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erwaegungsgruende_der_asyl-_und_migrationsmanagement-verordnung

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erwaegungsgruende_der_asyl-_und_migrationsmanagement-verordnung [2026/06/18 20:16] – angelegt marcelerwaegungsgruende_der_asyl-_und_migrationsmanagement-verordnung [2026/06/18 21:10] (aktuell) marcel
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 nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente, nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
  
-nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),+nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses ((ABl. C 155 vom 30.4.2021, S. 58.)),
  
-nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (2),+nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (( ABl. C 175 vom 7.5.2021, S. 32.)),
  
-gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (3),+gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren ((Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 10. April 2024 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 14. Mai 2024.)),
  
 in Erwägung nachstehender Gründe: in Erwägung nachstehender Gründe:
  
-(1) +(1) Mit der Schaffung eines Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts sollte die Union sicherstellen, dass Personen an den Binnengrenzen nicht kontrolliert werden, und eine gemeinsame Politik in den Bereichen Asyl, Einwanderung und Außengrenzenmanagement der Mitgliedstaaten entwickeln, die sich auf die Solidarität und die gerechte Verteilung der Verantwortlichkeiten zwischen den Mitgliedstaaten gründet, gegenüber Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen angemessen ist und mit dem Völkerrecht und dem Unionsrecht, einschließlich der Grundrechte, in Einklang steht.
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-Mit der Schaffung eines Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts sollte die Union sicherstellen, dass Personen an den Binnengrenzen nicht kontrolliert werdenund eine gemeinsame Politik in den Bereichen Asyl, Einwanderung und Außengrenzenmanagement der Mitgliedstaaten entwickelndie sich auf die Solidarität und die gerechte Verteilung der Verantwortlichkeiten zwischen den Mitgliedstaaten gründetgegenüber Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen angemessen ist und mit dem Völkerrecht und dem Unionsrecht, einschließlich der Grundrechte, in Einklang steht.+(2) Um das gegenseitige Vertrauen zwischen den Mitgliedstaaten zu stärkenist ein Gesamtkonzept zum Asylund Migrationsmanagement erforderlichdas interne und externe Komponenten zusammenzuführt. Die Wirksamkeit dieses Gesamtkonzepts hängt davon abdass alle Komponenten gemeinsam angegangen und kohärent und integriert umgesetzt werden.
  
-(2) +(3Die vorliegende Verordnung sollte zu diesem Gesamtkonzept beitragen, indem ein gemeinsamer Rahmen für die Maßnahmen der Union und der Mitgliedstaaten — im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten — im Bereich Asyl und der einschlägigen Maßnahmen im Bereich Migrationsmanagement festgelegt wird und indem der Grundsatz der Solidarität und einer gerechten Verteilung der Verantwortlichkeiten, auch in finanzieller Hinsicht, zwischen den Mitgliedstaaten, der nach Maßgabe von Artikel 80 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) für die Politik im Bereich Asyl und Migration gilt, geachtet und vertieft wird. Der Grundsatz der Solidarität und der gerechten Verteilung der Verantwortlichkeiten sollte die Prämisse sein, auf deren Grundlage die Mitgliedstaaten gemeinschaftlich die Verantwortung für das Migrationsmanagement teilen, insbesondere in dem Bereich des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems.
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-Um das gegenseitige Vertrauen zwischen den Mitgliedstaaten zu stärken, ist ein Gesamtkonzept zum Asyl- und Migrationsmanagement erforderlichdas interne und externe Komponenten zusammenzuführt. Die Wirksamkeit dieses Gesamtkonzepts hängt davon abdass alle Komponenten gemeinsam angegangen und kohärent und integriert umgesetzt werden.+(4) Die Mitgliedstaaten sollten alle notwendigen Maßnahmen ergreifen, um unter anderem Schutzbedürftigen Zugang zu internationalem Schutz und angemessene Aufnahmebedingungen zu gewähren, legale Wege zu fördern, die Regelungen zur Bestimmung des Mitgliedstaatsder für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, wirksam anzuwenden, Drittstaatsangehörige, die die Voraussetzungen für den Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht oder nicht mehr erfüllen, wirksam rückzuführen, die irreguläre Migration und unerlaubte Migrationsbewegungen von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen zwischen den Mitgliedstaaten zu unterbindendie Schleusung von Migranten und Menschenhandel zu bekämpfen und dabei auch die durch diese Schleusung und Menschenhandel verursachte Vulnerabilitäten zu verringern und andere Mitgliedstaaten in Form von Solidaritätsbeiträgen als Teil des Gesamtkonzepts zu unterstützen.
  
-(3) +(5Um die Zusammenarbeit mit Drittländern im Bereich Asyl und Migration, einschließlich Rückübernahme und Bekämpfung der Ursachen und Auslöser irregulärer Migration und Vertreibung, zu stärken, müssen maßgeschneiderte und für beide Seiten vorteilhafte Partnerschaften mit diesen Ländern gefördert und aufgebaut werden. Derartige Partnerschaften sollten einen Rahmen für eine bessere Koordinierung der einschlägigen Politik und der einschlägigen Instrumente der Union gegenüber Drittländern bieten und auf den Menschenrechten, der Rechtsstaatlichkeit und der Achtung der gemeinsamen Werte der Union beruhen. Hinsichtlich der externen Komponenten des Gesamtkonzepts berührt diese Verordnung in keiner Weise die bereits bestehende Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen den Mitgliedstaaten und der Union oder zwischen den Organen der Union. Diese Zuständigkeiten werden auch weiterhin unter uneingeschränkter Achtung der Verfahrensvorschriften der Verträge und im Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union wahrgenommen werden, insbesondere was nicht verbindliche Instrumente der Union betrifft.
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-Die vorliegende Verordnung sollte zu diesem Gesamtkonzept beitragenindem ein gemeinsamer Rahmen für die Maßnahmen der Union und der Mitgliedstaaten — im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten — im Bereich Asyl und der einschlägigen Maßnahmen im Bereich Migrationsmanagement festgelegt wird und indem der Grundsatz der Solidarität und einer gerechten Verteilung der Verantwortlichkeiten, auch in finanzieller Hinsicht, zwischen den Mitgliedstaaten, der nach Maßgabe von Artikel 80 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) für die Politik im Bereich Asyl und Migration gilt, geachtet und vertieft wird. Der Grundsatz der Solidarität und der gerechten Verteilung der Verantwortlichkeiten sollte die Prämisse sein, auf deren Grundlage die Mitgliedstaaten gemeinschaftlich die Verantwortung für das Migrationsmanagement teilen, insbesondere in dem Bereich des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems.+(6) Der gemeinsame Rahmen ist erforderlich, um dem zunehmenden Phänomen der Ankunft von zum Teil unterschiedlich zusammengesetzten Gruppen von Personen, die internationalen Schutz benötigen bzw. diesen nicht benötigen, zu begegnen und es wird anerkannt, dass die Verantwortung für irregulär ankommende Migranten und Asylsuchende in der Union nicht von einzelnen Mitgliedstaaten alleinsondern von der Union als Ganzes bewältigt werden sollte. Der Anwendungsbereich dieser Verordnung sollte auch aufgenommene Personen umfassen.
  
-(4) +(7Um zu gewährleisten, dass die Aktionen und Maßnahmen der Union und der Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten kohärent und wirksam sind, sind eine integrierte Politikgestaltung und ein umfassender Ansatz im Bereich Asyl- und Migrationsmanagement erforderlich, der sowohl die internen als auch die externen Komponenten umfasst. Die Union und die Mitgliedstaaten sollten im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten und im Einklang mit dem geltenden Unionsrecht und den internationalen Verpflichtungen für die Kohärenz und die Umsetzung der Politik im Bereich des Asyl- und Migrationsmanagements sorgen.
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-Die Mitgliedstaaten sollten alle notwendigen Maßnahmen ergreifenum unter anderem Schutzbedürftigen Zugang zu internationalem Schutz und angemessene Aufnahmebedingungen zu gewähren, legale Wege zu fördern, die Regelungen zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz zuständig istwirksam anzuwenden, Drittstaatsangehörige, die die Voraussetzungen für den Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht oder nicht mehr erfüllen, wirksam rückzuführen, die irreguläre Migration und unerlaubte Migrationsbewegungen von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen zwischen den Mitgliedstaaten zu unterbinden, die Schleusung von Migranten und Menschenhandel zu bekämpfen und dabei auch die durch diese Schleusung und Menschenhandel verursachte Vulnerabilitäten zu verringern und andere Mitgliedstaaten in Form von Solidaritätsbeiträgen als Teil des Gesamtkonzepts zu unterstützen.+(8) Um sicherzustellendass ihre Asyl-, Aufnahme- und Migrationssysteme gut vorbereitet sind und jeder Teil dieser Systeme über ausreichende Kapazitäten verfügtsollten die Mitgliedstaaten die erforderlichen personellenmateriellen und finanziellen Ressourcen und die erforderliche Infrastruktur zur wirksamen Umsetzung der Asyl- und Migrationspolitik besitzen und das erforderliche Personal für ihre zuständigen Behörden zur Durchführung dieser Verordnung bereitstellen. Ebenso sollten die Mitgliedstaaten eine angemessene Koordinierung unter den zuständigen nationalen Behörden sowie mit den nationalen Behörden der anderen Mitgliedstaaten sicherstellen.
  
-(5) +(9) Im Rahmen eines strategischen Ansatzes sollten die Mitgliedstaaten über nationale Strategien verfügen, um sicherzustellen, dass sie in der Lage sind, ihre Systeme für das Asyl- und Migrationsmanagement unter vollständiger Einhaltung ihrer Verpflichtungen aus dem Unionsrecht und dem Völkerrecht wirksam umzusetzen. Diese Strategien sollten Präventivmaßnahmen zur Verringerung des Risikos von Migrationsdruck sowie Angaben zur Notfallplanung, einschließlich der in der Richtlinie (EU) 2024/1346 des Europäischen Parlaments und des Rates ((Richtlinie (EU) 2024/1346 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (ABl. L, 2024/1346, 22.5.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2024/1346/oj).)) vorgesehenen, und einschlägige Angaben zu den Grundsätzen der integrierten Politikgestaltung und der Solidarität sowie der gerechten Verteilung der Verantwortlichkeiten nach Maßgabe dieser Verordnung und zu den daraus resultierenden rechtlichen Verpflichtungen auf nationaler Ebene umfassen. Die Kommission und die einschlägigen Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, insbesondere die Asylagentur der Europäischen Union (im Folgenden „Asylagentur“), sollten in der Lage sein, die Mitgliedstaaten bei der Ausarbeitung ihrer nationalen Strategien zu unterstützen. Die Konsultation lokaler und regionaler Gebietskörperschaften durch die Mitgliedstaaten könnte, sofern dies im Einklang mit dem nationalen Recht steht und wie angemessen, ebenfalls zur Verbesserung und Stärkung der nationalen Strategien beitragen. Um sicherzustellen, dass die nationalen Strategien bei bestimmten Kernelementen vergleichbar sind, sollte von der Kommission ein gemeinsames Muster festgelegt werden.
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-Um die Zusammenarbeit mit Drittländern im Bereich Asyl und Migration, einschließlich Rückübernahme und Bekämpfung der Ursachen und Auslöser irregulärer Migration und Vertreibungzu stärkenmüssen maßgeschneiderte und für beide Seiten vorteilhafte Partnerschaften mit diesen Ländern gefördert und aufgebaut werden. Derartige Partnerschaften sollten einen Rahmen für eine bessere Koordinierung der einschlägigen Politik und der einschlägigen Instrumente der Union gegenüber Drittländern bieten und auf den Menschenrechten, der Rechtsstaatlichkeit und der Achtung der gemeinsamen Werte der Union beruhen. Hinsichtlich der externen Komponenten des Gesamtkonzepts berührt diese Verordnung in keiner Weise die bereits bestehende Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen den Mitgliedstaaten und der Union oder zwischen den Organen der UnionDiese Zuständigkeiten werden auch weiterhin unter uneingeschränkter Achtung der Verfahrensvorschriften der Verträge und im Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union wahrgenommen werden, insbesondere was nicht verbindliche Instrumente der Union betrifft.+(10) Für eine wirksame Überwachung der Anwendung des Besitzstands der Union im Asylbereich sollten die nationalen Strategien der Mitgliedstaaten auch den Ergebnissen der Überwachung durch die Asylagentur und die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache sowie durch andere einschlägige EinrichtungenÄmter, Agenturen oder Organisationen, einschlägigen Teilen der Evaluierung im Einklang mit der Verordnung (EU) 2022/922 des Rates ((Verordnung (EU) 2022/922 des Rates vom 9. Juni 2022 über die Einführung und Anwendung eines Evaluierungs- und Überwachungsmechanismus für die Überprüfung der Anwendung des Schengen-Besitzstands und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr1053/2013 (ABl. L 160 vom 15.6.2022, S. 1).)) sowie den Evaluierungen im Einklang mit Artikel 10 der Verordnung (EU) 2024/1356 des Europäischen Parlaments und des Rates ((Verordnung (EU) 2024/1356 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 zur Einführung des Screenings von Drittstaatsangehörigen an den Außengrenzen und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008, (EU) 2017/2226, (EU) 2018/1240 und (EU) 2019/817 (ABl. L, 2024/1356, 22.5.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1356/oj).)) Rechnung tragen. Die Mitgliedstaaten könnten auch die Ergebnisse anderer einschlägiger Überwachungsmechanismen berücksichtigen.
  
-(6) +(11Die Kommission sollte eine langfristige Europäische Strategie für Asyl- und Migrationsmanagement („Strategie“) verabschieden, in der der strategische Ansatz dargelegt wird, mit dem eine kohärente Umsetzung der nationalen Strategien auf Unionsebene im Einklang mit den Grundsätzen gewährleistet werden soll, die in dieser Verordnung sowie im Primärrecht der Union und im geltenden Völkerrecht festgelegt sind.
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-Der gemeinsame Rahmen ist erforderlichum dem zunehmenden Phänomen der Ankunft von zum Teil unterschiedlich zusammengesetzten Gruppen von Personen, die internationalen Schutz benötigen bzwdiesen nicht benötigen, zu begegnen und es wird anerkanntdass die Verantwortung für irregulär ankommende Migranten und Asylsuchende in der Union nicht von einzelnen Mitgliedstaaten alleinsondern von der Union als Ganzes bewältigt werden sollteDer Anwendungsbereich dieser Verordnung sollte auch aufgenommene Personen umfassen.+(12) In Anbetracht der Tatsache, dass es wichtig ist, dass die Union auf die Entwicklungen und sich wandelnden Gegebenheiten des Asyl- und Migrationsmanagements vorbereitet und in der Lage istsich diesen anzupassen, sollte die Kommission jedes Jahr einen Jährlichen Europäischen Asyl- und Migrationsbericht (im Folgenden „Bericht“) annehmenIn dem Bericht sollte eine Bewertung der Asyl-Aufnahme- und Migrationslage in den vorangegangenen zwölf Monaten an allen Migrationsrouten zu und in allen Mitgliedstaaten vorgenommen werdenund er sollte als Frühwarn- und Sensibilisierungsinstrument für die Union im Bereich Migration und Asyl dienen und ein strategisches Lagebild und einen Ausblick auf das kommende Jahr liefern. In dem Bericht sollte unter anderem dargelegt werden, inwieweit die Union und die Mitgliedstaaten darauf vorbereitet sindauf die Entwicklung der Migrationslage zu reagieren und sich ihr anzupassen, und es sollten die Ergebnisse der Überwachung durch die einschlägigen Einrichtungen und sonstige Stellen der Union erläutert werden. Bei den Entscheidungsverfahren im Zusammenhang mit dem Solidaritätsmechanismus gemäß Teil IV dieser Verordnung sollte den in dem Bericht enthaltenen Daten und Angaben sowie den Bewertungen Rechnung getragen werden.
  
