessen der Bundesrepublik Deutschland Ausländer, die vom Erfordernis des Aufenthaltstitels befreit sind, und Ausländer, die mit einem Visum einreisen, bei oder nach der Einreise der Ausländerbehörde oder einer sonstigen Behörde den Aufenthalt anzuzeigen haben, +d) anerkannte Forschungseinrichtungen zu verpflichten, den Wegfall von Voraussetzungen für die Anerkennung, den Wegfall von Voraussetzungen für Aufnahmevereinbarungen, die abgeschlossen worden sind, oder die Änderung sonstiger bedeutsamer Umstände mitzuteilen, 
->8. zur Ermöglichung oder Erleichterung des Reiseverkehrs zu bestimmen, + 
-dass Ausländern die bereits bestehende Berechtigung zur Rückkehr in das +e) beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge einen Beirat für Forschungsmigration und Fachkräfteeinwanderung einzurichten, der es bei der Anerkennung von Forschungseinrichtungen unterstützt und die Anwendung des § 18d beobachtet und bewertet, 
-Bundesgebiet in einem Passersatz bescheinigt werden kann, + 
-9. zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen ein Ausweisersatz ausge- +f) den Zeitpunkt des Beginns der Bearbeitung von Anträgen auf Anerkennung von Forschungseinrichtungen, 
-stellt werden kann und wie lange er gültig ist, + 
-10. die ausweisrechtlichen Pflichten von Ausländern, die sich im Bundesgebiet +3b. selbständige Tätigkeiten zu bestimmen, für deren Ausübung stets oder unter bestimmten Voraussetzungen kein Aufenthaltstitel nach § 4a Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist, 
-aufhalten, zu regeln hinsichtlich der Ausstellung und Verlängerung, des + 
-Verlustes und des Wiederauffindens sowie der Vorlage und der Abgabe ei- +4. Ausländer, die im Zusammenhang mit der Hilfeleistung in Rettungs- und Katastrophenfällen einreisen, von der Passpflicht zu befreien, 
-nes Passes, Passersatzes und Ausweisersatzes sowie der Eintragungen über + 
-die Einreise, die Ausreise, das Antreffen im Bundesgebiet und über Ent- +5. andere amtliche deutsche Ausweise als Passersatz einzuführen oder zuzulassen, 
-scheidungen der zuständigen Behörden in solchen Papieren, + 
->11. Näheres zur Datenerhebung und -verwendung nach § 91a sowie zu den Voraussetzungen und dem Verfahren der Datenübermittlung zu bestimmen, +6. amtliche Ausweise, die nicht von deutschen Behörden ausgestellt worden sind, allgemein als Passersatz zuzulassen, 
->12. zu bestimmen, wie der Wohnsitz von Ausländern, denen vorübergehend Schutz gemäß § 24 Abs. 1 gewährt worden ist, in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union verlegt werden kann, + 
->13. für die bei der Ausführung dieses Gesetzes zu verwendenden Vordrucke +7. zu bestimmen, dass zur Wahrung von Interessen der Bundesrepublik Deutschland Ausländer, die vom Erfordernis des Aufenthaltstitels befreit sind, und Ausländer, die mit einem Visum einreisen, bei oder nach der Einreise der Ausländerbehörde oder einer sonstigen Behörde den Aufenthalt anzuzeigen haben, 
-festzulegen: + 
->a) Näheres über die Anforderungen an Lichtbilder und Fingerabdrücke, +8. zur Ermöglichung oder Erleichterung des Reiseverkehrs zu bestimmen, dass Ausländern die bereits bestehende Berechtigung zur Rückkehr in das Bundesgebiet in einem Passersatz bescheinigt werden kann, 
->b) Näheres über das Verfahren und die technischen Anforderungen für die Aufnahme, elektronische Erfassung, Echtheitsbewertung und Qualitätssicherung des Lichtbilds, + 
->c) Regelungen für die sichere Übermittlung des Lichtbilds an die zustän- +9. zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen ein Ausweisersatz ausgestellt werden kann und wie lange er gültig ist, 
-dige Behörde sowie einer Registrierung und Zertifizierung von + 
-Dienstleistern zur Erstellung des Lichtbilds, +10. die ausweisrechtlichen Pflichten von Ausländern, die sich im Bundesgebiet aufhalten, zu regeln hinsichtlich der Ausstellung und Verlängerung, des Verlustes und des Wiederauffindens sowie der Vorlage und der Abgabe eines Passes, Passersatzes und Ausweisersatzes sowie der Eintragungen über die Einreise, die Ausreise, das Antreffen im Bundesgebiet und über Entscheidungen der zuständigen Behörden in solchen Papieren, 
