art._99_aufenthaltsgesetz
Unterschiede
Hier werden die Unterschiede zwischen zwei Versionen der Seite angezeigt.
| Beide Seiten, vorherige ÜberarbeitungVorherige ÜberarbeitungNächste Überarbeitung | Vorherige Überarbeitung | ||
| art._99_aufenthaltsgesetz [2026/06/02 20:59] – marcel | art._99_aufenthaltsgesetz [2026/07/30 22:16] (aktuell) – marcel | ||
|---|---|---|---|
| Zeile 1: | Zeile 1: | ||
| - | ====== § 99 AufenthG: Verordnungsermächtigung. ====== | + | ====== § 99 AufenthG: Verordnungsermächtigung ====== |
| ===== - Wortlaut ===== | ===== - Wortlaut ===== | ||
| - | >(1) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat wird ermächtigt, | + | < |
| - | >1. zur Erleichterung des Aufenthalts von Ausländern Befreiungen vom Erfordernis des Aufenthaltstitels vorzusehen, das Verfahren für die Erteilung von Befreiungen und die Fortgeltung und weitere Erteilung von Aufenthaltstiteln nach diesem Gesetz bei Eintritt eines Befreiungsgrundes zu regeln sowie zur Steuerung der Erwerbstätigkeit von Ausländern im Bundesgebiet Befreiungen einzuschränken, | + | (1) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat wird ermächtigt, |
| - | >2. zu bestimmen, dass der Aufenthaltstitel vor der Einreise bei der Ausländerbehörde oder nach der Einreise eingeholt werden kann, | + | |
| - | >3. zu bestimmen, in welchen Fällen die Erteilung eines Visums der Zustimmung der Ausländerbehörde bedarf, um die Mitwirkung anderer beteiligter Behörden zu sichern, | + | 1. zur Erleichterung des Aufenthalts von Ausländern Befreiungen vom Erfordernis des Aufenthaltstitels vorzusehen, das Verfahren für die Erteilung von Befreiungen und die Fortgeltung und weitere Erteilung von Aufenthaltstiteln nach diesem Gesetz bei Eintritt eines Befreiungsgrundes zu regeln sowie zur Steuerung der Erwerbstätigkeit von Ausländern im Bundesgebiet Befreiungen einzuschränken, |
| - | >3a. Näheres zum Verfahren zur Erteilung von Aufenthaltstiteln an Forscher nach § 18d zu bestimmen, insbesondere | + | |
| - | >a) die Voraussetzungen und das Verfahren sowie die Dauer der Anerkennung von Forschungseinrichtungen, | + | 2. zu bestimmen, dass der Aufenthaltstitel vor der Einreise bei der Ausländerbehörde oder nach der Einreise eingeholt werden kann, |
| - | >b) vorzusehen, dass die für die Anerkennung zuständige Behörde die Anschriften der anerkannten Forschungseinrichtungen veröffentlicht und in den Veröffentlichungen auf Erklärungen nach § 18d Absatz 3 hinweist, | + | |
| - | >c) Ausländerbehörden und Auslandsvertretungen zu verpflichten, | + | 3. zu bestimmen, in welchen Fällen die Erteilung eines Visums der Zustimmung der Ausländerbehörde bedarf, um die Mitwirkung anderer beteiligter Behörden zu sichern, |
| - | >d) anerkannte Forschungseinrichtungen zu verpflichten, | + | |
| - | >e) beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge einen Beirat für Forschungsmigration und Fachkräfteeinwanderung einzurichten, | + | 3a. Näheres zum Verfahren zur Erteilung von Aufenthaltstiteln an Forscher nach § 18d zu bestimmen, insbesondere |
| - | >f) den Zeitpunkt des Beginns der Bearbeitung von Anträgen auf Anerkennung von Forschungseinrichtungen, | + | |
| - | >3b. selbständige Tätigkeiten zu bestimmen, für deren Ausübung stets oder unter bestimmten Voraussetzungen kein Aufenthaltstitel nach § 4a Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist, | + | a) die Voraussetzungen und das Verfahren sowie die Dauer der Anerkennung von Forschungseinrichtungen, |
| - | >4. Ausländer, die im Zusammenhang mit der Hilfeleistung in Rettungs- und Katastrophenfällen einreisen, von der Passpflicht zu befreien, | + | |
| - | >5. andere amtliche deutsche Ausweise als Passersatz einzuführen oder zuzulassen, | + | b) vorzusehen, dass die für die Anerkennung zuständige Behörde die Anschriften der anerkannten Forschungseinrichtungen veröffentlicht und in den Veröffentlichungen auf Erklärungen nach § 18d Absatz 3 hinweist, |
| - | >6. amtliche Ausweise, die nicht von deutschen Behörden ausgestellt worden sind, allgemein als Passersatz zuzulassen, | + | |