-(7) +(13Der Bericht sollte im Benehmen mit den Mitgliedstaaten und den einschlägigen Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union erstellt werden. Für die Zwecke des Berichts sollte die Kommission auf bestehende Berichterstattungsmechanismen zurückgreifen, in erster Linie auf die Integrierte Lageeinschätzung und -auswertung, vorausgesetzt, die Integrierte Regelung für die politische Reaktion auf Krisen wird aktiviert, und auf den Vorsorge- und Krisenmanagementmechanismus der EU für Migration, der in der Empfehlung (EU) 2020/1366 der Kommission ((Empfehlung (EU) 2020/1366 der Kommission vom 23. September 2020 über einen Vorsorge- und Krisenmanagementmechanismus der EU für Migration (Vorsorge- und Krisenplan für Migration) (ABl. L 317 vom 1.10.2020, S. 26).)) festgelegt wurde. Damit die Union auf die Entwicklungen und sich wandelnden Gegebenheiten des Asyl- und Migrationsmanagements vorbereitet und in der Lage ist, sich diesen anzupassen, und damit somit der jährliche Asyl- und Migrationszyklus und der Solidaritätsmechanismus erfolgreich funktionieren, ist es von größter Bedeutung, dass die Mitgliedstaaten, der Rat, die Kommission, der Europäische Auswärtige Dienst und die relevanten Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union zu diesen bestehenden Berichterstattungsmechanismen beitragen und einen angemessenen und rechtzeitigen Informations- und Datenaustausch sicherstellen. Informationen anderer einschlägiger Quellen, einschließlich des Europäischen Migrationsnetzwerks, des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen und der Internationalen Organisation für Migration, sollten ebenfalls berücksichtigt werden. Die Kommission sollte von den Mitgliedstaaten nur dann zusätzliche Informationen anfordern, wenn die Informationen nicht über diese Berichterstattungsmechanismen und einschlägige Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union verfügbar sind, um Doppelarbeit zu vermeiden.
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-Um zu gewährleisten, dass die Aktionen und Maßnahmen der Union und der Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten kohärent und wirksam sindsind eine integrierte Politikgestaltung und ein umfassender Ansatz im Bereich Asyl- und Migrationsmanagement erforderlich, der sowohl die internen als auch die externen Komponenten umfasstDie Union und die Mitgliedstaaten sollten im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten und im Einklang mit dem geltenden Unionsrecht und den internationalen Verpflichtungen für die Kohärenz und die Umsetzung der Politik im Bereich des Asyl- und Migrationsmanagements sorgen.+(14) Um zu gewährleisten, dass den Mitgliedstaaten die erforderlichen Instrumente zur Verfügung stehen, um Herausforderungen im Zusammenhang mit in ihrem Hoheitsgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen bewältigen zu können, unabhängig davon, wie sie die Außengrenzen der Mitgliedstaaten überschritten haben, sollte der Bericht von einem Beschluss begleitet werden, in dem festgelegt wird, welche Mitgliedstaaten unter Migrationsdruck stehen, im folgenden Jahr der Gefahr eines Migrationsdrucks ausgesetzt sind oder sich in einer ausgeprägten Migrationslage befinden („Beschluss“). Mitgliedstaaten, die unter Migrationsdruck stehen, sollten sich darauf verlassen können, dass sie die Solidaritätsbeiträge im Rahmen des Jährlichen Solidaritätspools nutzen können.
  
-(8) +(15Um Mitgliedstaaten, die unter Migrationsdruck stehen, und beitragenden Mitgliedstaaten Vorhersehbarkeit zu bieten, sollte dem Bericht und dem Beschluss ein Vorschlag der Kommission beigefügt werden, in dem konkrete jährliche Solidaritätsmaßnahmen, einschließlich Übernahmen, finanzielle Beiträge und gegebenenfalls alternativen Solidaritätsmaßnahmen, sowie deren zahlenmäßige Größenordnung, die für das kommende Jahr auf Unionsebene voraussichtlich erforderlich ist, ausgewiesen werden, wobei anerkannt wird, dass die verschiedenen Arten von Solidarität gleichwertig sind. Die Arten und die zahlenmäßige Größenordnung der im Vorschlag der Kommission ausgewiesenen Maßnahmen sollten mindestens den jährlichen Mindestschwellen für Übernahmen und den finanziellen Beiträgen entsprechen. Diese Schwellen sollten in dieser Verordnung festgelegt werden, um die vorhersehbare Planung durch die beitragenden Mitgliedstaaten zu gewährleisten und Mindestgarantien für die begünstigten Mitgliedstaaten zu bieten. Wenn dies für erforderlich erachtet wird, könnte die Kommission in ihrem Vorschlag höhere jährliche Zahlen für Übernahmen oder finanzielle Beiträge ausweisen. Um die Gleichwertigkeit der Solidaritätsmaßnahmen zu wahren, sollte das Verhältnis zwischen den in dieser Verordnung festgelegten jährlichen Zahlen beibehalten werden. Ebenso sollten im Vorschlag der Kommission bei der Festlegung der jährlichen Zahlen Ausnahmesituationen berücksichtigt werden, für die für das kommende Jahr kein Bedarf an Solidarität absehbar ist.
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-Um sicherzustellen, dass ihre Asyl-, Aufnahme- und Migrationssysteme gut vorbereitet sind und jeder Teil dieser Systeme über ausreichende Kapazitäten verfügtsollten die Mitgliedstaaten die erforderlichen personellenmateriellen und finanziellen Ressourcen und die erforderliche Infrastruktur zur wirksamen Umsetzung der Asyl- und Migrationspolitik besitzen und das erforderliche Personal für ihre zuständigen Behörden zur Durchführung dieser Verordnung bereitstellenEbenso sollten die Mitgliedstaaten eine angemessene Koordinierung unter den zuständigen nationalen Behörden sowie mit den nationalen Behörden der anderen Mitgliedstaaten sicherstellen.+(16) Um eine bessere Koordinierung auf Unionsebene zu gewährleisten und in Anbetracht der besonderen Merkmale des in dieser Verordnung vorgesehenen Solidaritätssystems, das auf Zusagen beruht, die jeder Mitgliedstaat im Rahmen des Hochrangigen EU-Solidaritätsforums (im Folgenden „Hochrangiges Forum“) nach eigenem Ermessen hinsichtlich der Art der Solidarität machtsollte die Durchführungsbefugnis zur Einsetzung des Jährlichen Solidaritätspools dem Rat auf Vorschlag der Kommission übertragen werden. Im Durchführungsrechtsakt des Rates zur Einrichtung des Jährlichen Solidaritätspools sollten konkrete jährliche Solidaritätsmaßnahmen, einschließlich Übernahmen, finanziellen Beiträgen und gegebenenfalls alternativen Solidaritätsmaßnahmen, sowie deren zahlenmäßige Größenordnung, die für das kommende Jahr auf Unionsebene voraussichtlich erforderlich ist, ausgewiesen werden, wobei anerkannt wird, dass die verschiedenen Arten von Solidarität gleichwertig sindDer Durchführungsrechtsakt des Rates zur Einrichtung des Jährlichen Solidaritätspools sollte auch die spezifischen Zusagen der einzelnen Mitgliedstaaten umfassen.
  
-(9) +(17Begünstigten Mitgliedstaaten sollte die Möglichkeit eingeräumt werden, im Einklang mit dem Anwendungsbereich und den Zielen dieser Verordnung und der Verordnung (EU) 2021/1147 des Europäischen Parlaments und des Rates ((Verordnung (EU) 2021/1147 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juli 2021 zur Einrichtung des Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds (ABl. L 251 vom 15.7.2021, S. 1).)) Maßnahmen in Drittländern oder in Bezug auf Drittländer durchzuführen.
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-Im Rahmen eines strategischen Ansatzes sollten die Mitgliedstaaten über nationale Strategien verfügen, um sicherzustellen, dass sie in der Lage sind, ihre Systeme für das Asyl- und Migrationsmanagement unter vollständiger Einhaltung ihrer Verpflichtungen aus dem Unionsrecht und dem Völkerrecht wirksam umzusetzenDiese Strategien sollten Präventivmaßnahmen zur Verringerung des Risikos von Migrationsdruck sowie Angaben zur Notfallplanungeinschließlich der in der Richtlinie (EU) 2024/1346 des Europäischen Parlaments und des Rates (4vorgesehenen, und einschlägige Angaben zu den Grundsätzen der integrierten Politikgestaltung und der Solidarität sowie der gerechten Verteilung der Verantwortlichkeiten nach Maßgabe dieser Verordnung und zu den daraus resultierenden rechtlichen Verpflichtungen auf nationaler Ebene umfassen. Die Kommission und die einschlägigen OrganeEinrichtungen und sonstigen Stellen der Unioninsbesondere die Asylagentur der Europäischen Union (im Folgenden Asylagentur), sollten in der Lage sein, die Mitgliedstaaten bei der Ausarbeitung ihrer nationalen Strategien zu unterstützen. Die Konsultation lokaler und regionaler Gebietskörperschaften durch die Mitgliedstaaten könntesofern dies im Einklang mit dem nationalen Recht steht und wie angemessen, ebenfalls zur Verbesserung und Stärkung der nationalen Strategien beitragenUm sicherzustellendass die nationalen Strategien bei bestimmten Kernelementen vergleichbar sindsollte von der Kommission ein gemeinsames Muster festgelegt werden.+(18) Die Mitgliedstaaten und die Kommission sollten bei der Durchführung der aus den finanziellen Beiträgen finanzierten Maßnahmen die Achtung der Grundrechte und die Einhaltung der Charta der Grundrechte der Europäischen Union („Charta“) sicherstellenDie grundlegenden Voraussetzungendie in Artikel 15 der Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates ((Verordnung (EU2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklungden Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-Migrations- und Integrationsfondsden Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik (ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 159).)) festgelegt sind, einschließlich der zielübergreifenden grundlegenden Voraussetzung der Wirksamen Anwendung und Umsetzung der Charta der Grundrechte“, sollten auf jene Programme der Mitgliedstaaten Anwendung findendie mit den finanziellen Beiträgen unterstützt werden. Für die Auswahl der mit den finanziellen Beiträgen unterstützten Tätigkeiten sollten die Mitgliedstaaten die Bestimmungen gemäß Artikel 73 der Verordnung (EU) 2021/1060 anwenden und dabei auch der Charta Rechnung tragen. Für die mit den finanziellen Beiträgen finanzierten Tätigkeiten sollten die Mitgliedstaaten die Verwaltungs- und Kontrollsysteme anwendendie im Einklang mit der Verordnung (EU) 2021/1060 für ihre Programme eingerichtet wurdenIm Einklang mit der Verordnung (EU) 2021/1060 sollten die Mitgliedstaaten den Unionshaushalt schützen und Finanzkorrekturen anwendenindem sie die Unterstützung aus den finanziellen Beiträgen ganz oder teilweise annullierensofern festgestellt wird, dass bei der Kommission geltend gemachte Ausgaben unregelmäßig sind. Die Kommission kann gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EU) 2021/1060 die Frist für Zahlungen unterbrechen, Zahlungen ganz oder zum Teil aussetzen und Finanzkorrekturen anwenden.
  
-(10) +(19Während der praktischen Umsetzung des Jährlichen Solidaritätspools sollten beitragende Mitgliedstaaten auf Ersuchen eines begünstigten Mitgliedstaats die Möglichkeit haben, alternative Solidaritätsbeiträge zu leisten. Die alternative Solidaritätsbeiträge sollten einen praktischen und operativen Nutzen haben. Wenn die Kommission in Abstimmung mit dem betreffenden Mitgliedstaat der Auffassung ist, dass derartige Maßnahmen, wie sie von dem betreffenden Mitgliedstaat angegeben werden, erforderlich sind, sollten derartige Beiträge im Vorschlag der Kommission für einen Durchführungsrechtsakt des Rates zur Einrichtung des Jährlichen Solidaritätspools ausgewiesen werden. Die beitragenden Mitgliedstaaten sollten in der Lage sein, derartige Beiträge zuzusagen, auch wenn sie im Vorschlag der Kommission für einen Durchführungsrechtsakt des Rates zur Einrichtung des Jährlichen Solidaritätspools nicht aufgeführt sind, sie sollten als finanzielle Solidarität betrachtet werden, und ihr finanzieller Wert sollte auf realistische Weise bewertet und angewandt werden. Ersucht der begünstigte Mitgliedstaat in einem bestimmten Jahr nicht um diese Beiträge, so sollten sie zu Jahresende in finanzielle Beiträge umgewandelt werden.
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-Für eine wirksame Überwachung der Anwendung des Besitzstands der Union im Asylbereich sollten die nationalen Strategien der Mitgliedstaaten auch den Ergebnissen der Überwachung durch die Asylagentur und die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache sowie durch andere einschlägige Einrichtungen, Ämter, Agenturen oder Organisationen, einschlägigen Teilen der Evaluierung im Einklang mit der Verordnung (EU) 2022/922 des Rates (5) sowie den Evaluierungen im Einklang mit Artikel 10 der Verordnung (EU) 2024/1356 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) Rechnung tragen. Die Mitgliedstaaten könnten auch die Ergebnisse anderer einschlägiger Überwachungsmechanismen berücksichtigen.+(20) Um die Entscheidungsfindung zu erleichtern, sollte der Vorschlag der Kommission für einen Durchführungsrechtsakt des Rates zur Einrichtung des Jährlichen Solidaritätspools erst nach seiner Annahme im Rat veröffentlicht werden.
  
-(11) +(21Die Kommission sollte die Migrationslage überwachen und durch regelmäßige Berichte Auskünfte darüber bereitstellen, damit der gemeinsame Rahmen wirksam umgesetzt, Lücken erkannt, Herausforderungen bewältigt und ein Anstieg des Drucks auf die Asyl-, Aufnahme- und Migrationssysteme verhindert werden.
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-Die Kommission sollte eine langfristige Europäische Strategie für Asyl- und Migrationsmanagement („Strategie“verabschieden, in der der strategische Ansatz dargelegt wirdmit dem eine kohärente Umsetzung der nationalen Strategien auf Unionsebene im Einklang mit den Grundsätzen gewährleistet werden solldie in dieser Verordnung sowie im Primärrecht der Union und im geltenden Völkerrecht festgelegt sind.+(22Um eine gerechte Verteilung der VerantwortlichkeitenSolidarität, wie sie in Artikel 80 AEUV verankert istund eine ausgewogene Verteilung der Belastungen zwischen den Mitgliedstaaten sicherzustellen, sollte ein verbindlicher Solidaritätsmechanismus eingerichtet werden, der Mitgliedstaaten, die unter Migrationsdruck stehen, wirksame Unterstützung bietet und raschen Zugang zu den Verfahren zur Gewährung internationalen Schutzes gewährleistet. Dieser Mechanismus sollte verschiedene Solidaritätsmaßnahmen gleichen Werts vorsehen und flexibel und an die sich wandelnden Herausforderungen im Bereich Migration rasch anpassbar sein. Die Solidaritätsmaßnahmen sollten auf Einzelfallbasis erfolgen und auf die Bedürfnisse des betreffenden Mitgliedstaats zugeschnitten sein.
  
-(12) +(23Um die reibungslose Umsetzung des Solidaritätsmechanismus zu gewährleisten, sollte die Kommission einen EU-Solidaritätskoordinator ernennen. Der EU-Solidaritätskoordinator sollte die operativen Aspekte des Solidaritätsmechanismus überwachen und koordinieren und als zentrale Anlaufstelle fungieren. Der EU-Solidaritätskoordinator sollte die Kommunikation zwischen den Mitgliedstaaten bei der Durchführung dieser Verordnung erleichtern. In Zusammenarbeit mit der Asylagentur sollte der EU-Solidaritätskoordinator kohärente Arbeitsmethoden fördern, um Personen zu ermitteln, die für eine Übernahme in Betracht kommen, und sie mit Übernahmemitgliedstaaten abzugleichen, insbesondere um sicherzustellen, dass wichtigen Bindungen Rechnung getragen wird. Um diese Aufgabe des EU-Solidaritätskoordinators wirksam wahrnehmen zu können, sollte das Büro des EU-Solidaritätskoordinators ausreichend Personal und Ressourcen erhalten, und der EU-Solidaritätskoordinator sollte die Möglichkeit haben, an den Sitzungen des Hochrangigen Forums teilzunehmen.
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-In Anbetracht der Tatsachedass es wichtig istdass die Union auf die Entwicklungen und sich wandelnden Gegebenheiten des Asyl- und Migrationsmanagements vorbereitet und in der Lage ist, sich diesen anzupassen, sollte die Kommission jedes Jahr einen Jährlichen Europäischen Asylund Migrationsbericht (im Folgenden „Bericht“) annehmenIn dem Bericht sollte eine Bewertung der Asyl-, Aufnahme- und Migrationslage in den vorangegangenen zwölf Monaten an allen Migrationsrouten zu und in allen Mitgliedstaaten vorgenommen werden, und er sollte als Frühwarnund Sensibilisierungsinstrument für die Union im Bereich Migration und Asyl dienen und ein strategisches Lagebild und einen Ausblick auf das kommende Jahr liefernIn dem Bericht sollte unter anderem dargelegt werden, inwieweit die Union und die Mitgliedstaaten darauf vorbereitet sind, auf die Entwicklung der Migrationslage zu reagieren und sich ihr anzupassen, und es sollten die Ergebnisse der Überwachung durch die einschlägigen Einrichtungen und sonstige Stellen der Union erläutert werden. Bei den Entscheidungsverfahren im Zusammenhang mit dem Solidaritätsmechanismus gemäß Teil IV dieser Verordnung sollte den in dem Bericht enthaltenen Daten und Angaben sowie den Bewertungen Rechnung getragen werden.+(24) Um die wirksame Umsetzung des mit dieser Verordnung eingerichteten Solidaritätsmechanismus zu gewährleisten, sollten Vertreter der Mitgliedstaaten auf Ministerebene oder auf einer anderen hochrangigen politischen Ebene in ein Hochrangiges Forum einberufen werdendas den Berichtden Beschluss und den Vorschlag der Kommission für einen Durchführungsrechtsakt des Rates zu Errichtung des Jährlichen Solidaritätspools prüfen, eine Bilanz der Gesamtlage ziehen und zu einem Fazit zu den für die Einrichtung des Jährlichen Solidaritätspools erforderlichen Solidaritätsmaßnahmen und deren Ausmaß und erforderlichenfalls zu anderen Reaktionsmaßnahmen im Bereich Migration gelangen sollte. Um das reibungslose Funktionieren und die praktische Umsetzung des Jährlichen Solidaritätspools sicherzustellen, sollte ein EU-Solidaritätsforums auf technischer Ebene (im Folgenden „Forum auf technischer Ebene“) einberufen werden, das sich aus Vertretern auf ausreichend hoher Ebene, zB. hochrangigen Beamten der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, zusammensetzt und in dem der EU-Solidaritätskoordinator im Namen der Kommission den Vorsitz führtAn dem Forum auf technischer Ebene sollten die Asylagentur und gegebenenfalls, auf Einladung des EU-Solidaritätskoordinators, die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache und die Agentur der Europäischen Union für Grundrechte teilnehmen.
  
