art._99_aufenthaltsgesetz
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| art._99_aufenthaltsgesetz [2026/06/02 21:13] – marcel | art._99_aufenthaltsgesetz [2026/07/30 22:16] (aktuell) – marcel | ||
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| - | ====== § 99 AufenthG: Verordnungsermächtigung. ====== | + | ====== § 99 AufenthG: Verordnungsermächtigung ====== |
| ===== - Wortlaut ===== | ===== - Wortlaut ===== | ||
| - | >(1) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat wird ermächtigt, | + | < |
| - | >1. zur Erleichterung des Aufenthalts von Ausländern Befreiungen vom Erfordernis des Aufenthaltstitels vorzusehen, das Verfahren für die Erteilung von Befreiungen und die Fortgeltung und weitere Erteilung von Aufenthaltstiteln nach diesem Gesetz bei Eintritt eines Befreiungsgrundes zu regeln sowie zur Steuerung der Erwerbstätigkeit von Ausländern im Bundesgebiet Befreiungen einzuschränken, | + | (1) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat wird ermächtigt, |
| - | >2. zu bestimmen, dass der Aufenthaltstitel vor der Einreise bei der Ausländerbehörde oder nach der Einreise eingeholt werden kann, | + | |
| - | >3. zu bestimmen, in welchen Fällen die Erteilung eines Visums der Zustimmung der Ausländerbehörde bedarf, um die Mitwirkung anderer beteiligter Behörden zu sichern, | + | 1. zur Erleichterung des Aufenthalts von Ausländern Befreiungen vom Erfordernis des Aufenthaltstitels vorzusehen, das Verfahren für die Erteilung von Befreiungen und die Fortgeltung und weitere Erteilung von Aufenthaltstiteln nach diesem Gesetz bei Eintritt eines Befreiungsgrundes zu regeln sowie zur Steuerung der Erwerbstätigkeit von Ausländern im Bundesgebiet Befreiungen einzuschränken, |
| - | >3a. Näheres zum Verfahren zur Erteilung von Aufenthaltstiteln an Forscher nach § 18d zu bestimmen, insbesondere | + | |
| - | >a) die Voraussetzungen und das Verfahren sowie die Dauer der Anerkennung von Forschungseinrichtungen, | + | 2. zu bestimmen, dass der Aufenthaltstitel vor der Einreise bei der Ausländerbehörde oder nach der Einreise eingeholt werden kann, |
| - | >b) vorzusehen, dass die für die Anerkennung zuständige Behörde die Anschriften der anerkannten Forschungseinrichtungen veröffentlicht und in den Veröffentlichungen auf Erklärungen nach § 18d Absatz 3 hinweist, | + | |
| - | >c) Ausländerbehörden und Auslandsvertretungen zu verpflichten, | + | 3. zu bestimmen, in welchen Fällen die Erteilung eines Visums der Zustimmung der Ausländerbehörde bedarf, um die Mitwirkung anderer beteiligter Behörden zu sichern, |
| - | >d) anerkannte Forschungseinrichtungen zu verpflichten, | + | |
| - | >e) beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge einen Beirat für Forschungsmigration und Fachkräfteeinwanderung einzurichten, | + | 3a. Näheres zum Verfahren zur Erteilung von Aufenthaltstiteln an Forscher nach § 18d zu bestimmen, insbesondere |
| - | >f) den Zeitpunkt des Beginns der Bearbeitung von Anträgen auf Anerkennung von Forschungseinrichtungen, | + | |
| - | >3b. selbständige Tätigkeiten zu bestimmen, für deren Ausübung stets oder unter bestimmten Voraussetzungen kein Aufenthaltstitel nach § 4a Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist, | + | a) die Voraussetzungen und das Verfahren sowie die Dauer der Anerkennung von Forschungseinrichtungen, |
| - | >4. Ausländer, die im Zusammenhang mit der Hilfeleistung in Rettungs- und Katastrophenfällen einreisen, von der Passpflicht zu befreien, | + | |
| - | >5. andere amtliche deutsche Ausweise als Passersatz einzuführen oder zuzulassen, | + | b) vorzusehen, dass die für die Anerkennung zuständige Behörde die Anschriften der anerkannten Forschungseinrichtungen veröffentlicht und in den Veröffentlichungen auf Erklärungen nach § 18d Absatz 3 hinweist, |
| - | >6. amtliche Ausweise, die nicht von deutschen Behörden ausgestellt worden sind, allgemein als Passersatz zuzulassen, | + | |
| - | >7. zu bestimmen, dass zur Wahrung von Interessen der Bundesrepublik Deutschland Ausländer, die vom Erfordernis des Aufenthaltstitels befreit sind, und Ausländer, die mit einem Visum einreisen, bei oder nach der Einreise der Ausländerbehörde oder einer sonstigen Behörde den Aufenthalt anzuzeigen haben, | + | c) Ausländerbehörden und Auslandsvertretungen zu verpflichten, |
| - | >8. zur Ermöglichung oder Erleichterung des Reiseverkehrs zu bestimmen, dass Ausländern die bereits bestehende Berechtigung zur Rückkehr in das Bundesgebiet in einem Passersatz bescheinigt werden kann, | + | |
| - | >9. zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen ein Ausweisersatz ausgestellt werden kann und wie lange er gültig ist, | + | d) anerkannte Forschungseinrichtungen zu verpflichten, |
| - | >10. die ausweisrechtlichen Pflichten von Ausländern, | + | |
