art._99_aufenthaltsgesetz
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| art._99_aufenthaltsgesetz [2026/06/02 20:59] – marcel | art._99_aufenthaltsgesetz [2026/06/02 21:13] (aktuell) – marcel | ||
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| ===== - Wortlaut ===== | ===== - Wortlaut ===== | ||
| - | >(1) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat wird ermächtigt, | + | >(1) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat wird ermächtigt, |
| - | Bundesrates | + | |
| >1. zur Erleichterung des Aufenthalts von Ausländern Befreiungen vom Erfordernis des Aufenthaltstitels vorzusehen, das Verfahren für die Erteilung von Befreiungen und die Fortgeltung und weitere Erteilung von Aufenthaltstiteln nach diesem Gesetz bei Eintritt eines Befreiungsgrundes zu regeln sowie zur Steuerung der Erwerbstätigkeit von Ausländern im Bundesgebiet Befreiungen einzuschränken, | >1. zur Erleichterung des Aufenthalts von Ausländern Befreiungen vom Erfordernis des Aufenthaltstitels vorzusehen, das Verfahren für die Erteilung von Befreiungen und die Fortgeltung und weitere Erteilung von Aufenthaltstiteln nach diesem Gesetz bei Eintritt eines Befreiungsgrundes zu regeln sowie zur Steuerung der Erwerbstätigkeit von Ausländern im Bundesgebiet Befreiungen einzuschränken, | ||
| >2. zu bestimmen, dass der Aufenthaltstitel vor der Einreise bei der Ausländerbehörde oder nach der Einreise eingeholt werden kann, | >2. zu bestimmen, dass der Aufenthaltstitel vor der Einreise bei der Ausländerbehörde oder nach der Einreise eingeholt werden kann, | ||
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| >a) die Voraussetzungen und das Verfahren sowie die Dauer der Anerkennung von Forschungseinrichtungen, | >a) die Voraussetzungen und das Verfahren sowie die Dauer der Anerkennung von Forschungseinrichtungen, | ||
| >b) vorzusehen, dass die für die Anerkennung zuständige Behörde die Anschriften der anerkannten Forschungseinrichtungen veröffentlicht und in den Veröffentlichungen auf Erklärungen nach § 18d Absatz 3 hinweist, | >b) vorzusehen, dass die für die Anerkennung zuständige Behörde die Anschriften der anerkannten Forschungseinrichtungen veröffentlicht und in den Veröffentlichungen auf Erklärungen nach § 18d Absatz 3 hinweist, | ||
| - | >c) Ausländerbehörden und Auslandsvertretungen zu verpflichten, | + | >c) Ausländerbehörden und Auslandsvertretungen zu verpflichten, |
| - | Anerkennung begründen können, | + | |
| >d) anerkannte Forschungseinrichtungen zu verpflichten, | >d) anerkannte Forschungseinrichtungen zu verpflichten, | ||
| >e) beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge einen Beirat für Forschungsmigration und Fachkräfteeinwanderung einzurichten, | >e) beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge einen Beirat für Forschungsmigration und Fachkräfteeinwanderung einzurichten, | ||
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| >6. amtliche Ausweise, die nicht von deutschen Behörden ausgestellt worden sind, allgemein als Passersatz zuzulassen, | >6. amtliche Ausweise, die nicht von deutschen Behörden ausgestellt worden sind, allgemein als Passersatz zuzulassen, | ||
| >7. zu bestimmen, dass zur Wahrung von Interessen der Bundesrepublik Deutschland Ausländer, die vom Erfordernis des Aufenthaltstitels befreit sind, und Ausländer, die mit einem Visum einreisen, bei oder nach der Einreise der Ausländerbehörde oder einer sonstigen Behörde den Aufenthalt anzuzeigen haben, | >7. zu bestimmen, dass zur Wahrung von Interessen der Bundesrepublik Deutschland Ausländer, die vom Erfordernis des Aufenthaltstitels befreit sind, und Ausländer, die mit einem Visum einreisen, bei oder nach der Einreise der Ausländerbehörde oder einer sonstigen Behörde den Aufenthalt anzuzeigen haben, | ||
