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| dublin_reloaded_-_die_ammvo [2026/06/07 18:28] – [3. Das Verfahren] marcel | dublin_reloaded_-_die_ammvo [2026/06/30 23:36] (aktuell) – [6. Überstellungsfrist] marcel | ||
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| ==== - Aufnahme ==== | ==== - Aufnahme ==== | ||
| - | Das Aufnahmeverfahren ist jetzt in den Artikel 39 und 49 AMMVO geregelt und unterscheidet sich nicht grundsätzlich vom bisherigen Aufnahmeverfahren. Die Fristen sind jetzt kürzer (im Regelfall zwei statt drei Monate für das Gesuch und ein Monat statt zwei Monaten für die Antwort). Wie bisher auch gilt: Wenn ein Mitgliedstaat es versäumt, das Gesuch fristgerecht abzusetzen, ist er für das Verfahren zuständig (Art. 39 Abs. 1 UA 3 AMMVO). Lehnt der ersuchte Staat das Gesuch nicht ausdrücklich innerhalb der Frist ab, gilt das Gesuch als angenommen (Art. 40 Abs. 8 UA 1 AMMVO) | + | Das Aufnahmeverfahren ist jetzt in den Artikel 39 und 40 AMMVO geregelt und unterscheidet sich nicht grundsätzlich vom bisherigen Aufnahmeverfahren. Die Fristen sind jetzt kürzer (im Regelfall zwei statt drei Monate für das Gesuch und ein Monat statt zwei Monaten für die Antwort). Wie bisher auch gilt: Wenn ein Mitgliedstaat es versäumt, das Gesuch fristgerecht abzusetzen, ist er für das Verfahren zuständig (Art. 39 Abs. 1 UA 3 AMMVO). Lehnt der ersuchte Staat das Gesuch nicht ausdrücklich innerhalb der Frist ab, gilt das Gesuch als angenommen (Art. 40 Abs. 8 UA 1 AMMVO). |
| ==== - Wiederaufnahme ==== | ==== - Wiederaufnahme ==== | ||
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| ===== - Überstellungsfrist ===== | ===== - Überstellungsfrist ===== | ||
| - | tbd | + | Die Überstellungsfrist, |
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| + | Gleichwohl ist im Zusammenhang mit der Überstellungsfrist auch eine der drastischsten Verschärfungen der Reform zu vermerken: Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO sah, wie jetzt auch Art. 46 Abs. 2 Satz 2 AMMVO, die Möglichkeit vor, die Überstellungsfrist im Falle einer Inhaftierung auf ein Jahr zu verlängern. Daneben sah Art. Art. 29 Abs. 2 Satz 2 noch die Möglichkeit vor, die Überstellungsfrist auf achtzehn Monate zu verlängern, | ||
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| + | Erschwerend kommt hinzu, dass auch Art. 2 Nr. 17 AMMVO den Begriff der **Flucht** nunmehr auch sehr weit definiert, und es demnach insbesondere auch als " | ||
| ===== - Rechtsbehelf ===== | ===== - Rechtsbehelf ===== | ||
| - | tbd | + | Eine der juristisch heikelsten Änderungen betrifft den Rechtsbehelf. Art. 27 Abs. 1 Dublin-III-VO bestimmte, dass die Betroffenen ein Recht auf ein wirksames Rechtsmittel haben müssen. Aus dieser Formulierung hat der EuGH sehr viele Rechte der Betroffenen hergeleitet und diese damit in die Lage versetzt, die Rechtmäßigkeit von Dublin-Bescheiden umfassend gerichtlich überprüfen zu lassen. Dies unterschied etwa die Dublin-III-VO von ihrer Vorgängerin, |
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| + | Diese Entwicklung war dem Verordnungsgeber offenbar ein Dorn im Auge, denn Art. 43 AMMVO sieht jetzt nur noch einen sehr stark eingeschränkten Rechtsbehelf vor. Demnach sollen die Gerichte nur noch überprüfen, | ||
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| + | Ob sich die Gerichte, insbesondere der EuGH, so einfach entmachten lassen werden, ist unklar. In diesem Kontext wird sicher sehr viel grundsätzlicher Klärungsbedarf auf die Gerichte zukommen. | ||
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| + | Insbesondere wird sich die Frage stellen, ob es möglich sein wird, den Ablauf der Überstellungsfrist gerichtlich überprüfen zu lassen, ob also der Ablauf der Überstellungsfrist in diesem Sinne als nach Erlass der Überstellungsentscheidung eingetretener Umstand angesehen werden kann. Sollten diese Gerichte dies nicht so sehen, so | ||
| + | wäre dies ein weiterer möglicher Angriffsvektor auf das Kirchenasyl, | ||
| ~~socialite~~ | ~~socialite~~ | ||
| ~~DISCUSSION~~ | ~~DISCUSSION~~ | ||
dublin_reloaded_-_die_ammvo.1780849719.txt.gz · Zuletzt geändert: von marcel