->d) Näheres über Form und Inhalt der Muster und über die Ausstellungsmodalitäten, + 
->e) Näheres über die Aufnahme und die Einbringung von Merkmalen in +11. Näheres zur Datenerhebung und -verwendung nach § 91a sowie zu den Voraussetzungen und dem Verfahren der Datenübermittlung zu bestimmen, 
-verschlüsselter Form nach § 78a Absatz 4 und 5, + 
->13a. Regelungen für Reiseausweise für Ausländer, Reiseausweise für Flüchtlinge und Reiseausweise für Staatenlose mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 2252/2004 des Rates vom 13. Dezember 2004 über Normen für Sicherheitsmerkmale und biometrische Daten in von den Mitgliedstaaten ausgestellten Pässen und Reisedokumenten (ABl. L 385 vom 29.12.2004, S. 1) und der Verordnung (EG) Nr. 444/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Mai 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2252/2004 des Rates über Normen für Sicherheitsmerkmale und biometrische Daten in von den Mitgliedstaaten ausgestellten Pässen und Reisedokumenten (ABl. L 142 vom 6.6.2009, S. 1) zu treffen sowie Näheres über die Ausfertigung von Dokumenten mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium nach § 78 nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 des Rates vom 13. Juni 2002 zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatenangehörige (ABl. L 157 vom 15.6.2002, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung zu bestimmen und insoweit für Reiseausweise und Dokumente nach § 78 Folgendes festzulegen: +12. zu bestimmen, wie der Wohnsitz von Ausländern, denen vorübergehend Schutz gemäß § 24 Abs. 1 gewährt worden ist, in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union verlegt werden kann, 
-a) das Verfahren und die technischen Anforderungen für die Aufnahme, + 
-elektronische Erfassung, Echtheitsbewertung und Qualitätssicherung +13. für die bei der Ausführung dieses Gesetzes zu verwendenden Vordrucke festzulegen: 
-des Lichtbilds und der Fingerabdrücke sowie Regelungen für die si- + 
-chere Übermittlung des Lichtbilds an die zuständige Behörde sowie +a) Näheres über die Anforderungen an LichtbilderFingerabdrücke und Unterschriften
-für die Registrierung und Zertifizierung von Dienstleistern zur Erstel- + 
-lung des Lichtbilds sowie den Zugriffsschutz auf die im elektronischen +b) Näheres über das Verfahren und die technischen Anforderungen für die Aufnahme, elektronische Erfassung, Echtheitsbewertung und Qualitätssicherung des Lichtbilds, der Fingerabdrücke und der Unterschrift
-Speicher- und Verarbeitungsmedium abgelegten Daten, + 
-b) Altersgrenzen für die Erhebung von Fingerabdrücken und Befreiun- +c) Regelungen für die sichere Übermittlung des Lichtbilds, der Fingerabdrücke und der Unterschrift an die zuständige Behörde sowie eine Registrierung und Zertifizierung von Dienstleistern zur Erstellung des Lichtbilds, der Fingerabdrücke und der Unterschrift
-gen von der Pflicht zur Abgabe von Fingerabdrücken und Lichtbil- + 
-dern+d) Näheres über Form und Inhalt der Muster und über die Ausstellungsmodalitäten, 
-c) die Reihenfolge der zu speichernden Fingerabdrücke bei Fehlen eines + 
-Zeigefingers, ungenügender Qualität des Fingerabdrucks oder Verlet- +e) Näheres über die Aufnahme und die Einbringung von Merkmalen in verschlüsselter Form nach § 78a Absatz 4 und 5, 
-zungen der Fingerkuppe, + 
-d) die Form des Verfahrens und die Einzelheiten über das Verfahren der +13a. <sup>1</sup>Regelungen für Reiseausweise für Ausländer, Reiseausweise für Flüchtlinge und Reiseausweise für Staatenlose mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 2252/2004 des Rates vom 13. Dezember 2004 über Normen für Sicherheitsmerkmale und biometrische Daten in von den Mitgliedstaaten ausgestellten Pässen und Reisedokumenten (ABl. L 385 vom 29.12.2004, S. 1) und der Verordnung (EG) Nr. 444/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Mai 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2252/2004 