art._9_resettlementverordnung
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| art._9_resettlementverordnung [2026/07/04 12:12] – marcel | art._9_resettlementverordnung [2026/07/04 12:36] (aktuell) – marcel | ||
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| Ein Mitgliedstaat kann ein Aufnahmeverfahren abbrechen, wenn | Ein Mitgliedstaat kann ein Aufnahmeverfahren abbrechen, wenn | ||
| - | a) er zu dem Schluss gelangt ist, dass die Gesamtzahl der von ihm aufgenommenen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen | + | a) er zu dem Schluss gelangt ist, dass die Gesamtzahl der von ihm aufgenommenen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen |
| - | b) er zu dem Schluss gelangt ist, Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen nach Absatz 2 Buchstabe c den Vorzug zu geben; | + | b) er zu dem Schluss gelangt ist, Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen nach Absatz 2 den Vorzug zu geben;((Berichtigung, |
| c) er zu dem Schluss gelangt ist, die in Absatz 9 genannten Fristen aus Gründen, auf die er keinen Einfluss hat, nicht einhalten zu können. | c) er zu dem Schluss gelangt ist, die in Absatz 9 genannten Fristen aus Gründen, auf die er keinen Einfluss hat, nicht einhalten zu können. | ||
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| Vorbehaltlich des Kapitels V der Verordnung (EU) 2016/679 wird dem UNHCR der Grund für den Abbruch mitgeteilt, sofern dies erforderlich ist, damit der UNHCR seine Aufgaben, was die Empfehlung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen an Mitgliedstaaten oder Drittstaaten anbelangt, im Einklang mit der vorliegenden Verordnung oder seinem Mandat erfüllen kann, und wenn dem kein überwiegendes öffentliches Interesse entgegensteht. | Vorbehaltlich des Kapitels V der Verordnung (EU) 2016/679 wird dem UNHCR der Grund für den Abbruch mitgeteilt, sofern dies erforderlich ist, damit der UNHCR seine Aufgaben, was die Empfehlung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen an Mitgliedstaaten oder Drittstaaten anbelangt, im Einklang mit der vorliegenden Verordnung oder seinem Mandat erfüllen kann, und wenn dem kein überwiegendes öffentliches Interesse entgegensteht. | ||
| - | (12) Die Mitgliedstaaten bewahren die Daten der Personen, denen sie internationalen Schutz gewähren oder einen humanitären Status nach nationalem Recht zuerkennen, im Einklang mit der vorliegenden Verordnung für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt der Registrierung auf. Im Falle von Personen, denen aufgrund | + | (12) Die Mitgliedstaaten bewahren die Daten der Personen, denen sie internationalen Schutz gewähren oder einen humanitären Status nach nationalem Recht zuerkennen, im Einklang mit der vorliegenden Verordnung für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt der Registrierung auf. Im Falle von Personen, denen aufgrund |
| - | Nach Ablauf geltenden Frist löschen die Mitgliedstaaten diese Daten. Die Mitgliedstaaten löschen die Daten, die eine Person betreffen, die vor Ablauf dieser Frist die Staatsbürgerschaft eines Mitgliedstaats erworben hat, sobald sie Kenntnis davon erhalten, dass die betreffende Person diese Staatsbürgerschaft erworben hat. | + | Nach Ablauf |
| - | Bricht ein Mitgliedstaat ein Aufnahmeverfahren gemäß Absatz 11 Unterabsatz 1 ab, so bewahrt er die Daten der betreffenden Person für einen Zeitraum von drei Jahren ab dem Tag, an dem das Verfahren abgebrochen wird, auf.] Bricht ein Mitgliedstaat ein Aufnahmeverfahren gemäß Absatz 11 Unterabsatz 2 ab, so löscht er die Daten der betreffenden Person an dem Tag, an dem das Verfahren abgebrochen wird. | + | Bricht ein Mitgliedstaat ein Aufnahmeverfahren gemäß Absatz 11 Unterabsatz 1 ab, so bewahrt er die Daten der betreffenden Person für einen Zeitraum von drei Jahren ab dem Tag, an dem das Verfahren abgebrochen wird, auf.((Berichtigung, |
