art._9_aufenthaltsgesetz
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| art._9_aufenthaltsgesetz [2026/06/02 22:38] – marcel | art._9_aufenthaltsgesetz [2026/08/05 21:00] (aktuell) – marcel | ||
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| - | >(2) Einem Ausländer ist die Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn | + | (1) < |
| - | >1. er seit fünf Jahren die Aufenthaltserlaubnis besitzt, | + | |
| - | >2. sein Lebensunterhalt gesichert ist, | + | (2) < |
| - | >3. er mindestens 60 Monate Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet hat oder Aufwendungen für einen Anspruch auf vergleichbare Leistungen einer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder eines Versicherungsunternehmens nachweist; berufliche Ausfallzeiten auf Grund von Kinderbetreuung oder häuslicher Pflege werden entsprechend angerechnet, | + | |
| - | >4. Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung unter Berücksichtigung der Schwere oder der Art des Verstoßes gegen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder der vom Ausländer ausgehenden Gefahr unter Berücksichtigung der Dauer des bisherigen Aufenthalts und dem Bestehen von Bindungen im Bundesgebiet nicht entgegenstehen, | + | 1. er seit fünf Jahren die Aufenthaltserlaubnis besitzt, |
| - | >5. ihm die Beschäftigung erlaubt ist, sofern er Arbeitnehmer ist, | + | |
| - | >6. er im Besitz der sonstigen für eine dauernde Ausübung seiner Erwerbstätigkeit erforderlichen Erlaubnisse ist, | + | 2. sein Lebensunterhalt gesichert ist, |
| - | >7. er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt, | + | |
| - | >8. er über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet verfügt und | + | 3. er mindestens 60 Monate Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet hat oder Aufwendungen für einen Anspruch auf vergleichbare Leistungen einer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder eines Versicherungsunternehmens nachweist; berufliche Ausfallzeiten auf Grund von Kinderbetreuung oder häuslicher Pflege werden entsprechend angerechnet, |
| - | >9. er über ausreichenden Wohnraum für sich und seine mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen verfügt. | + | |
| - | >Die Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 7 und 8 sind nachgewiesen, | + | 4. Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung unter Berücksichtigung der Schwere oder der Art des Verstoßes gegen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder der vom Ausländer ausgehenden Gefahr unter Berücksichtigung der Dauer des bisherigen Aufenthalts und dem Bestehen von Bindungen im Bundesgebiet nicht entgegenstehen, |
| - | >(3) Bei Ehegatten, die in ehelicher Lebensgemeinschaft leben, genügt es, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3, 5 und 6 durch einen Ehegatten erfüllt werden. Von der Voraussetzung nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 wird abgesehen, wenn sich der Ausländer in einer Ausbildung befindet, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss oder einem Hochschulabschluss führt. Satz 1 gilt in den Fällen des § 26 Abs. 4 entsprechend. | + | |
| - | >(3a) Dem Ehegatten eines Ausländers, | + | 5. ihm die Beschäftigung erlaubt ist, sofern er Arbeitnehmer ist, |
| - | >1. er in ehelicher Lebensgemeinschaft mit dem Ausländer lebt, | + | |
| - | >2. er seit drei Jahren die Aufenthaltserlaubnis besitzt, | + | 6. er im Besitz der sonstigen für eine dauernde Ausübung seiner Erwerbstätigkeit erforderlichen Erlaubnisse ist, |
| - | >3. er erwerbstätig im Umfang von mindestens 20 Stunden je Woche ist und | + | |
| - | >4. die Voraussetzungen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, 4 bis 9 vorliegen. | + | 7. er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt, |
| - | >Absatz 2 Satz 2 bis 6 gilt entsprechend. | + | |
| - | >(4) Auf die für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis erforderlichen Zeiten des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis werden folgende Zeiten angerechnet: | + | 8. er über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet verfügt und |
| - | >1. die Zeit des früheren Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis, | + | |
| - | >2. höchstens sechs Monate für jeden Aufenthalt außerhalb des Bundesgebiets, | + | 9. er über ausreichenden Wohnraum für sich und seine mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen verfügt. |
| - | >3. die Zeit eines rechtmäßigen Aufenthalts zum Zweck des Studiums oder der Berufsausbildung im Bundesgebiet zur Hälfte. | + | |
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| + | 1. er in ehelicher Lebensgemeinschaft mit dem Ausländer lebt, | ||
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| + | 2. er seit drei Jahren die Aufenthaltserlaubnis besitzt, | ||
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| + | 3. er erwerbstätig im Umfang von mindestens 20 Stunden je Woche ist und | ||
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| + | 4. die Voraussetzungen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, 4 bis 9 vorliegen. | ||
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| + | (4) Auf die für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis erforderlichen Zeiten des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis werden folgende Zeiten angerechnet: | ||
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| + | 1. die Zeit des früheren Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis, | ||
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| + | 2. höchstens sechs Monate für jeden Aufenthalt außerhalb des Bundesgebiets, | ||
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| + | 3. die Zeit eines rechtmäßigen Aufenthalts zum Zweck des Studiums oder der Berufsausbildung im Bundesgebiet zur Hälfte. | ||
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art._9_aufenthaltsgesetz.1780432688.txt.gz · Zuletzt geändert: von marcel