des Rates über Normen für Sicherheitsmerkmale und biometrische Daten in von den Mitgliedstaaten ausgestellten Pässen und Reisedokumenten (ABl. L 142 vom 6.6.2009, S. 1) zu treffen sowie Näheres über die Ausfertigung von Dokumenten mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium nach § 78 nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 des Rates vom 13. Juni 2002 zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatenangehörige (ABl. L 157 vom 15.6.2002, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung zu bestimmen und insoweit für Reiseausweise und Dokumente nach § 78 Folgendes festzulegen: 
-Übermittlung sämtlicher Antragsdaten von den Ausländerbehörden + 
-an den Hersteller der Dokumente sowie zur vorübergehenden Spei- +a) das Verfahren und die technischen Anforderungen für die Aufnahme, elektronische Erfassung, Echtheitsbewertung und Qualitätssicherung des Lichtbilds, der Unterschrift und der Fingerabdrücke sowie Regelungen für die sichere Übermittlung des Lichtbilds, der Fingerabdrücke und der Unterschrift an die zuständige Behörde und Regelungen für die Registrierung und Zertifizierung von Dienstleistern zur Erstellung des Lichtbilds sowie Regelungen für den Zugriffsschutz auf die im elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium abgelegten Daten, 
-cherung der Antragsdaten bei der Ausländerbehörde und beim Her- + 
-steller+b) Altersgrenzen für die Erhebung von Fingerabdrücken und Befreiungen von der Pflicht zur Abgabe von Fingerabdrücken und Lichtbildern, 
-e) die Speicherung der Fingerabdrücke und des Lichtbildes in der Aus- + 
-länderbehörde bis zur Aushändigung des Dokuments+c) die Reihenfolge der zu speichernden Fingerabdrücke bei Fehlen eines Zeigefingers, ungenügender Qualität des Fingerabdrucks oder Verletzungen der Fingerkuppe, 
-f) das Einsichtsrecht des Dokumenteninhabers in die im elektronischen + 
-Speichermedium gespeicherten Daten, +d) die Form des Verfahrens und die Einzelheiten über das Verfahren der Übermittlung sämtlicher Antragsdaten von den Ausländerbehörden an den Hersteller der Dokumente sowie zur vorübergehenden Speicherung der Antragsdaten bei der Ausländerbehörde und beim Hersteller, 
-g) die Anforderungen an die zur elektronischen Erfassung des Lichtbil- + 
-des und der Fingerabdrücke, deren Qualitätssicherung sowie zur +e) die Speicherung des Lichtbilds, der Unterschrift und der Fingerabdrücke, 
-Übermittlung der Antragsdaten von der Ausländerbehörde an denHersteller der Dokumente einzusetzenden technischen Systeme und + 
-Bestandteile sowie das Verfahren zur Überprüfung der Einhaltung die- +f) das Einsichtsrecht des Dokumenteninhabers in die im elektronischen Speichermedium gespeicherten Daten, 
-ser Anforderungen, + 
-h) Näheres zur Verarbeitung der Fingerabdruckdaten und des digitalen +g) die Anforderungen an die zur elektronischen Erfassung des Lichtbilds, der Unterschrift und der Fingerabdrücke, zu deren Qualitätssicherung sowie zur Übermittlung der Antragsdaten von der Ausländerbehörde an den Hersteller der Dokumente einzusetzenden technischen Systeme und Bestandteile sowie das Verfahren zur Überprüfung der Einhaltung dieser Anforderungen, 
-Lichtbildes+ 
-i) Näheres zur Seriennummer und zur maschinenlesbaren Personalda- +h) Näheres zur Verarbeitung der Fingerabdruckdaten, der Unterschrift und des digitalen Lichtbilds, 
-tenseite+ 
-j) die Pflichten von Ausländern, die sich im Bundesgebiet aufhalten, hin- +i) Näheres zur Seriennummer und zur maschinenlesbaren Personaldatenseite, 
-sichtlich der Ausstellung, Neubeantragung und Verlängerung, des + 
-Verlustes und Wiederauffindens sowie der Vorlage und Abgabe von +j) die Pflichten von Ausländern, die sich im Bundesgebiet aufhalten, hinsichtlich der Ausstellung, Neubeantragung und Verlängerung, des Verlustes und Wiederauffindens sowie der Vorlage und Abgabe von Dokumenten nach § 78, 
-Dokumenten nach § 78,+
 k) Einzelheiten der Ausgabe und den Versand der Dokumente nach § 78. k) Einzelheiten der Ausgabe und den Versand der Dokumente nach § 78.