| - | >11. Näheres zur Datenerhebung und -verwendung nach § 91a sowie zu den Voraussetzungen und dem Verfahren der Datenübermittlung zu bestimmen, | + | e) beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge einen Beirat für Forschungsmigration und Fachkräfteeinwanderung einzurichten, |
| - | >12. zu bestimmen, wie der Wohnsitz von Ausländern, | + | |
| - | >13. für die bei der Ausführung dieses Gesetzes zu verwendenden Vordrucke festzulegen: | + | f) den Zeitpunkt des Beginns der Bearbeitung von Anträgen auf Anerkennung von Forschungseinrichtungen, |
| - | >a) Näheres über die Anforderungen an Lichtbilder | + | |
| - | >b) Näheres über das Verfahren und die technischen Anforderungen für die Aufnahme, elektronische Erfassung, Echtheitsbewertung und Qualitätssicherung des Lichtbilds, | + | 3b. selbständige Tätigkeiten zu bestimmen, für deren Ausübung stets oder unter bestimmten Voraussetzungen kein Aufenthaltstitel nach § 4a Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist, |
| - | >c) Regelungen für die sichere Übermittlung des Lichtbilds an die zuständige Behörde sowie einer Registrierung und Zertifizierung von Dienstleistern zur Erstellung des Lichtbilds, | + | |
| - | >d) Näheres über Form und Inhalt der Muster und über die Ausstellungsmodalitäten, | + | 4. Ausländer, die im Zusammenhang mit der Hilfeleistung in Rettungs- und Katastrophenfällen einreisen, von der Passpflicht zu befreien, |
| - | >e) Näheres über die Aufnahme und die Einbringung von Merkmalen in verschlüsselter Form nach § 78a Absatz 4 und 5, | + | |
| - | >13a. Regelungen für Reiseausweise für Ausländer, Reiseausweise für Flüchtlinge und Reiseausweise für Staatenlose mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 2252/2004 des Rates vom 13. Dezember 2004 über Normen für Sicherheitsmerkmale und biometrische Daten in von den Mitgliedstaaten ausgestellten Pässen und Reisedokumenten (ABl. L 385 vom 29.12.2004, S. 1) und der Verordnung (EG) Nr. 444/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Mai 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2252/2004 des Rates über Normen für Sicherheitsmerkmale und biometrische Daten in von den Mitgliedstaaten ausgestellten Pässen und Reisedokumenten (ABl. L 142 vom 6.6.2009, S. 1) zu treffen sowie Näheres über die Ausfertigung von Dokumenten mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium nach § 78 nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 des Rates vom 13. Juni 2002 zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatenangehörige (ABl. L 157 vom 15.6.2002, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung zu bestimmen und insoweit für Reiseausweise und Dokumente nach § 78 Folgendes festzulegen: | + | 5. andere amtliche deutsche Ausweise als Passersatz einzuführen oder zuzulassen, |
| - | >a) das Verfahren und die technischen Anforderungen für die Aufnahme, elektronische Erfassung, Echtheitsbewertung und Qualitätssicherung des Lichtbilds und der Fingerabdrücke sowie Regelungen für die sichere Übermittlung des Lichtbilds an die zuständige Behörde | + | |
| - | >b) Altersgrenzen für die Erhebung von Fingerabdrücken und Befreiungen von der Pflicht zur Abgabe von Fingerabdrücken und Lichtbildern, | + | 6. amtliche Ausweise, die nicht von deutschen Behörden ausgestellt worden sind, allgemein als Passersatz zuzulassen, |
| - | >c) die Reihenfolge der zu speichernden Fingerabdrücke bei Fehlen eines Zeigefingers, | + | |
| - | >d) die Form des Verfahrens und die Einzelheiten über das Verfahren der Übermittlung sämtlicher Antragsdaten von den Ausländerbehörden an den Hersteller der Dokumente sowie zur vorübergehenden Speicherung der Antragsdaten bei der Ausländerbehörde und beim Hersteller, | + | 7. zu bestimmen, dass zur Wahrung von Interessen der Bundesrepublik Deutschland Ausländer, die vom Erfordernis des Aufenthaltstitels befreit sind, und Ausländer, die mit einem Visum einreisen, bei oder nach der Einreise der Ausländerbehörde oder einer sonstigen Behörde den Aufenthalt anzuzeigen haben, |
| - | >e) die Speicherung der Fingerabdrücke | + | |
| - | >f) das Einsichtsrecht des Dokumenteninhabers in die im elektronischen Speichermedium gespeicherten Daten, | + | 8. zur Ermöglichung oder Erleichterung des Reiseverkehrs zu bestimmen, dass Ausländern die bereits bestehende Berechtigung zur Rückkehr in das Bundesgebiet in einem Passersatz bescheinigt werden kann, |
| - | >g) die Anforderungen an die zur elektronischen Erfassung des Lichtbildes | + | |
| - | >h) Näheres zur Verarbeitung der Fingerabdruckdaten und des digitalen | + | 9. zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen ein Ausweisersatz ausgestellt werden kann und wie lange er gültig ist, |
| - | >i) Näheres zur Seriennummer und zur maschinenlesbaren Personaldatenseite, | + | |
