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art._9_ammvo

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- (1)   Die Kommission nimmt einen Jährlichen Europäischen Asyl- und Migrationsbericht an, in dem sie die Asyl-, Aufnahme- und Migrationslage im vorangegangenen Zwölfmonatszeitraum und etwaige Entwicklungen bewertet und ein strategisches Lagebild des Bereichs Migration und Asyl liefert, das auch als Frühwarn- und Sensibilisierungsinstrument für die Union dient („Bericht“). +(1) Die Kommission nimmt einen Jährlichen Europäischen Asyl- und Migrationsbericht an, in dem sie die Asyl-, Aufnahme- und Migrationslage im vorangegangenen Zwölfmonatszeitraum und etwaige Entwicklungen bewertet und ein strategisches Lagebild des Bereichs Migration und Asyl liefert, das auch als Frühwarn- und Sensibilisierungsinstrument für die Union dient („Bericht“).
-(2)   Der Bericht stützt sich auf einschlägige quantitative und qualitative Daten und Informationen, die von den Mitgliedstaaten, dem Europäischen Auswärtigen Dienst, der Asylagentur, der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache, Europol und der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte bereitgestellt werden. In dem Bericht kann auch Informationen anderer einschlägiger Einrichtungen, Ämter, Agenturen oder Organisationen Rechnung getragen werden. +
-(3)  +
  
-Der Bericht enthält die folgenden Elemente: +(2) Der Bericht stützt sich auf einschlägige quantitative und qualitative Daten und Informationen, die von den Mitgliedstaaten, dem Europäischen Auswärtigen Dienst, der Asylagentur, der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache, Europol und der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte bereitgestellt werden. In dem Bericht kann auch Informationen anderer einschlägiger Einrichtungen, Ämter, Agenturen oder Organisationen Rechnung getragen werden.
-a) +
  
-eine Bewertung der Gesamtlage, wobei alle Migrationsrouten in der Union und in allen Mitgliedstaaten erfasst werden, insbesondere +(3Der Bericht enthält die folgenden Elemente:
-i+
  
-die Zahl der Anträge auf internationalen Schutz und die Staatsangehörigkeiten der Antragsteller, +a) eine Bewertung der Gesamtlage, wobei alle Migrationsrouten in der Union und in allen Mitgliedstaaten erfasst werdeninsbesondere
-ii) +
  
-die Zahl der identifizierten unbegleiteten Minderjährigen und, soweit verfügbar, der Personen mit besonderen Bedürfnissen hinsichtlich der Aufnahme oder des Verfahrens, +i) die Zahl der Anträge auf internationalen Schutz und die Staatsangehörigkeiten der Antragsteller,
-iii) +
  
-die Zahl der Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosendenen vorübergehender Schutz gemäß der Verordnung (EU) 2024/1347 gewährt wurde, +ii) die Zahl der identifizierten unbegleiteten Minderjährigen und, soweit verfügbar, der Personen mit besonderen Bedürfnissen hinsichtlich der Aufnahme oder des Verfahrens,
-iv) +
  
-die Zahl der erstinstanzlichen und der endgültigen Asylentscheidungen, +iii) die Zahl der Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosendenen vorübergehender Schutz gemäß der Verordnung (EU2024/1347 gewährt wurde,
-v+
  
-die Aufnahmekapazität der Mitgliedstaaten, +iv) die Zahl der erstinstanzlichen und der endgültigen Asylentscheidungen,
-vi) +
  
-die Zahl der von den Behörden der Mitgliedstaaten ermittelten Drittstaatsangehörigen einschließlich der Aufenthaltsüberzieher im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Ziffer 19 der Verordnung (EU) 2017/2226 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 10 )die die Voraussetzungen für die Einreise in den Mitgliedstaat oder den dortigen Aufenthalt nicht oder nicht mehr erfüllen, +v) die Aufnahmekapazität der Mitgliedstaaten,
-vii) +
  
