art._9_resettlementverordnung
Unterschiede
Hier werden die Unterschiede zwischen zwei Versionen der Seite angezeigt.
| Nächste Überarbeitung | Vorherige Überarbeitung | ||
| art._9_resettlementverordnung [2026/06/05 14:43] – angelegt marcel | art._9_resettlementverordnung [2026/06/05 14:46] (aktuell) – marcel | ||
|---|---|---|---|
| Zeile 88: | Zeile 88: | ||
| > | > | ||
| >(15) Im Einklang mit Absatz 14 dieses Artikels entscheidet ein Mitgliedstaat gemäß dem genannten Absatz den betreffenden Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtling anzuerkennen, | >(15) Im Einklang mit Absatz 14 dieses Artikels entscheidet ein Mitgliedstaat gemäß dem genannten Absatz den betreffenden Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtling anzuerkennen, | ||
| - | + | > | |
| - | Sobald die betreffende Person in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats eingereist ist, hat diese Entscheidung die gleiche Wirkung wie die Entscheidung über die Anerkennung als Flüchtling oder über die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus nach Artikel 13 oder Artikel 18 der Verordnung (EU) 2024/ | + | >Sobald die betreffende Person in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats eingereist ist, hat diese Entscheidung die gleiche Wirkung wie die Entscheidung über die Anerkennung als Flüchtling oder über die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus nach Artikel 13 oder Artikel 18 der Verordnung (EU) 2024/ |
| - | + | > | |
| - | Die Mitgliedstaaten können gemäß Artikel 13 der Richtlinie 2003/109/EG des Rates (12) für die Ausstellung dauerhafter oder unbefristeter Aufenthaltstitel günstigere Voraussetzungen vorsehen. | + | >Die Mitgliedstaaten können gemäß Artikel 13 der Richtlinie 2003/109/EG des Rates ((Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen (ABl. L 16 vom 23.1.2004, S. 44).)) für die Ausstellung dauerhafter oder unbefristeter Aufenthaltstitel günstigere Voraussetzungen vorsehen. |
| - | + | > | |
| - | (16) | + | >(16) Im Einklang mit Absatz 14 dieses Artikels entscheidet ein Mitgliedstaat gemäß dem genannten Absatz bei Familienangehörigen der betreffenden Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gemäß Artikel 5 Absatz 4, die die Voraussetzungen für die Gewährung internationalen Schutzes selbst nicht erfüllen, dass ein Aufenthaltstitel ausgestellt wird. |
| - | + | > | |
| - | Sobald die betreffende Person in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats eingereist ist, hat diese Entscheidung die gleiche Wirkung wie die Entscheidung über die Ausstellung eines Aufenthaltstitels nach Artikel 23 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/ | + | >Sobald die betreffende Person in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats eingereist ist, hat diese Entscheidung die gleiche Wirkung wie die Entscheidung über die Ausstellung eines Aufenthaltstitels nach Artikel 23 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/ |
| - | + | > | |
| - | (17) | + | >(17) Im Einklang mit Absatz 14 dieses Artikels kann ein Mitgliedstaat gemäß dem genannten Absatz im Falle einer Aufnahme aus humanitären Gründen internationalen Schutz gewähren oder — unbeschadet des Rechts, internationalen Schutz zu beantragen — einen humanitären Status nach nationalem Recht zuerkennen, der mit Rechten und Pflichten verbunden ist, die den in den Artikeln 20 bis 26 und 28 bis 35 der Verordnung (EU) 2024/1347 für Personen mit subsidiärem Schutzstatus festgelegten gleichwertig sind. |
| - | + | > | |
| - | Diese Entscheidung wird wirksam, sobald die betreffende Person in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats eingereist ist. | + | >Diese Entscheidung wird wirksam, sobald die betreffende Person in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats eingereist ist. |
| - | + | > | |
| - | (18) | + | >(18) Im Einklang mit Absatz 14 dieses Artikels entscheidet ein Mitgliedstaat gemäß dem genannten Absatz bei Familienangehörigen der betreffenden Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gemäß Artikel 5 Absatz 4, die die Voraussetzungen für die Gewährung internationalen Schutzes oder die Zuerkennung eines humanitären Status nach nationalem Recht gemäß Artikel 2 Nummer 3 Buchstabe c selbst nicht erfüllen, dass ein Aufenthaltstitel ausgestellt wird. |
| - | + | > | |