-(13) +(25Da Such- und Rettungseinsätze auf internationalen Verpflichtungen beruhen, könnten Mitgliedstaaten, die mit sich wiederholenden Ausschiffungen im Rahmen von Such- und Rettungseinsätzen konfrontiert sind, zu den Mitgliedstaaten gehören, die Solidaritätsmaßnahmen in Anspruch nehmen. Es sollte möglich sein, einen prozentualen Anteil der Solidaritätsmaßnahmen, der für die betreffenden Mitgliedstaaten möglicherweise benötigt wird, als Richtwert festzulegen. Darüber hinaus sollten die Mitgliedstaaten die Vulnerabilitäten von Personen berücksichtigen, die über derartige Ausschiffungen ankommen.
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-Der Bericht sollte im Benehmen mit den Mitgliedstaaten und den einschlägigen Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union erstellt werden. Für die Zwecke des Berichts sollte die Kommission auf bestehende Berichterstattungsmechanismen zurückgreifen, in erster Linie auf die Integrierte Lageeinschätzung und -auswertung, vorausgesetzt, die Integrierte Regelung für die politische Reaktion auf Krisen wird aktiviert, und auf den Vorsorge- und Krisenmanagementmechanismus der EU für Migration, der in der Empfehlung (EU) 2020/1366 der Kommission (7) festgelegt wurde. Damit die Union auf die Entwicklungen und sich wandelnden Gegebenheiten des Asyl- und Migrationsmanagements vorbereitet und in der Lage istsich diesen anzupassen, und damit somit der jährliche Asylund Migrationszyklus und der Solidaritätsmechanismus erfolgreich funktionieren, ist es von größter Bedeutung, dass die Mitgliedstaaten, der Rat, die Kommission, der Europäische Auswärtige Dienst und die relevanten Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union zu diesen bestehenden Berichterstattungsmechanismen beitragen und einen angemessenen und rechtzeitigen Informations- und Datenaustausch sicherstellen. Informationen anderer einschlägiger Quellen, einschließlich des Europäischen Migrationsnetzwerks, des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen und der Internationalen Organisation für Migration, sollten ebenfalls berücksichtigt werden. Die Kommission sollte von den Mitgliedstaaten nur dann zusätzliche Informationen anfordern, wenn die Informationen nicht über diese Berichterstattungsmechanismen und einschlägige Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union verfügbar sindum Doppelarbeit zu vermeiden.+(26) Um rasch auf eine Situation mit Migrationsdruck reagieren zu können, sollte der EU-Solidaritätskoordinator eine zügige Übernahme von Antragstellern auf internationalen Schutz und von Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, die für eine Übernahme in Betracht kommenunterstützen. Der begünstigte Mitgliedstaat sollte eine Liste der für eine Übernahme infrage kommenden Personen erstellen und dabei auf Ersuchen mit der Unterstützung durch die Asylagentur vorgehen und sollte in der Lage sein Instrumente einzusetzendie vom EU-Solidaritätskoordinator entwickelt wurden. Zu übernehmende Personen sollten die Möglichkeit erhalten mitzuteilen, dass wichtige Bindungen zu bestimmten Mitgliedstaaten bestehen, sollten jedoch nicht das Recht habeneinen bestimmten Übernahmemitgliedstaat zu wählen.
  
-(14) +(27Damit angemessene Solidaritätsmaßnahmen ergriffen werden, und wenn die Beiträge der Mitgliedstaaten im Verhältnis zu dem ermittelten Bedarf unzureichend sind, sollte der Rat das Hochrangige Forum wieder einberufen können, damit die Mitgliedstaaten zusätzliche Solidaritätsbeiträge zusagen können.
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-Um zu gewährleistendass den Mitgliedstaaten die erforderlichen Instrumente zur Verfügung stehenum Herausforderungen im Zusammenhang mit in ihrem Hoheitsgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen bewältigen zu könnenunabhängig davon, wie sie die Außengrenzen der Mitgliedstaaten überschritten habensollte der Bericht von einem Beschluss begleitet werdenin dem festgelegt wirdwelche Mitgliedstaaten unter Migrationsdruck stehen, im folgenden Jahr der Gefahr eines Migrationsdrucks ausgesetzt sind oder sich in einer ausgeprägten Migrationslage befinden („Beschluss“). Mitgliedstaaten, die unter Migrationsdruck stehen, sollten sich darauf verlassen können, dass sie die Solidaritätsbeiträge im Rahmen des Jährlichen Solidaritätspools nutzen können.+(28) Bei der Beurteilungob ein Mitgliedstaat Migrationsdruck ausgesetzt istfür ihn die Gefahr von Migrationsdruck besteht oder er sich in einer ausgeprägten Migrationslage befindetsollte die Kommission auf der Grundlage einer umfassenden quantitativen und qualitativen Bewertung einem breiten Spektrum an Faktoren Rechnung tragen, wie den einschlägigen Empfehlungen der Asylagentur und den Informationen, die im Rahmen des Vorsorge- und Krisenmanagementmechanismus der EU für Migration gesammelt wurden. Diese Faktoren sollten Folgendes umfassen: die Zahl der Anträge auf internationalen Schutz, der irregulären Grenzübertritte, der unerlaubten Migrationsbewegungen von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen zwischen den Mitgliedstaatender erlassenen und vollstreckten Rückkehrentscheidungender erlassenen und vollstreckten Überstellungsentscheidungender Zahl der Einreisen auf dem Seeweg, einschließlich der Ausschiffungen im Anschluss an Such- und Rettungseinsätze, der Vulnerabilitäten von Asylbewerbern und der Kapazität eines Mitgliedstaats bei der Bewältigung seiner Asyl- und Aufnahmefälle, den sich aus der geografischen Lage der Mitgliedstaaten ergebenden Besonderheitenden Beziehungen zu den einschlägigen Drittstaaten und möglichen Situationen der Instrumentalisierung von Migranten.
  
-(15) +(29Es sollte ein Mechanismus festgelegt werden, nach dem die Mitgliedstaaten, die in dem Beschluss als unter Migrationsdruck stehend eingestuft wurden, oder diejenigen, die sich als unter Migrationsdruck stehend betrachten, den Jährlichen Solidaritätspool nutzen können. Die Mitgliedstaaten, die in dem Beschluss als unter Druck stehend eingestuft wurden, sollten den Jährlichen Solidaritätspool auf einfache Weise nutzen können, indem sie der Kommission und dem Rat lediglich mitteilen, dass sie beabsichtigen, ihn in Anspruch zu nehmen, woraufhin der EU-Solidaritätskoordinator im Namen der Kommission das Forum auf technischer Ebene einberufen sollte. Die Mitgliedstaaten, die sich als unter Migrationsdruck stehend betrachten, sollten, um den Pool in Anspruch zu nehmen, eine hinreichend fundierte Begründung für das Bestehen und das Ausmaß des Migrationsdrucks und andere relevante Informationen in Form einer Mitteilung vorlegen, die die Kommission zügig bewerten sollte. Die begünstigten Mitgliedstaaten sollten den Jährlichen Solidaritätspool in angemessener und verhältnismäßiger Weise nutzen, wobei den Solidaritätsbedürfnissen der anderen unter Migrationsdruck stehenden Mitgliedstaaten Rechnung zu tragen ist. Der EU-Solidaritätskoordinator sollte für eine ausgewogene Verteilung der verfügbaren Solidaritätsbeiträge unter den begünstigten Mitgliedstaaten sorgen. Ist ein Mitgliedstaat der Auffassung, dass er sich in einer Krisensituation befindet, sollte das Verfahren der Verordnung (EU) 2024/1359 des Europäischen Parlaments und des Rates((Verordnung (EU) 2024/1359 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 zur Bewältigung von Krisensituationen und Situationen höherer Gewalt im Bereich Migration und Asyl und zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/1147 (ABl. L, 2024/1359, 22.5.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1359/oj).)) Anwendung finden.
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-Um Mitgliedstaaten, die unter Migrationsdruck stehenund beitragenden Mitgliedstaaten Vorhersehbarkeit zu bieten, sollte dem Bericht und dem Beschluss ein Vorschlag der Kommission beigefügt werden, in dem konkrete jährliche Solidaritätsmaßnahmen, einschließlich Übernahmen, finanzielle Beiträge und gegebenenfalls alternativen Solidaritätsmaßnahmen, sowie deren zahlenmäßige Größenordnung, die für das kommende Jahr auf Unionsebene voraussichtlich erforderlich istausgewiesen werden, wobei anerkannt wird, dass die verschiedenen Arten von Solidarität gleichwertig sind. Die Arten und die zahlenmäßige Größenordnung der im Vorschlag der Kommission ausgewiesenen Maßnahmen sollten mindestens den jährlichen Mindestschwellen für Übernahmen und den finanziellen Beiträgen entsprechen. Diese Schwellen sollten in dieser Verordnung festgelegt werdenum die vorhersehbare Planung durch die beitragenden Mitgliedstaaten zu gewährleisten und Mindestgarantien für die begünstigten Mitgliedstaaten zu bieten. Wenn dies für erforderlich erachtet wirdkönnte die Kommission in ihrem Vorschlag höhere jährliche Zahlen für Übernahmen oder finanzielle Beiträge ausweisen. Um die Gleichwertigkeit der Solidaritätsmaßnahmen zu wahren, sollte das Verhältnis zwischen den in dieser Verordnung festgelegten jährlichen Zahlen beibehalten werden. Ebenso sollten im Vorschlag der Kommission bei der Festlegung der jährlichen Zahlen Ausnahmesituationen berücksichtigt werden, für die für das kommende Jahr kein Bedarf an Solidarität absehbar ist.+(30) Sind die Mitgliedstaaten selbst begünstigte Mitgliedstaaten, so sollten sie nicht verpflichtet seinihre zugesagten Beiträge zu dem Jährlichen Solidaritätspool zu leisten. Steht ein Mitgliedstaat unter Migrationsdruck oder betrachtet er sich als unter Migrationsdruck stehend oder befindet oder sieht er sich in einer ausgeprägten Migrationslage, die aufgrund der Herausforderungen, die dieser Mitgliedstaat bewältigen mussseine Möglichkeit beeinträchtigen könnte, seinen zugesagten Beitrag zu leistenso sollte es zugleich diesem Mitgliedstaat möglich sein, einen vollständigen oder teilweisen Abzug seiner zugesagten Beiträge zu beantragen.
  
-(16) +(31Ein Referenzschlüssel auf der Grundlage der Bevölkerungszahl und des BIP der Mitgliedstaaten sollte gemäß dem verbindlichen Grundsatz der gerechten Verteilung für den Solidaritätsmechanismus angewandt werden, anhand dessen der Gesamtbeitrag jedes Mitgliedstaats bestimmt werden kann. Ein Mitgliedstaat könnte auf freiwilliger Basis einen Gesamtbeitrag leisten, der über seinen verbindlichen gerechten Anteil hinausgeht, um Mitgliedstaaten, die unter Migrationsdruck stehen, zu unterstützen. Bei der praktischen Nutzung des Jährlichen Solidaritätspools sollten die beitragenden Mitgliedstaaten ihre Zusagen im Verhältnis zu ihrer Gesamtzusage umsetzen, sodass jedes Mal, wenn Solidarität aus dem Pool angefordert wird, leisten diese Mitgliedstaaten ihren gerechten Beitrag. Um das Funktionieren dieser Verordnung zu gewährleisten, sollten die beitragenden Mitgliedstaaten nicht verpflichtet sein, ihre Solidaritätszusagen gegenüber dem begünstigten Mitgliedstaat zu erfüllen, wenn die Kommission in Bezug auf die Vorschriften in Teil III dieser Verordnung systemische Mängel in diesem begünstigten Mitgliedstaat festgestellt hat, die schwerwiegende negative Folgen für das Funktionieren dieser Verordnung haben könnten.
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-Um eine bessere Koordinierung auf Unionsebene zu gewährleisten und in Anbetracht der besonderen Merkmale des in dieser Verordnung vorgesehenen Solidaritätssystems, das auf Zusagen beruht, die jeder Mitgliedstaat im Rahmen des Hochrangigen EU-Solidaritätsforums (im Folgenden „Hochrangiges Forum“) nach eigenem Ermessen hinsichtlich der Art der Solidarität macht, sollte die Durchführungsbefugnis zur Einsetzung des Jährlichen Solidaritätspools dem Rat auf Vorschlag der Kommission übertragen werden. Im Durchführungsrechtsakt des Rates zur Einrichtung des Jährlichen Solidaritätspools sollten konkrete jährliche Solidaritätsmaßnahmeneinschließlich Übernahmenfinanziellen Beiträgen und gegebenenfalls alternativen Solidaritätsmaßnahmen, sowie deren zahlenmäßige Größenordnung, die für das kommende Jahr auf Unionsebene voraussichtlich erforderlich istausgewiesen werden, wobei anerkannt wird, dass die verschiedenen Arten von Solidarität gleichwertig sindDer Durchführungsrechtsakt des Rates zur Einrichtung des Jährlichen Solidaritätspools sollte auch die spezifischen Zusagen der einzelnen Mitgliedstaaten umfassen.+(32) Zusätzlich zum Jährlichen Solidaritätspool steht den Mitgliedstaaten, insbesondere wenn sie unter Migrationsdruck stehen oder sich in einer ausgeprägten Migrationslage befindensowie der Union das Ständige EU-Instrumentarium zur Migrationsunterstützung (im Folgenden „Instrumentarium“) zur Verfügungdas Maßnahmen enthältdie dazu beitragen könnenauf die Bedürfnisse zu reagieren und den Druck auf die Mitgliedstaaten zu verringernund die im Besitzstand oder in politischen Instrumenten der Union vorgesehen sind. Um sicherzustellen, dass alle einschlägigen Instrumente wirksam eingesetzt werden, damit auf spezifische Migrationsherausforderungen reagiert wird, sollte die Kommission die Möglichkeit haben, die erforderlichen Maßnahmen aus dem Instrumentarium zu ermitteln, gegebenenfalls unbeschadet des einschlägigen UnionsrechtsDie Mitgliedstaaten sollten sich bemühen, Komponenten des Instrumentariums in Verbindung mit dem Jährlichen Solidaritätspool zu verwenden. Der Einsatz der Maßnahmen im Instrumentarium sollte jedoch keine Voraussetzung dafür sein, dass Solidaritätsmaßnahmen in Anspruch genommen werden können.
  