-die Zahl der von den Mitgliedstaaten erlassenen Rückführungsentscheidungen und die Zahl der Drittstaatsangehörigen, die das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aufgrund einer Rückführungsentscheidung im Einklang mit der Richtlinie 2008/115/EG verlassen haben, +vi) die Zahl der von den Behörden der Mitgliedstaaten ermittelten Drittstaatsangehörigen einschließlich der Aufenthaltsüberzieher im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Ziffer 19 der Verordnung (EU) 2017/2226 des Europäischen Parlaments und des Rates ((Verordnung (EU) 2017/2226 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2017 über ein Einreise-/Ausreisesystem (EES) zur Erfassung der Ein- und Ausreisedaten sowie der Einreiseverweigerungsdaten von Drittstaatsangehörigen an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten und zur Festlegung der Bedingungen für den Zugang zum EES zu Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecken und zur Änderung des Übereinkommens von Schengen sowie der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008 und (EU) Nr. 1077/2011 (ABl. L 327 vom 9.12.2017S. 20).)), die die Voraussetzungen für die Einreise in den Mitgliedstaat oder den dortigen Aufenthalt nicht oder nicht mehr erfüllen,
-viii+
  
-die Zahl der Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, die von den Mitgliedstaaten im Rahmen von unionsweiten und nationalen Neuansiedlungsprogrammen oder Programmen für die Aufnahme aus humanitären Gründen aufgenommen wurden, +vii) die Zahl der von den Mitgliedstaaten erlassenen Rückführungsentscheidungen und die Zahl der Drittstaatsangehörigen, die das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aufgrund einer Rückführungsentscheidung im Einklang mit der Richtlinie 2008/115/EG verlassen haben,
-ix) +
  
-die Zahl der Drittstaatsangehörigen, die dem Grenzverfahren gemäß den Verordnungen (EU) 2024/1348 und (EU) 2024/1349 unterliegenund ihre Staatsangehörigkeit, +viii) die Zahl der Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, die von den Mitgliedstaaten im Rahmen von unionsweiten und nationalen Neuansiedlungsprogrammen oder Programmen für die Aufnahme aus humanitären Gründen aufgenommen wurden,
-x) +
  
-die Zahl der eingehenden und ausgehenden Aufnahmegesuche und Wiederaufnahmemitteilungen gemäß Artikel 39 bzw. 41, +ix) die Zahl der Drittstaatsangehörigen, die dem Grenzverfahren gemäß den Verordnungen (EU) 2024/1348 und (EU) 2024/1349 unterliegen, und ihre Staatsangehörigkeit,
-xi) +
  
-die Zahl der Überstellungsbeschlüsse sowie die Zahl der im Einklang mit dieser Verordnung durchgeführten Überstellungen, +x) die Zahl der eingehenden und ausgehenden Aufnahmegesuche und Wiederaufnahmemitteilungen gemäß Artikel 39 bzw. 41,
-xii) +
  
-►C1  die Zahl und Staatsangehörigkeit der im Anschluss an Such- und Rettungseinsätze ausgeschifften Drittstaatsangehörigen und die Zahl der von diesen Drittstaatsangehörigen gestellten Anträge auf internationalen Schutz◄ +xi) die Zahl der Überstellungsbeschlüsse sowie die Zahl der im Einklang mit dieser Verordnung durchgeführten Überstellungen,
-xiii) +
  
-die Mitgliedstaaten, in denen wiederholt Einreisen auf dem Seeweg zu verzeichnen waren, insbesondere infolge von Ausschiffungen im Anschluss an Such- und Rettungseinsätze, +xii) die Zahl und Staatsangehörigkeit der im Anschluss an Such- und Rettungseinsätze ausgeschifften Drittstaatsangehörigen und die Zahl der von diesen Drittstaatsangehörigen gestellten Anträge auf internationalen Schutz,((Berichtigung, ABl. L 90929 vom 25.11.2025S.  1 (2024/1351) ))
-xiv+
  
-die Zahl der Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, denen die Einreise gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) 2016/399 verweigert wurde,+xiii) die Mitgliedstaaten, in denen wiederholt Einreisen auf dem Seeweg zu verzeichnen waren, insbesondere infolge von Ausschiffungen im Anschluss an Such- und Rettungseinsätze, 
 + 
 +xiv) die Zahl der Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, denen die Einreise gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) 2016/399 verweigert wurde,
  
 xv) die Zahl der Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, die vorübergehenden Schutz gemäß der Richtlinie 2001/55/EG des Rates ((Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Maßnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten (ABl. L 212 vom 7.8.2001, S. 12).)) genießen, xv) die Zahl der Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, die vorübergehenden Schutz gemäß der Richtlinie 2001/55/EG des Rates ((Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Maßnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten (ABl. L 212 vom 7.8.2001, S. 12).)) genießen,
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