Benutzer-Werkzeuge

Webseiten-Werkzeuge


art._99_aufenthaltsgesetz

Unterschiede

Hier werden die Unterschiede zwischen zwei Versionen der Seite angezeigt.

Link zu der Vergleichsansicht

Beide Seiten, vorherige ÜberarbeitungVorherige Überarbeitung
Nächste Überarbeitung
Vorherige Überarbeitung
art._99_aufenthaltsgesetz [2026/06/02 21:00] marcelart._99_aufenthaltsgesetz [2026/06/02 21:13] (aktuell) marcel
Zeile 24: Zeile 24:
 >11. Näheres zur Datenerhebung und -verwendung nach § 91a sowie zu den Voraussetzungen und dem Verfahren der Datenübermittlung zu bestimmen, >11. Näheres zur Datenerhebung und -verwendung nach § 91a sowie zu den Voraussetzungen und dem Verfahren der Datenübermittlung zu bestimmen,
 >12. zu bestimmen, wie der Wohnsitz von Ausländern, denen vorübergehend Schutz gemäß § 24 Abs. 1 gewährt worden ist, in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union verlegt werden kann, >12. zu bestimmen, wie der Wohnsitz von Ausländern, denen vorübergehend Schutz gemäß § 24 Abs. 1 gewährt worden ist, in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union verlegt werden kann,
->13. für die bei der Ausführung dieses Gesetzes zu verwendenden Vordrucke +>13. für die bei der Ausführung dieses Gesetzes zu verwendenden Vordrucke festzulegen:
-festzulegen:+
 >a) Näheres über die Anforderungen an Lichtbilder und Fingerabdrücke, >a) Näheres über die Anforderungen an Lichtbilder und Fingerabdrücke,
 >b) Näheres über das Verfahren und die technischen Anforderungen für die Aufnahme, elektronische Erfassung, Echtheitsbewertung und Qualitätssicherung des Lichtbilds, >b) Näheres über das Verfahren und die technischen Anforderungen für die Aufnahme, elektronische Erfassung, Echtheitsbewertung und Qualitätssicherung des Lichtbilds,
->c) Regelungen für die sichere Übermittlung des Lichtbilds an die zustän- +>c) Regelungen für die sichere Übermittlung des Lichtbilds an die zuständige Behörde sowie einer Registrierung und Zertifizierung von Dienstleistern zur Erstellung des Lichtbilds,
-dige Behörde sowie einer Registrierung und Zertifizierung von +
-Dienstleistern zur Erstellung des Lichtbilds,+
 >d) Näheres über Form und Inhalt der Muster und über die Ausstellungsmodalitäten, >d) Näheres über Form und Inhalt der Muster und über die Ausstellungsmodalitäten,
->e) Näheres über die Aufnahme und die Einbringung von Merkmalen in +>e) Näheres über die Aufnahme und die Einbringung von Merkmalen in verschlüsselter Form nach § 78a Absatz 4 und 5,
-verschlüsselter Form nach § 78a Absatz 4 und 5,+
 >13a. Regelungen für Reiseausweise für Ausländer, Reiseausweise für Flüchtlinge und Reiseausweise für Staatenlose mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 2252/2004 des Rates vom 13. Dezember 2004 über Normen für Sicherheitsmerkmale und biometrische Daten in von den Mitgliedstaaten ausgestellten Pässen und Reisedokumenten (ABl. L 385 vom 29.12.2004, S. 1) und der Verordnung (EG) Nr. 444/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Mai 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2252/2004 des Rates über Normen für Sicherheitsmerkmale und biometrische Daten in von den Mitgliedstaaten ausgestellten Pässen und Reisedokumenten (ABl. L 142 vom 6.6.2009, S. 1) zu treffen sowie Näheres über die Ausfertigung von Dokumenten mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium nach § 78 nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 des Rates vom 13. Juni 2002 zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatenangehörige (ABl. L 157 vom 15.6.2002, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung zu bestimmen und insoweit für Reiseausweise und Dokumente nach § 78 Folgendes festzulegen: >13a. Regelungen für Reiseausweise für Ausländer, Reiseausweise für Flüchtlinge und Reiseausweise für Staatenlose mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 2252/2004 des Rates vom 13. Dezember 2004 über Normen für Sicherheitsmerkmale und biometrische