art._9_anerkennungsverordnung
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| - | >(1) Eine Handlung wird als Verfolgung im Sinne des Artikels 1 Abschnitt A der Genfer Flüchtlingskonvention angesehen, wenn sie | + | < |
| - | > | + | (1) Eine Handlung wird als Verfolgung im Sinne des Artikels 1 Abschnitt A der Genfer Flüchtlingskonvention angesehen, wenn sie |
| - | >a) aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend ist, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellt, insbesondere der Rechte, von denen nach Artikel 15 Absatz 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist, oder | + | |
| - | > | + | a) aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend ist, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellt, insbesondere der Rechte, von denen nach Artikel 15 Absatz 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist, oder |
| - | >b) in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, | + | |
| - | > | + | b) in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, |
| (2) Als Verfolgung im Sinne des Absatzes 1 können unter anderem die folgenden Handlungen gelten: | (2) Als Verfolgung im Sinne des Absatzes 1 können unter anderem die folgenden Handlungen gelten: | ||
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| - | >a) Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt; | + | a) Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt; |
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| - | >b) gesetzliche, | + | b) gesetzliche, |
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| - | >c) unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung; | + | c) unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung; |
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| - | >d) Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung; | + | d) Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung; |
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| - | >e) Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die in den Anwendungsbereich der Ausschlussgründe des Artikels 12 Absatz 2 fallen; | + | e) Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die in den Anwendungsbereich der Ausschlussgründe des Artikels 12 Absatz 2 fallen; |
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| - | >f) Handlungen, die an das Geschlecht anknüpfen oder gegen Kinder gerichtet sind. | + | f) Handlungen, die an das Geschlecht anknüpfen oder gegen Kinder gerichtet sind. |
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| - | >(3) Damit ein Antragsteller die Voraussetzungen für die Anerkennung als „Flüchtling“ nach Artikel 3 Nummer 5 erfüllt, muss ein Zusammenhang zwischen den in Artikel 10 genannten Verfolgungsgründen und den in Absatz 1 des vorliegenden Artikels als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen bestehen. | + | (3) Damit ein Antragsteller die Voraussetzungen für die Anerkennung als „Flüchtling“ nach Artikel 3 Nummer 5 erfüllt, muss ein Zusammenhang zwischen den in Artikel 10 genannten Verfolgungsgründen und den in Absatz 1 des vorliegenden Artikels als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen bestehen. |
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| ~~socialite~~ | ~~socialite~~ | ||
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art._9_anerkennungsverordnung.1780473196.txt.gz · Zuletzt geändert: von marcel