| - | >j) die Pflichten von Ausländern, | + | 10. die ausweisrechtlichen Pflichten von Ausländern, |
| - | >k) Einzelheiten der Ausgabe und den Versand der Dokumente nach § 78. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ferner ermächtigt, | + | |
| - | >14. zu bestimmen, dass die | + | 11. Näheres zur Datenerhebung und -verwendung nach § 91a sowie zu den Voraussetzungen und dem Verfahren der Datenübermittlung zu bestimmen, |
| - | >a) Meldebehörden, | + | |
| - | >b) Staatsangehörigkeits- und Bescheinigungsbehörden nach § 15 des Bundesvertriebenengesetzes, | + | 12. zu bestimmen, wie der Wohnsitz von Ausländern, |
| - | >c) Pass- und Personalausweisbehörden, | + | |
| - | >d) Sozial- und Jugendämter, | + | 13. für die bei der Ausführung dieses Gesetzes zu verwendenden Vordrucke festzulegen: |
| - | >e) Justiz-, Polizei- und Ordnungsbehörden, | + | |
| - | >f) Bundesagentur für Arbeit, | + | a) Näheres über die Anforderungen an Lichtbilder, Fingerabdrücke |
| - | >g) Finanz- und Hauptzollämter, | + | |
| - | >h) Gewerbebehörden, | + | b) Näheres über das Verfahren und die technischen Anforderungen für die Aufnahme, elektronische Erfassung, Echtheitsbewertung und Qualitätssicherung des Lichtbilds, der Fingerabdrücke und der Unterschrift, |
| - | >i) Auslandsvertretungen und | + | |
| - | >j) Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende ohne Ersuchen den Ausländerbehörden personenbezogene Daten von Ausländern, | + | c) Regelungen für die sichere Übermittlung des Lichtbilds, der Fingerabdrücke und der Unterschrift |
| - | >15. Regelungen über die fachbezogene elektronische Datenübermittlung zwischen den mit der Ausführung dieses Gesetzes beauftragten Behörden zu treffen, die sich auf Folgendes beziehen: | + | |
| - | >a) die technischen Grundsätze des Aufbaus der verwendeten Standards, | + | d) Näheres über Form und Inhalt der Muster und über die Ausstellungsmodalitäten, |
| - | >b) das Verfahren der Datenübermittlung und | + | |
| - | >c) die an der elektronischen Datenübermittlung im Ausländerwesen beteiligten Behörden, | + | e) Näheres über die Aufnahme und die Einbringung von Merkmalen in verschlüsselter Form nach § 78a Absatz 4 und 5, |
| - | >16. Regelungen für die Qualitätssicherung der nach § 49 verarbeiteten Lichtbilder, | + | |
| - | >(2) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ferner ermächtigt, | + | 13a. < |
| - | >1. jede Ausländerbehörde ein Dateisystem über Ausländer führt, die sich in ihrem Bezirk aufhalten oder aufgehalten haben, die bei ihr einen Antrag gestellt oder Einreise und Aufenthalt angezeigt haben und für und gegen die sie eine ausländerrechtliche Maßnahme oder Entscheidung getroffen hat, | + | |
| - | >2. jede Auslandsvertretung ein Dateisystem über beantragte, erteilte, versagte, zurückgenommene, | + | a) das Verfahren und die technischen Anforderungen für die Aufnahme, elektronische Erfassung, Echtheitsbewertung und Qualitätssicherung des Lichtbilds, der Unterschrift |
| - | >3. die mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden ein sonstiges zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliches Dateisystem führen. | + | |
| - | > | + | b) Altersgrenzen für die Erhebung von Fingerabdrücken und Befreiungen von der Pflicht zur Abgabe von Fingerabdrücken und Lichtbildern, |
| - | ments nach § 78 Absatz 1 zum elektronischen Identitätsnachweis einschließlich dessen Ein- und Ausschaltung sowie Sperrung und Entsperrung. | + | |
| - | >(3) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, | + | c) die Reihenfolge der zu speichernden Fingerabdrücke bei Fehlen eines Zeigefingers, |
| - | >(3a) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, | + | |
| - | >(4) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat kann Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nr. 1 und 2, soweit es zur Erfüllung einer zwischenstaatlichen Vereinbarung oder zur Wahrung öffentlicher Interessen erforderlich ist, ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen und ändern. Eine Rechtsverordnung nach Satz 1 tritt spätestens drei Monate nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft. Ihre Geltungsdauer kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates verlängert werden. | + | d) die Form des Verfahrens und die Einzelheiten über das Verfahren der Übermittlung sämtlicher Antragsdaten von den Ausländerbehörden an den Hersteller der Dokumente sowie zur vorübergehenden Speicherung der Antragsdaten bei der Ausländerbehörde und beim Hersteller, |
| - | >(5) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ferner ermächtigt, | + | |
| - | >1. mit Zustimmung des Bundesrates Näheres zum Verfahren bei den Ausländerbehörden sowie | + | e) die Speicherung |
| - | >2. im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt ohne Zustimmung des Bundesrates Näheres zum Verfahren bei den Auslandsvertretungen zu bestimmen. | + | |
