art._99_aufenthaltsgesetz
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| art._99_aufenthaltsgesetz [2026/06/02 21:07] – marcel | art._99_aufenthaltsgesetz [2026/06/02 21:13] (aktuell) – marcel | ||
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| >11. Näheres zur Datenerhebung und -verwendung nach § 91a sowie zu den Voraussetzungen und dem Verfahren der Datenübermittlung zu bestimmen, | >11. Näheres zur Datenerhebung und -verwendung nach § 91a sowie zu den Voraussetzungen und dem Verfahren der Datenübermittlung zu bestimmen, | ||
| >12. zu bestimmen, wie der Wohnsitz von Ausländern, | >12. zu bestimmen, wie der Wohnsitz von Ausländern, | ||
| - | >13. für die bei der Ausführung dieses Gesetzes zu verwendenden Vordrucke | + | >13. für die bei der Ausführung dieses Gesetzes zu verwendenden Vordrucke festzulegen: |
| - | festzulegen: | + | |
| >a) Näheres über die Anforderungen an Lichtbilder und Fingerabdrücke, | >a) Näheres über die Anforderungen an Lichtbilder und Fingerabdrücke, | ||
| >b) Näheres über das Verfahren und die technischen Anforderungen für die Aufnahme, elektronische Erfassung, Echtheitsbewertung und Qualitätssicherung des Lichtbilds, | >b) Näheres über das Verfahren und die technischen Anforderungen für die Aufnahme, elektronische Erfassung, Echtheitsbewertung und Qualitätssicherung des Lichtbilds, | ||
| - | >c) Regelungen für die sichere Übermittlung des Lichtbilds an die zustän- | + | >c) Regelungen für die sichere Übermittlung des Lichtbilds an die zuständige |
| - | dige Behörde sowie einer Registrierung und Zertifizierung von | + | |
| - | Dienstleistern zur Erstellung des Lichtbilds, | + | |
| >d) Näheres über Form und Inhalt der Muster und über die Ausstellungsmodalitäten, | >d) Näheres über Form und Inhalt der Muster und über die Ausstellungsmodalitäten, | ||
| - | >e) Näheres über die Aufnahme und die Einbringung von Merkmalen in | + | >e) Näheres über die Aufnahme und die Einbringung von Merkmalen in verschlüsselter Form nach § 78a Absatz 4 und 5, |
| - | verschlüsselter Form nach § 78a Absatz 4 und 5, | + | |
| >13a. Regelungen für Reiseausweise für Ausländer, Reiseausweise für Flüchtlinge und Reiseausweise für Staatenlose mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 2252/2004 des Rates vom 13. Dezember 2004 über Normen für Sicherheitsmerkmale und biometrische Daten in von den Mitgliedstaaten ausgestellten Pässen und Reisedokumenten (ABl. L 385 vom 29.12.2004, S. 1) und der Verordnung (EG) Nr. 444/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Mai 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2252/2004 des Rates über Normen für Sicherheitsmerkmale und biometrische Daten in von den Mitgliedstaaten ausgestellten Pässen und Reisedokumenten (ABl. L 142 vom 6.6.2009, S. 1) zu treffen sowie Näheres über die Ausfertigung von Dokumenten mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium nach § 78 nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 des Rates vom 13. Juni 2002 zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatenangehörige (ABl. L 157 vom 15.6.2002, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung zu bestimmen und insoweit für Reiseausweise und Dokumente nach § 78 Folgendes festzulegen: | >13a. Regelungen für Reiseausweise für Ausländer, Reiseausweise für Flüchtlinge und Reiseausweise für Staatenlose mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 2252/2004 des Rates vom 13. Dezember 2004 über Normen für Sicherheitsmerkmale und biometrische Daten in von den Mitgliedstaaten ausgestellten Pässen und Reisedokumenten (ABl. L 385 vom 29.12.2004, S. 1) und der Verordnung (EG) Nr. 444/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Mai 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2252/2004 des Rates über Normen für Sicherheitsmerkmale und biometrische Daten in von den Mitgliedstaaten ausgestellten Pässen und Reisedokumenten (ABl. L 142 vom 6.6.2009, S. 1) zu treffen sowie Näheres über die Ausfertigung von Dokumenten mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium nach § 78 nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 des Rates vom 13. Juni 2002 zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatenangehörige (ABl. L 157 vom 15.6.2002, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung zu bestimmen und insoweit für Reiseausweise und Dokumente nach § 78 Folgendes festzulegen: | ||