| - | >8. zur Ermöglichung oder Erleichterung des Reiseverkehrs zu bestimmen, | + | >8. zur Ermöglichung oder Erleichterung des Reiseverkehrs zu bestimmen, dass Ausländern die bereits bestehende Berechtigung zur Rückkehr in das Bundesgebiet in einem Passersatz bescheinigt werden kann, |
| - | dass Ausländern die bereits bestehende Berechtigung zur Rückkehr in das | + | >9. zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen ein Ausweisersatz |
| - | Bundesgebiet in einem Passersatz bescheinigt werden kann, | + | >10. die ausweisrechtlichen Pflichten von Ausländern, |
| - | 9. zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen ein Ausweisersatz | + | |
| - | stellt | + | |
| - | 10. die ausweisrechtlichen Pflichten von Ausländern, | + | |
| - | aufhalten, zu regeln hinsichtlich der Ausstellung und Verlängerung, | + | |
| - | Verlustes und des Wiederauffindens sowie der Vorlage und der Abgabe | + | |
| - | nes Passes, Passersatzes und Ausweisersatzes sowie der Eintragungen über | + | |
| - | die Einreise, die Ausreise, das Antreffen im Bundesgebiet und über Ent- | + | |
| - | scheidungen | + | |
| >11. Näheres zur Datenerhebung und -verwendung nach § 91a sowie zu den Voraussetzungen und dem Verfahren der Datenübermittlung zu bestimmen, | >11. Näheres zur Datenerhebung und -verwendung nach § 91a sowie zu den Voraussetzungen und dem Verfahren der Datenübermittlung zu bestimmen, | ||
| >12. zu bestimmen, wie der Wohnsitz von Ausländern, | >12. zu bestimmen, wie der Wohnsitz von Ausländern, | ||
| - | >13. für die bei der Ausführung dieses Gesetzes zu verwendenden Vordrucke | + | >13. für die bei der Ausführung dieses Gesetzes zu verwendenden Vordrucke festzulegen: |
| - | festzulegen: | + | |
| >a) Näheres über die Anforderungen an Lichtbilder und Fingerabdrücke, | >a) Näheres über die Anforderungen an Lichtbilder und Fingerabdrücke, | ||
| >b) Näheres über das Verfahren und die technischen Anforderungen für die Aufnahme, elektronische Erfassung, Echtheitsbewertung und Qualitätssicherung des Lichtbilds, | >b) Näheres über das Verfahren und die technischen Anforderungen für die Aufnahme, elektronische Erfassung, Echtheitsbewertung und Qualitätssicherung des Lichtbilds, | ||
| - | >c) Regelungen für die sichere Übermittlung des Lichtbilds an die zustän- | + | >c) Regelungen für die sichere Übermittlung des Lichtbilds an die zuständige |
| - | dige Behörde sowie einer Registrierung und Zertifizierung von | + | |
| - | Dienstleistern zur Erstellung des Lichtbilds, | + | |
| >d) Näheres über Form und Inhalt der Muster und über die Ausstellungsmodalitäten, | >d) Näheres über Form und Inhalt der Muster und über die Ausstellungsmodalitäten, | ||
| - | >e) Näheres über die Aufnahme und die Einbringung von Merkmalen in | + | >e) Näheres über die Aufnahme und die Einbringung von Merkmalen in verschlüsselter Form nach § 78a Absatz 4 und 5, |
| - | verschlüsselter Form nach § 78a Absatz 4 und 5, | + | |
| >13a. Regelungen für Reiseausweise für Ausländer, Reiseausweise für Flüchtlinge und Reiseausweise für Staatenlose mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 2252/2004 des Rates vom 13. Dezember 2004 über Normen für Sicherheitsmerkmale und biometrische Daten in von den Mitgliedstaaten ausgestellten Pässen und Reisedokumenten (ABl. L 385 vom 29.12.2004, S. 1) und der Verordnung (EG) Nr. 444/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Mai 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2252/2004 des Rates über Normen für Sicherheitsmerkmale und biometrische Daten in von den Mitgliedstaaten ausgestellten Pässen und Reisedokumenten (ABl. L 142 vom 6.6.2009, S. 1) zu treffen sowie Näheres über die Ausfertigung von Dokumenten mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium nach § 78 nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 des Rates vom 13. Juni 2002 zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatenangehörige (ABl. L 157 vom 15.6.2002, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung zu bestimmen und insoweit für Reiseausweise und Dokumente nach § 78 Folgendes festzulegen: | >13a. Regelungen für Reiseausweise für Ausländer, Reiseausweise für Flüchtlinge und Reiseausweise für Staatenlose mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 2252/2004 des Rates vom 13. Dezember 2004 über Normen für Sicherheitsmerkmale und biometrische Daten in von den Mitgliedstaaten ausgestellten Pässen und Reisedokumenten (ABl. L 385 vom 29.12.2004, S. 1) und der Verordnung (EG) Nr. 444/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Mai 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2252/2004 des Rates über Normen für Sicherheitsmerkmale und biometrische Daten in von den Mitgliedstaaten ausgestellten Pässen und Reisedokumenten (ABl. L 142 vom 6.6.2009, S. 1) zu treffen sowie Näheres über die Ausfertigung von Dokumenten mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium nach § 78 nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 des Rates vom 13. Juni 2002 zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatenangehörige (ABl. L 157 vom 15.6.2002, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung zu bestimmen und insoweit für Reiseausweise und Dokumente nach § 78 Folgendes festzulegen: | ||
| - | a) das Verfahren und die technischen Anforderungen für die Aufnahme, | + | >a) das Verfahren und die technischen Anforderungen für die Aufnahme, elektronische Erfassung, Echtheitsbewertung und Qualitätssicherung des Lichtbilds und der Fingerabdrücke sowie Regelungen für die sichere |
| - | elektronische Erfassung, Echtheitsbewertung und Qualitätssicherung | + | >b) Altersgrenzen für die Erhebung von Fingerabdrücken und Befreiungen |
| - | des Lichtbilds und der Fingerabdrücke sowie Regelungen für die si- | + | >c) die Reihenfolge der zu speichernden Fingerabdrücke bei Fehlen eines Zeigefingers, |
| - | chere Übermittlung des Lichtbilds an die zuständige Behörde sowie | + | >d) die Form des Verfahrens und die Einzelheiten über das Verfahren der Übermittlung sämtlicher Antragsdaten von den Ausländerbehörden an den Hersteller der Dokumente sowie zur vorübergehenden |
| - | für die Registrierung und Zertifizierung von Dienstleistern zur Erstel- | + | >e) die Speicherung der Fingerabdrücke und des Lichtbildes in der Ausländerbehörde |
| - | lung des Lichtbilds sowie den Zugriffsschutz auf die im elektronischen | + | >f) das Einsichtsrecht des Dokumenteninhabers in die im elektronischen Speichermedium gespeicherten Daten, |
| - | Speicher- und Verarbeitungsmedium abgelegten Daten, | + | >g) die Anforderungen an die zur elektronischen Erfassung des Lichtbildes |
| - | b) Altersgrenzen für die Erhebung von Fingerabdrücken und Befreiun- | + | >h) Näheres zur Verarbeitung der Fingerabdruckdaten und des digitalen Lichtbildes, |
| - | gen von der Pflicht zur Abgabe von Fingerabdrücken und Lichtbil- | + | >i) Näheres zur Seriennummer und zur maschinenlesbaren |
| - | dern, | + | >j) die Pflichten von Ausländern, |
| - | c) die Reihenfolge der zu speichernden Fingerabdrücke bei Fehlen eines | + | >k) Einzelheiten der Ausgabe und den Versand der Dokumente nach § 78. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ferner |
| - | Zeigefingers, | + | >14. zu bestimmen, dass die |
| - | zungen | + | >a) Meldebehörden, |
| - | d) die Form des Verfahrens und die Einzelheiten über das Verfahren der | + | >b) Staatsangehörigkeits- und Bescheinigungsbehörden nach § 15 des Bundesvertriebenengesetzes, |
| - | Übermittlung sämtlicher Antragsdaten von den Ausländerbehörden | + | >c) Pass- und Personalausweisbehörden, |
| - | an den Hersteller der Dokumente sowie zur vorübergehenden | + | >d) Sozial- und Jugendämter, |
