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art._9_anerkennungsverordnung

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art._9_anerkennungsverordnung [2026/06/03 09:53] marcelart._9_anerkennungsverordnung [2026/06/16 20:19] (aktuell) marcel
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 ===== - Wortlaut ===== ===== - Wortlaut =====
  
->(1) Eine Handlung wird als Verfolgung im Sinne des Artikels 1 Abschnitt A der Genfer Flüchtlingskonvention angesehen, wenn sie +<blockquote> 
-> +(1) Eine Handlung wird als Verfolgung im Sinne des Artikels 1 Abschnitt A der Genfer Flüchtlingskonvention angesehen, wenn sie 
->a) aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend ist, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellt, insbesondere der Rechte, von denen nach Artikel 15 Absatz 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist, oder + 
-> +a) aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend ist, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellt, insbesondere der Rechte, von denen nach Artikel 15 Absatz 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist, oder 
->b) in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, besteht, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher Weise wie bei einer Handlung nach Buchstabe a betroffen ist. + 
-> +b) in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, besteht, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher Weise wie bei einer Handlung nach Buchstabe a betroffen ist. 
->(2)   Als Verfolgung im Sinne des Absatzes 1 können unter anderem die folgenden Handlungen gelten: + 
-> +(2)   Als Verfolgung im Sinne des Absatzes 1 können unter anderem die folgenden Handlungen gelten: 
->a) Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt; + 
-> +a) Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt; 
->b) gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden; + 
-> +b) gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden; 
->c) unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung; + 
-> +c) unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung; 
->d) Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung; + 
-> +d) Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung; 
->e) Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die in den Anwendungsbereich der Ausschlussgründe des Artikels 12 Absatz 2 fallen; + 
-> +e) Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die in den Anwendungsbereich der Ausschlussgründe des Artikels 12 Absatz 2 fallen; 
->f) Handlungen, die an das Geschlecht anknüpfen oder gegen Kinder gerichtet sind. + 
-> +f) Handlungen, die an das Geschlecht anknüpfen oder gegen Kinder gerichtet sind. 
->(3) Damit ein Antragsteller die Voraussetzungen für die Anerkennung als „Flüchtling“ nach Artikel 3 Nummer 5 erfüllt, muss ein Zusammenhang zwischen den in Artikel 10 genannten Verfolgungsgründen und den in Absatz 1 des vorliegenden Artikels als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen bestehen.+ 
 +(3) Damit ein Antragsteller die Voraussetzungen für die Anerkennung als „Flüchtling“ nach Artikel 3 Nummer 5 erfüllt, muss ein Zusammenhang zwischen den in Artikel 10 genannten Verfolgungsgründen und den in Absatz 1 des vorliegenden Artikels als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen bestehen. 
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art._9_anerkennungsverordnung.1780473225.txt.gz · Zuletzt geändert: von marcel