| >a) das Verfahren und die technischen Anforderungen für die Aufnahme, elektronische Erfassung, Echtheitsbewertung und Qualitätssicherung des Lichtbilds und der Fingerabdrücke sowie Regelungen für die sichere Übermittlung des Lichtbilds an die zuständige Behörde sowie für die Registrierung und Zertifizierung von Dienstleistern zur Erstellung des Lichtbilds sowie den Zugriffsschutz auf die im elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium abgelegten Daten, | >a) das Verfahren und die technischen Anforderungen für die Aufnahme, elektronische Erfassung, Echtheitsbewertung und Qualitätssicherung des Lichtbilds und der Fingerabdrücke sowie Regelungen für die sichere Übermittlung des Lichtbilds an die zuständige Behörde sowie für die Registrierung und Zertifizierung von Dienstleistern zur Erstellung des Lichtbilds sowie den Zugriffsschutz auf die im elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium abgelegten Daten, | ||
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| >h) Näheres zur Verarbeitung der Fingerabdruckdaten und des digitalen Lichtbildes, | >h) Näheres zur Verarbeitung der Fingerabdruckdaten und des digitalen Lichtbildes, | ||
| >i) Näheres zur Seriennummer und zur maschinenlesbaren Personaldatenseite, | >i) Näheres zur Seriennummer und zur maschinenlesbaren Personaldatenseite, | ||
| - | >j) die Pflichten von Ausländern, | + | >j) die Pflichten von Ausländern, |
| - | sichtlich | + | |
| >k) Einzelheiten der Ausgabe und den Versand der Dokumente nach § 78. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ferner ermächtigt, | >k) Einzelheiten der Ausgabe und den Versand der Dokumente nach § 78. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ferner ermächtigt, | ||
| >14. zu bestimmen, dass die | >14. zu bestimmen, dass die | ||
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| >16. Regelungen für die Qualitätssicherung der nach § 49 verarbeiteten Lichtbilder, | >16. Regelungen für die Qualitätssicherung der nach § 49 verarbeiteten Lichtbilder, | ||
| >(2) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ferner ermächtigt, | >(2) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ferner ermächtigt, | ||
| - | >1. jede Ausländerbehörde ein Dateisystem über Ausländer führt, die sich in ihrem Bezirk aufhalten oder aufgehalten haben, die bei ihr einen Antrag gestellt oder Einreise und Aufenthalt angezeigt haben und für und gegen die | + | >1. jede Ausländerbehörde ein Dateisystem über Ausländer führt, die sich in ihrem Bezirk aufhalten oder aufgehalten haben, die bei ihr einen Antrag gestellt oder Einreise und Aufenthalt angezeigt haben und für und gegen die sie eine ausländerrechtliche Maßnahme oder Entscheidung getroffen hat, |
| - | sie eine ausländerrechtliche Maßnahme oder Entscheidung getroffen hat, | + | >2. jede Auslandsvertretung ein Dateisystem über beantragte, erteilte, versagte, zurückgenommene, |
| - | >2. jede Auslandsvertretung ein Dateisystem über beantragte, erteilte, versagte, zurückgenommene, | + | |
| - | gen die jeweils dort gespeicherten Daten untereinander sowie mit dem Auswärtigen Amt und mit dem Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten austauschen dürfen sowie | + | |
| >3. die mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden ein sonstiges zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliches Dateisystem führen. | >3. die mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden ein sonstiges zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliches Dateisystem führen. | ||
| - | >Nach Satz 1 Nr. 1 werden erfasst die Personalien einschließlich der Staatsangehörigkeit und der Anschrift des Ausländers, | + | >Nach Satz 1 Nr. 1 werden erfasst die Personalien einschließlich der Staatsangehörigkeit und der Anschrift des Ausländers, |
| - | ments nach § 78 Absatz 1 zum elektronischen Identitätsnachweis einschließlich dessen Ein- und Ausschaltung sowie Sperrung und Entsperrung. Die Befugnis der Ausländerbehörden, | + | |
| >(3) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, | >(3) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, | ||
| - | >(3a) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, | + | >(3a) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, |
| - | Durchreise durch die internationalen Transitzonen deutscher Flughäfen im Be- | + | >(4) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat kann Rechtsverordnungen |
| - | sitz eines Visums für den Flughafentransit sein müssen. | + | |
| - | (4) 1Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat kann Rechtsver- | + | |
| - | ordnungen | + | |
| - | staatlichen | + | |
| - | ist, ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen und ändern. | + | |
| - | nung nach Satz 1 tritt spätestens drei Monate nach ihrem Inkrafttreten außer | + | |
| - | Kraft. | + | |
| - | Bundesrates verlängert werden. | + | |
| >(5) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ferner ermächtigt, | >(5) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ferner ermächtigt, | ||
| >1. mit Zustimmung des Bundesrates Näheres zum Verfahren bei den Ausländerbehörden sowie | >1. mit Zustimmung des Bundesrates Näheres zum Verfahren bei den Ausländerbehörden sowie | ||
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