| - | Sobald die betreffende Person in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats eingereist ist, hat diese Entscheidung die gleiche Wirkung wie die Entscheidung über die Ausstellung eines Aufenthaltstitels nach Artikel 23 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/ | + | >Sobald die betreffende Person in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats eingereist ist, hat diese Entscheidung die gleiche Wirkung wie die Entscheidung über die Ausstellung eines Aufenthaltstitels nach Artikel 23 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/ |
| + | > | ||
| >(19) Im Einklang mit Absatz 14 dieses Artikels teilt ein Mitgliedstaat gemäß dem genannten Absatz oder der in seinem Namen handelnde einschlägige Partner gemäß Artikel 10 Absatz 3 den betreffenden Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen jede Entscheidung gemäß den Absätzen 15 und 17 dieses Artikels mit. | >(19) Im Einklang mit Absatz 14 dieses Artikels teilt ein Mitgliedstaat gemäß dem genannten Absatz oder der in seinem Namen handelnde einschlägige Partner gemäß Artikel 10 Absatz 3 den betreffenden Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen jede Entscheidung gemäß den Absätzen 15 und 17 dieses Artikels mit. | ||
| - | + | > | |
| - | Wurde diese Entscheidung getroffen, bevor die betreffende Person in das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats eingereist ist, so kann eine Mitteilung nach dieser Einreise erfolgen. | + | >Wurde diese Entscheidung getroffen, bevor die betreffende Person in das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats eingereist ist, so kann eine Mitteilung nach dieser Einreise erfolgen. |
| - | + | > | |
| - | (20) | + | >(20) Im Einklang mit Absatz 14 bemüht sich ein Mitgliedstaat gemäß dem genannten Absatz 14 nach Kräften darum, dass die Einreise in sein Hoheitsgebiet so bald wie möglich und spätestens innerhalb von zwölf Monaten nach dem Zeitpunkt der Entscheidung erfolgt. |
| - | + | > | |
| - | Im Falle einer Aufnahme aus Dringlichkeitsgründen stellt der Mitgliedstaat sicher, dass der Drittstaatsangehörige oder Staatenlose nach dem Zeitpunkt der positiven Entscheidung gemäß Absatz 9 rasch überstellt wird. | + | >Im Falle einer Aufnahme aus Dringlichkeitsgründen stellt der Mitgliedstaat sicher, dass der Drittstaatsangehörige oder Staatenlose nach dem Zeitpunkt der positiven Entscheidung gemäß Absatz 9 rasch überstellt wird. |
| - | + | > | |
| - | (21) | + | >(21) Im Einklang mit Absatz 14 bietet ein Mitgliedstaat gemäß dem genannten Absatz erforderlichenfalls an, Reisevorkehrungen, |
| - | + | > | |
| - | Organisiert ein Mitgliedstaat Reisevorkehrungen gemäß Unterabsatz 1, so trägt er den besonderen Bedürfnissen Rechnung, die die betreffenden Personen aufgrund etwaiger Vulnerabilitäten haben. | + | >Organisiert ein Mitgliedstaat Reisevorkehrungen gemäß Unterabsatz 1, so trägt er den besonderen Bedürfnissen Rechnung, die die betreffenden Personen aufgrund etwaiger Vulnerabilitäten haben. |
| - | + | > | |
| - | (22) | + | >(22) Im Einklang mit Absatz 14 bietet ein Mitgliedstaat gemäß dem genannten Absatz — soweit möglich — den Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen vor der Ausreise ein kostenloses und leicht zugängliches Orientierungsprogramm an, das beispielsweise die Vermittlung von Informationen über ihre Rechte und Pflichten, Sprachunterricht sowie Aufklärung über die gesellschaftlichen, |
| - | + | > | |
| - | Ist es nicht möglich, derartige Orientierungsprogramme anzubieten, erteilen die Mitgliedstaaten den Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen zumindest Informationen über ihre Rechte und Pflichten. | + | >Ist es nicht möglich, derartige Orientierungsprogramme anzubieten, erteilen die Mitgliedstaaten den Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen zumindest Informationen über ihre Rechte und Pflichten. |
| + | > | ||
| >(23) Personenbezogene Daten, die von einem Mitgliedstaat gemäß diesem Artikel verarbeitet wurden, dürfen nur in den in diesem Artikel genannten Fällen Drittstaaten, | >(23) Personenbezogene Daten, die von einem Mitgliedstaat gemäß diesem Artikel verarbeitet wurden, dürfen nur in den in diesem Artikel genannten Fällen Drittstaaten, | ||
| > | > | ||
art._9_resettlementverordnung.1780663412.txt.gz · Zuletzt geändert: von marcel