Daten in von den Mitgliedstaaten ausgestellten Pässen und Reisedokumenten (ABl. L 385 vom 29.12.2004, S. 1) und der Verordnung (EG) Nr. 444/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Mai 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2252/2004 des Rates über Normen für Sicherheitsmerkmale und biometrische Daten in von den Mitgliedstaaten ausgestellten Pässen und Reisedokumenten (ABl. L 142 vom 6.6.2009, S. 1) zu treffen sowie Näheres über die Ausfertigung von Dokumenten mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium nach § 78 nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 des Rates vom 13. Juni 2002 zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatenangehörige (ABl. L 157 vom 15.6.2002, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung zu bestimmen und insoweit für Reiseausweise und Dokumente nach § 78 Folgendes festzulegen:
-a) das Verfahren und die technischen Anforderungen für die Aufnahme, +>a) das Verfahren und die technischen Anforderungen für die Aufnahme, elektronische Erfassung, Echtheitsbewertung und Qualitätssicherung des Lichtbilds und der Fingerabdrücke sowie Regelungen für die sichere Übermittlung des Lichtbilds an die zuständige Behörde sowie für die Registrierung und Zertifizierung von Dienstleistern zur Erstellung des Lichtbilds sowie den Zugriffsschutz auf die im elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium abgelegten Daten, 
-elektronische Erfassung, Echtheitsbewertung und Qualitätssicherung +>b) Altersgrenzen für die Erhebung von Fingerabdrücken und Befreiungen von der Pflicht zur Abgabe von Fingerabdrücken und Lichtbildern
-des Lichtbilds und der Fingerabdrücke sowie Regelungen für die si- +>c) die Reihenfolge der zu speichernden Fingerabdrücke bei Fehlen eines Zeigefingers, ungenügender Qualität des Fingerabdrucks oder Verletzungen der Fingerkuppe, 
-chere Übermittlung des Lichtbilds an die zuständige Behörde sowie +>d) die Form des Verfahrens und die Einzelheiten über das Verfahren der Übermittlung sämtlicher Antragsdaten von den Ausländerbehörden an den Hersteller der Dokumente sowie zur vorübergehenden Speicherung der Antragsdaten bei der Ausländerbehörde und beim Hersteller
-für die Registrierung und Zertifizierung von Dienstleistern zur Erstel- +>e) die Speicherung der Fingerabdrücke und des Lichtbildes in der Ausländerbehörde bis zur Aushändigung des Dokuments, 
-lung des Lichtbilds sowie den Zugriffsschutz auf die im elektronischen +>f) das Einsichtsrecht des Dokumenteninhabers in die im elektronischen Speichermedium gespeicherten Daten, 
-Speicher- und Verarbeitungsmedium abgelegten Daten, +>g) die Anforderungen an die zur elektronischen Erfassung des Lichtbildes und der Fingerabdrücke, deren Qualitätssicherung sowie zur Übermittlung der Antragsdaten von der Ausländerbehörde an denHersteller der Dokumente einzusetzenden technischen Systeme und Bestandteile sowie das Verfahren zur Überprüfung der Einhaltung dieser Anforderungen, 
-b) Altersgrenzen für die Erhebung von Fingerabdrücken und Befreiun- +>h) Näheres zur Verarbeitung der Fingerabdruckdaten und des digitalen Lichtbildes, 
-gen von der Pflicht zur Abgabe von Fingerabdrücken und Lichtbil- +>i) Näheres zur Seriennummer und zur maschinenlesbaren Personaldatenseite
-dern+>j) die Pflichten von Ausländern, die sich im Bundesgebiet aufhalten, hinsichtlich der Ausstellung, Neubeantragung und Verlängerung, des Verlustes und Wiederauffindens sowie der Vorlage und Abgabe von Dokumenten nach § 78, 
-c) die Reihenfolge der zu speichernden Fingerabdrücke bei Fehlen eines +>k) Einzelheiten der Ausgabe und den Versand der Dokumente nach § 78. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Einzelheiten des Prüfverfahrens entsprechend § 34 Satz 1 Nummer 4 des Personalausweisgesetzes und Einzelheiten zum elektronischen Identitätsnachweis entsprechend § 34 Satz 1 Nummer 5 bis 8a und Satz 3 des Personalausweisgesetzes festzulegen. 