-(17) +(33Verrechnungen der Verantwortlichkeit sollten als sekundäre Solidaritätsmaßnahme eingeführt werden, nach der die Zuständigkeit für die Prüfung eines Antrags auf den beitragenden Mitgliedstaat übertragen wird, und zwar abhängig davon ab, ob die Übernahmezusagen bestimmte Schwellenwerte gemäß dieser Verordnung erreichen oder nicht erreichen. Um den begünstigten Mitgliedstaaten eine ausreichende Vorhersehbarkeit zu bieten, wird die Anwendung der Verrechnungen der Verantwortlichkeiten unter bestimmten Umständen obligatorisch. Beiträge zur Solidarität durch Verrechnungen der Verantwortlichkeit sollten als Teil des obligatorischen gerechten Anteils des beitragenden Mitgliedstaats angerechnet werden. Es sollte ein System von Garantien eingeführt werden, damit so weit wie möglich Anreize für irreguläre Migration in die Union und unerlaubte Migrationsbewegungen von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen zwischen Mitgliedstaaten verhindert werden und das reibungslose Funktionieren der Vorschriften für die Bestimmung der Zuständigkeit für die Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz unterstützt wird. Wird die Anwendung der Verrechnungen der Verantwortlichkeit obligatorisch, so bleibt ein beitragender Mitgliedstaat, der Übernahmen zugesagt hat und keine Anträge auf internationalen Schutz, für die der begünstigte Mitgliedstaat als zuständig bestimmt wurde, zur Verrechnung hat, verpflichtet, seine Übernahmezusage umzusetzen.
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-Begünstigten Mitgliedstaaten sollte die Möglichkeit eingeräumt werden, im Einklang mit dem Anwendungsbereich und den Zielen dieser Verordnung und der Verordnung (EU) 2021/1147 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) Maßnahmen in Drittländern oder in Bezug auf Drittländer durchzuführen.+(34) Während die Übernahme in erster Linie für Personen, die internationalen Schutz beantragt haben, vorgesehen werden sollte — wobei vulnerablen Personen Vorrang eingeräumt werden sollte —sollte ihre Anwendung jedoch flexibel bleiben. Da eine Übernahme auf Freiwilligkeit beruht, sollten die beitragenden Mitgliedstaaten und die begünstigten Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, ihre Präferenzen in Bezug auf Personen anzugeben, die in Betracht kommen. Solche Präferenzen sollten angesichts des ermittelten Bedarfs und der in dem begünstigten Mitgliedstaat verfügbaren Profile angemessen sein, um sicherzustellen, dass die zugesagten Übernahmen wirksam umgesetzt werden können.
  
-(18) +(35Die Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, die im Bereich Asyl-, Grenz- und Migrationsmanagement tätig sind, sollten in der Lage sein, die Mitgliedstaaten und die Kommission auf Antrag bei der Durchführung dieser Verordnung durch Bereitstellung von Fachwissen und operativer Unterstützung im Rahmen ihrer jeweiligen Mandate zu unterstützen.
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-Die Mitgliedstaaten und die Kommission sollten bei der Durchführung der aus den finanziellen Beiträgen finanzierten Maßnahmen die Achtung der Grundrechte und die Einhaltung der Charta der Grundrechte der Europäischen Union („Charta“) sicherstellenDie grundlegenden Voraussetzungendie in Artikel 15 der Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates (9) festgelegt sind, einschließlich der zielübergreifenden grundlegenden Voraussetzung der Wirksamen Anwendung und Umsetzung der Charta der Grundrechte“, sollten auf jene Programme der Mitgliedstaaten Anwendung finden, die mit den finanziellen Beiträgen unterstützt werden. Für die Auswahl der mit den finanziellen Beiträgen unterstützten Tätigkeiten sollten die Mitgliedstaaten die Bestimmungen gemäß Artikel 73 der Verordnung (EU) 2021/1060 anwenden und dabei auch der Charta Rechnung tragen. Für die mit den finanziellen Beiträgen finanzierten Tätigkeiten sollten die Mitgliedstaaten die Verwaltungs- und Kontrollsysteme anwendendie im Einklang mit der Verordnung (EU) 2021/1060 für ihre Programme eingerichtet wurdenIm Einklang mit der Verordnung (EU) 2021/1060 sollten die Mitgliedstaaten den Unionshaushalt schützen und Finanzkorrekturen anwendenindem sie die Unterstützung aus den finanziellen Beiträgen ganz oder teilweise annullierensofern festgestellt wird, dass bei der Kommission geltend gemachte Ausgaben unregelmäßig sind. Die Kommission kann gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EU) 2021/1060 die Frist für Zahlungen unterbrechen, Zahlungen ganz oder zum Teil aussetzen und Finanzkorrekturen anwenden.+(36) Das Gemeinsame Europäische Asylsystem wurde als gemeinsamer Raum des Schutzes schrittweise auf der Grundlage der uneingeschränkten und umfassenden Anwendung des Genfer Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951, ergänzt durch das New Yorker Protokoll vom 31Januar 1967, (im Folgenden Genfer Abkommen) geschaffendamit der Grundsatz der Nichtzurückweisung gewahrt bleibt und niemand dorthin zurückgeschickt wirdwo er Verfolgung ausgesetzt istIn dieser Hinsicht gelten unbeschadet der in dieser Verordnung festgelegten Zuständigkeitskriterien die Mitgliedstaaten, die alle den Grundsatz der Nichtzurückweisung achtenals sichere Staaten für Drittstaatsangehörige.
  
-(19) +(37Es ist daher angezeigt, dass das Gemeinsame Europäische Asylsystem ein klares und praktisches Verfahren zur Bestimmung des für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz zuständigen Mitgliedstaats vorsieht, wie vom Europäischem Rat auf seiner Sondertagung in Tampere am 15. und 16. Oktober 1999 dargelegt. Das Verfahren sollte sowohl für die Mitgliedstaaten als auch für die Betroffenen auf objektiven und gerechten Kriterien basieren. Es sollte insbesondere eine rasche Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats ermöglichen, um den raschen und wirksamen Zugang zu gerechten und effizienten Verfahren der Gewährung des internationalen Schutzes zu gewährleisten und das Ziel einer zügigen Bearbeitung der Anträge auf internationalen Schutz nicht zu gefährden.
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-Während der praktischen Umsetzung des Jährlichen Solidaritätspools sollten beitragende Mitgliedstaaten auf Ersuchen eines begünstigten Mitgliedstaats die Möglichkeit habenalternative Solidaritätsbeiträge zu leisten. Die alternative Solidaritätsbeiträge sollten einen praktischen und operativen Nutzen haben. Wenn die Kommission in Abstimmung mit dem betreffenden Mitgliedstaat der Auffassung istdass derartige Maßnahmen, wie sie von dem betreffenden Mitgliedstaat angegeben werden, erforderlich sindsollten derartige Beiträge im Vorschlag der Kommission für einen Durchführungsrechtsakt des Rates zur Einrichtung des Jährlichen Solidaritätspools ausgewiesen werdenDie beitragenden Mitgliedstaaten sollten in der Lage seinderartige Beiträge zuzusagen, auch wenn sie im Vorschlag der Kommission für einen Durchführungsrechtsakt des Rates zur Einrichtung des Jährlichen Solidaritätspools nicht aufgeführt sind, sie sollten als finanzielle Solidarität betrachtet werden, und ihr finanzieller Wert sollte auf realistische Weise bewertet und angewandt werdenErsucht der begünstigte Mitgliedstaat in einem bestimmten Jahr nicht um diese Beiträge, so sollten sie zu Jahresende in finanzielle Beiträge umgewandelt werden.+(38) Um das Verständnis der anwendbaren Verfahren erheblich zu verbessern, sollten die Mitgliedstaaten den Personen, die dieser Verordnung unterliegenso bald wie möglich in einer Sprachedie sie verstehen oder von der vernünftigerweise angenommen werden darfdass sie sie verstehenalle relevanten Informationen über die Anwendung dieser Verordnung zur Verfügung stellen, insbesondere Informationen über die Kriterien für die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats und die jeweiligen Verfahren sowie Informationen über ihre Rechte und Pflichten gemäß dieser Verordnung, einschließlich der Folgen bei VerstößenDamit das Kindeswohl gewahrt wird und die Einbeziehung Minderjähriger in den Verfahren dieser Verordnung gewährleistet wird, sollten die Mitgliedstaaten Minderjährige auf kindgerechte Weise und unter Berücksichtigung ihres Alters und ihrer Reife informierenDie Asylagentur sollte in diesem Zusammenhang in enger Zusammenarbeit mit den nationalen Behörden einheitliches Informationsmaterial und spezielle Informationen für unbegleitete Minderjährige und schutzbedürftige Antragsteller erstellen.
  
-(20) +(39Die Bereitstellung qualitativ hochwertiger Informationen über das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats und die Rechte und Pflichten der Antragsteller in diesem Verfahren sowie der entsprechenden rechtlichen Unterstützung liegt sowohl im Interesse der Mitgliedstaaten als auch der Antragsteller. Im Interesse der Erhöhung der Wirksamkeit des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats, und damit die in dieser Verordnung festgelegten Zuständigkeitskriterien ordnungsgemäß angewandt werden, sollte die Rechtsberatung als ein integraler Bestandteil des Systems zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats eingeführt werden. Zu diesem Zweck sollte den Antragstellern auf Antrag Rechtsberatung zur Verfügung gestellt werden, um sie in Bezug auf die Anwendung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zu beraten und zu unterstützen.
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-Um die Entscheidungsfindung zu erleichtern, sollte der Vorschlag der Kommission für einen Durchführungsrechtsakt des Rates zur Einrichtung des Jährlichen Solidaritätspools erst nach seiner Annahme im Rat veröffentlicht werden.+(40) Diese Verordnung sollte auf den gemäß der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates ((Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 31).)) geltenden Grundsätzen aufbauen; dabei sollte auf die festgestellten Herausforderungen eingegangen werden und im Einklang mit Artikel 80 AEUV der Grundsatz der Solidarität und der gerechten Verteilung der Verantwortlichkeiten als Bestandteil des gemeinsamen Rahmens weiterentwickelt werden. Zu diesem Zweck sollte ein neuer verbindlicher Solidaritätsmechanismus Vorsorgemaßnahmen der Mitgliedstaten zum Migrationsmanagement und zur Reaktion auf Situationen, in denen die Mitgliedstaaten mit Migrationsdruck konfrontiert sind, stärken und eine regelmäßige solidarische Unterstützung zwischen den Mitgliedstaaten erleichtern. Die wirksame Umsetzung eines solchen Solidaritätsmechanismus ist zusammen mit einem wirksamen System zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats eine wesentliche Voraussetzung für das Funktionieren des gesamten Gemeinsamen Europäischen Asylsystems.
  
-(21) +(41Diese Verordnung sollte zur Wahrung der Gleichbehandlung aller Personen, die internationalen Schutz beantragt haben oder genießen, und der Übereinstimmung mit dem geltenden Asylrecht der Union, insbesondere der Verordnung (EU) 2024/1347 des Europäischen Parlaments und des Rates ((Verordnung (EU) 2024/1347 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anspruch auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes sowie zur Änderung der Richtlinie 2003/109/EG und zur Aufhebung der Richtlinie 2011/95/EU (ABl. L, 2024/1347, 22.5.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1347/oj).)), für Antragsteller auf subsidiären Schutz und Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz gelten.
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-Die Kommission sollte die Migrationslage überwachen und durch regelmäßige Berichte Auskünfte darüber bereitstellendamit der gemeinsame Rahmen wirksam umgesetzt, Lücken erkannt, Herausforderungen bewältigt und ein Anstieg des Drucks auf die Asyl-, Aufnahme- und Migrationssysteme verhindert werden.+(42) Damit Drittstaatsangehörige und Staatenlosedie gemäß der Verordnung (EU) 2024/1350 des Europäischen Parlaments und des Rates ((Verordnung (EU) 2024/1350 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 zur Schaffung eines Neuansiedlungsrahmens der Union und zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/1147 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L, 2024/1350, 22.5.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1350/oj).)) neu angesiedelt oder aufgenommen wurden oder denen internationaler Schutz oder humanitärer Status im Rahmen nationaler Neuansiedlungsregelungen gewährt wird, wieder von dem Mitgliedstaat übernommen werden, der sie aufgenommen oder neu angesiedelt hat, sollte diese Verordnung auch für aufgenommene Personen gelten, die sich unrechtmäßig im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhalten.
  
-(22) +(43Zur Wahrung der Effizienz und der Rechtssicherheit ist es entscheidend, dass die vorliegende Verordnung auf dem Grundsatz der einmaligen Bestimmung der Zuständigkeit beruht, es sei denn, einer der in dieser Verordnung festgelegten Gründe für den Übergang der Zuständigkeit findet Anwendung.
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-Um eine gerechte Verteilung der VerantwortlichkeitenSolidarität, wie sie in Artikel 80 AEUV verankert ist, und eine ausgewogene Verteilung der Belastungen zwischen den Mitgliedstaaten sicherzustellen, sollte ein verbindlicher Solidaritätsmechanismus eingerichtet werden, der Mitgliedstaaten, die unter Migrationsdruck stehen, wirksame Unterstützung bietet und raschen Zugang zu den Verfahren zur Gewährung internationalen Schutzes gewährleistet. Dieser Mechanismus sollte verschiedene Solidaritätsmaßnahmen gleichen Werts vorsehen und flexibel und an die sich wandelnden Herausforderungen im Bereich Migration rasch anpassbar sein. Die Solidaritätsmaßnahmen sollten auf Einzelfallbasis erfolgen und auf die Bedürfnisse des betreffenden Mitgliedstaats zugeschnitten sein.+(44)Die Richtlinie (EU) 2024/1346 sollte für alle Verfahrenan denen Antragsteller beteiligt sindnach Maßgabe dieser Verordnung und vorbehaltlich der Einschränkungen bei der Anwendung der genannten Richtlinie gelten.
  
-(23) +(45Die Verordnung (EU) 2024/1348 des Europäischen Parlaments und des Rates ((Verordnung (EU) 2024/1348 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 zur Einführung eines gemeinsamen Verfahrens zur Gewährung internationalen Schutzes in der Union und zur Aufhebung der Richtlinie 2013/32/EU (ABl. L, 2024/1348, 22.5.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1348/oj).)) sollte zusätzlich und unbeschadet der Verfahrensgarantien gemäß dieser Verordnung und vorbehaltlich der Einschränkungen bei der Anwendung dieser Verordnung gelten.
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-Um die reibungslose Umsetzung des Solidaritätsmechanismus zu gewährleisten, sollte die Kommission einen EU-Solidaritätskoordinator ernennen. Der EU-Solidaritätskoordinator sollte die operativen Aspekte des Solidaritätsmechanismus überwachen und koordinieren und als zentrale Anlaufstelle fungieren. Der EU-Solidaritätskoordinator sollte die Kommunikation zwischen den Mitgliedstaaten bei der Durchführung dieser Verordnung erleichtern. In Zusammenarbeit mit der Asylagentur sollte der EU-Solidaritätskoordinator kohärente Arbeitsmethoden fördern, um Personen zu ermitteln, die für eine Übernahme in Betracht kommen, und sie mit Übernahmemitgliedstaaten abzugleichen, insbesondere um sicherzustellen, dass wichtigen Bindungen Rechnung getragen wirdUm diese Aufgabe des EU-Solidaritätskoordinators wirksam wahrnehmen zu können, sollte das Büro des EU-Solidaritätskoordinators ausreichend Personal und Ressourcen erhalten, und der EU-Solidaritätskoordinator sollte die Möglichkeit haben, an den Sitzungen des Hochrangigen Forums teilzunehmen.+(46) Eine vorrangige Erwägung der Mitgliedstaaten bei der Anwendung dieser Verordnung sollte das Kindeswohl im Einklang mit dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes von 1989 und der Charta seinBei der Beurteilung des Kindeswohls sollten die Mitgliedstaaten insbesondere das Wohlbefinden und die Entwicklung des Minderjährigen auf kurze, mittlere und lange SichtErwägungen der Sicherheit und den Willen des Minderjährigen unter Berücksichtigung seines Alters und seiner Reife, einschließlich seines Hintergrunds, berücksichtigen. Darüber hinaus sollten für unbegleitete Minderjährige aufgrund ihrer besonderen Vulnerabilitäten spezielle Verfahrensgarantien festgelegt werden, einschließlich der Bestellung eines Vertreters.
  
-(24) +(47Damit die in dieser Verordnung festgelegten Garantien für Minderjährige auch tatsächlich angewandt werden, sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die Mitarbeiter der zuständigen Behörden, die unbegleitete Minderjährige betreffende Anträge bearbeiten, geeignete Schulungen erhalten, beispielsweise — im Einklang mit den einschlägigen Leitlinien der Asylagentur — in Bereichen wie den Rechten und individuellen Bedürfnissen von Minderjährigen, der frühzeitigen Erkennung von Opfern von Menschenhandel oder Missbrauch sowie bewährten Verfahren zur Verhinderung des Verschwindens von Minderjährigen.
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-Um die wirksame Umsetzung des mit dieser Verordnung eingerichteten Solidaritätsmechanismus zu gewährleisten, sollten Vertreter der Mitgliedstaaten auf Ministerebene oder auf einer anderen hochrangigen politischen Ebene in ein Hochrangiges Forum einberufen werden, das den Bericht, den Beschluss und den Vorschlag der Kommission für einen Durchführungsrechtsakt des Rates zu Errichtung des Jährlichen Solidaritätspools prüfen, eine Bilanz der Gesamtlage ziehen und zu einem Fazit zu den für die Einrichtung des Jährlichen Solidaritätspools erforderlichen Solidaritätsmaßnahmen und deren Ausmaß und erforderlichenfalls zu anderen Reaktionsmaßnahmen im Bereich Migration gelangen sollte. Um das reibungslose Funktionieren und die praktische Umsetzung des Jährlichen Solidaritätspools sicherzustellen, sollte ein EU-Solidaritätsforums auf technischer Ebene (im Folgenden „Forum auf technischer Ebene“) einberufen werden, das sich aus Vertretern auf ausreichend hoher Ebene, z. B. hochrangigen Beamten der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, zusammensetzt und in dem der EU-Solidaritätskoordinator im Namen der Kommission den Vorsitz führt. An dem Forum auf technischer Ebene sollten die Asylagentur und gegebenenfalls, auf Einladung des EU-Solidaritätskoordinators, die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache und die Agentur der Europäischen Union für Grundrechte teilnehmen.+(48) Im Einklang mit der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten und mit der Charta sollte die Achtung des Privatund Familienlebens eine vorrangige Erwägung der Mitgliedstaaten seinwenn sie diese Verordnung anwenden.
  
