art._9_resettlementverordnung
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| art._9_resettlementverordnung [2026/06/05 14:45] – marcel | art._9_resettlementverordnung [2026/06/05 14:46] (aktuell) – marcel | ||
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| >Sobald die betreffende Person in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats eingereist ist, hat diese Entscheidung die gleiche Wirkung wie die Entscheidung über die Anerkennung als Flüchtling oder über die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus nach Artikel 13 oder Artikel 18 der Verordnung (EU) 2024/1347. | >Sobald die betreffende Person in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats eingereist ist, hat diese Entscheidung die gleiche Wirkung wie die Entscheidung über die Anerkennung als Flüchtling oder über die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus nach Artikel 13 oder Artikel 18 der Verordnung (EU) 2024/1347. | ||
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| - | >Die Mitgliedstaaten können gemäß Artikel 13 der Richtlinie 2003/109/EG des Rates (12) für die Ausstellung dauerhafter oder unbefristeter Aufenthaltstitel günstigere Voraussetzungen vorsehen. | + | >Die Mitgliedstaaten können gemäß Artikel 13 der Richtlinie 2003/109/EG des Rates ((Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen (ABl. L 16 vom 23.1.2004, S. 44).)) für die Ausstellung dauerhafter oder unbefristeter Aufenthaltstitel günstigere Voraussetzungen vorsehen. |
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| >(16) Im Einklang mit Absatz 14 dieses Artikels entscheidet ein Mitgliedstaat gemäß dem genannten Absatz bei Familienangehörigen der betreffenden Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gemäß Artikel 5 Absatz 4, die die Voraussetzungen für die Gewährung internationalen Schutzes selbst nicht erfüllen, dass ein Aufenthaltstitel ausgestellt wird. | >(16) Im Einklang mit Absatz 14 dieses Artikels entscheidet ein Mitgliedstaat gemäß dem genannten Absatz bei Familienangehörigen der betreffenden Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gemäß Artikel 5 Absatz 4, die die Voraussetzungen für die Gewährung internationalen Schutzes selbst nicht erfüllen, dass ein Aufenthaltstitel ausgestellt wird. | ||
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