| - | cherung | + | >e) Justiz-, Polizei- und Ordnungsbehörden, |
| - | steller, | + | >f) Bundesagentur für Arbeit, |
| - | e) die Speicherung der Fingerabdrücke und des Lichtbildes in der Aus- | + | >g) Finanz- und Hauptzollämter, |
| - | länderbehörde | + | >h) Gewerbebehörden, |
| - | f) das Einsichtsrecht des Dokumenteninhabers in die im elektronischen | + | >i) Auslandsvertretungen und |
| - | Speichermedium gespeicherten Daten, | + | >j) Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende ohne Ersuchen den Ausländerbehörden personenbezogene Daten von Ausländern, Amtshandlungen und sonstige Maßnahmen gegenüber |
| - | g) die Anforderungen an die zur elektronischen Erfassung des Lichtbil- | + | >15. Regelungen über die fachbezogene elektronische Datenübermittlung |
| - | des und der Fingerabdrücke, | + | >a) die technischen Grundsätze des Aufbaus der verwendeten Standards, |
| - | Übermittlung der Antragsdaten von der Ausländerbehörde an denHersteller der Dokumente einzusetzenden technischen Systeme und | + | >b) das Verfahren der Datenübermittlung und |
| - | Bestandteile sowie das Verfahren zur Überprüfung der Einhaltung | + | >c) die an der elektronischen Datenübermittlung im Ausländerwesen |
| - | ser Anforderungen, | + | >16. Regelungen für die Qualitätssicherung der nach § 49 verarbeiteten |
| - | h) Näheres zur Verarbeitung der Fingerabdruckdaten und des digitalen | + | >(2) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ferner |
| - | Lichtbildes, | + | >1. jede Ausländerbehörde ein Dateisystem über Ausländer führt, die sich in ihrem Bezirk aufhalten oder aufgehalten haben, die bei ihr einen Antrag |
| - | i) Näheres zur Seriennummer und zur maschinenlesbaren | + | >2. jede Auslandsvertretung ein Dateisystem über beantragte, erteilte, versagte, zurückgenommene, |
| - | tenseite, | + | >3. die mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden ein sonstiges zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliches Dateisystem führen. |
| - | j) die Pflichten von Ausländern, | + | > |
| - | sichtlich | + | |
| - | Verlustes und Wiederauffindens sowie der Vorlage und Abgabe von | + | |
| - | Dokumenten nach § 78, | + | |
| - | k) Einzelheiten der Ausgabe und den Versand der Dokumente nach § 78. | + | |
| - | 2Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ferner | + | |
| - | mächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates | + | |
| - | zelheiten | + | |
| - | nalausweisgesetzes | + | |
| - | weis entsprechend § 34 Satz 1 Nummer 5 bis 8a und Satz 3 des Personalaus- | + | |
| - | weisgesetzes | + | |
| - | 14. zu bestimmen, dass die | + | |
| - | a) Meldebehörden, | + | |
| - | b) Staatsangehörigkeits- und Bescheinigungsbehörden nach § 15 des | + | |
| - | Bundesvertriebenengesetzes, | + | |
| - | c) Pass- und Personalausweisbehörden, | + | |
| - | d) Sozial- und Jugendämter, | + | |
| - | e) Justiz-, Polizei- und Ordnungsbehörden, | + | |
| - | f) Bundesagentur für Arbeit, | + | |
| - | g) Finanz- und Hauptzollämter, | + | |
| - | h) Gewerbebehörden, | + | |
| - | i) Auslandsvertretungen und | + | |
| - | j) Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende | + | |
| - | ohne Ersuchen den Ausländerbehörden personenbezogene Daten von Aus- | + | |
| - | ländern, Amtshandlungen und sonstige Maßnahmen gegenüber | + | |
| - | dern sowie sonstige Erkenntnisse über Ausländer mitzuteilen haben, soweit | + | |
| - | diese Angaben zur Erfüllung der Aufgaben der Ausländerbehörden nach | + | |
| - | diesem Gesetz und nach ausländerrechtlichen Bestimmungen in anderen | + | |
| - | Gesetzen erforderlich sind; die Rechtsverordnung bestimmt Art und Um- | + | |
| - | fang der Daten, die Maßnahmen und die sonstigen Erkenntnisse, | + | |
| - | teilen | + | |
| - | als die Daten zur Erfüllung der Aufgaben der Ausländerbehörden nach diesem Gesetz oder nach ausländerrechtlichen Bestimmungen in anderen Ge setzen erforderlich sind. | + | |