| - | >(6) Die Bundesregierung wird ermächtigt, | + | f) das Einsichtsrecht des Dokumenteninhabers in die im elektronischen Speichermedium gespeicherten Daten, |
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| + | g) die Anforderungen an die zur elektronischen Erfassung des Lichtbilds, der Unterschrift | ||
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| + | h) Näheres zur Verarbeitung der Fingerabdruckdaten, der Unterschrift | ||
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| + | i) Näheres zur Seriennummer und zur maschinenlesbaren Personaldatenseite, | ||
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| + | j) die Pflichten von Ausländern, | ||
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| + | k) Einzelheiten der Ausgabe und den Versand der Dokumente nach § 78. | ||
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| + | 14. zu bestimmen, dass die | ||
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| + | a) Meldebehörden, | ||
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| + | b) Staatsangehörigkeits- und Bescheinigungsbehörden nach § 15 des Bundesvertriebenengesetzes, | ||
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| + | c) Pass- und Personalausweisbehörden, | ||
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| + | d) Sozial- und Jugendämter, | ||
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| + | e) Justiz-, Polizei- und Ordnungsbehörden | ||
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| + | f) Bundesagentur für Arbeit, | ||
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| + | g) Finanz- und Hauptzollämter, | ||
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| + | h) Gewerbebehörden, | ||
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| + | i) Auslandsvertretungen und | ||
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| + | j) Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende | ||
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| + | ohne Ersuchen den Ausländerbehörden personenbezogene Daten von Ausländern, | ||
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| + | 15. Regelungen über die fachbezogene elektronische Datenübermittlung zwischen den mit der Ausführung dieses Gesetzes beauftragten Behörden zu treffen, die sich auf Folgendes beziehen: | ||
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| + | a) die technischen Grundsätze des Aufbaus der verwendeten Standards, | ||
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| + | b) das Verfahren der Datenübermittlung und | ||
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| + | c) die an der elektronischen Datenübermittlung im Ausländerwesen beteiligten Behörden, | ||
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| + | 16. Regelungen für die Qualitätssicherung der nach § 49 verarbeiteten Lichtbilder, | ||
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| + | (2) < | ||
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| + | 1. jede Ausländerbehörde ein Dateisystem über Ausländer führt, die sich in ihrem Bezirk aufhalten oder aufgehalten haben, die bei ihr einen Antrag gestellt oder Einreise und Aufenthalt angezeigt haben und für und gegen die sie eine ausländerrechtliche Maßnahme oder Entscheidung getroffen hat, | ||
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| + | 2. jede Auslandsvertretung ein Dateisystem über beantragte, erteilte, versagte, zurückgenommene, | ||
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| + | 3. die mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden ein sonstiges zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliches Dateisystem führen. | ||
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| + | 2Nach Satz 1 Nr. 1 werden erfasst die Personalien einschließlich der Staatsangehörigkeit und der Anschrift des Ausländers, | ||
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| + | (3) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, | ||
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| + | (3a) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, | ||
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| + | (5) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ferner ermächtigt, | ||
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| + | 1. mit Zustimmung des Bundesrates Näheres zum Verfahren bei den Ausländerbehörden sowie | ||
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| + | 2. im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt ohne Zustimmung des Bundesrates Näheres zum Verfahren bei den Auslandsvertretungen | ||
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| + | (6) Die Bundesregierung wird ermächtigt, | ||
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