art._9_krisenverordnung
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| c) bei der Anwendung der Buchstaben a und b dieses Unterabsatzes gelten Artikel 63 Absätze 6, 8 und 9 der Verordnung (EU) 2024/1351 entsprechend. | c) bei der Anwendung der Buchstaben a und b dieses Unterabsatzes gelten Artikel 63 Absätze 6, 8 und 9 der Verordnung (EU) 2024/1351 entsprechend. | ||
| - | Wird die Richtlinie 2001/55/EG in Bezug auf eine Situation aktiviert, die derjenigen gemäß Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe a entspricht und vereinbaren die Mitgliedstaaten zum Zeitpunkt der Aktivierung, | + | Wird die Richtlinie 2001/55/EG in Bezug auf eine Situation aktiviert, die derjenigen gemäß Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe a entspricht, und vereinbaren die Mitgliedstaaten zum Zeitpunkt der Aktivierung, |
| (2) Reicht die Anwendung von Absatz 1 dieses Artikels nicht aus, um 100 % des in dem Durchführungsbeschluss des Rates nach Artikel 4 Absatz 3 ermittelten Übernahmebedarfs zu decken, so wird das Hochrangige EU-Migrationsforum gemäß Artikel 13 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/1351 und nach dem Verfahren gemäß Artikel 57 der genannten Verordnung vordringlich wieder einberufen. | (2) Reicht die Anwendung von Absatz 1 dieses Artikels nicht aus, um 100 % des in dem Durchführungsbeschluss des Rates nach Artikel 4 Absatz 3 ermittelten Übernahmebedarfs zu decken, so wird das Hochrangige EU-Migrationsforum gemäß Artikel 13 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/1351 und nach dem Verfahren gemäß Artikel 57 der genannten Verordnung vordringlich wieder einberufen. | ||
| - | (3) Ein begünstigter Mitgliedstaat kann die anderen Mitgliedstaaten ersuchen, die Zuständigkeit für die Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz | + | (3) Ein begünstigter Mitgliedstaat kann die anderen Mitgliedstaaten ersuchen, |
| (4) Ist ein beitragender Mitgliedstaat gemäß Absatz 1 Buchstabe b dieses Artikels oder Artikel 13 für Anträge zuständig geworden, die über seinen gerechten Anteil hinausgehen, | (4) Ist ein beitragender Mitgliedstaat gemäß Absatz 1 Buchstabe b dieses Artikels oder Artikel 13 für Anträge zuständig geworden, die über seinen gerechten Anteil hinausgehen, | ||
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| (5) Beabsichtigt ein Mitgliedstaat, | (5) Beabsichtigt ein Mitgliedstaat, | ||
| - | Wenn die Kommission nach Abschluss der Prüfung der in Unterabsatz 1 genannten Mitteilung bestätigt, dass der betreffende Mitgliedstaat über seinen gerechten Anteil hinaus beigetragen hat, ermächtigt die Kommission den betreffenden Mitgliedstaat im Wege eines Durchführungsrechtsakts, | + | Wenn die Kommission nach Abschluss der Prüfung der in Unterabsatz 1 genannten Mitteilung bestätigt, dass der betreffende Mitgliedstaat über seinen gerechten Anteil hinaus beigetragen hat, ermächtigt die Kommission den betreffenden Mitgliedstaat im Wege eines Durchführungsrechtsakts, |
| - | (6) Kann der Solidaritätsbedarf anderer Mitgliedstaaten, | + | (6) Kann der Solidaritätsbedarf anderer Mitgliedstaaten, |
| - | (7) Ist ein anderer Mitgliedstaat infolge der im Durchführungsbeschluss des Rates gemäß Artikel 4 Absatz 3 enthaltenen Maßnahmen, die zur Unterstützung des mit einer Krisensituation konfrontierten Mitgliedstaats notwendig sind, der Auffassung, dass er einem Migrationsdruck ausgesetzt ist oder mit einer ausgeprägten Migrationslage gemäß Artikel 2 Nummern 24 bzw. 25 der Verordnung (EU) 2024/1351 oder mit einer Krisensituation konfrontiert ist, so kann der betreffende Mitgliedstaat um Solidaritätsmaßnahmen oder eine vollständige oder teilweise Kürzung seiner Solidaritätsbeiträge gemäß der genannten Verordnung oder Solidaritäts- und Unterstützungsmaßnahmen gemäß der vorliegenden Verordnung ersuchen. | + | (7) |
| Bei der Prüfung des in Artikel 2 der vorliegenden Verordnung genannten begründeten Ersuchens des Mitgliedstaats berücksichtigt die Kommission zusätzlich zu den Informationen gemäß den Artikeln 9 und 10 der Verordnung 2024/1351 auch, ob dieser Mitgliedstaat die Zuständigkeit für die Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz über seinen gerechten Anteil hinaus übernommen hat. | Bei der Prüfung des in Artikel 2 der vorliegenden Verordnung genannten begründeten Ersuchens des Mitgliedstaats berücksichtigt die Kommission zusätzlich zu den Informationen gemäß den Artikeln 9 und 10 der Verordnung 2024/1351 auch, ob dieser Mitgliedstaat die Zuständigkeit für die Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz über seinen gerechten Anteil hinaus übernommen hat. | ||
art._9_krisenverordnung.txt · Zuletzt geändert: von marcel
