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erwaegungsgruende_der_anerkennungsverordnung

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 (2) Eine gemeinsame Asylpolitik einschließlich eines Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS), das sich auf die uneingeschränkte und umfassende Anwendung des Genfer Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 in der durch das New Yorker Protokoll vom 31. Januar 1967 ergänzten Fassung (im Folgenden „Genfer Flüchtlingskonvention“) stützt, ist wesentlicher Bestandteil des Ziels der Union, schrittweise einen Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts aufzubauen, der allen offensteht, die wegen besonderer Umstände rechtmäßig in der Union um Schutz nachsuchen. Für diese Politik sollte der Grundsatz der Solidarität und der gerechten Aufteilung der Verantwortlichkeiten unter den Mitgliedstaaten, auch in finanzieller Hinsicht, gelten. Die Genfer Flüchtlingskonvention ist die Grundlage des völkerrechtlichen Rahmens für den Schutz von Flüchtlingen. (2) Eine gemeinsame Asylpolitik einschließlich eines Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS), das sich auf die uneingeschränkte und umfassende Anwendung des Genfer Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 in der durch das New Yorker Protokoll vom 31. Januar 1967 ergänzten Fassung (im Folgenden „Genfer Flüchtlingskonvention“) stützt, ist wesentlicher Bestandteil des Ziels der Union, schrittweise einen Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts aufzubauen, der allen offensteht, die wegen besonderer Umstände rechtmäßig in der Union um Schutz nachsuchen. Für diese Politik sollte der Grundsatz der Solidarität und der gerechten Aufteilung der Verantwortlichkeiten unter den Mitgliedstaaten, auch in finanzieller Hinsicht, gelten. Die Genfer Flüchtlingskonvention ist die Grundlage des völkerrechtlichen Rahmens für den Schutz von Flüchtlingen.
  
-(3) Das GEAS stützt sich auf gemeinsame Normen für die Asylverfahren, die Anerkennung und den Schutz auf Unionsebene, im Rahmen der Aufnahme gewährte Vorteile und ein System zur Bestimmung des für die Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz zuständigen Mitgliedstaats. Trotz der beim schrittweisen Aufbau des GEAS bislang erzielten Fortschritte bestehen zwischen den Mitgliedstaaten nach wie vor erhebliche Unterschiede in Bezug auf die Verfahren, die Anerkennungsquoten, die Art des gewährten Schutzes, die im Rahmen der Aufnahme gewährten Vorteile und die materiellen Leistungen, die Antragstellern und Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, gewährt werden. Diese Unterschiede könnten zu Sekundärmigration führen und dem Ziel zuwiderlaufen, die Gleichbehandlung aller Antragsteller überall in der Union sicherzustellen.+(3) Das GEAS stützt sich auf gemeinsame Normen für die Asylverfahren, die Anerkennung und den Schutz auf Unionsebene, im Rahmen der Aufnahme gewährte Vorteile und ein System zur Bestimmung des für die Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz zuständigen Mitgliedstaats. Trotz der beim schrittweisen Aufbau des GEAS bislang erzielten Fortschritte bestehen zwischen den Mitgliedstaaten nach wie vor erhebliche Unterschiede in Bezug auf die Verfahren, die Anerkennungsquoten, die Art des gewährten Schutzes, das Niveau der im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen und die Vorteile, die Antragstellern und Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, gewährt werden.((Berichtigung, ABl. L 90926 vom 25.11.2025, S.  1 (2024/1347) )) Diese Unterschiede könnten zu Sekundärmigration führen und dem Ziel zuwiderlaufen, die Gleichbehandlung aller Antragsteller überall in der Union sicherzustellen.
  
 (4) Die Kommission legte in ihrer Mitteilung vom 6. April 2016 mit dem Titel „Reformierung des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems und Erleichterung legaler Wege nach Europa“ ihre Optionen für die Verbesserung des GEAS dar, nämlich die Einführung eines tragfähigen, fairen Systems zur Bestimmung des für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz zuständigen Mitgliedstaats, die Stärkung des Eurodac-Systems, die Herstellung größerer Konvergenz im Asylsystem der Union, die Verhinderung von Sekundärbewegungen innerhalb der Union und die Umwandlung des Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen in eine Agentur. Diese Mitteilung entspricht den Forderungen des Europäischen Rates vom 18./19. Februar 2016 nach Fortschritten bei der Reform des bestehenden Unionsrahmens, um eine humane und wirksame Asylpolitik zu gewährleisten. (4) Die Kommission legte in ihrer Mitteilung vom 6. April 2016 mit dem Titel „Reformierung des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems und Erleichterung legaler Wege nach Europa“ ihre Optionen für die Verbesserung des GEAS dar, nämlich die Einführung eines tragfähigen, fairen Systems zur Bestimmung des für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz zuständigen Mitgliedstaats, die Stärkung des Eurodac-Systems, die Herstellung größerer Konvergenz im Asylsystem der Union, die Verhinderung von Sekundärbewegungen innerhalb der Union und die Umwandlung des Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen in eine Agentur. Diese Mitteilung entspricht den Forderungen des Europäischen Rates vom 18./19. Februar 2016 nach Fortschritten bei der Reform des bestehenden Unionsrahmens, um eine humane und wirksame Asylpolitik zu gewährleisten.
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