-Zeigefingers, ungenügender Qualität des Fingerabdrucks oder Verlet- +>14. zu bestimmen, dass die 
-zungen der Fingerkuppe, +>a) Meldebehörden, 
-d) die Form des Verfahrens und die Einzelheiten über das Verfahren der +>b) Staatsangehörigkeits- und Bescheinigungsbehörden nach § 15 des Bundesvertriebenengesetzes, 
-Übermittlung sämtlicher Antragsdaten von den Ausländerbehörden +>c) Pass- und Personalausweisbehörden, 
-an den Hersteller der Dokumente sowie zur vorübergehenden Spei- +>d) Sozial- und Jugendämter, 
-cherung der Antragsdaten bei der Ausländerbehörde und beim Her- +>e) Justiz-, Polizei- und Ordnungsbehörden, 
-steller+>f) Bundesagentur für Arbeit, 
-e) die Speicherung der Fingerabdrücke und des Lichtbildes in der Aus- +>g) Finanz- und Hauptzollämter, 
-länderbehörde bis zur Aushändigung des Dokuments, +>h) Gewerbebehörden, 
-f) das Einsichtsrecht des Dokumenteninhabers in die im elektronischen +>i) Auslandsvertretungen und 
-Speichermedium gespeicherten Daten, +>j) Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende ohne Ersuchen den Ausländerbehörden personenbezogene Daten von Ausländern, Amtshandlungen und sonstige Maßnahmen gegenüber Ausländern sowie sonstige Erkenntnisse über Ausländer mitzuteilen haben, soweit diese Angaben zur Erfüllung der Aufgaben der Ausländerbehörden nach diesem Gesetz und nach ausländerrechtlichen Bestimmungen in anderen Gesetzen erforderlich sind; die Rechtsverordnung bestimmt Art und Umfang der Daten, die Maßnahmen und die sonstigen Erkenntnisse, die mitzuteilen sind; Datenübermittlungen dürfen nur insoweit vorgesehen werden, als die Daten zur Erfüllung der Aufgaben der Ausländerbehörden nach diesem Gesetz oder nach ausländerrechtlichen Bestimmungen in anderen Ge setzen erforderlich sind. 
-g) die Anforderungen an die zur elektronischen Erfassung des Lichtbil- +>15. Regelungen über die fachbezogene elektronische Datenübermittlung zwischen den mit der Ausführung dieses Gesetzes beauftragten Behörden zu treffen, die sich auf Folgendes beziehen: 
-des und der Fingerabdrücke, deren Qualitätssicherung sowie zur +>a) die technischen Grundsätze des Aufbaus der verwendeten Standards, 
-Übermittlung der Antragsdaten von der Ausländerbehörde an denHersteller der Dokumente einzusetzenden technischen Systeme und +>b) das Verfahren der Datenübermittlung und 
-Bestandteile sowie das Verfahren zur Überprüfung der Einhaltung die- +>c) die an der elektronischen Datenübermittlung im Ausländerwesen beteiligten Behörden, 
-ser Anforderungen, +>16. Regelungen für die Qualitätssicherung der nach § 49 verarbeiteten Lichtbilder, Fingerabdruckdaten, biometrischen Daten gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe s der Verordnung (EU) 2024/1358 und ausländischen Ausweis- oder Identifikationsdokumente festzulegen. 
-h) Näheres zur Verarbeitung der Fingerabdruckdaten und des digitalen +>(2) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, dass 
-Lichtbildes, +>1. jede Ausländerbehörde ein Dateisystem über Ausländer führt, die sich in ihrem Bezirk aufhalten oder aufgehalten haben, die bei ihr einen Antrag gestellt oder Einreise und Aufenthalt angezeigt haben und für und gegen die sie eine ausländerrechtliche Maßnahme oder Entscheidung getroffen hat, 
-i) Näheres zur Seriennummer und zur maschinenlesbaren Personalda- +>2. jede Auslandsvertretung ein Dateisystem über beantragte, erteilte, versagte, zurückgenommene, annullierte, widerrufene und aufgehobene Visa sowie zurückgenommene Visumanträge führen darf und die Auslandsvertretungen die jeweils dort gespeicherten Daten untereinander sowie mit dem Auswärtigen Amt und mit dem Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten austauschen dürfen sowie 
-tenseite+>3. die mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden ein sonstiges zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliches Dateisystem führen. 