-2Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ferner er- + 
-mächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Ein- +<sup>2</sup>Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Einzelheiten des Prüfverfahrens entsprechend § 34 Satz 1 Nummer 4 des Personalausweisgesetzes und Einzelheiten zum elektronischen Identitätsnachweis entsprechend § 34 Satz 1 Nummer 5 bis 8a und Satz 3 des Personalausweisgesetzes festzulegen. 
-zelheiten des Prüfverfahrens entsprechend § 34 Satz 1 Nummer 4 des Perso- +
-nalausweisgesetzes und Einzelheiten zum elektronischen Identitätsnach- +
-weis entsprechend § 34 Satz 1 Nummer 5 bis 8a und Satz 3 des Personalaus- +
-weisgesetzes festzulegen.+
 14. zu bestimmen, dass die 14. zu bestimmen, dass die
 +
 a) Meldebehörden, a) Meldebehörden,
-b) Staatsangehörigkeits- und Bescheinigungsbehörden nach § 15 des + 
-Bundesvertriebenengesetzes,+b) Staatsangehörigkeits- und Bescheinigungsbehörden nach § 15 des Bundesvertriebenengesetzes, 
 c) Pass- und Personalausweisbehörden, c) Pass- und Personalausweisbehörden,
 +
 d) Sozial- und Jugendämter, d) Sozial- und Jugendämter,
-e) Justiz-, Polizei- und Ordnungsbehörden,+ 
 +e) Justiz-, Polizei- und Ordnungsbehörden sowie Maßregelvollzugseinrichtungen, 
 f) Bundesagentur für Arbeit, f) Bundesagentur für Arbeit,
 +
 g) Finanz- und Hauptzollämter, g) Finanz- und Hauptzollämter,
 +
 h) Gewerbebehörden, h) Gewerbebehörden,
 +
 i) Auslandsvertretungen und i) Auslandsvertretungen und
 +
 j) Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende j) Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende
-ohne Ersuchen den Ausländerbehörden personenbezogene Daten von Aus- + 
-ländern, Amtshandlungen und sonstige Maßnahmen gegenüber Auslän- +ohne Ersuchen den Ausländerbehörden personenbezogene Daten von Ausländern, Amtshandlungen und sonstige Maßnahmen gegenüber Ausländern sowie sonstige Erkenntnisse über Ausländer mitzuteilen haben, soweit diese Angaben zur Erfüllung der Aufgaben der Ausländerbehörden nach diesem Gesetz und nach ausländerrechtlichen Bestimmungen in anderen Gesetzen erforderlich sind; die Rechtsverordnung bestimmt Art und Umfang der Daten, die Maßnahmen und die sonstigen Erkenntnisse, die mitzuteilen sind; Datenübermittlungen dürfen nur insoweit vorgesehen werden, als die Daten zur Erfüllung der Aufgaben der Ausländerbehörden nach diesem Gesetz oder nach ausländerrechtlichen Bestimmungen in anderen Gesetzen erforderlich sind. 