-(25) +(49Unbeschadet der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für den Erwerb der Staatsangehörigkeit und der Tatsache, dass es nach dem Völkerrecht Sache jedes Mitgliedstaats ist, unter gebührender Beachtung des Unionsrechts die Bedingungen für den Erwerb und den Verlust der Staatsangehörigkeit festzulegen, sollten die Mitgliedstaaten bei der Anwendung dieser Verordnung ihren internationalen Verpflichtungen gegenüber Staatenlosen im Einklang mit den internationalen Menschenrechtsinstrumenten, einschließlich, sofern zutreffend, des am 28. September 1954 in New York beschlossenen Übereinkommens über die Rechtsstellung der Staatenlosen, nachkommen. Falls angezeigt, sollten sich die Mitgliedstaaten bemühen, Staatenlose zu identifizieren und ihren Schutz zu verbessern, damit Staatenlose ihre Grundrechte in Anspruch nehmen können und die Gefahr von Diskriminierung oder Ungleichbehandlung verringert wird.
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-Da Such- und Rettungseinsätze auf internationalen Verpflichtungen beruhenkönnten Mitgliedstaaten, die mit sich wiederholenden Ausschiffungen im Rahmen von Such- und Rettungseinsätzen konfrontiert sindzu den Mitgliedstaaten gehörendie Solidaritätsmaßnahmen in Anspruch nehmen. Es sollte möglich seineinen prozentualen Anteil der Solidaritätsmaßnahmender für die betreffenden Mitgliedstaaten möglicherweise benötigt wirdals Richtwert festzulegen. Darüber hinaus sollten die Mitgliedstaaten die Vulnerabilitäten von Personen berücksichtigen, die über derartige Ausschiffungen ankommen.+(50) Um zu verhinderndass Personen, die ein Sicherheitsrisiko darstellenzwischen den Mitgliedstaaten überstellt werden, muss dafür gesorgt werden, dass der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag zuerst registriert wirddie Zuständigkeitskriterien nicht anwendet, oder der begünstigte Mitgliedstaat das Übernahmeverfahren nicht anwendetwenn vernünftige Gründe für die Annahme bestehendass die betreffende Person eine Bedrohung für die innere Sicherheit darstellt.
  
-(26) +(51Um sicherzustellen, dass die von Angehörigen einer Familie gestellten Anträge auf internationalen Schutz durch einen einzigen Mitgliedstaat gründlich geprüft werden, dass die über sie getroffenen Entscheidungen kohärent sind und dass Angehörige einer Familie nicht voneinander getrennt werden, sollte es möglich sein, die Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung dieser Anträge zuständig ist, gemeinsam durchzuführen.
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-Um rasch auf eine Situation mit Migrationsdruck reagieren zu können, sollte der EU-Solidaritätskoordinator eine zügige Übernahme von Antragstellern auf internationalen Schutz und von Personen mit Anspruch auf internationalen Schutzdie für eine Übernahme in Betracht kommen, unterstützen. Der begünstigte Mitgliedstaat sollte eine Liste der für eine Übernahme infrage kommenden Personen erstellen und dabei auf Ersuchen mit der Unterstützung durch die Asylagentur vorgehen und sollte in der Lage sein Instrumente einzusetzen, die vom EU-Solidaritätskoordinator entwickelt wurden. Zu übernehmende Personen sollten die Möglichkeit erhalten mitzuteilendass wichtige Bindungen zu bestimmten Mitgliedstaaten bestehen, sollten jedoch nicht das Recht haben, einen bestimmten Übernahmemitgliedstaat zu wählen.+(52) Die Definition des Begriffs „Familienangehörige“ sollte der Realität der derzeitigen Migrationstendenzen Rechnung tragen, wonach sich Antragsteller häufig längere Zeit auf Durchreise befindenbevor sie im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten ankommen. Der Begriff „Familienangehörige“ sollte daher Familien berücksichtigen, die außerhalb ihres Herkunftslands, jedoch vor ihrer Ankunft im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats gegründet wurden.
  
-(27) +(53Um die uneingeschränkte Achtung des Grundsatzes der Einheit der Familie und das Kindeswohl zu gewährleisten, sollte ein zwischen einem Antragsteller und seinem Kind, einem seiner Geschwister oder einem Elternteil bestehendes Abhängigkeitsverhältnis, das durch Schwangerschaft oder Mutterschaft, durch den Gesundheitszustand oder hohes Alter des Antragstellers begründet ist, als ein verbindliches Zuständigkeitskriterium herangezogen werden. Handelt es sich bei dem Antragsteller um einen unbegleiteten Minderjährigen, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Familienangehörigen, Geschwister oder Verwandten hat, der für ihn sorgen kann, so sollte dieser Umstand ebenfalls als ein verbindliches Zuständigkeitskriterium gelten. Um unbegleitete Minderjährige von unerlaubten Migrationsbewegungen abzuhalten — wenn keine Familienangehörigen, Geschwister oder Verwandte vorhanden sind — die dem Kindeswohl zuwiderlaufen, sollte der zuständige Mitgliedstaat jener Mitgliedstaat sein, in dem der Antrag eines unbegleiteten Minderjährigen auf internationalen Schutz zuerst registriert wurde, wenn dies dem Wohl des Kindes dient. Hat der unbegleitete Minderjährige in mehreren Mitgliedstaaten einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt und ist ein Mitgliedstaat der Auffassung, dass es nicht dem Kindeswohl dient, ihn auf der Grundlage einer individuellen Würdigung in den zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, so sollte dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des neuen Antrags zuständig werden.
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-Damit angemessene Solidaritätsmaßnahmen ergriffen werden, und wenn die Beiträge der Mitgliedstaaten im Verhältnis zu dem ermittelten Bedarf unzureichend sind, sollte der Rat das Hochrangige Forum wieder einberufen könnendamit die Mitgliedstaaten zusätzliche Solidaritätsbeiträge zusagen können.+(54) Die Vorschriften über die Beweise sollten eine raschere Familienzusammenführung als gemäß der Verordnung (EU) Nr. 604/2013.ermöglichen. Daher muss klargestellt werden, dass ein förmlicher Beweis wie Originalbelege und DNA-Tests nicht erforderlich sein sollten, wenn die Indizien kohärent, überprüfbar und hinreichend detailliert sind, um die Zuständigkeit für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz zu ermitteln. Die Behörden der Mitgliedstaaten sollten alle verfügbaren Informationen wie Fotos, Kontaktnachweise und Zeugenaussagen berücksichtigen, um eine gerechte Beurteilung der Beziehung vorzunehmen. Um die frühzeitige Erkennung möglicher Fälle zu erleichtern, an denen Familienangehörige beteiligt sind, sollte der Antragsteller einen von der Asylagentur ausgearbeiteten Vordruck erhalten. Nach Möglichkeit sollte der Antragsteller den Vordruck vor der persönlichen Anhörung ausfüllen. Angesichts der Bedeutung der Feststellung einer familiären Bindung innerhalb der Rangfolge der Zuständigkeitskriterien sollten alle Fällean denen Familienangehörige beteiligt sind, im Rahmen der in dieser Verordnung festgelegten einschlägigen Verfahren vorrangig behandelt werden.
  
-(28) +(55Bei Antragstellern mit Zeugnissen oder sonstigen Befähigungsnachweisen sollte für die Prüfung des Antrags der Mitgliedstaat zuständig sein, in dem das Diplom ausgestellt wurde, sofern der Antrag weniger als sechs Jahre nach Ausstellung des Zeugnisses oder des Befähigungsnachweises registriert wurde, das eine zügige Prüfung des Antrags in dem Mitgliedstaat gewährleisten würde, zu dem der Antragsteller auf der Grundlage seines Diploms eine wichtige Bindung hat.
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-Bei der Beurteilung, ob ein Mitgliedstaat Migrationsdruck ausgesetzt istfür ihn die Gefahr von Migrationsdruck besteht oder er sich in einer ausgeprägten Migrationslage befindet, sollte die Kommission auf der Grundlage einer umfassenden quantitativen und qualitativen Bewertung einem breiten Spektrum an Faktoren Rechnung tragenwie den einschlägigen Empfehlungen der Asylagentur und den Informationendie im Rahmen des Vorsorge- und Krisenmanagementmechanismus der EU für Migration gesammelt wurdenDiese Faktoren sollten Folgendes umfassen: die Zahl der Anträge auf internationalen Schutzder irregulären Grenzübertritteder unerlaubten Migrationsbewegungen von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen zwischen den Mitgliedstaaten, der erlassenen und vollstreckten Rückkehrentscheidungen, der erlassenen und vollstreckten Überstellungsentscheidungen, der Zahl der Einreisen auf dem Seeweg, einschließlich der Ausschiffungen im Anschluss an Such- und Rettungseinsätze, der Vulnerabilitäten von Asylbewerbern und der Kapazität eines Mitgliedstaats bei der Bewältigung seiner Asyl- und Aufnahmefälleden sich aus der geografischen Lage der Mitgliedstaaten ergebenden Besonderheiten, den Beziehungen zu den einschlägigen Drittstaaten und möglichen Situationen der Instrumentalisierung von Migranten.+(56) Da ein Mitgliedstaat für eine Person, die irregulär in sein Hoheitsgebiet eingereist istzuständig bleiben sollte, ist ferner der Fall zu berücksichtigenwenn eine Person im Anschluss an einem Such- und Rettungseinsatz in das Hoheitsgebiet einreistAbweichend von dem Zuständigkeitskriterium sollten Festlegungen für den Fall getroffen werdendass ein Mitgliedstaat Personen übernimmtdie die Außengrenze eines anderen Mitgliedstaats irregulär oder im Anschluss an einen Such- und Rettungseinsatz überschritten haben. In diesem Fall sollte der Übernahmemitgliedstaat zuständig seinwenn die Person internationalen Schutz beantragt.
  
-(29) +(57Ein Mitgliedstaat sollte nach eigenem Ermessen insbesondere aus humanitären, sozialen oder kulturellen Gründen oder in Härtefällen von den Zuständigkeitskriterien abweichen können, um Familienangehörige, Verwandte oder Personen jeder anderen verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, und einen bei ihm oder einem anderen Mitgliedstaat registrierten Antrag auf internationalen Schutz prüfen, auch wenn er für eine solche Prüfung nach den in dieser Verordnung festgelegten Zuständigkeitskriterien nicht zuständig ist.
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-Es sollte ein Mechanismus festgelegt werdennach dem die Mitgliedstaaten, die in dem Beschluss als unter Migrationsdruck stehend eingestuft wurdenoder diejenigendie sich als unter Migrationsdruck stehend betrachten, den Jährlichen Solidaritätspool nutzen können. Die Mitgliedstaaten, die in dem Beschluss als unter Druck stehend eingestuft wurden, sollten den Jährlichen Solidaritätspool auf einfache Weise nutzen können, indem sie der Kommission und dem Rat lediglich mitteilen, dass sie beabsichtigen, ihn in Anspruch zu nehmen, woraufhin der EU-Solidaritätskoordinator im Namen der Kommission das Forum auf technischer Ebene einberufen sollte. Die Mitgliedstaaten, die sich als unter Migrationsdruck stehend betrachten, sollten, um den Pool in Anspruch zu nehmen, eine hinreichend fundierte Begründung für das Bestehen und das Ausmaß des Migrationsdrucks und andere relevante Informationen in Form einer Mitteilung vorlegen, die die Kommission zügig bewerten sollte. Die begünstigten Mitgliedstaaten sollten den Jährlichen Solidaritätspool in angemessener und verhältnismäßiger Weise nutzen, wobei den Solidaritätsbedürfnissen der anderen unter Migrationsdruck stehenden Mitgliedstaaten Rechnung zu tragen ist. Der EU-Solidaritätskoordinator sollte für eine ausgewogene Verteilung der verfügbaren Solidaritätsbeiträge unter den begünstigten Mitgliedstaaten sorgen. Ist ein Mitgliedstaat der Auffassungdass er sich in einer Krisensituation befindetsollte das Verfahren der Verordnung (EU) 2024/1359 des Europäischen Parlaments und des Rates (10) Anwendung finden.+(58) Um sicherzustellendass die Verfahren dieser Verordnung eingehalten und Hindernisse, die ihre wirksame Anwendung beeinträchtigenvermieden werdenund insbesondereum Flucht von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen oder ihre unerlaubte Migrationsbewegungen zwischen den Mitgliedstaaten zu verhindern, müssen klare Pflichten festgelegt werden, die der Antragsteller im Rahmen des Verfahrens erfüllen muss und über die er rechtzeitig ordnungsgemäß informiert werden sollte. Die Nichteinhaltung dieser Pflichten sollte zu angemessenen und verhältnismäßigen verfahrensrechtlichen Konsequenzen für den Antragsteller und seine Aufnahmebedingungen führen. Die Mitgliedstaaten sollten die individuellen Umstände des Antragstellers, bei der Bewertung der Einhaltung seiner Pflichten und der Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden gemäß den in dieser Verordnung festgelegten Bestimmungen berücksichtigen. Gemäß der Charta sollte der Mitgliedstaat, in dem sich ein solcher Antragsteller aufhält, in jedem Fall sicherstellendass die unmittelbaren materiellen Bedürfnisse dieses Antragstellers erfüllt sind.
  
-(30) +(59Um die Möglichkeit einzuschränken, dass sich durch das Vorgehen eines Antragstellers die Zuständigkeit von einem auf einen anderen Mitgliedstaat überträgt oder verschiebt, sollten die Fristen, die zur Übertragung oder Verschiebung von Zuständigkeiten führen, verlängert werden, wenn die betreffende Person das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten während der Prüfung des Antrags verlässt oder flüchtig ist, um eine Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat zu umgehen. Darüber hinaus sollte die Verschiebung der Zuständigkeit, die eintritt, wenn die Frist für die Übermittlung einer Wiederaufnahmemitteilung durch den übermittelnden Mitgliedstaat nicht eingehalten wurde, gestrichen werden, um eine Umgehung der Vorschriften und eine Behinderung des Verfahrens zu verhindern. Reist eine Person ohne Asyl zu beantragen irregulär in einen Mitgliedstaat ein, so sollte die Frist, nach deren Ablauf dieser Mitgliedstaat nicht mehr zuständig ist, und der Mitgliedstaat zuständig wird, in dem die Person dann einen Antrag stellt, verlängert werden, um weitere Anreize für Personen zu schaffen, die Vorschriften einzuhalten und im Mitgliedstaat der ersten Einreise einen Antrag zu stellen, womit unerlaubte Migrationsbewegungen von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen zwischen Mitgliedstaaten eingeschränkt und damit die Gesamteffizienz des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems erhöht werden.
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-Sind die Mitgliedstaaten selbst begünstigte Mitgliedstaatenso sollten sie nicht verpflichtet seinihre zugesagten Beiträge zu dem Jährlichen Solidaritätspool zu leistenSteht ein Mitgliedstaat unter Migrationsdruck oder betrachtet er sich als unter Migrationsdruck stehend oder befindet oder sieht er sich in einer ausgeprägten Migrationslagedie aufgrund der Herausforderungen, die dieser Mitgliedstaat bewältigen mussseine Möglichkeit beeinträchtigen könnteseinen zugesagten Beitrag zu leistenso sollte es zugleich diesem Mitgliedstaat möglich seineinen vollständigen oder teilweisen Abzug seiner zugesagten Beiträge zu beantragen.+(60) Um die Bestimmung des für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz zuständigen Mitgliedstaats zu erleichternsollte der Antragsteller persönlich angehört werdenes sei denn, der Antragsteller ist flüchtig, blieb der Befragung ohne triftigen Grund fern oder die vom Antragsteller gemachten Angaben reichen zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats ausUm sicherzustellen, dass alle relevanten Informationen vom Antragsteller eingeholt werden, damit der zuständige Mitgliedstaat korrekt bestimmt werden kann, sollte ein Mitgliedstaat, der die Anhörung unterlässtdem Antragsteller die Möglichkeit gebenalle weiteren Informationen vorzulegen, einschließlich hinreichender Gründe für die Behörde, das Erfordernis einer persönlichen Anhörung zu prüfen. Sobald der Antrag auf internationalen Schutz registriert wurde, sollte der Antragsteller insbesondere über die Anwendung dieser Verordnung, über die Tatsache, dass die Bestimmung des für die Prüfung seines Antrags auf internationalen Schutz durch den zuständigen Mitgliedstaat auf objektiven Kriterien beruhtüber seine Rechte und Pflichten nach dieser Verordnung und die Folgen einer Nichteinhaltung dieser Verpflichtungen in Kenntnis gesetzt werden.
  