| - | >7. zu bestimmen, dass zur Wahrung von Interessen der Bundesrepublik Deutschland Ausländer, die vom Erfordernis des Aufenthaltstitels befreit sind, und Ausländer, die mit einem Visum einreisen, bei oder nach der Einreise der Ausländerbehörde oder einer sonstigen Behörde den Aufenthalt anzuzeigen haben, | + | c) Ausländerbehörden und Auslandsvertretungen zu verpflichten, |
| - | >8. zur Ermöglichung oder Erleichterung des Reiseverkehrs zu bestimmen, | + | |
| - | dass Ausländern die bereits bestehende Berechtigung zur Rückkehr in das | + | d) anerkannte Forschungseinrichtungen zu verpflichten, |
| - | Bundesgebiet in einem Passersatz bescheinigt werden kann, | + | |
| - | 9. zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen ein Ausweisersatz | + | e) beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge einen Beirat für Forschungsmigration und Fachkräfteeinwanderung einzurichten, |
| - | stellt | + | |
| - | 10. die ausweisrechtlichen Pflichten von Ausländern, | + | f) den Zeitpunkt des Beginns der Bearbeitung von Anträgen auf Anerkennung von Forschungseinrichtungen, |
| - | aufhalten, zu regeln hinsichtlich der Ausstellung und Verlängerung, | + | |
| - | Verlustes und des Wiederauffindens sowie der Vorlage und der Abgabe | + | 3b. selbständige Tätigkeiten zu bestimmen, für deren Ausübung stets oder unter bestimmten Voraussetzungen kein Aufenthaltstitel nach § 4a Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist, |
| - | nes Passes, Passersatzes und Ausweisersatzes sowie der Eintragungen über | + | |
| - | die Einreise, die Ausreise, das Antreffen im Bundesgebiet und über Ent- | + | 4. Ausländer, die im Zusammenhang mit der Hilfeleistung in Rettungs- und Katastrophenfällen einreisen, von der Passpflicht zu befreien, |
| - | scheidungen | + | |
| - | >11. Näheres zur Datenerhebung und -verwendung nach § 91a sowie zu den Voraussetzungen und dem Verfahren der Datenübermittlung zu bestimmen, | + | 5. andere amtliche deutsche Ausweise als Passersatz einzuführen oder zuzulassen, |
| - | >12. zu bestimmen, wie der Wohnsitz von Ausländern, | + | |
| - | >13. für die bei der Ausführung dieses Gesetzes zu verwendenden Vordrucke | + | 6. amtliche Ausweise, die nicht von deutschen Behörden ausgestellt worden sind, allgemein als Passersatz zuzulassen, |
| - | festzulegen: | + | |
| - | >a) Näheres über die Anforderungen an Lichtbilder | + | 7. zu bestimmen, dass zur Wahrung von Interessen der Bundesrepublik Deutschland Ausländer, die vom Erfordernis des Aufenthaltstitels befreit sind, und Ausländer, die mit einem Visum einreisen, bei oder nach der Einreise der Ausländerbehörde oder einer sonstigen Behörde den Aufenthalt anzuzeigen haben, |
| - | >b) Näheres über das Verfahren und die technischen Anforderungen für die Aufnahme, elektronische Erfassung, Echtheitsbewertung und Qualitätssicherung des Lichtbilds, | + | |
| - | >c) Regelungen für die sichere Übermittlung des Lichtbilds an die zustän- | + | 8. zur Ermöglichung oder Erleichterung des Reiseverkehrs zu bestimmen, dass Ausländern die bereits bestehende Berechtigung zur Rückkehr in das Bundesgebiet in einem Passersatz bescheinigt werden kann, |
| - | dige Behörde sowie einer Registrierung und Zertifizierung von | + | |
| - | Dienstleistern zur Erstellung des Lichtbilds, | + | 9. zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen ein Ausweisersatz |
| - | >d) Näheres über Form und Inhalt der Muster und über die Ausstellungsmodalitäten, | + | |
| - | >e) Näheres über die Aufnahme und die Einbringung von Merkmalen in | + | 10. die ausweisrechtlichen Pflichten von Ausländern, |
| - | verschlüsselter Form nach § 78a Absatz 4 und 5, | + | |
