art._9_aufenthaltsgesetz
Unterschiede
Hier werden die Unterschiede zwischen zwei Versionen der Seite angezeigt.
| Nächste Überarbeitung | Vorherige Überarbeitung | ||
| art._9_aufenthaltsgesetz [2026/06/02 22:36] – angelegt marcel | art._9_aufenthaltsgesetz [2026/08/05 21:00] (aktuell) – marcel | ||
|---|---|---|---|
| Zeile 4: | Zeile 4: | ||
| ===== - Wortlaut ===== | ===== - Wortlaut ===== | ||
| - | > | + | < |
| - | unberührt. | + | (1) < |
| - | >(2) Einem Ausländer ist die Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn | + | |
| - | >1. er seit fünf Jahren die Aufenthaltserlaubnis besitzt, | + | (2) < |
| - | >2. sein Lebensunterhalt gesichert ist, | + | |
| - | >3. er mindestens 60 Monate Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet hat oder Aufwendungen für einen Anspruch auf vergleichbare Leistungen einer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder eines Versicherungsunternehmens nachweist; berufliche Ausfallzeiten auf Grund von Kinderbetreuung oder häuslicher Pflege werden entsprechend angerechnet, | + | 1. er seit fünf Jahren die Aufenthaltserlaubnis besitzt, |
| - | >4. Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung unter Berücksichtigung der Schwere oder der Art des Verstoßes gegen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder der vom Ausländer ausgehenden Gefahr unter Berücksichti- | + | |
| - | gung der Dauer des bisherigen Aufenthalts und dem Bestehen von Bindungen im Bundesgebiet nicht entgegenstehen, | + | 2. sein Lebensunterhalt gesichert ist, |
| - | >5. ihm die Beschäftigung erlaubt ist, sofern er Arbeitnehmer ist, | + | |
| - | >6. er im Besitz der sonstigen für eine dauernde Ausübung seiner Erwerbstätigkeit erforderlichen Erlaubnisse ist, | + | 3. er mindestens 60 Monate Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet hat oder Aufwendungen für einen Anspruch auf vergleichbare Leistungen einer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder eines Versicherungsunternehmens nachweist; berufliche Ausfallzeiten auf Grund von Kinderbetreuung oder häuslicher Pflege werden entsprechend angerechnet, |
| - | >7. er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt, | + | |
| - | >8. er über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet verfügt und | + | 4. Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung unter Berücksichtigung der Schwere oder der Art des Verstoßes gegen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder der vom Ausländer ausgehenden Gefahr unter Berücksichtigung |
| - | >9. er über ausreichenden Wohnraum für sich und seine mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen verfügt. | + | |
| - | >Die Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 7 und 8 sind nachgewiesen, | + | 5. ihm die Beschäftigung erlaubt ist, sofern er Arbeitnehmer ist, |
| - | seelischen Krankheit oder Behinderung nicht erfüllen kann. Im Übrigen kann zur Vermeidung einer Härte von den Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 7 und 8 abgesehen werden. Ferner wird davon abgesehen, wenn der Ausländer sich auf | + | |
| - | einfache Art in deutscher Sprache mündlich verständigen kann und er nach § 44 Abs. 3 Nr. 2 keinen Anspruch auf Teilnahme am Integrationskurs hatte oder er nach § 44a Abs. 2 Nr. 3 nicht zur Teilnahme am Integrationskurs verpflichtet war. Darüber hinaus wird von den Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 abgesehen, wenn der Ausländer diese aus den in Satz 3 genannten Gründen nicht erfüllen kann. | + | 6. er im Besitz der sonstigen für eine dauernde Ausübung seiner Erwerbstätigkeit erforderlichen Erlaubnisse ist, |
| - | >(3) Bei Ehegatten, die in ehelicher Lebensgemeinschaft leben, genügt es, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3, 5 und 6 durch einen Ehegatten erfüllt werden. Von der Voraussetzung nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 wird abgesehen, wenn sich der Ausländer in einer Ausbildung befindet, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss oder einem Hochschulabschluss führt. Satz 1 gilt in den Fällen des § 26 Abs. 4 entsprechend. | + | |
| - | >(3a) Dem Ehegatten eines Ausländers, | + | 7. er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt, |
| - | >1. er in ehelicher Lebensgemeinschaft mit dem Ausländer lebt, | + | |
| - | >2. er seit drei Jahren die Aufenthaltserlaubnis besitzt, | + | 8. er über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet verfügt und |
| - | >3. er erwerbstätig im Umfang von mindestens 20 Stunden je Woche ist und | + | |
| - | >4. die Voraussetzungen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, 4 bis 9 vorliegen. | + | 9. er über ausreichenden Wohnraum für sich und seine mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen verfügt. |
| - | >Absatz 2 Satz 2 bis 6 gilt entsprechend. | + | |
| - | >(4) Auf die für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis erforderlichen Zeiten des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis werden folgende Zeiten angerechnet: | + | < |
| - | >1. die Zeit des früheren Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis, | + | |
| - | >2. höchstens sechs Monate für jeden Aufenthalt außerhalb des Bundesgebiets, | + | (3) < |
| - | >3. die Zeit eines rechtmäßigen Aufenthalts zum Zweck des Studiums oder der Berufsausbildung im Bundesgebiet zur Hälfte. | + | |
| + | (3a) < | ||
| + | |||
| + | 1. er in ehelicher Lebensgemeinschaft mit dem Ausländer lebt, | ||
| + | |||
| + | 2. er seit drei Jahren die Aufenthaltserlaubnis besitzt, | ||
| + | |||
| + | 3. er erwerbstätig im Umfang von mindestens 20 Stunden je Woche ist und | ||
| + | |||
| + | 4. die Voraussetzungen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, 4 bis 9 vorliegen. | ||
| + | |||
| + | < | ||
| + | |||
| + | (4) Auf die für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis erforderlichen Zeiten des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis werden folgende Zeiten angerechnet: | ||
| + | |||
| + | 1. die Zeit des früheren Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis, | ||
| + | |||
| + | 2. höchstens sechs Monate für jeden Aufenthalt außerhalb des Bundesgebiets, | ||
| + | |||
| + | 3. die Zeit eines rechtmäßigen Aufenthalts zum Zweck des Studiums oder der Berufsausbildung im Bundesgebiet zur Hälfte. | ||
| + | </ | ||
| ~~socialite~~ | ~~socialite~~ | ||
| + | ~~DISCUSSION~~ | ||
art._9_aufenthaltsgesetz.1780432616.txt.gz · Zuletzt geändert: von marcel
