art._9a_aufenthaltsgesetz
Unterschiede
Hier werden die Unterschiede zwischen zwei Versionen der Seite angezeigt.
| Nächste Überarbeitung | Vorherige Überarbeitung | ||
| art._9a_aufenthaltsgesetz [2026/08/06 22:05] – angelegt marcel | art._9a_aufenthaltsgesetz [2026/08/29 21:46] (aktuell) – marcel | ||
|---|---|---|---|
| Zeile 1: | Zeile 1: | ||
| - | ====== § 9a AufenthG: | + | ====== § 9a AufenthG: |
| ===== - Wortlaut ===== | ===== - Wortlaut ===== | ||
| < | < | ||
| - | < | + | (1) < |
| - | 1. der Ausländer | + | (2) <sup>1</ |
| - | 2. der Ausländer oder sein mit ihm in familiärer Gemeinschaft lebender Ehegatte | + | 1. er sich seit fünf Jahren |
| - | 3. der Ausländer | + | 2. sein Lebensunterhalt |
| - | 4. der Ausländer, der seine regelmäßigen Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit bezieht, zu der Erwerbstätigkeit berechtigt ist und auch über die anderen dafür erforderlichen Erlaubnisse verfügt. | + | 3. er über ausreichende Kenntnisse |
| - | < | + | 4. er über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet verfügt, |
| + | |||
| + | 5. Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung unter Berücksichtigung der Schwere oder der Art des Verstoßes gegen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder der vom Ausländer ausgehenden Gefahr unter Berücksichtigung der Dauer des bisherigen Aufenthalts und dem Bestehen von Bindungen im Bundesgebiet nicht entgegenstehen und | ||
| + | |||
| + | 6. er über ausreichenden Wohnraum für sich und seine mit ihm in familiärer Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen verfügt. | ||
| + | |||
| + | < | ||
| + | |||
| + | (3) Absatz 2 ist nicht anzuwenden, wenn der Ausländer | ||
| + | |||
| + | 1. einen Aufenthaltstitel nach Abschnitt 5 besitzt, der nicht auf Grund des § 23 Abs. 2 erteilt wurde, | ||
| + | |||
| + | 2. in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union einen Antrag auf Anerkennung als international Schutzberechtigter gestellt oder vorübergehenden Schutz im Sinne des § 24 beantragt hat und über seinen Antrag noch nicht abschließend entschieden worden ist, | ||
| + | |||
| + | 3. in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union eine Rechtsstellung besitzt, die der in § 1 Abs. 2 Nr. 2 beschriebenen entspricht, | ||
| + | |||
| + | 4. sich mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 16a oder § 16b oder | ||
| + | |||
| + | 5. sich zu einem sonstigen seiner Natur nach vorübergehenden Zweck im Bundesgebiet aufhält, insbesondere | ||
| + | |||
| + | a) auf Grund einer Aufenthaltserlaubnis nach § 19c, wenn die Befristung der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit auf einer Verordnung nach § 42 Abs. 1 bestimmten Höchstbeschäftigungsdauer beruht, | ||
| + | |||
| + | b) wenn die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis nach § 8 Abs. 2 ausgeschlossen wurde oder | ||
| + | |||
| + | c) wenn seine Aufenthaltserlaubnis der Herstellung oder Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft mit einem Ausländer dient, der sich selbst nur zu einem seiner Natur nach vorübergehenden Zweck im Bundesgebiet aufhält, und bei einer Aufhebung der Lebensgemeinschaft kein eigenständiges Aufenthaltsrecht entstehen würde. | ||
| </ | </ | ||
| ~~socialite~~ | ~~socialite~~ | ||
| ~~DISCUSSION~~ | ~~DISCUSSION~~ | ||
art._9a_aufenthaltsgesetz.1786046737.txt.gz · Zuletzt geändert: von marcel