-j) die Pflichten von Ausländern, die sich im Bundesgebiet aufhalten, hin- +>Nach Satz 1 Nr. 1 werden erfasst die Personalien einschließlich der Staatsangehörigkeit und der Anschrift des Ausländers, Angaben zum Pass, über ausländerrechtliche Maßnahmen und über die Erfassung im Ausländerzentralregister sowie über frühere Anschriften des Ausländers, die zuständige Ausländerbehörde und die Abgabe von Akten an eine andere Ausländerbehörde. Erfasst werden ferner Angaben zur lichtbildaufnehmenden Stelle und zur Nutzung eines Dokuments nach § 78 Absatz 1 zum elektronischen Identitätsnachweis einschließlich dessen Ein- und Ausschaltung sowie Sperrung und Entsperrung. Die Befugnis der Ausländerbehörden, weitere personenbezogene Daten zu speichern, richtet sich nach der Verordnung (EU) 2016/679 und nach den datenschutzrechtlichen Bestimmungen der Länder.
-sichtlich der Ausstellung, Neubeantragung und Verlängerung, des +
-Verlustes und Wiederauffindens sowie der Vorlage und Abgabe von +
-Dokumenten nach § 78, +
-k) Einzelheiten der Ausgabe und den Versand der Dokumente nach § 78. +
-2Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ferner er- +
-mächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Ein- +
-zelheiten des Prüfverfahrens entsprechend § 34 Satz 1 Nummer 4 des Perso- +
-nalausweisgesetzes und Einzelheiten zum elektronischen Identitätsnach- +
-weis entsprechend § 34 Satz 1 Nummer 5 bis 8a und Satz 3 des Personalaus- +
-weisgesetzes festzulegen. +
-14. zu bestimmen, dass die +
-a) Meldebehörden, +
-b) Staatsangehörigkeits- und Bescheinigungsbehörden nach § 15 des +
-Bundesvertriebenengesetzes, +
-c) Pass- und Personalausweisbehörden, +
-d) Sozial- und Jugendämter, +
-e) Justiz-, Polizei- und Ordnungsbehörden, +
-f) Bundesagentur für Arbeit, +
-g) Finanz- und Hauptzollämter, +
-h) Gewerbebehörden, +
-i) Auslandsvertretungen und +
-j) Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende +
-ohne Ersuchen den Ausländerbehörden personenbezogene Daten von Aus- +
-ländern, Amtshandlungen und sonstige Maßnahmen gegenüber Auslän- +
-dern sowie sonstige Erkenntnisse über Ausländer mitzuteilen haben, soweit +
-diese Angaben zur Erfüllung der Aufgaben der Ausländerbehörden nach +
-diesem Gesetz und nach ausländerrechtlichen Bestimmungen in anderen +
-Gesetzen erforderlich sind; die Rechtsverordnung bestimmt Art und Um- +
-fang der Daten, die Maßnahmen und die sonstigen Erkenntnisse, die mitzu- +
-teilen sind; Datenübermittlungen dürfen nur insoweit vorgesehen werden, +
-als die Daten zur Erfüllung der Aufgaben der Ausländerbehörden nach diesem Gesetz oder nach ausländerrechtlichen Bestimmungen in anderen Ge setzen erforderlich sind. +
-15. Regelungen über die fachbezogene elektronische Datenübermittlung zwi- +
-schen den mit der Ausführung dieses Gesetzes beauftragten Behörden zu +
-treffen, die sich auf Folgendes beziehen: +
-a) die technischen Grundsätze des Aufbaus der verwendeten Standards, +
-b) das Verfahren der Datenübermittlung und +
-c) die an der elektronischen Datenübermittlung im Ausländerwesen be- +
-teiligten Behörden, +
-16. Regelungen für die Qualitätssicherung der nach § 49 verarbeiteten Lichtbil- +
-der, Fingerabdruckdaten, biometrischen Daten gemäß Artikel 2 Absatz 1 +
-Buchstabe s der Verordnung (EU) 2024/1358 und ausländischen Ausweis- +
-oder Identifikationsdokumente festzulegen. +
-(2) 1Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ferner er- +
-mächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu be- +
-stimmen, dass +
-1. jede Ausländerbehörde ein Dateisystem über Ausländer führt, die sich in +
-ihrem Bezirk aufhalten oder aufgehalten haben, die bei ihr einen Antrag ge- +
-stellt oder Einreise und Aufenthalt angezeigt haben und für und gegen die +
-sie eine ausländerrechtliche Maßnahme oder Entscheidung getroffen hat, +
-2. jede Auslandsvertretung ein Dateisystem über beantragte, erteilte, versagte, +
