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dublin_reloaded_-_die_ammvo [2026/06/07 19:05] marceldublin_reloaded_-_die_ammvo [2026/06/30 23:36] (aktuell) – [6. Überstellungsfrist] marcel
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 Gleichwohl ist im Zusammenhang mit der Überstellungsfrist auch eine der drastischsten Verschärfungen der Reform zu vermerken: Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO sah, wie jetzt auch Art. 46 Abs. 2 Satz 2 AMMVO, die Möglichkeit vor, die Überstellungsfrist im Falle einer Inhaftierung auf ein Jahr zu verlängern. Daneben sah Art. Art. 29 Abs. 2 Satz 2 noch die Möglichkeit vor, die Überstellungsfrist auf achtzehn Monate zu verlängern, wenn die betroffene Person flüchtig war. Art. 46 Abs. 2 Satz 2 hingegen sieht eine Verlängerung auf bis zu **drei Jahre** vor, und zwar nicht nur, wenn die Person flüchtig ist, sondern auch, wenn die betroffene Person "sich der Überstellung körperlich widersetzt, sich vorsätzlich für die Überstellung untauglich macht oder die für die Überstellung erforderlichen medizinischen Anforderungen nicht erfüllt". Das wirft die Frage auf, ob möglicherweise auch in Fällen, in denen die betroffene Person etwa aus medizinischen Gründen reiseunfähig ist, eine Verlängerung der Überstellungsfrist droht. Gleichwohl ist im Zusammenhang mit der Überstellungsfrist auch eine der drastischsten Verschärfungen der Reform zu vermerken: Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO sah, wie jetzt auch Art. 46 Abs. 2 Satz 2 AMMVO, die Möglichkeit vor, die Überstellungsfrist im Falle einer Inhaftierung auf ein Jahr zu verlängern. Daneben sah Art. Art. 29 Abs. 2 Satz 2 noch die Möglichkeit vor, die Überstellungsfrist auf achtzehn Monate zu verlängern, wenn die betroffene Person flüchtig war. Art. 46 Abs. 2 Satz 2 hingegen sieht eine Verlängerung auf bis zu **drei Jahre** vor, und zwar nicht nur, wenn die Person flüchtig ist, sondern auch, wenn die betroffene Person "sich der Überstellung körperlich widersetzt, sich vorsätzlich für die Überstellung untauglich macht oder die für die Überstellung erforderlichen medizinischen Anforderungen nicht erfüllt". Das wirft die Frage auf, ob möglicherweise auch in Fällen, in denen die betroffene Person etwa aus medizinischen Gründen reiseunfähig ist, eine Verlängerung der Überstellungsfrist droht.
  
-Erschwerend kommt hinzu, dass auch Art. 2 Nr. 17 AMMVO den Begriff der **Flucht** nunmehr auch sehr weit definiert, und es demnach insbesondere auch als "Flucht" gilt, wenn eine Person es unterlässt, sich bei Behörden persönlich zu melden, wenn dies von ihr verlangt wird. Dies nährt Befürchtungen, dass hier ein Angriff auf das **Kirchenasyl** vorbereitet wird: Möglicherweise werden Behörden, wenn Personen sich im Kirchenasyl befinden, diese fürderhin einfach auffordern, sich persönlich bei den Behörden zu melden. Wenn die Personen dieser Aufforderung dann nicht nachkommen, gelten sie als flüchtig, mit der Konsequenz, dass die Überstellungsfrist auf drei Jahre verlängert werden kann, und die Person dann also drei Jahre im Kirchenasyl verbleiben muss. Wie viele Gemeinden werden dann wohl noch bereit sein, Kirchenasyl zu gewähren?+Erschwerend kommt hinzu, dass auch Art. 2 Nr. 17 AMMVO den Begriff der **Flucht** nunmehr auch sehr weit definiert, und es demnach insbesondere auch als "Flucht" gilt, wenn eine Person es unterlässt, sich bei Behörden persönlich zu melden, wenn dies von ihr verlangt wird. Dies nährt Befürchtungen, dass hier ein Angriff auf das **Kirchenasyl** vorbereitet wird: Möglicherweise werden Behörden, wenn Personen sich im Kirchenasyl befinden, diese fürderhin einfach auffordern, sich persönlich bei den Behörden zu melden. Wenn die Personen dieser Aufforderung dann nicht nachkommen, gelten sie als flüchtig, mit der Konsequenz, dass die Überstellungsfrist auf drei Jahre verlängert werden kann, und die Person dann also drei Jahre im Kirchenasyl verbleiben muss. Wie viele Gemeinden werden dann wohl noch bereit sein, Kirchenasyl zu gewähren? Siehe hier auch auch den [[https://wiki.aufentha.lt/art._2_ammvo#zu_abs_17flucht|Abschnitt zu Absatz 17 im Artikel zu Art. 2 AMM-VO]].
  
