art._99_aufenthaltsgesetz
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| art._99_aufenthaltsgesetz [2026/06/02 21:00] – marcel | art._99_aufenthaltsgesetz [2026/06/02 21:13] (aktuell) – marcel | ||
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| >11. Näheres zur Datenerhebung und -verwendung nach § 91a sowie zu den Voraussetzungen und dem Verfahren der Datenübermittlung zu bestimmen, | >11. Näheres zur Datenerhebung und -verwendung nach § 91a sowie zu den Voraussetzungen und dem Verfahren der Datenübermittlung zu bestimmen, | ||
| >12. zu bestimmen, wie der Wohnsitz von Ausländern, | >12. zu bestimmen, wie der Wohnsitz von Ausländern, | ||
| - | >13. für die bei der Ausführung dieses Gesetzes zu verwendenden Vordrucke | + | >13. für die bei der Ausführung dieses Gesetzes zu verwendenden Vordrucke festzulegen: |
| - | festzulegen: | + | |
| >a) Näheres über die Anforderungen an Lichtbilder und Fingerabdrücke, | >a) Näheres über die Anforderungen an Lichtbilder und Fingerabdrücke, | ||
| >b) Näheres über das Verfahren und die technischen Anforderungen für die Aufnahme, elektronische Erfassung, Echtheitsbewertung und Qualitätssicherung des Lichtbilds, | >b) Näheres über das Verfahren und die technischen Anforderungen für die Aufnahme, elektronische Erfassung, Echtheitsbewertung und Qualitätssicherung des Lichtbilds, | ||
| - | >c) Regelungen für die sichere Übermittlung des Lichtbilds an die zustän- | + | >c) Regelungen für die sichere Übermittlung des Lichtbilds an die zuständige |
| - | dige Behörde sowie einer Registrierung und Zertifizierung von | + | |
| - | Dienstleistern zur Erstellung des Lichtbilds, | + | |
| >d) Näheres über Form und Inhalt der Muster und über die Ausstellungsmodalitäten, | >d) Näheres über Form und Inhalt der Muster und über die Ausstellungsmodalitäten, | ||
| - | >e) Näheres über die Aufnahme und die Einbringung von Merkmalen in | + | >e) Näheres über die Aufnahme und die Einbringung von Merkmalen in verschlüsselter Form nach § 78a Absatz 4 und 5, |
| - | verschlüsselter Form nach § 78a Absatz 4 und 5, | + | |
| >13a. Regelungen für Reiseausweise für Ausländer, Reiseausweise für Flüchtlinge und Reiseausweise für Staatenlose mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 2252/2004 des Rates vom 13. Dezember 2004 über Normen für Sicherheitsmerkmale und biometrische Daten in von den Mitgliedstaaten ausgestellten Pässen und Reisedokumenten (ABl. L 385 vom 29.12.2004, S. 1) und der Verordnung (EG) Nr. 444/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Mai 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2252/2004 des Rates über Normen für Sicherheitsmerkmale und biometrische Daten in von den Mitgliedstaaten ausgestellten Pässen und Reisedokumenten (ABl. L 142 vom 6.6.2009, S. 1) zu treffen sowie Näheres über die Ausfertigung von Dokumenten mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium nach § 78 nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 des Rates vom 13. Juni 2002 zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatenangehörige (ABl. L 157 vom 15.6.2002, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung zu bestimmen und insoweit für Reiseausweise und Dokumente nach § 78 Folgendes festzulegen: | >13a. Regelungen für Reiseausweise für Ausländer, Reiseausweise für Flüchtlinge und Reiseausweise für Staatenlose mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 2252/2004 des Rates vom 13. Dezember 2004 über Normen für Sicherheitsmerkmale und biometrische Daten in von den Mitgliedstaaten ausgestellten Pässen und Reisedokumenten (ABl. L 385 vom 29.12.2004, S. 1) und der Verordnung (EG) Nr. 444/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Mai 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2252/2004 des Rates über Normen für Sicherheitsmerkmale und biometrische Daten in von den Mitgliedstaaten ausgestellten Pässen und Reisedokumenten (ABl. L 142 vom 6.6.2009, S. 1) zu treffen sowie Näheres über die Ausfertigung von Dokumenten mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium nach § 78 nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 des Rates vom 13. Juni 2002 zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatenangehörige (ABl. L 157 vom 15.6.2002, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung zu bestimmen und insoweit für Reiseausweise und Dokumente nach § 78 Folgendes festzulegen: | ||
| - | a) das Verfahren und die technischen Anforderungen für die Aufnahme, | + | >a) das Verfahren und die technischen Anforderungen für die Aufnahme, elektronische Erfassung, Echtheitsbewertung und Qualitätssicherung des Lichtbilds und der Fingerabdrücke sowie Regelungen für die sichere |
| - | elektronische Erfassung, Echtheitsbewertung und Qualitätssicherung | + | >b) Altersgrenzen für die Erhebung von Fingerabdrücken und Befreiungen |
| - | des Lichtbilds und der Fingerabdrücke sowie Regelungen für die si- | + | >c) die Reihenfolge der zu speichernden Fingerabdrücke bei Fehlen eines Zeigefingers, |
| - | chere Übermittlung des Lichtbilds an die zuständige Behörde sowie | + | >d) die Form des Verfahrens und die Einzelheiten über das Verfahren der Übermittlung sämtlicher Antragsdaten von den Ausländerbehörden an den Hersteller der Dokumente sowie zur vorübergehenden |
| - | für die Registrierung und Zertifizierung von Dienstleistern zur Erstel- | + | >e) die Speicherung der Fingerabdrücke und des Lichtbildes in der Ausländerbehörde |
| - | lung des Lichtbilds sowie den Zugriffsschutz auf die im elektronischen | + | >f) das Einsichtsrecht des Dokumenteninhabers in die im elektronischen Speichermedium gespeicherten Daten, |
| - | Speicher- und Verarbeitungsmedium abgelegten Daten, | + | >g) die Anforderungen an die zur elektronischen Erfassung des Lichtbildes |
| - | b) Altersgrenzen für die Erhebung von Fingerabdrücken und Befreiun- | + | >h) Näheres zur Verarbeitung der Fingerabdruckdaten und des digitalen Lichtbildes, |
| - | gen von der Pflicht zur Abgabe von Fingerabdrücken und Lichtbil- | + | >i) Näheres zur Seriennummer und zur maschinenlesbaren |
| - | dern, | + | >j) die Pflichten von Ausländern, |
| - | c) die Reihenfolge der zu speichernden Fingerabdrücke bei Fehlen eines | + | >k) Einzelheiten der Ausgabe und den Versand der Dokumente nach § 78. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ferner |
| - | Zeigefingers, | + | >14. zu bestimmen, dass die |
| - | zungen | + | >a) Meldebehörden, |
| - | d) die Form des Verfahrens und die Einzelheiten über das Verfahren der | + | >b) Staatsangehörigkeits- und Bescheinigungsbehörden nach § 15 des Bundesvertriebenengesetzes, |
| - | Übermittlung sämtlicher Antragsdaten von den Ausländerbehörden | + | >c) Pass- und Personalausweisbehörden, |
| - | an den Hersteller der Dokumente sowie zur vorübergehenden | + | >d) Sozial- und Jugendämter, |
| - | cherung | + | >e) Justiz-, Polizei- und Ordnungsbehörden, |
| - | steller, | + | >f) Bundesagentur für Arbeit, |
| - | e) die Speicherung der Fingerabdrücke und des Lichtbildes in der Aus- | + | >g) Finanz- und Hauptzollämter, |
| - | länderbehörde | + | >h) Gewerbebehörden, |
| - | f) das Einsichtsrecht des Dokumenteninhabers in die im elektronischen | + | >i) Auslandsvertretungen und |