-zurückgenommene, annullierte, widerrufene und aufgehobene Visa sowie +
-zurückgenommene Visumanträge führen darf und die Auslandsvertretun- +
-gen die jeweils dort gespeicherten Daten untereinander sowie mit dem Aus- +
-wärtigen Amt und mit dem Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten +
-austauschen dürfen sowie +
-3. die mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden ein sonstiges +
-zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliches Dateisystem führen. +
-2Nach Satz 1 Nr. 1 werden erfasst die Personalien einschließlich der Staatsange- +
-hörigkeit und der Anschrift des Ausländers, Angaben zum Pass, über ausländer- +
-rechtliche Maßnahmen und über die Erfassung im Ausländerzentralregister so- +
-wie über frühere Anschriften des Ausländers, die zuständige Ausländerbehörde +
-und die Abgabe von Akten an eine andere Ausländerbehörde. 3Erfasst werden +
-ferner Angaben zur lichtbildaufnehmenden Stelle und zur Nutzung eines Doku- +
-ments nach § 78 Absatz 1 zum elektronischen Identitätsnachweis einschließlich +
-dessen Ein- und Ausschaltung sowie Sperrung und Entsperrung. 4Die Befugnis +
-der Ausländerbehörden, weitere personenbezogene Daten zu speichern, richtet +
-sich nach der Verordnung (EU) 2016/679 und nach den datenschutzrechtlichen +
-Bestimmungen der Länder.+
 >(3) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt ohne Zustimmung des Bundesrates die zuständige Stelle im Sinne des § 73 Absatz 1 und des § 73a Absatz 1 zu bestimmen. >(3) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt ohne Zustimmung des Bundesrates die zuständige Stelle im Sinne des § 73 Absatz 1 und des § 73a Absatz 1 zu bestimmen.
->(3a) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt ohne Zustimmung des Bundesrates nach Maßgabe von Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 die Staaten festzulegen, deren Staatsangehörige zur +>(3a) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt ohne Zustimmung des Bundesrates nach Maßgabe von Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 die Staaten festzulegen, deren Staatsangehörige zur Durchreise durch die internationalen Transitzonen deutscher Flughäfen im Besitz eines Visums für den Flughafentransit sein müssen. 
-Durchreise durch die internationalen Transitzonen deutscher Flughäfen im Be- +>(4) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat kann Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nr. 1 und 2, soweit es zur Erfüllung einer zwischenstaatlichen Vereinbarung oder zur Wahrung öffentlicher Interessen erforderlich ist, ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen und ändern. Eine Rechtsverordnung nach Satz 1 tritt spätestens drei Monate nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft. Ihre Geltungsdauer kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates verlängert werden.
-sitz eines Visums für den Flughafentransit sein müssen. +
-(4) 1Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat kann Rechtsver- +
-ordnungen nach Absatz 1 Nr. 1 und 2, soweit es zur Erfüllung einer zwischen- +
-staatlichen Vereinbarung oder zur Wahrung öffentlicher Interessen erforderlich +
-ist, ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen und ändern. 2Eine Rechtsverord- +
-nung nach Satz 1 tritt spätestens drei Monate nach ihrem Inkrafttreten außer +
-Kraft. 3Ihre Geltungsdauer kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des +
-Bundesrates verlängert werden.+
 >(5) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung zum beschleunigten Fachkräfteverfahren nach § 81a >(5) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung zum beschleunigten Fachkräfteverfahren nach § 81a
 >1. mit Zustimmung des Bundesrates Näheres zum Verfahren bei den Ausländerbehörden sowie >1. mit Zustimmung des Bundesrates Näheres zum Verfahren bei den Ausländerbehörden sowie
art._99_aufenthaltsgesetz.1780426859.txt.gz · Zuletzt geändert: von marcel