art._99_aufenthaltsgesetz
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| art._99_aufenthaltsgesetz [2026/06/02 21:12] – marcel | art._99_aufenthaltsgesetz [2026/06/02 21:13] (aktuell) – marcel | ||
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| >16. Regelungen für die Qualitätssicherung der nach § 49 verarbeiteten Lichtbilder, | >16. Regelungen für die Qualitätssicherung der nach § 49 verarbeiteten Lichtbilder, | ||
| >(2) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ferner ermächtigt, | >(2) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ferner ermächtigt, | ||
| - | >1. jede Ausländerbehörde ein Dateisystem über Ausländer führt, die sich in ihrem Bezirk aufhalten oder aufgehalten haben, die bei ihr einen Antrag gestellt oder Einreise und Aufenthalt angezeigt haben und für und gegen die | + | >1. jede Ausländerbehörde ein Dateisystem über Ausländer führt, die sich in ihrem Bezirk aufhalten oder aufgehalten haben, die bei ihr einen Antrag gestellt oder Einreise und Aufenthalt angezeigt haben und für und gegen die sie eine ausländerrechtliche Maßnahme oder Entscheidung getroffen hat, |
| - | sie eine ausländerrechtliche Maßnahme oder Entscheidung getroffen hat, | + | |
| >2. jede Auslandsvertretung ein Dateisystem über beantragte, erteilte, versagte, zurückgenommene, | >2. jede Auslandsvertretung ein Dateisystem über beantragte, erteilte, versagte, zurückgenommene, | ||
| >3. die mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden ein sonstiges zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliches Dateisystem führen. | >3. die mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden ein sonstiges zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliches Dateisystem führen. | ||
| - | >Nach Satz 1 Nr. 1 werden erfasst die Personalien einschließlich der Staatsangehörigkeit und der Anschrift des Ausländers, | + | >Nach Satz 1 Nr. 1 werden erfasst die Personalien einschließlich der Staatsangehörigkeit und der Anschrift des Ausländers, |
| - | ments nach § 78 Absatz 1 zum elektronischen Identitätsnachweis einschließlich dessen Ein- und Ausschaltung sowie Sperrung und Entsperrung. Die Befugnis der Ausländerbehörden, | + | |
| >(3) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, | >(3) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, | ||
| >(3a) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, | >(3a) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, | ||
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