| - | Speichermedium gespeicherten Daten, | + | >j) Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende ohne Ersuchen den Ausländerbehörden personenbezogene Daten von Ausländern, Amtshandlungen und sonstige Maßnahmen gegenüber |
| - | g) die Anforderungen an die zur elektronischen Erfassung des Lichtbil- | + | >15. Regelungen über die fachbezogene elektronische Datenübermittlung |
| - | des und der Fingerabdrücke, | + | >a) die technischen Grundsätze des Aufbaus der verwendeten Standards, |
| - | Übermittlung der Antragsdaten von der Ausländerbehörde an denHersteller der Dokumente einzusetzenden technischen Systeme und | + | >b) das Verfahren der Datenübermittlung und |
| - | Bestandteile sowie das Verfahren zur Überprüfung der Einhaltung | + | >c) die an der elektronischen Datenübermittlung im Ausländerwesen |
| - | ser Anforderungen, | + | >16. Regelungen für die Qualitätssicherung der nach § 49 verarbeiteten |
| - | h) Näheres zur Verarbeitung der Fingerabdruckdaten und des digitalen | + | >(2) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ferner |
| - | Lichtbildes, | + | >1. jede Ausländerbehörde ein Dateisystem über Ausländer führt, die sich in ihrem Bezirk aufhalten oder aufgehalten haben, die bei ihr einen Antrag |
| - | i) Näheres zur Seriennummer und zur maschinenlesbaren | + | >2. jede Auslandsvertretung ein Dateisystem über beantragte, erteilte, versagte, zurückgenommene, |
| - | tenseite, | + | >3. die mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden ein sonstiges zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliches Dateisystem führen. |
| - | j) die Pflichten von Ausländern, | + | > |
| - | sichtlich | + | |
| - | Verlustes und Wiederauffindens sowie der Vorlage und Abgabe von | + | |
| - | Dokumenten nach § 78, | + | |
| - | k) Einzelheiten der Ausgabe und den Versand der Dokumente nach § 78. | + | |
| - | 2Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ferner | + | |
| - | mächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates | + | |
| - | zelheiten | + | |
| - | nalausweisgesetzes | + | |
| - | weis entsprechend § 34 Satz 1 Nummer 5 bis 8a und Satz 3 des Personalaus- | + | |
| - | weisgesetzes | + | |
| - | 14. zu bestimmen, dass die | + | |
| - | a) Meldebehörden, | + | |
| - | b) Staatsangehörigkeits- und Bescheinigungsbehörden nach § 15 des | + | |
| - | Bundesvertriebenengesetzes, | + | |
| - | c) Pass- und Personalausweisbehörden, | + | |
| - | d) Sozial- und Jugendämter, | + | |
| - | e) Justiz-, Polizei- und Ordnungsbehörden, | + | |
| - | f) Bundesagentur für Arbeit, | + | |
| - | g) Finanz- und Hauptzollämter, | + | |
| - | h) Gewerbebehörden, | + | |
| - | i) Auslandsvertretungen und | + | |
| - | j) Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende | + | |
| - | ohne Ersuchen den Ausländerbehörden personenbezogene Daten von Aus- | + | |
| - | ländern, Amtshandlungen und sonstige Maßnahmen gegenüber | + | |
| - | dern sowie sonstige Erkenntnisse über Ausländer mitzuteilen haben, soweit | + | |
| - | diese Angaben zur Erfüllung der Aufgaben der Ausländerbehörden nach | + | |
| - | diesem Gesetz und nach ausländerrechtlichen Bestimmungen in anderen | + | |
| - | Gesetzen erforderlich sind; die Rechtsverordnung bestimmt Art und Um- | + | |
| - | fang der Daten, die Maßnahmen und die sonstigen Erkenntnisse, | + | |
| - | teilen | + | |
| - | als die Daten zur Erfüllung der Aufgaben der Ausländerbehörden nach diesem Gesetz oder nach ausländerrechtlichen Bestimmungen in anderen Ge setzen erforderlich sind. | + | |
| - | 15. Regelungen über die fachbezogene elektronische Datenübermittlung | + | |