-dern sowie sonstige Erkenntnisse über Ausländer mitzuteilen haben, soweit + 
-diese Angaben zur Erfüllung der Aufgaben der Ausländerbehörden nach +15. Regelungen über die fachbezogene elektronische Datenübermittlung zwischen den mit der Ausführung dieses Gesetzes beauftragten Behörden zu treffen, die sich auf Folgendes beziehen: 
-diesem Gesetz und nach ausländerrechtlichen Bestimmungen in anderen +
-Gesetzen erforderlich sind; die Rechtsverordnung bestimmt Art und Um- +
-fang der Daten, die Maßnahmen und die sonstigen Erkenntnisse, die mitzu- +
-teilen sind; Datenübermittlungen dürfen nur insoweit vorgesehen werden, +
-als die Daten zur Erfüllung der Aufgaben der Ausländerbehörden nach diesem Gesetz oder nach ausländerrechtlichen Bestimmungen in anderen Ge setzen erforderlich sind. +
-15. Regelungen über die fachbezogene elektronische Datenübermittlung zwi- +
-schen den mit der Ausführung dieses Gesetzes beauftragten Behörden zu +
-treffen, die sich auf Folgendes beziehen:+
 a) die technischen Grundsätze des Aufbaus der verwendeten Standards, a) die technischen Grundsätze des Aufbaus der verwendeten Standards,
 +
 b) das Verfahren der Datenübermittlung und b) das Verfahren der Datenübermittlung und
-c) die an der elektronischen Datenübermittlung im Ausländerwesen be- + 
-teiligten Behörden, +c) die an der elektronischen Datenübermittlung im Ausländerwesen beteiligten Behörden, 
-16. Regelungen für die Qualitätssicherung der nach § 49 verarbeiteten Lichtbil- + 
-der, Fingerabdruckdaten, biometrischen Daten gemäß Artikel 2 Absatz 1 +16. Regelungen für die Qualitätssicherung der nach § 49 verarbeiteten Lichtbilder, Fingerabdruckdaten, biometrischen Daten gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe s der Verordnung (EU) 2024/1358 und ausländischen Ausweis- oder Identifikationsdokumente festzulegen. 
-Buchstabe s der Verordnung (EU) 2024/1358 und ausländischen Ausweis- + 
-oder Identifikationsdokumente festzulegen. +(2) <sup>1</sup>Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, dass 
-(2) 1Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ferner er- + 
-mächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu be- +1. jede Ausländerbehörde ein Dateisystem über Ausländer führt, die sich in ihrem Bezirk aufhalten oder aufgehalten haben, die bei ihr einen Antrag gestellt oder Einreise und Aufenthalt angezeigt haben und für und gegen die sie eine ausländerrechtliche Maßnahme oder Entscheidung getroffen hat, 
-stimmen, dass + 
-1. jede Ausländerbehörde ein Dateisystem über Ausländer führt, die sich in +2. jede Auslandsvertretung ein Dateisystem über beantragte, erteilte, versagte, zurückgenommene, annullierte, widerrufene und aufgehobene Visa sowie zurückgenommene Visumanträge führen darf und die Auslandsvertretungen die jeweils dort gespeicherten Daten untereinander sowie mit dem Auswärtigen Amt und mit dem Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten austauschen dürfen sowie 
-ihrem Bezirk aufhalten oder aufgehalten haben, die bei ihr einen Antrag ge- + 
-stellt oder Einreise und Aufenthalt angezeigt haben und für und gegen die +3. die mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden ein sonstiges zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliches Dateisystem führen. 
-sie eine ausländerrechtliche Maßnahme oder Entscheidung getroffen hat, + 
-2. jede Auslandsvertretung ein Dateisystem über beantragte, erteilte, versagte, +2Nach Satz 1 Nr. 1 werden erfasst die Personalien einschließlich der Staatsangehörigkeit und der Anschrift des Ausländers, Angaben zum Pass, über ausländerrechtliche Maßnahmen und über die Erfassung im Ausländerzentralregister sowie über frühere Anschriften des Ausländers, die zuständige Ausländerbehörde und die Abgabe von Akten an eine andere Ausländerbehörde. 3Erfasst werden ferner Angaben zur lichtbildaufnehmenden Stelle und zur Nutzung eines Dokuments nach § 78 Absatz 1 zum elektronischen Identitätsnachweis einschließlich dessen Ein- und Ausschaltung sowie Sperrung und Entsperrung. 4Die Befugnis der Ausländerbehörden, weitere personenbezogene Daten zu speichern, richtet sich nach der Verordnung (EU) 2016/679 und nach den datenschutzrechtlichen Bestimmungen der Länder. 
-zurückgenommene, annullierte, widerrufene und aufgehobene Visa sowie + 
-zurückgenommene Visumanträge führen darf und die Auslandsvertretun- +(3) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt ohne Zustimmung des Bundesrates die zuständige Stelle im Sinne des § 73 Absatz 1 und des § 73a Absatz 1 zu bestimmen. 
-gen die jeweils dort gespeicherten Daten untereinander sowie mit dem Aus- + 
-wärtigen Amt und mit dem Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten +(3a) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt ohne Zustimmung des Bundesrates nach Maßgabe von Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 die Staaten festzulegen, deren Staatsangehörige zur Durchreise durch die internationalen Transitzonen deutscher Flughäfen im Besitz eines Visums für den Flughafentransit sein müssen. 