-(31) +(61Um sicherzustellen, dass durch die persönliche Anhörung die zügige und effiziente Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats so weit wie möglich erleichtert wird, sollten die Mitarbeiter, die die Antragsteller anhören, ausreichend geschult sein; dazu gehört auch, dass sie über allgemeine Kenntnisse über Probleme verfügen, die die Fähigkeit des Antragstellers, angehört zu werden, beeinträchtigen könnten, wie etwa Indikatoren, die darauf hindeuten, dass der Antragsteller ein Opfer von Folter oder Menschenhandel gewesen sein könnte.
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-Ein Referenzschlüssel auf der Grundlage der Bevölkerungszahl und des BIP der Mitgliedstaaten sollte gemäß dem verbindlichen Grundsatz der gerechten Verteilung für den Solidaritätsmechanismus angewandt werden, anhand dessen der Gesamtbeitrag jedes Mitgliedstaats bestimmt werden kann. Ein Mitgliedstaat könnte auf freiwilliger Basis einen Gesamtbeitrag leisten, der über seinen verbindlichen gerechten Anteil hinausgeht, um Mitgliedstaaten, die unter Migrationsdruck stehen, zu unterstützen. Bei der praktischen Nutzung des Jährlichen Solidaritätspools sollten die beitragenden Mitgliedstaaten ihre Zusagen im Verhältnis zu ihrer Gesamtzusage umsetzen, sodass jedes Mal, wenn Solidarität aus dem Pool angefordert wird, leisten diese Mitgliedstaaten ihren gerechten Beitrag. Um das Funktionieren dieser Verordnung zu gewährleisten, sollten die beitragenden Mitgliedstaaten nicht verpflichtet seinihre Solidaritätszusagen gegenüber dem begünstigten Mitgliedstaat zu erfüllen, wenn die Kommission in Bezug auf die Vorschriften in Teil III dieser Verordnung systemische Mängel in diesem begünstigten Mitgliedstaat festgestellt hatdie schwerwiegende negative Folgen für das Funktionieren dieser Verordnung haben könnten.+(62) Um den wirksamen Schutz der Grundrechte der Antragsteller auf Achtung des Privat- und Familienlebens, die Rechte des Kindes und den Schutz vor unmenschlicher und erniedrigender Behandlung aufgrund einer Überstellung zu gewährleisten, sollten die Antragsteller das Recht auf einen wirksamen, auf diese Rechte beschränkten Rechtsbehelf habender insbesondere mit Artikel 47 der Charta und der einschlägigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union im Einklang steht.
  
-(32) +(63Um die reibungslose Anwendung dieser Verordnung zu erleichtern, sollten die Mitgliedstaaten nach Abschluss der Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats in jedem Fall den zuständigen Mitgliedstaat in Eurodac angeben. Dazu zählen auch Fälle, in denen die Zuständigkeit daraus resultiert, dass Fristen für die Übermittlung oder Beantwortung von Aufnahmegesuchen oder die Durchführung einer Überstellung nicht eingehalten wurden, sowie Fälle, in denen der Mitgliedstaat des ersten Antrags zuständig wird, oder es sich als unmöglich erweist, die Überstellung an den zuständigen Mitgliedstaat durchzuführen, weil für den Antragsteller aufgrund der Überstellung an diesen Mitgliedstaat ein tatsächliches Risiko besteht, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta ausgesetzt zu werden, sodass anschließend ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt wird.
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-Zusätzlich zum Jährlichen Solidaritätspool steht den Mitgliedstaaten, insbesondere wenn sie unter Migrationsdruck stehen oder sich in einer ausgeprägten Migrationslage befinden, sowie der Union das Ständige EU-Instrumentarium zur Migrationsunterstützung (im Folgenden „Instrumentarium“zur Verfügung, das Maßnahmen enthält, die dazu beitragen könnenauf die Bedürfnisse zu reagieren und den Druck auf die Mitgliedstaaten zu verringern, und die im Besitzstand oder in politischen Instrumenten der Union vorgesehen sind. Um sicherzustellen, dass alle einschlägigen Instrumente wirksam eingesetzt werden, damit auf spezifische Migrationsherausforderungen reagiert wird, sollte die Kommission die Möglichkeit haben, die erforderlichen Maßnahmen aus dem Instrumentarium zu ermitteln, gegebenenfalls unbeschadet des einschlägigen Unionsrechts. Die Mitgliedstaaten sollten sich bemühen, Komponenten des Instrumentariums in Verbindung mit dem Jährlichen Solidaritätspool zu verwenden. Der Einsatz der Maßnahmen im Instrumentarium sollte jedoch keine Voraussetzung dafür sein, dass Solidaritätsmaßnahmen in Anspruch genommen werden können.+(64Um die rasche Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats sicherzustellensollten die Fristen für die Stellung und Beantwortung von Aufnahmegesuchenfür Wiederaufnahmemitteilungen sowie für die Einlegung von Rechtsbehelfen und die Entscheidung darüber gestrafft und verkürzt werden, ohne die Grundrechte der Antragsteller zu beeinträchtigen.
  
-(33) +(65Die Inhaftnahme von Antragstellern sollte nach dem Grundsatz erfolgen, wonach eine Person nicht allein deshalb in Haft genommen werden darf, weil sie um internationalen Schutz ersucht. Die Haft sollte so kurz wie möglich dauern und den Grundsätzen der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit entsprechen und daher nur als letztes Mittel zulässig sein. Insbesondere muss die Inhaftnahme von Antragstellern im Einklang mit Artikel 31 der Genfer Konvention stehen. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Verfahren in Bezug auf eine Person in Haft sollten vorrangig und schnellstmöglich angewandt werden. Hinsichtlich der allgemeinen Garantien sowie der Bedingungen für die Inhaftnahme sollten die Mitgliedstaaten gegebenenfalls die Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2024/1346 auch auf Personen anwenden, die aufgrund dieser Verordnung in Haft genommen wurden. Minderjährige sollten in der Regel nicht in Haft genommen werden, und es sollte versucht werden, sie in Unterkünften unterzubringen, die über besondere Vorkehrungen für Minderjährige verfügen. Bei außergewöhnlichen Umständen könnten Minderjährige unter den in der Richtlinie (EU) 2024/1346 vorgesehenen Umständen als letztes Mittel, nachdem festgestellt worden ist, dass weniger einschneidende alternative Maßnahmen nicht wirksam angewandt werden können, und eine Prüfung ergab, dass die Inhaftnahme dem Kindeswohl dient, in Fällen in Haft genommen werden.
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-Verrechnungen der Verantwortlichkeit sollten als sekundäre Solidaritätsmaßnahme eingeführt werden, nach der die Zuständigkeit für die Prüfung eines Antrags auf den beitragenden Mitgliedstaat übertragen wirdund zwar abhängig davon ab, ob die Übernahmezusagen bestimmte Schwellenwerte gemäß dieser Verordnung erreichen oder nicht erreichen. Um den begünstigten Mitgliedstaaten eine ausreichende Vorhersehbarkeit zu bietenwird die Anwendung der Verrechnungen der Verantwortlichkeiten unter bestimmten Umständen obligatorisch. Beiträge zur Solidarität durch Verrechnungen der Verantwortlichkeit sollten als Teil des obligatorischen gerechten Anteils des beitragenden Mitgliedstaats angerechnet werden. Es sollte ein System von Garantien eingeführt werden, damit so weit wie möglich Anreize für irreguläre Migration in die Union und unerlaubte Migrationsbewegungen von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen zwischen Mitgliedstaaten verhindert werden und das reibungslose Funktionieren der Vorschriften für die Bestimmung der Zuständigkeit für die Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz unterstützt wird. Wird die Anwendung der Verrechnungen der Verantwortlichkeit obligatorisch, so bleibt ein beitragender Mitgliedstaat, der Übernahmen zugesagt hat und keine Anträge auf internationalen Schutz, für die der begünstigte Mitgliedstaat als zuständig bestimmt wurde, zur Verrechnung hat, verpflichtet, seine Übernahmezusage umzusetzen.+(66) Mängel in Asylsystemen oder gar der Zusammenbruch von Asylsystemen, die häufig dadurch verschlimmert oder mitverursacht werden, dass die Asylsysteme besonderem Druck ausgesetzt sindkönnten das reibungslose Funktionieren des mit dieser Verordnung eingeführten Systems beeinträchtigen, was dazu führen könntedass die im Asylrecht der Union und in der Charta sowie in anderen internationalen Menschenrechts- und Flüchtlingsrechtsverpflichtungen niedergelegten Rechte der Antragsteller verletzt werden.
  
-(34) +(67Eine loyale Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten ist für das ordnungsgemäße Funktionieren des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems von wesentlicher Bedeutung. Eine derartige Zusammenarbeit umfasst unter anderem die ordnungsgemäße Anwendung der in dieser Verordnung festgelegten Verfahrensvorschriften, einschließlich des Umstands, dass alle geeigneten praktischen Vorkehrungen getroffen und umgesetzt werden, die erforderlich sind, um dafür Sorge zu tragen, dass die Überstellungen tatsächlich durchgeführt werden.
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-Während die Übernahme in erster Linie für Personen, die internationalen Schutz beantragt habenvorgesehen werden sollte — wobei vulnerablen Personen Vorrang eingeräumt werden sollte —sollte ihre Anwendung jedoch flexibel bleibenDa eine Übernahme auf Freiwilligkeit beruhtsollten die beitragenden Mitgliedstaaten und die begünstigten Mitgliedstaaten die Möglichkeit habenihre Präferenzen in Bezug auf Personen anzugeben, die in Betracht kommen. Solche Präferenzen sollten angesichts des ermittelten Bedarfs und der in dem begünstigten Mitgliedstaat verfügbaren Profile angemessen seinum sicherzustellendass die zugesagten Übernahmen wirksam umgesetzt werden können.+(68) Überstellungen in den für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz zuständigen Mitgliedstaat können entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission ((Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaatsder für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (ABl. L 222 vom 5.9.2003S3).)) auf freiwilliger Basisin Form der kontrollierten Ausreise oder in Begleitung erfolgen. Die Mitgliedstaaten sollten sich durch entsprechende Information der betreffenden Person für Überstellungen auf freiwilliger Basis einsetzen und sicherstellendass Überstellungen in Form einer kontrollierten Ausreise oder in Begleitung in humaner Weise und in voller Übereinstimmung mit den Grundrechten und unter Achtung der Menschenwürde sowie des Kindeswohls und unter weitestgehender Berücksichtigung der Entwicklung der einschlägigen Rechtsprechunginsbesondere hinsichtlich Überstellungen aus humanitären Gründenvorgenommen werden.
  
-(35) +(69Sofern es für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz erforderlich ist, sollten die Mitgliedstaaten in der Lage sein, spezifische Informationen, die für diesen Zweck relevant sind, ohne Zustimmung des Antragstellers weiterzugeben, wenn diese Informationen erforderlich sind, damit die zuständigen Behörden des zuständigen Mitgliedstaats ihren Verpflichtungen nachkommen können, insbesondere denjenigen, die sich aus der Verordnung (EU) 2024/1348 ergeben.
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-Die Einrichtungen und sonstigen Stellen der Uniondie im Bereich Asyl-, Grenz- und Migrationsmanagement tätig sindsollten in der Lage sein, die Mitgliedstaaten und die Kommission auf Antrag bei der Durchführung dieser Verordnung durch Bereitstellung von Fachwissen und operativer Unterstützung im Rahmen ihrer jeweiligen Mandate zu unterstützen.+(70) Zur Gewährleistung eines klaren und wirksamen Übernahmeverfahrens sollten konkrete Vorschriften für begünstigte und unterstützende Mitgliedstaaten festgelegt werden. Wurde die Zuständigkeit nicht vor der Übernahme festgelegtsollte der Übernahmemitgliedstaat zuständig werdenaußer in den Fällenin denen die familienbezogenen Kriterien Anwendung finden. Die Vorschriften und Garantien für die in dieser Verordnung festgelegten Überstellungen sollten gegebenenfalls auch für Überstellungen zum Zweck der Übernahme gelten. Mit diesen Vorschriften sollte sichergestellt werden, dass die Einheit der Familie gewahrt bleibt und dass Personen, die eine Gefahr für die innere Sicherheit darstellen können, nicht übernommen werden.
  
-(36) +(71Wenn Mitgliedstaaten Übernahmen als Solidaritätsbeitrag durchführen, sollten angemessene und verhältnismäßige finanzielle Mittel aus dem Unionshaushalt bereitgestellt werden. Um Anreize für die Mitgliedstaaten zu schaffen, der Übernahme unbegleiteter Minderjähriger Vorrang zu geben, sollte für unbegleitete Minderjährige ein höherer Betrag als Anreiz vorgesehen werden.
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-Das Gemeinsame Europäische Asylsystem wurde als gemeinsamer Raum des Schutzes schrittweise auf der Grundlage der uneingeschränkten und umfassenden Anwendung des Genfer Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951, ergänzt durch das New Yorker Protokoll vom 31. Januar 1967, (im Folgenden Genfer Abkommen“) geschaffendamit der Grundsatz der Nichtzurückweisung gewahrt bleibt und niemand dorthin zurückgeschickt wird, wo er Verfolgung ausgesetzt ist. In dieser Hinsicht gelten unbeschadet der in dieser Verordnung festgelegten Zuständigkeitskriterien die Mitgliedstaaten, die alle den Grundsatz der Nichtzurückweisung achtenals sichere Staaten für Drittstaatsangehörige.+(72) Es sollte möglich sein, die Mittel des mit der Verordnung (EU) 2021/1147 eingerichteten Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds und anderer einschlägiger Fonds der Union („Fonds“) zu mobilisierenum die Bemühungen der Mitgliedstaaten bei der Anwendung der vorliegenden Verordnung im Einklang mit den Vorschriften für die Nutzung der Fonds und unbeschadet anderer durch die Fonds geförderter Prioritäten zu unterstützen. In diesem Zusammenhang sollte es den Mitgliedstaaten möglich sein, die Zuweisungen im Rahmen ihrer jeweiligen Programme zu nutzen, einschließlich der nach der Halbzeitüberprüfung zur Verfügung gestellt Beträge. Es sollte möglich seinzusätzliche Unterstützung im Rahmen der thematischen Fazilitäten bereitzustellen, insbesondere für diejenigen Mitgliedstaaten, die ihre Kapazitäten an den |Außengrenzen ausbauen müssen oder deren Asyl- und Aufnahmesysteme und Außengrenzen einem besonderen Druck ausgesetzt oder mit besonderen Erfordernissen konfrontiert sind.
  
-(37) +(73Die Verordnung (EU) 2021/1147 sollte dahin gehend geändert werden, dass ein vollständiger Beitrag des Unionshaushalts zu den gesamten förderfähigen Ausgaben für Solidaritätsaktionen sichergestellt wird und dass spezifische Berichtsanforderungen in Bezug auf diese Aktionen als Teil der bestehenden Berichterstattungspflichten über die Durchführung der Fonds eingeführt werden.
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-Es ist daher angezeigt, dass das Gemeinsame Europäische Asylsystem ein klares und praktisches Verfahren zur Bestimmung des für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz zuständigen Mitgliedstaats vorsiehtwie vom Europäischem Rat auf seiner Sondertagung in Tampere am 15. und 16. Oktober 1999 dargelegt. Das Verfahren sollte sowohl für die Mitgliedstaaten als auch für die Betroffenen auf objektiven und gerechten Kriterien basierenEs sollte insbesondere eine rasche Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats ermöglichen, um den raschen und wirksamen Zugang zu gerechten und effizienten Verfahren der Gewährung des internationalen Schutzes zu gewährleisten und das Ziel einer zügigen Bearbeitung der Anträge auf internationalen Schutz nicht zu gefährden.+(74) Bei der Festlegung des Förderzeitraums für Ausgaben für Solidaritätsaktionen sollte berücksichtigt werdendass die Solidaritätsaktionen rechtzeitig durchgeführt werden müssenAufgrund des solidarischen Charakters der Finanztransfers im Rahmen dieser Verordnung sollten diese Transfers außerdem vollständig zur Finanzierung von Solidaritätsaktionen verwendet werden.
  