| - | schen den mit der Ausführung dieses Gesetzes beauftragten Behörden zu | + | |
| - | treffen, die sich auf Folgendes beziehen: | + | |
| - | a) die technischen Grundsätze des Aufbaus der verwendeten Standards, | + | |
| - | b) das Verfahren der Datenübermittlung und | + | |
| - | c) die an der elektronischen Datenübermittlung im Ausländerwesen | + | |
| - | teiligten | + | |
| - | 16. Regelungen für die Qualitätssicherung der nach § 49 verarbeiteten | + | |
| - | der, Fingerabdruckdaten, | + | |
| - | Buchstabe s der Verordnung (EU) 2024/1358 und ausländischen Ausweis- | + | |
| - | oder Identifikationsdokumente festzulegen. | + | |
| - | (2) 1Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ferner | + | |
| - | mächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu be- | + | |
| - | stimmen, dass | + | |
| - | 1. jede Ausländerbehörde ein Dateisystem über Ausländer führt, die sich in | + | |
| - | ihrem Bezirk aufhalten oder aufgehalten haben, die bei ihr einen Antrag | + | |
| - | stellt | + | |
| - | sie eine ausländerrechtliche Maßnahme oder Entscheidung getroffen hat, | + | |
| - | 2. jede Auslandsvertretung ein Dateisystem über beantragte, erteilte, versagte, | + | |
| - | zurückgenommene, | + | |
| - | zurückgenommene Visumanträge führen darf und die Auslandsvertretun- | + | |
| - | gen die jeweils dort gespeicherten Daten untereinander sowie mit dem Aus- | + | |
| - | wärtigen | + | |
| - | austauschen dürfen sowie | + | |
| - | 3. die mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden ein sonstiges | + | |
| - | zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliches Dateisystem führen. | + | |
| - | 2Nach Satz 1 Nr. 1 werden erfasst die Personalien einschließlich der Staatsange- | + | |
| - | hörigkeit | + | |
| - | rechtliche | + | |
| - | wie über frühere Anschriften des Ausländers, | + | |
| - | und die Abgabe von Akten an eine andere Ausländerbehörde. | + | |
| - | ferner Angaben zur lichtbildaufnehmenden Stelle und zur Nutzung eines Doku- | + | |
| - | ments nach § 78 Absatz 1 zum elektronischen Identitätsnachweis einschließlich | + | |
| - | dessen Ein- und Ausschaltung sowie Sperrung und Entsperrung. | + | |
| - | der Ausländerbehörden, | + | |
| - | sich nach der Verordnung (EU) 2016/679 und nach den datenschutzrechtlichen | + | |
| - | Bestimmungen der Länder. | + | |
| >(3) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, | >(3) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, | ||
| - | >(3a) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, | + | >(3a) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, |
| - | Durchreise durch die internationalen Transitzonen deutscher Flughäfen im Be- | + | >(4) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat kann Rechtsverordnungen |
| - | sitz eines Visums für den Flughafentransit sein müssen. | + | |
| - | (4) 1Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat kann Rechtsver- | + | |
| - | ordnungen | + | |
| - | staatlichen | + | |
| - | ist, ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen und ändern. | + | |
| - | nung nach Satz 1 tritt spätestens drei Monate nach ihrem Inkrafttreten außer | + | |
| - | Kraft. | + | |
| - | Bundesrates verlängert werden. | + | |
| >(5) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ferner ermächtigt, | >(5) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ferner ermächtigt, | ||
| >1. mit Zustimmung des Bundesrates Näheres zum Verfahren bei den Ausländerbehörden sowie | >1. mit Zustimmung des Bundesrates Näheres zum Verfahren bei den Ausländerbehörden sowie | ||
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