-austauschen dürfen sowie + 
-3. die mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden ein sonstiges +(4) <sup>1</sup>Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat kann Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nr. 1 und 2, soweit es zur Erfüllung einer zwischenstaatlichen Vereinbarung oder zur Wahrung öffentlicher Interessen erforderlich ist, ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen und ändern. <sup>2</sup>Eine Rechtsverordnung nach Satz 1 tritt spätestens drei Monate nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft. <sup>3</sup>Ihre Geltungsdauer kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates verlängert werden. 
-zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliches Dateisystem führen. + 
-2Nach Satz 1 Nr. 1 werden erfasst die Personalien einschließlich der Staatsange- +(5) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung zum beschleunigten Fachkräfteverfahren nach § 81a 
-hörigkeit und der Anschrift des Ausländers, Angaben zum Pass, über ausländer- + 
-rechtliche Maßnahmen und über die Erfassung im Ausländerzentralregister so- +1. mit Zustimmung des Bundesrates Näheres zum Verfahren bei den Ausländerbehörden sowie 
-wie über frühere Anschriften des Ausländers, die zuständige Ausländerbehörde + 
-und die Abgabe von Akten an eine andere Ausländerbehörde. 3Erfasst werden +2. im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt ohne Zustimmung des Bundesrates Näheres zum Verfahren bei den Auslandsvertretungen 
-ferner Angaben zur lichtbildaufnehmenden Stelle und zur Nutzung eines Doku- + 
-ments nach § 78 Absatz 1 zum elektronischen Identitätsnachweis einschließlich +zu bestimmen. 
-dessen Ein- und Ausschaltung sowie Sperrung und Entsperrung. 4Die Befugnis + 
-der Ausländerbehörden, weitere personenbezogene Daten zu speichern, richtet +(6) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Staaten zu bestimmen, an deren Staatsangehörige bestimmte oder sämtliche Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 3 und 4 nicht erteilt werden, wenn bei diesen Staatsangehörigen ein erheblicher Anstieg der Zahl der als offensichtlich unbegründet abgelehnten Asylanträge im Zusammenhang mit einem Aufenthalt nach Kapitel 2 Abschnitt 3 oder 4 zu verzeichnen ist. 
-sich nach der Verordnung (EU) 2016/679 und nach den datenschutzrechtlichen +</blockquote>
-Bestimmungen der Länder. +
->(3) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt ohne Zustimmung des Bundesrates die zuständige Stelle im Sinne des § 73 Absatz 1 und des § 73a Absatz 1 zu bestimmen. +
->(3a) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt ohne Zustimmung des Bundesrates nach Maßgabe von Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 die Staaten festzulegen, deren Staatsangehörige zur +
-Durchreise durch die internationalen Transitzonen deutscher Flughäfen im Be- +
-sitz eines Visums für den Flughafentransit sein müssen. +
-(4) 1Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat kann Rechtsver- +
-ordnungen nach Absatz 1 Nr. 1 und 2, soweit es zur Erfüllung einer zwischen- +
-staatlichen Vereinbarung oder zur Wahrung öffentlicher Interessen erforderlich +
-ist, ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen und ändern. 2Eine Rechtsverord- +
-nung nach Satz 1 tritt spätestens drei Monate nach ihrem Inkrafttreten außer +
-Kraft. 3Ihre Geltungsdauer kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des +
-Bundesrates verlängert werden. +
->(5) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung zum beschleunigten Fachkräfteverfahren nach § 81a +
->1. mit Zustimmung des Bundesrates Näheres zum Verfahren bei den Ausländerbehörden sowie +
->2. im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt ohne Zustimmung des Bundesrates Näheres zum Verfahren bei den Auslandsvertretungen zu bestimmen. +
->(6) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Staaten zu bestimmen, an deren Staatsangehörige bestimmte oder sämtliche Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 3 und 4 nicht erteilt werden, wenn bei diesen Staatsangehörigen ein erheblicher Anstieg der Zahl der als offensichtlich unbegründet abgelehnten Asylanträge im Zusammenhang mit einem Aufenthalt nach Kapitel 2 Abschnitt 3 oder 4 zu verzeichnen ist.+
  
 ~~socialite~~ ~~socialite~~
 +~~DISCUSSION~~
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