art._9_asylverfahrensverordnung
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| art._9_asylverfahrensverordnung [2026/06/05 13:12] – marcel | art._9_asylverfahrensverordnung [2026/06/17 15:42] (aktuell) – marcel | ||
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| - | > | + | (1) Der Antragsteller stellt den Antrag in dem Mitgliedstaat gemäß Artikel 17 Absatz |
| - | >(2) Der Antragsteller kooperiert in den unter diese Verordnung fallenden Angelegenheiten uneingeschränkt mit den zuständigen Behörden gemäß Artikel 4, insbesondere indem er | + | |
| - | > | + | (2) Der Antragsteller kooperiert in den unter diese Verordnung fallenden Angelegenheiten uneingeschränkt mit den zuständigen Behörden gemäß Artikel 4, insbesondere indem er |
| - | >a) die in Artikel 27 Absatz 1 Buchstaben a, b und d genannten Daten bereitstellt; | + | |
| - | > | + | a) die in Artikel 27 Absatz 1 Buchstaben a, b und d genannten Daten bereitstellt; |
| - | >b) eine Begründung angibt, wenn er nicht im Besitz eines Identitäts- oder Reisedokuments ist; | + | |
| - | > | + | b) eine Begründung angibt, wenn er nicht im Besitz eines Identitäts- oder Reisedokuments ist; |
| - | >c) Angaben zu etwaigen Änderungen in Bezug auf Aufenthaltsort, | + | |
| - | > | + | c) Angaben zu etwaigen Änderungen in Bezug auf Aufenthaltsort, |
| - | >d) biometrische Daten zur Verfügung stellt; | + | |
| - | > | + | d) biometrische Daten zur Verfügung stellt; |
| - | >e) seinen Antrag gemäß Artikel 28 einreicht und während des gesamten Verfahrens verfügbar bleibt; | + | |
| - | > | + | e) seinen Antrag gemäß Artikel 28 einreicht und während des gesamten Verfahrens verfügbar bleibt; |
| - | >f) die in seinem Besitz befindlichen und für die Prüfung des Antrags relevanten Dokumente so schnell wie möglich aushändigt; | + | |
| - | > | + | f) die in seinem Besitz befindlichen und für die Prüfung des Antrags relevanten Dokumente so schnell wie möglich aushändigt; |
| - | >g) an der persönlichen Anhörung unbeschadet des Artikels 13 teilnimmt; | + | |
| - | > | + | g) an der persönlichen Anhörung unbeschadet des Artikels 13 teilnimmt; |
| - | >h) im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats verbleibt, in dem er sich gemäß Artikel 17 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/1351 aufzuhalten hat. | + | |
| - | > | + | h) im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats verbleibt, in dem er sich gemäß Artikel 17 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/1351 aufzuhalten hat. |
| - | >Beschließen die zuständigen Behörden, Dokumente gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe f einzubehalten, | + | |
| - | > | + | Beschließen die zuständigen Behörden, Dokumente gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe f einzubehalten, |
| - | >(3) Der Antragsteller muss jede Mitteilung der zuständigen Behörden an dem Aufenthaltsort beziehungsweise der Anschrift, an die Telefonnummer oder die E-Mail-Adresse, | + | |
| - | > | + | (3) Der Antragsteller muss jede Mitteilung der zuständigen Behörden an dem Aufenthaltsort beziehungsweise der Anschrift, an die Telefonnummer oder die E-Mail-Adresse, |
| - | >Die Mitgliedstaaten legen in ihren nationalen Rechtsvorschriften die Art der Mitteilung und den Zeitpunkt fest, zu dem die Mitteilung als vom Antragsteller erhalten gilt. | + | |
| - | > | + | Die Mitgliedstaaten legen in ihren nationalen Rechtsvorschriften die Art der Mitteilung und den Zeitpunkt fest, zu dem die Mitteilung als vom Antragsteller erhalten gilt. |
| - | >(4) Der Antragsteller ist verpflichtet, | + | |
| - | > | + | (4) Der Antragsteller ist verpflichtet, |
| - | >(5) Unbeschadet einer Durchsuchung aus Sicherheitsgründen und sofern dies für die Prüfung eines Antrags erforderlich und hinreichend begründet ist, können die zuständigen Behörden vom Antragsteller verlangen, sich oder seine Sachen gemäß den nationalen Rechtsvorschriften durchsuchen zu lassen. Die zuständige Behörde teilt dem Antragsteller die Gründe für die Durchsuchung mit und nimmt diese in die Akte des Antragstellers auf. Jede Durchsuchung des Antragstellers gemäß dieser Verordnung wird von einer Person gleichen Geschlechts unter uneingeschränkter Achtung der Grundsätze der Menschenwürde und der physischen und psychischen Unversehrtheit durchgeführt. | + | |
| + | (5) Unbeschadet einer Durchsuchung aus Sicherheitsgründen und sofern dies für die Prüfung eines Antrags erforderlich und hinreichend begründet ist, können die zuständigen Behörden vom Antragsteller verlangen, sich oder seine Sachen gemäß den nationalen Rechtsvorschriften durchsuchen zu lassen. Die zuständige Behörde teilt dem Antragsteller die Gründe für die Durchsuchung mit und nimmt diese in die Akte des Antragstellers auf. Jede Durchsuchung des Antragstellers gemäß dieser Verordnung wird von einer Person gleichen Geschlechts unter uneingeschränkter Achtung der Grundsätze der Menschenwürde und der physischen und psychischen Unversehrtheit durchgeführt. | ||
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| ~~socialite~~ | ~~socialite~~ | ||
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art._9_asylverfahrensverordnung.txt · Zuletzt geändert: von marcel