| - | >13a. Regelungen für Reiseausweise für Ausländer, Reiseausweise für Flüchtlinge und Reiseausweise für Staatenlose mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 2252/2004 des Rates vom 13. Dezember 2004 über Normen für Sicherheitsmerkmale und biometrische Daten in von den Mitgliedstaaten ausgestellten Pässen und Reisedokumenten (ABl. L 385 vom 29.12.2004, S. 1) und der Verordnung (EG) Nr. 444/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Mai 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2252/2004 des Rates über Normen für Sicherheitsmerkmale und biometrische Daten in von den Mitgliedstaaten ausgestellten Pässen und Reisedokumenten (ABl. L 142 vom 6.6.2009, S. 1) zu treffen sowie Näheres über die Ausfertigung von Dokumenten mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium nach § 78 nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 des Rates vom 13. Juni 2002 zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatenangehörige (ABl. L 157 vom 15.6.2002, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung zu bestimmen und insoweit für Reiseausweise und Dokumente nach § 78 Folgendes festzulegen: | + | 11. Näheres zur Datenerhebung und -verwendung nach § 91a sowie zu den Voraussetzungen und dem Verfahren der Datenübermittlung zu bestimmen, |
| - | a) das Verfahren und die technischen Anforderungen für die Aufnahme, | + | |
| - | elektronische Erfassung, Echtheitsbewertung und Qualitätssicherung | + | 12. zu bestimmen, wie der Wohnsitz von Ausländern, |
| - | des Lichtbilds und der Fingerabdrücke sowie Regelungen für die si- | + | |
| - | chere Übermittlung des Lichtbilds an die zuständige Behörde | + | 13. für die bei der Ausführung dieses Gesetzes zu verwendenden Vordrucke festzulegen: |
| - | für die Registrierung und Zertifizierung von Dienstleistern zur Erstel- | + | |
| - | lung des Lichtbilds sowie den Zugriffsschutz auf die im elektronischen | + | a) Näheres über die Anforderungen an Lichtbilder, Fingerabdrücke |
| - | Speicher- und Verarbeitungsmedium abgelegten Daten, | + | |
| - | b) Altersgrenzen für die Erhebung von Fingerabdrücken und Befreiun- | + | b) Näheres über das Verfahren und die technischen Anforderungen für die Aufnahme, elektronische Erfassung, Echtheitsbewertung und Qualitätssicherung des Lichtbilds, der Fingerabdrücke und der Unterschrift, |
| - | gen von der Pflicht zur Abgabe von Fingerabdrücken und Lichtbil- | + | |
| - | dern, | + | c) Regelungen für die sichere Übermittlung des Lichtbilds, der Fingerabdrücke und der Unterschrift |
| - | c) die Reihenfolge der zu speichernden Fingerabdrücke bei Fehlen eines | + | |
| - | Zeigefingers, | + | d) Näheres über Form und Inhalt der Muster und über die Ausstellungsmodalitäten, |
| - | zungen | + | |
| - | d) die Form des Verfahrens und die Einzelheiten über das Verfahren der | + | e) Näheres über die Aufnahme und die Einbringung von Merkmalen in verschlüsselter Form nach § 78a Absatz 4 und 5, |
| - | Übermittlung sämtlicher Antragsdaten von den Ausländerbehörden | + | |
| - | an den Hersteller der Dokumente sowie zur vorübergehenden | + | 13a. < |
| - | cherung | + | |
| - | steller, | + | a) das Verfahren und die technischen Anforderungen für die Aufnahme, elektronische Erfassung, Echtheitsbewertung und Qualitätssicherung des Lichtbilds, der Unterschrift |
| - | e) die Speicherung der Fingerabdrücke | + | |
| - | länderbehörde bis zur Aushändigung des Dokuments, | + | b) Altersgrenzen für die Erhebung von Fingerabdrücken und Befreiungen |
| - | f) das Einsichtsrecht des Dokumenteninhabers in die im elektronischen | + | |
| - | Speichermedium gespeicherten Daten, | + | c) die Reihenfolge der zu speichernden Fingerabdrücke bei Fehlen eines Zeigefingers, |
| - | g) die Anforderungen an die zur elektronischen Erfassung des Lichtbil- | + | |
| - | des und der Fingerabdrücke, | + | d) die Form des Verfahrens und die Einzelheiten über das Verfahren der Übermittlung sämtlicher Antragsdaten von den Ausländerbehörden an den Hersteller der Dokumente sowie zur vorübergehenden |
| - | Übermittlung der Antragsdaten von der Ausländerbehörde an denHersteller | + | |
| - | Bestandteile sowie das Verfahren zur Überprüfung der Einhaltung | + | e) die Speicherung |
| - | ser Anforderungen, | + | |