-(38) +(75Die Anwendung dieser Verordnung kann erleichtert und ihre Wirksamkeit erhöht werden, indem Mitgliedstaaten bilaterale Vereinbarungen treffen, um die Kommunikation zwischen den zuständigen Dienststellen zu verbessern, die Verfahrensfristen zu verkürzen, die Bearbeitung von Aufnahmegesuchen oder Wiederaufnahmemitteilungen zu vereinfachen oder Modalitäten für die Durchführung von Überstellungen festzulegen und diese effizienter durchzuführen.
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-Um das Verständnis der anwendbaren Verfahren erheblich zu verbessern, sollten die Mitgliedstaaten den Personen, die dieser Verordnung unterliegen, so bald wie möglich in einer Sprache, die sie verstehen oder von der vernünftigerweise angenommen werden darf, dass sie sie verstehen, alle relevanten Informationen über die Anwendung dieser Verordnung zur Verfügung stellen, insbesondere Informationen über die Kriterien für die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats und die jeweiligen Verfahren sowie Informationen über ihre Rechte und Pflichten gemäß dieser Verordnung, einschließlich der Folgen bei Verstößen. Damit das Kindeswohl gewahrt wird und die Einbeziehung Minderjähriger in den Verfahren dieser Verordnung gewährleistet wird, sollten die Mitgliedstaaten Minderjährige auf kindgerechte Weise und unter Berücksichtigung ihres Alters und ihrer Reife informierenDie Asylagentur sollte in diesem Zusammenhang in enger Zusammenarbeit mit den nationalen Behörden einheitliches Informationsmaterial und spezielle Informationen für unbegleitete Minderjährige und schutzbedürftige Antragsteller erstellen.+(76) Die Kontinuität zwischen dem in der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 festgelegten Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats und dem in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Verfahren sollte sichergestellt werden. Außerdem sollte für Kohärenz zwischen der vorliegenden Verordnung und der Verordnung (EU) 2024/1358 des Europäischen Parlaments und des Rates ((Verordnung (EU) 2024/1358 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 über die Einrichtung von Eurodac für den Abgleich von biometrischer Daten zum Zwecke der effektiven Anwendung der Verordnungen (EU) 2024/1351 und (EU) 2024/1350 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2001/55/EG des Rates sowie für die Feststellung der Identität illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger und Staatenloser und über der Gefahrenabwehr und Strafverfolgung dienende Anträge der Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und Europols auf den Abgleich mit Eurodac-Daten, zur Änderung der Verordnungen (EU) 2018/1240 und (EU) 2019/818 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L, 2024/1358, 22.5.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1358/oj).)) gesorgt werden.
  
-(39) +(77Die Asylagentur sollte ein oder mehrere Netze von zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten einrichten und fördern, um die praktische Zusammenarbeit und den Austausch von Informationen über sämtliche mit der Anwendung dieser Verordnung verbundenen Fragen, einschließlich der Entwicklung praktischer Instrumente und Leitlinien, zu verbessern. Diese Netze sollten darauf abzielen, regelmäßig zusammenzukommen, um die Vertrauensbildung und ein gemeinsames Verständnis aller Herausforderungen bei der Durchführung dieser Verordnung in den Mitgliedstaaten zu verbessern.
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-Die Bereitstellung qualitativ hochwertiger Informationen über das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats und die Rechte und Pflichten der Antragsteller in diesem Verfahren sowie der entsprechenden rechtlichen Unterstützung liegt sowohl im Interesse der Mitgliedstaaten als auch der Antragsteller. Im Interesse der Erhöhung der Wirksamkeit des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats, und damit die in dieser Verordnung festgelegten Zuständigkeitskriterien ordnungsgemäß angewandt werden, sollte die Rechtsberatung als ein integraler Bestandteil des Systems zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats eingeführt werden. Zu diesem Zweck sollte den Antragstellern auf Antrag Rechtsberatung zur Verfügung gestellt werden, um sie in Bezug auf die Anwendung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zu beraten und zu unterstützen.+(78) Das mit der Verordnung (EU) 2024/1358 eingerichtete Eurodac-System sollte die Anwendung der vorliegenden Verordnung erleichtern.
  
-(40) +(79Das mit der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates ((Verordnung (EG) Nr. 767/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über das Visa-Informationssystem (VIS) und den Datenaustausch zwischen den Mitgliedstaaten über Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt (VIS-Verordnung) (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 60).)) eingerichtete Visa-Informationssystem und insbesondere die Umsetzung der Artikel 21 und 22 sollen die Anwendung dieser Verordnung ebenfalls erleichtern.
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-Diese Verordnung sollte auf den gemäß der Verordnung (EUNr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (11) geltenden Grundsätzen aufbauen; dabei sollte auf die festgestellten Herausforderungen eingegangen werden und im Einklang mit Artikel 80 AEUV der Grundsatz der Solidarität und der gerechten Verteilung der Verantwortlichkeiten als Bestandteil des gemeinsamen Rahmens weiterentwickelt werden. Zu diesem Zweck sollte ein neuer verbindlicher Solidaritätsmechanismus Vorsorgemaßnahmen der Mitgliedstaten zum Migrationsmanagement und zur Reaktion auf Situationenin denen die Mitgliedstaaten mit Migrationsdruck konfrontiert sind, stärken und eine regelmäßige solidarische Unterstützung zwischen den Mitgliedstaaten erleichtern. Die wirksame Umsetzung eines solchen Solidaritätsmechanismus ist zusammen mit einem wirksamen System zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats eine wesentliche Voraussetzung für das Funktionieren des gesamten Gemeinsamen Europäischen Asylsystems.+(80In Bezug auf die Behandlung von Personendie unter diese Verordnung fallen, sind die Mitgliedstaaten an ihre Verpflichtungen aus den völkerrechtlichen Instrumenten einschließlich der einschlägigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte gebunden.
  
-(41) +(81Die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates ((Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).)) gilt für die im Rahmen dieser Verordnung erfolgende Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Mitgliedstaaten. Die Mitgliedstaaten sollten geeignete technische und organisatorische Maßnahmen durchführen, um sicherzustellen und den Nachweis dafür erbringen zu können, dass die Verarbeitung gemäß der genannten Verordnung und den Bestimmungen über die diesbezüglichen Anforderungen in der vorliegenden Verordnung erfolgt. Insbesondere sollten diese Maßnahmen die Sicherheit von gemäß der vorliegenden Verordnung verarbeiteten personenbezogenen Daten gewährleisten und insbesondere den unrechtmäßigen oder nicht genehmigten Zugang zu verarbeiteten personenbezogenen Daten oder deren Weitergabe, Änderung oder Verlust verhindern. Die zuständigen Aufsichtsbehörden jedes Mitgliedstaats sollten die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die betreffenden Behörden einschließlich der Übermittlung an das automatisierte System und an die für die Durchführung von Sicherheitsüberprüfungen zuständigen Behörden überwachen. Insbesondere sollten die betroffenen Personen gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 unverzüglich benachrichtigt werden, wenn eine Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten wahrscheinlich zu einem hohen Risiko für ihre Rechte und Freiheiten führt.
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-Diese Verordnung sollte zur Wahrung der Gleichbehandlung aller Personen, die internationalen Schutz beantragt haben oder genießen, und der Übereinstimmung mit dem geltenden Asylrecht der Union, insbesondere der Verordnung (EU) 2024/1347 des Europäischen Parlaments und des Rates (12)für Antragsteller auf subsidiären Schutz und Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz gelten.+(82) Die Mitgliedstaaten und die Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union sollten bei der Durchführung dieser Verordnung alle verhältnismäßigen und erforderlichen Maßnahmen ergreifenum dafür Sorge zu tragen, dass personenbezogene Daten sicher gespeichert werden.
  
-(42) +(83Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission bestimmte Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates ((Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).)) ausgeübt werden, mit Ausnahme von Durchführungsbeschlüssen der Kommission, mit denen festgestellt wird, ob ein Mitgliedstaat Migrationsdruck ausgesetzt ist, für ihn die Gefahr von Migrationsdruck besteht oder er sich in einer ausgeprägten Migrationslage befindet.
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-Damit Drittstaatsangehörige und Staatenlose, die gemäß der Verordnung (EU) 2024/1350 des Europäischen Parlaments und des Rates (13) neu angesiedelt oder aufgenommen wurden oder denen internationaler Schutz oder humanitärer Status im Rahmen nationaler Neuansiedlungsregelungen gewährt wirdwieder von dem Mitgliedstaat übernommen werden, der sie aufgenommen oder neu angesiedelt hatsollte diese Verordnung auch für aufgenommene Personen gelten, die sich unrechtmäßig im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhalten.+(84) Zur Festlegung ergänzender nicht wesentlicher Vorschriften sollte der Kommission nach Artikel 290 AEUV die Befugnis zum Erlass von Rechtsakten bezüglich der Ermittlung von FamilienangehörigenGeschwister oder Verwandten eines unbegleiteten Minderjährigen, der Kriterien für die Feststellung einer nachgewiesenen familiären Bindung bezüglich eines unbegleiteten Minderjährigen, der Kriterien, die zur Bewertung der Fähigkeit zur Sorge für einen unbegleiteten Minderjährigen durch einen Verwandten zu berücksichtigen sind, einschließlich der Fälle, in welchen sich Familienangehörige, Geschwister oder Verwandte des unbegleiteten Minderjährigen in mehr als einem Mitgliedstaat aufhalten, der Elemente für die Bewertung des Abhängigkeitsverhältnissesder Kriterien für die Feststellung einer nachgewiesenen familiären Bindung bezüglich eines unbegleiteten Minderjährigen, der Kriterien zur Bewertung der Fähigkeit der betreffenden Personfür die abhängige Person zu sorgen sowie der Merkmale die zur Beurteilung einer längerfristigen Reiseunfähigkeit zu berücksichtigen sind, unter uneingeschränkter Achtung des Kindeswohls, wie in dieser Verordnung vorgesehen, übertragen werden. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf Sachverständigenebene, durchführt und dass diese Konsultationen mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung ((ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.)) vom 13. April 2016 niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgenerhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.
  
-(43) +(85Die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 muss in einigen wesentlichen Punkten geändert werden. Aus Gründen der Klarheit empfiehlt es sich, die genannte Verordnung aufzuheben.
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-Zur Wahrung der Effizienz und der Rechtssicherheit ist es entscheidend, dass die vorliegende Verordnung auf dem Grundsatz der einmaligen Bestimmung der Zuständigkeit beruht, es sei denn, einer der in dieser Verordnung festgelegten Gründe für den Übergang der Zuständigkeit findet Anwendung.+(86) Um die Anwendung dieser Verordnung wirksam überwachen zu könnenbedarf es einer regelmäßigen Bewertung.
  
-(44) +(87Diese Verordnung steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die im Unionsrecht und im Völkerrecht, einschließlich der Charta, garantiert werden. Diese Verordnung zielt insbesondere darauf ab, sowohl die uneingeschränkte Wahrung des in Artikel 18 der Charta verankerten Rechts auf Asyl als auch die in ihren Artikeln 1, 4, 7, 24 und 47 anerkannten Rechte zu gewährleisten. Die Mitgliedstaaten sollten daher diese Verordnung unter uneingeschränkter Wahrung dieser Grundrechte entsprechend anwenden.
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-Die Richtlinie (EU2024/1346 sollte für alle Verfahren, an denen Antragsteller beteiligt sindnach Maßgabe dieser Verordnung und vorbehaltlich der Einschränkungen bei der Anwendung der genannten Richtlinie gelten.+(88Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich die Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaatsder für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem der Mitgliedstaaten registrierten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, und die Einrichtung eines Solidaritätsmechanismus zur Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der Bewältigung von Migrationsdruck auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden können, sondern vielmehr aufgrund des Umfangs und der Wirkungen dieser Verordnung besser auf Unionsebene zu erreichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.
  
-(45) +(89Um eine kohärente Durchführung dieser Verordnung zum Zeitpunkt ihrer Anwendung sicherzustellen, sollten auf Unionsebene und auf nationaler Ebene Durchführungspläne, in denen Lücken und operative Schritte für jeden Mitgliedstaat ermittelt werden, ausgearbeitet und umgesetzt werden.
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-Die Verordnung (EU2024/1348 des Europäischen Parlaments und des Rates (14) sollte zusätzlich und unbeschadet der Verfahrensgarantien gemäß dieser Verordnung und vorbehaltlich der Einschränkungen bei der Anwendung dieser Verordnung gelten.+(90Nach den Artikeln 1 und des dem EUV und dem AEUV beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieser Verordnung und ist weder durch diese Verordnung gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet. Da die Teile III, V und VII dieser Verordnung Änderungen im Sinne des Artikels 3 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Dänemark über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Staates, der für die Prüfung eines in Dänemark oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union gestellten Asylantrags zuständig ist, sowie über „Eurodac“ für den Vergleich von Fingerabdrücken zum Zwecke der effektiven Anwendung des Dubliner Übereinkommens enthalten ((ABl. L 66 vom 8.3.2006, S. 38.)), teilt Dänemark der Kommission zum Zeitpunkt der Annahme der Änderungen oder binnen 30 Tagen nach der Annahme mit, ob es diese Änderungen umsetzen wird.
  
-(46) +(91Nach den Artikeln 1 und 2 und Artikel 4a Absatz 1 des dem EUV und dem AEUV beigefügten Protokolls Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts und unbeschadet des Artikels 4 dieses Protokolls beteiligt sich Irland nicht an der Annahme dieser Verordnung und ist weder durch diese Verordnung gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet.
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-Eine vorrangige Erwägung der Mitgliedstaaten bei der Anwendung dieser Verordnung sollte das Kindeswohl im Einklang mit dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes von 1989 und der Charta sein. Bei der Beurteilung des Kindeswohls sollten die Mitgliedstaaten insbesondere das Wohlbefinden und die Entwicklung des Minderjährigen auf kurze, mittlere und lange Sicht, Erwägungen der Sicherheit und den Willen des Minderjährigen unter Berücksichtigung seines Alters und seiner Reifeeinschließlich seines Hintergrunds, berücksichtigenDarüber hinaus sollten für unbegleitete Minderjährige aufgrund ihrer besonderen Vulnerabilitäten spezielle Verfahrensgarantien festgelegt werden, einschließlich der Bestellung eines Vertreters.+(92) Für Island und Norwegen stellen die Teile III, V und VII dieser Verordnung neue Rechtsvorschriften in einem Bereich dar, der Gegenstand des Anhangs des Übereinkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Kriterien und Regelungen zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in Island oder Norwegen gestellten Asylantrags ist ((ABl. L 93 vom 3.4.2001S40.)).
  
