art._99_aufenthaltsgesetz
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| art._99_aufenthaltsgesetz [2026/06/02 21:13] – marcel | art._99_aufenthaltsgesetz [2026/06/02 21:13] (aktuell) – marcel | ||
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| >2. jede Auslandsvertretung ein Dateisystem über beantragte, erteilte, versagte, zurückgenommene, | >2. jede Auslandsvertretung ein Dateisystem über beantragte, erteilte, versagte, zurückgenommene, | ||
| >3. die mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden ein sonstiges zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliches Dateisystem führen. | >3. die mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden ein sonstiges zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliches Dateisystem führen. | ||
| - | >Nach Satz 1 Nr. 1 werden erfasst die Personalien einschließlich der Staatsangehörigkeit und der Anschrift des Ausländers, | + | >Nach Satz 1 Nr. 1 werden erfasst die Personalien einschließlich der Staatsangehörigkeit und der Anschrift des Ausländers, |
| - | ments nach § 78 Absatz 1 zum elektronischen Identitätsnachweis einschließlich dessen Ein- und Ausschaltung sowie Sperrung und Entsperrung. Die Befugnis der Ausländerbehörden, | + | |
| >(3) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, | >(3) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, | ||
| >(3a) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, | >(3a) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, | ||
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