| (13) Ist die Entscheidung eines Mitgliedstaats nach Absatz 9 ablehnend, so wird der betreffende Drittstaatsangehörige oder Staatenlose nicht in diesen Mitgliedstaat aufgenommen. | (13) Ist die Entscheidung eines Mitgliedstaats nach Absatz 9 ablehnend, so wird der betreffende Drittstaatsangehörige oder Staatenlose nicht in diesen Mitgliedstaat aufgenommen. | ||
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| (14) Ist die Entscheidung eines Mitgliedstaats nach Absatz 9 positiv, so gelten die Absätze 15 bis 22 vor oder nach der Einreise der betreffenden Person in sein Hoheitsgebiet. | (14) Ist die Entscheidung eines Mitgliedstaats nach Absatz 9 positiv, so gelten die Absätze 15 bis 22 vor oder nach der Einreise der betreffenden Person in sein Hoheitsgebiet. | ||
| - | (15) Im Einklang mit Absatz 14 dieses Artikels entscheidet ein Mitgliedstaat gemäß dem genannten Absatz den betreffenden Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtling anzuerkennen, | + | (15) Im Einklang mit Absatz 14 dieses Artikels entscheidet ein Mitgliedstaat gemäß dem genannten Absatz, den betreffenden Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtling anzuerkennen, |
| - | Sobald die betreffende Person in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats eingereist ist, hat diese Entscheidung die gleiche Wirkung wie die Entscheidung über die Anerkennung als Flüchtling oder über die Zuerkennung des subsidiären | + | Sobald die betreffende Person in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats eingereist ist, hat diese Entscheidung die gleiche Wirkung wie die Entscheidung über die Anerkennung als Flüchtling oder über die Zuerkennung des Status |
| Die Mitgliedstaaten können gemäß Artikel 13 der Richtlinie 2003/109/EG des Rates ((Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen (ABl. L 16 vom 23.1.2004, S. 44).)) für die Ausstellung dauerhafter oder unbefristeter Aufenthaltstitel günstigere Voraussetzungen vorsehen. | Die Mitgliedstaaten können gemäß Artikel 13 der Richtlinie 2003/109/EG des Rates ((Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen (ABl. L 16 vom 23.1.2004, S. 44).)) für die Ausstellung dauerhafter oder unbefristeter Aufenthaltstitel günstigere Voraussetzungen vorsehen. | ||
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| Wurde diese Entscheidung getroffen, bevor die betreffende Person in das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats eingereist ist, so kann eine Mitteilung nach dieser Einreise erfolgen. | Wurde diese Entscheidung getroffen, bevor die betreffende Person in das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats eingereist ist, so kann eine Mitteilung nach dieser Einreise erfolgen. | ||
| - | (20) Im Einklang mit Absatz 14 bemüht sich ein Mitgliedstaat gemäß dem genannten Absatz | + | (20) Im Einklang mit Absatz 14 bemüht sich ein Mitgliedstaat gemäß dem genannten Absatz nach Kräften darum, dass die Einreise in sein Hoheitsgebiet so bald wie möglich und spätestens innerhalb von zwölf Monaten nach dem Zeitpunkt der Entscheidung erfolgt.((Berichtigung, |
| Im Falle einer Aufnahme aus Dringlichkeitsgründen stellt der Mitgliedstaat sicher, dass der Drittstaatsangehörige oder Staatenlose nach dem Zeitpunkt der positiven Entscheidung gemäß Absatz 9 rasch überstellt wird. | Im Falle einer Aufnahme aus Dringlichkeitsgründen stellt der Mitgliedstaat sicher, dass der Drittstaatsangehörige oder Staatenlose nach dem Zeitpunkt der positiven Entscheidung gemäß Absatz 9 rasch überstellt wird. | ||
art._9_resettlementverordnung.1783159966.txt.gz · Zuletzt geändert: von marcel