| - | 15. Regelungen über die fachbezogene elektronische Datenübermittlung | + | |
| - | schen den mit der Ausführung dieses Gesetzes beauftragten Behörden zu | + | |
| - | treffen, die sich auf Folgendes beziehen: | + | |
| - | a) die technischen Grundsätze des Aufbaus der verwendeten Standards, | + | |
| - | b) das Verfahren der Datenübermittlung und | + | |
| - | c) die an der elektronischen Datenübermittlung im Ausländerwesen | + | |
| - | teiligten | + | |
| - | 16. Regelungen für die Qualitätssicherung der nach § 49 verarbeiteten | + | |
| - | der, Fingerabdruckdaten, | + | |
| - | Buchstabe s der Verordnung (EU) 2024/1358 und ausländischen Ausweis- | + | |
| - | oder Identifikationsdokumente festzulegen. | + | |
| - | (2) 1Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ferner | + | |
| - | mächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu be- | + | |
| - | stimmen, dass | + | |
| - | 1. jede Ausländerbehörde ein Dateisystem über Ausländer führt, die sich in | + | |
| - | ihrem Bezirk aufhalten oder aufgehalten haben, die bei ihr einen Antrag | + | |
| - | stellt | + | |
| - | sie eine ausländerrechtliche Maßnahme oder Entscheidung getroffen hat, | + | |
| - | 2. jede Auslandsvertretung ein Dateisystem über beantragte, erteilte, versagte, | + | |
| - | zurückgenommene, | + | |
| - | zurückgenommene Visumanträge führen darf und die Auslandsvertretun- | + | |
| - | gen die jeweils dort gespeicherten Daten untereinander sowie mit dem Aus- | + | |
| - | wärtigen | + | |
| - | austauschen dürfen sowie | + | |
| - | 3. die mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden ein sonstiges | + | |
| - | zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliches Dateisystem führen. | + | |
| - | 2Nach Satz 1 Nr. 1 werden erfasst die Personalien einschließlich der Staatsange- | + | |
| - | hörigkeit | + | |
| - | rechtliche | + | |
| - | wie über frühere Anschriften des Ausländers, | + | |
| - | und die Abgabe von Akten an eine andere Ausländerbehörde. | + | |
| - | ferner Angaben zur lichtbildaufnehmenden Stelle und zur Nutzung eines Doku- | + | |
| - | ments nach § 78 Absatz 1 zum elektronischen Identitätsnachweis einschließlich | + | |
| - | dessen Ein- und Ausschaltung sowie Sperrung und Entsperrung. | + | |
| - | der Ausländerbehörden, | + | |
| - | sich nach der Verordnung (EU) 2016/679 und nach den datenschutzrechtlichen | + | |
| - | Bestimmungen der Länder. | + | |
| >(3) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, | >(3) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, | ||
| - | >(3a) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, | + | >(3a) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, |
| - | Durchreise durch die internationalen Transitzonen deutscher Flughäfen im Be- | + | >(4) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat kann Rechtsverordnungen |
| - | sitz eines Visums für den Flughafentransit sein müssen. | + | |
| - | (4) 1Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat kann Rechtsver- | + | |
| - | ordnungen | + | |
| - | staatlichen | + | |
| - | ist, ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen und ändern. | + | |
| - | nung nach Satz 1 tritt spätestens drei Monate nach ihrem Inkrafttreten außer | + | |
| - | Kraft. | + | |
| - | Bundesrates verlängert werden. | + | |
| >(5) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ferner ermächtigt, | >(5) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ferner ermächtigt, | ||
| >1. mit Zustimmung des Bundesrates Näheres zum Verfahren bei den Ausländerbehörden sowie | >1. mit Zustimmung des Bundesrates Näheres zum Verfahren bei den Ausländerbehörden sowie | ||
art._99_aufenthaltsgesetz.1780426744.txt.gz · Zuletzt geändert: von marcel