| - | h) Näheres zur Verarbeitung der Fingerabdruckdaten und des digitalen | + | f) das Einsichtsrecht des Dokumenteninhabers in die im elektronischen Speichermedium gespeicherten Daten, |
| - | Lichtbildes, | + | |
| - | i) Näheres zur Seriennummer und zur maschinenlesbaren | + | g) die Anforderungen an die zur elektronischen Erfassung des Lichtbilds, der Unterschrift |
| - | tenseite, | + | |
| - | j) die Pflichten von Ausländern, | + | h) Näheres zur Verarbeitung der Fingerabdruckdaten, der Unterschrift |
| - | sichtlich | + | |
| - | Verlustes und Wiederauffindens sowie der Vorlage und Abgabe von | + | i) Näheres zur Seriennummer und zur maschinenlesbaren |
| - | Dokumenten nach § 78, | + | |
| + | j) die Pflichten von Ausländern, | ||
| k) Einzelheiten der Ausgabe und den Versand der Dokumente nach § 78. | k) Einzelheiten der Ausgabe und den Versand der Dokumente nach § 78. | ||
| - | 2Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ferner | + | |
| - | mächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates | + | < |
| - | zelheiten | + | |
| - | nalausweisgesetzes | + | |
| - | weis entsprechend § 34 Satz 1 Nummer 5 bis 8a und Satz 3 des Personalaus- | + | |
| - | weisgesetzes | + | |
| 14. zu bestimmen, dass die | 14. zu bestimmen, dass die | ||
| + | |||
| a) Meldebehörden, | a) Meldebehörden, | ||
| - | b) Staatsangehörigkeits- und Bescheinigungsbehörden nach § 15 des | + | |
| - | Bundesvertriebenengesetzes, | + | b) Staatsangehörigkeits- und Bescheinigungsbehörden nach § 15 des Bundesvertriebenengesetzes, |
| c) Pass- und Personalausweisbehörden, | c) Pass- und Personalausweisbehörden, | ||
| + | |||
| d) Sozial- und Jugendämter, | d) Sozial- und Jugendämter, | ||
| - | e) Justiz-, Polizei- und Ordnungsbehörden, | + | |
| + | e) Justiz-, Polizei- und Ordnungsbehörden | ||
| f) Bundesagentur für Arbeit, | f) Bundesagentur für Arbeit, | ||
| + | |||
| g) Finanz- und Hauptzollämter, | g) Finanz- und Hauptzollämter, | ||
| + | |||
| h) Gewerbebehörden, | h) Gewerbebehörden, | ||
| + | |||
| i) Auslandsvertretungen und | i) Auslandsvertretungen und | ||
| + | |||
| j) Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende | j) Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende | ||
| - | ohne Ersuchen den Ausländerbehörden personenbezogene Daten von Aus- | + | |
| - | ländern, Amtshandlungen und sonstige Maßnahmen gegenüber | + | ohne Ersuchen den Ausländerbehörden personenbezogene Daten von Ausländern, Amtshandlungen und sonstige Maßnahmen gegenüber |
| - | dern sowie sonstige Erkenntnisse über Ausländer mitzuteilen haben, soweit | + | |
| - | diese Angaben zur Erfüllung der Aufgaben der Ausländerbehörden nach | + | 15. Regelungen über die fachbezogene elektronische Datenübermittlung |
| - | diesem Gesetz und nach ausländerrechtlichen Bestimmungen in anderen | + | |
| - | Gesetzen erforderlich sind; die Rechtsverordnung bestimmt Art und Um- | + | |
| - | fang der Daten, die Maßnahmen und die sonstigen Erkenntnisse, | + | |
| - | teilen | + | |
| - | als die Daten zur Erfüllung der Aufgaben der Ausländerbehörden nach diesem Gesetz oder nach ausländerrechtlichen Bestimmungen in anderen | + | |
| - | 15. Regelungen über die fachbezogene elektronische Datenübermittlung | + | |
| - | schen den mit der Ausführung dieses Gesetzes beauftragten Behörden zu | + | |
| - | treffen, die sich auf Folgendes beziehen: | + | |
| a) die technischen Grundsätze des Aufbaus der verwendeten Standards, | a) die technischen Grundsätze des Aufbaus der verwendeten Standards, | ||
| + | |||
| b) das Verfahren der Datenübermittlung und | b) das Verfahren der Datenübermittlung und | ||
| - | c) die an der elektronischen Datenübermittlung im Ausländerwesen | + | |
| - | teiligten | + | c) die an der elektronischen Datenübermittlung im Ausländerwesen |
| - | 16. Regelungen für die Qualitätssicherung der nach § 49 verarbeiteten | + | |
| - | der, Fingerabdruckdaten, | + | 16. Regelungen für die Qualitätssicherung der nach § 49 verarbeiteten |
| - | Buchstabe s der Verordnung (EU) 2024/1358 und ausländischen Ausweis- | + | |