 ===== - Rechtsbehelf ===== ===== - Rechtsbehelf =====
  
-Eine der juristisch heikelsten Änderungen betrifft den Rechtsbehelf.+Eine der juristisch heikelsten Änderungen betrifft den Rechtsbehelf. Art. 27 Abs. 1 Dublin-III-VO bestimmte, dass die Betroffenen ein Recht auf ein wirksames Rechtsmittel haben müssen. Aus dieser Formulierung hat der EuGH sehr viele Rechte der Betroffenen hergeleitet und diese damit in die Lage versetzt, die Rechtmäßigkeit von Dublin-Bescheiden umfassend gerichtlich überprüfen zu lassen. Dies unterschied etwa die Dublin-III-VO von ihrer Vorgängerin, der Dublin-II-VO, die einen solchen umfassenden Rechtsbehelf nicht vorsah. 
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 +Diese Entwicklung war dem Verordnungsgeber offenbar ein Dorn im Auge, denn Art. 43 AMMVO sieht jetzt nur noch einen sehr stark eingeschränkten Rechtsbehelf vor. Demnach sollen die Gerichte nur noch überprüfen, ob gegen Bestimmungen zum Schutz von unbegleiteten Minderjährigen und zur Wahrung der Familieneinheit verstoßen wurde, ob der betroffenen Person eine menschenrechtswidrige Verelendung in dem anderen Staat droht, oder ob nach Erlass der Überstellungsentscheidung noch relevante Umstände aufgetreten sind. Im Klartext heißt das beispielsweise, dass die richtige Anwendung der anderen Zuständigkeitskriterien, die sich nicht auf die Wahrung der Familieneinheit oder den Schutz unbegleiteter Minderjähriger beziehen (z. B. das neue Kriterium zu den "Zeugnissen und Befähigungsnachweisen") der Kontrolle durch die Gerichte entzogen sein sollen, ebenso Fragen der Einhaltung der Fristen von Aufnahme und Wiederaufnahme. 
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 +Ob sich die Gerichte, insbesondere der EuGH, so einfach entmachten lassen werden, ist unklar. In diesem Kontext wird sicher sehr viel grundsätzlicher Klärungsbedarf auf die Gerichte zukommen. 
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 +Insbesondere wird sich die Frage stellen, ob es möglich sein wird, den Ablauf der Überstellungsfrist gerichtlich überprüfen zu lassen, ob also der Ablauf der Überstellungsfrist in diesem Sinne als nach Erlass der Überstellungsentscheidung eingetretener Umstand angesehen werden kann. Sollten diese Gerichte dies nicht so sehen, so  
 +wäre dies ein weiterer möglicher Angriffsvektor auf das Kirchenasyl, weil die Behörden die Überstellungsfrist im Prinzip beliebig verlängern können, ohne, dass sich die Betroffenen hiergegen zur Wehr setzen könnten. Allerdings ist auch hier die oben zitiere Rechtsprechung des OVG NRW zu bedenken, die ja gerade zur Dublin-II-VO ergangen ist und genau den Fall betrifft, dass die Betroffenen nach der Dublin-II-VO eben kein Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf hatten. Das OVG NRW hat den Bund trotzdem in der Pflicht gesehen, das Asylverfahren durchzuführen, da die Betroffenen anderenfalls zu refugees in orbit hätten werden können. Dieser Gedanke dürfte sich auf die AMMVO übertragen lassen.
  
 ~~socialite~~ ~~socialite~~
 ~~DISCUSSION~~ ~~DISCUSSION~~
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