| - | oder Identifikationsdokumente festzulegen. | + | (2) < |
| - | (2) 1Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ferner | + | |
| - | mächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu be- | + | 1. jede Ausländerbehörde ein Dateisystem über Ausländer führt, die sich in ihrem Bezirk aufhalten oder aufgehalten haben, die bei ihr einen Antrag |
| - | stimmen, dass | + | |
| - | 1. jede Ausländerbehörde ein Dateisystem über Ausländer führt, die sich in | + | 2. jede Auslandsvertretung ein Dateisystem über beantragte, erteilte, versagte, zurückgenommene, |
| - | ihrem Bezirk aufhalten oder aufgehalten haben, die bei ihr einen Antrag | + | |
| - | stellt | + | 3. die mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden ein sonstiges zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliches Dateisystem führen. |
| - | sie eine ausländerrechtliche Maßnahme oder Entscheidung getroffen hat, | + | |
| - | 2. jede Auslandsvertretung ein Dateisystem über beantragte, erteilte, versagte, | + | 2Nach Satz 1 Nr. 1 werden erfasst die Personalien einschließlich der Staatsangehörigkeit |
| - | zurückgenommene, | + | |
| - | zurückgenommene Visumanträge führen darf und die Auslandsvertretun- | + | (3) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, |
| - | gen die jeweils dort gespeicherten Daten untereinander sowie mit dem Aus- | + | |
| - | wärtigen | + | (3a) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, |
| - | austauschen dürfen sowie | + | |
| - | 3. die mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden ein sonstiges | + | (4) < |
| - | zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliches Dateisystem führen. | + | |
| - | 2Nach Satz 1 Nr. 1 werden erfasst die Personalien einschließlich der Staatsange- | + | (5) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ferner ermächtigt, |
| - | hörigkeit | + | |
| - | rechtliche | + | 1. mit Zustimmung des Bundesrates Näheres zum Verfahren bei den Ausländerbehörden sowie |
| - | wie über frühere Anschriften des Ausländers, | + | |
| - | und die Abgabe von Akten an eine andere Ausländerbehörde. 3Erfasst werden | + | 2. im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt ohne Zustimmung des Bundesrates Näheres zum Verfahren bei den Auslandsvertretungen |
| - | ferner Angaben zur lichtbildaufnehmenden Stelle und zur Nutzung eines Doku- | + | |
| - | ments nach § 78 Absatz 1 zum elektronischen Identitätsnachweis einschließlich | + | zu bestimmen. |
| - | dessen Ein- und Ausschaltung sowie Sperrung und Entsperrung. 4Die Befugnis | + | |
| - | der Ausländerbehörden, | + | (6) Die Bundesregierung wird ermächtigt, |
| - | sich nach der Verordnung (EU) 2016/679 und nach den datenschutzrechtlichen | + | </ |
| - | Bestimmungen der Länder. | + | |
| - | >(3) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, | + | |
| - | >(3a) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, | + | |
| - | Durchreise durch die internationalen Transitzonen deutscher Flughäfen im Be- | + | |
| - | sitz eines Visums für den Flughafentransit sein müssen. | + | |
| - | (4) 1Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat kann Rechtsver- | + | |
| - | ordnungen | + | |
| - | staatlichen | + | |
| - | ist, ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen und ändern. | + | |
| - | nung nach Satz 1 tritt spätestens drei Monate nach ihrem Inkrafttreten außer | + | |
| - | Kraft. | + | |
| - | Bundesrates verlängert werden. | + | |
| - | >(5) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ferner ermächtigt, | + | |
| - | >1. mit Zustimmung des Bundesrates Näheres zum Verfahren bei den Ausländerbehörden sowie | + | |
| - | >2. im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt ohne Zustimmung des Bundesrates Näheres zum Verfahren bei den Auslandsvertretungen zu bestimmen. | + | |
| - | >(6) Die Bundesregierung wird ermächtigt, | + | |
| ~~socialite~~ | ~~socialite~~ | ||
| + | ~~DISCUSSION~~ | ||
art._99_aufenthaltsgesetz.1780426794.txt.gz · Zuletzt geändert: von marcel