-(47) +(93Für die Schweiz stellen die Teile III, V und VII dieser Verordnung neue Rechtsvorschriften oder Maßnahmen zur Änderung oder Ergänzung der in Artikel 1 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags genannten Bestimmungen dar ((ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 5.)).
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-Damit die in dieser Verordnung festgelegten Garantien für Minderjährige auch tatsächlich angewandt werden, sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die Mitarbeiter der zuständigen Behörden, die unbegleitete Minderjährige betreffende Anträge bearbeiten, geeignete Schulungen erhalten, beispielsweise — im Einklang mit den einschlägigen Leitlinien der Asylagentur — in Bereichen wie den Rechten und individuellen Bedürfnissen von Minderjährigen, der frühzeitigen Erkennung von Opfern von Menschenhandel oder Missbrauch sowie bewährten Verfahren zur Verhinderung des Verschwindens von Minderjährigen. +(94) Für Liechtenstein stellen die Teile III, V und VII dieser Verordnung neue Rechtsvorschriften oder Maßnahmen zur Änderung oder Ergänzung der in Artikel 1 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags genannten Bestimmungen dar, auf das Artikel 3 des Protokolls zwischen der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags ((ABl. L 160 vom 18.6.2011, S. 39.)) Bezug nimmt —
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-Im Einklang mit der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten und mit der Charta sollte die Achtung des Privat- und Familienlebens eine vorrangige Erwägung der Mitgliedstaaten sein, wenn sie diese Verordnung anwenden. +
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-Unbeschadet der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für den Erwerb der Staatsangehörigkeit und der Tatsache, dass es nach dem Völkerrecht Sache jedes Mitgliedstaats ist, unter gebührender Beachtung des Unionsrechts die Bedingungen für den Erwerb und den Verlust der Staatsangehörigkeit festzulegen, sollten die Mitgliedstaaten bei der Anwendung dieser Verordnung ihren internationalen Verpflichtungen gegenüber Staatenlosen im Einklang mit den internationalen Menschenrechtsinstrumenten, einschließlich, sofern zutreffend, des am 28. September 1954 in New York beschlossenen Übereinkommens über die Rechtsstellung der Staatenlosen, nachkommen. Falls angezeigt, sollten sich die Mitgliedstaaten bemühen, Staatenlose zu identifizieren und ihren Schutz zu verbessern, damit Staatenlose ihre Grundrechte in Anspruch nehmen können und die Gefahr von Diskriminierung oder Ungleichbehandlung verringert wird. +
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-Um zu verhindern, dass Personen, die ein Sicherheitsrisiko darstellen, zwischen den Mitgliedstaaten überstellt werden, muss dafür gesorgt werden, dass der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag zuerst registriert wird, die Zuständigkeitskriterien nicht anwendet, oder der begünstigte Mitgliedstaat das Übernahmeverfahren nicht anwendet, wenn vernünftige Gründe für die Annahme bestehen, dass die betreffende Person eine Bedrohung für die innere Sicherheit darstellt. +
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-Um sicherzustellen, dass die von Angehörigen einer Familie gestellten Anträge auf internationalen Schutz durch einen einzigen Mitgliedstaat gründlich geprüft werden, dass die über sie getroffenen Entscheidungen kohärent sind und dass Angehörige einer Familie nicht voneinander getrennt werden, sollte es möglich sein, die Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung dieser Anträge zuständig ist, gemeinsam durchzuführen. +
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-Die Definition des Begriffs „Familienangehörige“ sollte der Realität der derzeitigen Migrationstendenzen Rechnung tragen, wonach sich Antragsteller häufig längere Zeit auf Durchreise befinden, bevor sie im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten ankommen. Der Begriff „Familienangehörige“ sollte daher Familien berücksichtigen, die außerhalb ihres Herkunftslands, jedoch vor ihrer Ankunft im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats gegründet wurden. +
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-Um die uneingeschränkte Achtung des Grundsatzes der Einheit der Familie und das Kindeswohl zu gewährleisten, sollte ein zwischen einem Antragsteller und seinem Kind, einem seiner Geschwister oder einem Elternteil bestehendes Abhängigkeitsverhältnis, das durch Schwangerschaft oder Mutterschaft, durch den Gesundheitszustand oder hohes Alter des Antragstellers begründet ist, als ein verbindliches Zuständigkeitskriterium herangezogen werden. Handelt es sich bei dem Antragsteller um einen unbegleiteten Minderjährigen, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Familienangehörigen, Geschwister oder Verwandten hat, der für ihn sorgen kann, so sollte dieser Umstand ebenfalls als ein verbindliches Zuständigkeitskriterium gelten. Um unbegleitete Minderjährige von unerlaubten Migrationsbewegungen abzuhalten — wenn keine Familienangehörigen, Geschwister oder Verwandte vorhanden sind — die dem Kindeswohl zuwiderlaufen, sollte der zuständige Mitgliedstaat jener Mitgliedstaat sein, in dem der Antrag eines unbegleiteten Minderjährigen auf internationalen Schutz zuerst registriert wurde, wenn dies dem Wohl des Kindes dient. Hat der unbegleitete Minderjährige in mehreren Mitgliedstaaten einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt und ist ein Mitgliedstaat der Auffassung, dass es nicht dem Kindeswohl dient, ihn auf der Grundlage einer individuellen Würdigung in den zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, so sollte dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des neuen Antrags zuständig werden. +
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-Die Vorschriften über die Beweise sollten eine raschere Familienzusammenführung als gemäß der Verordnung (EU) Nr. 604/2013.ermöglichen. Daher muss klargestellt werden, dass ein förmlicher Beweis wie Originalbelege und DNA-Tests nicht erforderlich sein sollten, wenn die Indizien kohärent, überprüfbar und hinreichend detailliert sind, um die Zuständigkeit für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz zu ermitteln. Die Behörden der Mitgliedstaaten sollten alle verfügbaren Informationen wie Fotos, Kontaktnachweise und Zeugenaussagen berücksichtigen, um eine gerechte Beurteilung der Beziehung vorzunehmen. Um die frühzeitige Erkennung möglicher Fälle zu erleichtern, an denen Familienangehörige beteiligt sind, sollte der Antragsteller einen von der Asylagentur ausgearbeiteten Vordruck erhalten. Nach Möglichkeit sollte der Antragsteller den Vordruck vor der persönlichen Anhörung ausfüllen. Angesichts der Bedeutung der Feststellung einer familiären Bindung innerhalb der Rangfolge der Zuständigkeitskriterien sollten alle Fälle, an denen Familienangehörige beteiligt sind, im Rahmen der in dieser Verordnung festgelegten einschlägigen Verfahren vorrangig behandelt werden. +
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-Bei Antragstellern mit Zeugnissen oder sonstigen Befähigungsnachweisen sollte für die Prüfung des Antrags der Mitgliedstaat zuständig sein, in dem das Diplom ausgestellt wurde, sofern der Antrag weniger als sechs Jahre nach Ausstellung des Zeugnisses oder des Befähigungsnachweises registriert wurde, das eine zügige Prüfung des Antrags in dem Mitgliedstaat gewährleisten würde, zu dem der Antragsteller auf der Grundlage seines Diploms eine wichtige Bindung hat. +
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-Da ein Mitgliedstaat für eine Person, die irregulär in sein Hoheitsgebiet eingereist ist, zuständig bleiben sollte, ist ferner der Fall zu berücksichtigen, wenn eine Person im Anschluss an einem Such- und Rettungseinsatz in das Hoheitsgebiet einreist. Abweichend von dem Zuständigkeitskriterium sollten Festlegungen für den Fall getroffen werden, dass ein Mitgliedstaat Personen übernimmt, die die Außengrenze eines anderen Mitgliedstaats irregulär oder im Anschluss an einen Such- und Rettungseinsatz überschritten haben. In diesem Fall sollte der Übernahmemitgliedstaat zuständig sein, wenn die Person internationalen Schutz beantragt. +
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-(57) +
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-Ein Mitgliedstaat sollte nach eigenem Ermessen insbesondere aus humanitären, sozialen oder kulturellen Gründen oder in Härtefällen von den Zuständigkeitskriterien abweichen können, um Familienangehörige, Verwandte oder Personen jeder anderen verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, und einen bei ihm oder einem anderen Mitgliedstaat registrierten Antrag auf internationalen Schutz prüfen, auch wenn er für eine solche Prüfung nach den in dieser Verordnung festgelegten Zuständigkeitskriterien nicht zuständig ist. +
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-Um sicherzustellen, dass die Verfahren dieser Verordnung eingehalten und Hindernisse, die ihre wirksame Anwendung beeinträchtigen, vermieden werden, und insbesondere, um Flucht von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen oder ihre unerlaubte Migrationsbewegungen zwischen den Mitgliedstaaten zu verhindern, müssen klare Pflichten festgelegt werden, die der Antragsteller im Rahmen des Verfahrens erfüllen muss und über die er rechtzeitig ordnungsgemäß informiert werden sollte. Die Nichteinhaltung dieser Pflichten sollte zu angemessenen und verhältnismäßigen verfahrensrechtlichen Konsequenzen für den Antragsteller und seine Aufnahmebedingungen führen. Die Mitgliedstaaten sollten die individuellen Umstände des Antragstellers, bei der Bewertung der Einhaltung seiner Pflichten und der Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden gemäß den in dieser Verordnung festgelegten Bestimmungen berücksichtigen. Gemäß der Charta sollte der Mitgliedstaat, in dem sich ein solcher Antragsteller aufhält, in jedem Fall sicherstellen, dass die unmittelbaren materiellen Bedürfnisse dieses Antragstellers erfüllt sind. +
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-(59) +
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-Um die Möglichkeit einzuschränken, dass sich durch das Vorgehen eines Antragstellers die Zuständigkeit von einem auf einen anderen Mitgliedstaat überträgt oder verschiebt, sollten die Fristen, die zur Übertragung oder Verschiebung von Zuständigkeiten führen, verlängert werden, wenn die betreffende Person das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten während der Prüfung des Antrags verlässt oder flüchtig ist, um eine Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat zu umgehen. Darüber hinaus sollte die Verschiebung der Zuständigkeit, die eintritt, wenn die Frist für die Übermittlung einer Wiederaufnahmemitteilung durch den übermittelnden Mitgliedstaat nicht eingehalten wurde, gestrichen werden, um eine Umgehung der Vorschriften und eine Behinderung des Verfahrens zu verhindern. Reist eine Person ohne Asyl zu beantragen irregulär in einen Mitgliedstaat ein, so sollte die Frist, nach deren Ablauf dieser Mitgliedstaat nicht mehr zuständig ist, und der Mitgliedstaat zuständig wird, in dem die Person dann einen Antrag stellt, verlängert werden, um weitere Anreize für Personen zu schaffen, die Vorschriften einzuhalten und im Mitgliedstaat der ersten Einreise einen Antrag zu stellen, womit unerlaubte Migrationsbewegungen von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen zwischen Mitgliedstaaten eingeschränkt und damit die Gesamteffizienz des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems erhöht werden. +
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-(60) +
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-Um die Bestimmung des für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz zuständigen Mitgliedstaats zu erleichtern, sollte der Antragsteller persönlich angehört werden, es sei denn, der Antragsteller ist flüchtig, blieb der Befragung ohne triftigen Grund fern oder die vom Antragsteller gemachten Angaben reichen zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats aus. Um sicherzustellen, dass alle relevanten Informationen vom Antragsteller eingeholt werden, damit der zuständige Mitgliedstaat korrekt bestimmt werden kann, sollte ein Mitgliedstaat, der die Anhörung unterlässt, dem Antragsteller die Möglichkeit geben, alle weiteren Informationen vorzulegen, einschließlich hinreichender Gründe für die Behörde, das Erfordernis einer persönlichen Anhörung zu prüfen. Sobald der Antrag auf internationalen Schutz registriert wurde, sollte der Antragsteller insbesondere über die Anwendung dieser Verordnung, über die Tatsache, dass die Bestimmung des für die Prüfung seines Antrags auf internationalen Schutz durch den zuständigen Mitgliedstaat auf objektiven Kriterien beruht, über seine Rechte und Pflichten nach dieser Verordnung und die Folgen einer Nichteinhaltung dieser Verpflichtungen in Kenntnis gesetzt werden. +
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-Um sicherzustellen, dass durch die persönliche Anhörung die zügige und effiziente Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats so weit wie möglich erleichtert wird, sollten die Mitarbeiter, die die Antragsteller anhören, ausreichend geschult sein; dazu gehört auch, dass sie über allgemeine Kenntnisse über Probleme verfügen, die die Fähigkeit des Antragstellers, angehört zu werden, beeinträchtigen könnten, wie etwa Indikatoren, die darauf hindeuten, dass der Antragsteller ein Opfer von Folter oder Menschenhandel gewesen sein könnte. +
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-Um den wirksamen Schutz der Grundrechte der Antragsteller auf Achtung des Privat- und Familienlebens, die Rechte des Kindes und den Schutz vor unmenschlicher und erniedrigender Behandlung aufgrund einer Überstellung zu gewährleisten, sollten die Antragsteller das Recht auf einen wirksamen, auf diese Rechte beschränkten Rechtsbehelf haben, der insbesondere mit Artikel 47 der Charta und der einschlägigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union im Einklang steht. +
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-Um die reibungslose Anwendung dieser Verordnung zu erleichtern, sollten die Mitgliedstaaten nach Abschluss der Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats in jedem Fall den zuständigen Mitgliedstaat in Eurodac angeben. Dazu zählen auch Fälle, in denen die Zuständigkeit daraus resultiert, dass Fristen für die Übermittlung oder Beantwortung von Aufnahmegesuchen oder die Durchführung einer Überstellung nicht eingehalten wurden, sowie Fälle, in denen der Mitgliedstaat des ersten Antrags zuständig wird, oder es sich als unmöglich erweist, die Überstellung an den zuständigen Mitgliedstaat durchzuführen, weil für den Antragsteller aufgrund der Überstellung an diesen Mitgliedstaat ein tatsächliches Risiko besteht, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta ausgesetzt zu werden, sodass anschließend ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt wird. +
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-Um die rasche Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats sicherzustellen, sollten die Fristen für die Stellung und Beantwortung von Aufnahmegesuchen, für Wiederaufnahmemitteilungen sowie für die Einlegung von Rechtsbehelfen und die Entscheidung darüber gestrafft und verkürzt werden, ohne die Grundrechte der Antragsteller zu beeinträchtigen. +
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-Die Inhaftnahme von Antragstellern sollte nach dem Grundsatz erfolgen, wonach eine Person nicht allein deshalb in Haft genommen werden darf, weil sie um internationalen Schutz ersucht. Die Haft sollte so kurz wie möglich dauern und den Grundsätzen der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit entsprechen und daher nur als letztes Mittel zulässig sein. Insbesondere muss die Inhaftnahme von Antragstellern im Einklang mit Artikel 31 der Genfer Konvention stehen. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Verfahren in Bezug auf eine Person in Haft sollten vorrangig und schnellstmöglich angewandt werden. Hinsichtlich der allgemeinen Garantien sowie der Bedingungen für die Inhaftnahme sollten die Mitgliedstaaten gegebenenfalls die Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2024/1346 auch auf Personen anwenden, die aufgrund dieser Verordnung in Haft genommen wurden. Minderjährige sollten in der Regel nicht in Haft genommen werden, und es sollte versucht werden, sie in Unterkünften unterzubringen, die über besondere Vorkehrungen für Minderjährige verfügen. Bei außergewöhnlichen Umständen könnten Minderjährige unter den in der Richtlinie (EU) 2024/1346 vorgesehenen Umständen als letztes Mittel, nachdem festgestellt worden ist, dass weniger einschneidende alternative Maßnahmen nicht wirksam angewandt werden können, und eine Prüfung ergab, dass die Inhaftnahme dem Kindeswohl dient, in Fällen in Haft genommen werden. +
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-Mängel in Asylsystemen oder gar der Zusammenbruch von Asylsystemen, die häufig dadurch verschlimmert oder mitverursacht werden, dass die Asylsysteme besonderem Druck ausgesetzt sind, könnten das reibungslose Funktionieren des mit dieser Verordnung eingeführten Systems beeinträchtigen, was dazu führen könnte, dass die im Asylrecht der Union und in der Charta sowie in anderen internationalen Menschenrechts- und Flüchtlingsrechtsverpflichtungen niedergelegten Rechte der Antragsteller verletzt werden. +
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-(67) +
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-Eine loyale Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten ist für das ordnungsgemäße Funktionieren des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems von wesentlicher Bedeutung. Eine derartige Zusammenarbeit umfasst unter anderem die ordnungsgemäße Anwendung der in dieser Verordnung festgelegten Verfahrensvorschriften, einschließlich des Umstands, dass alle geeigneten praktischen Vorkehrungen getroffen und umgesetzt werden, die erforderlich sind, um dafür Sorge zu tragen, dass die Überstellungen tatsächlich durchgeführt werden. +
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-(68) +
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-Überstellungen in den für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz zuständigen Mitgliedstaat können entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission (15) auf freiwilliger Basis, in Form der kontrollierten Ausreise oder in Begleitung erfolgen. Die Mitgliedstaaten sollten sich durch entsprechende Information der betreffenden Person für Überstellungen auf freiwilliger Basis einsetzen und sicherstellen, dass Überstellungen in Form einer kontrollierten Ausreise oder in Begleitung in humaner Weise und in voller Übereinstimmung mit den Grundrechten und unter Achtung der Menschenwürde sowie des Kindeswohls und unter weitestgehender Berücksichtigung der Entwicklung der einschlägigen Rechtsprechung, insbesondere hinsichtlich Überstellungen aus humanitären Gründen, vorgenommen werden. +
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-Sofern es für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz erforderlich ist, sollten die Mitgliedstaaten in der Lage sein, spezifische Informationen, die für diesen Zweck relevant sind, ohne Zustimmung des Antragstellers weiterzugeben, wenn diese Informationen erforderlich sind, damit die zuständigen Behörden des zuständigen Mitgliedstaats ihren Verpflichtungen nachkommen können, insbesondere denjenigen, die sich aus der Verordnung (EU) 2024/1348 ergeben. +
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-Zur Gewährleistung eines klaren und wirksamen Übernahmeverfahrens sollten konkrete Vorschriften für begünstigte und unterstützende Mitgliedstaaten festgelegt werden. Wurde die Zuständigkeit nicht vor der Übernahme festgelegt, sollte der Übernahmemitgliedstaat zuständig werden, außer in den Fällen, in denen die familienbezogenen Kriterien Anwendung finden. Die Vorschriften und Garantien für die in dieser Verordnung festgelegten Überstellungen sollten gegebenenfalls auch für Überstellungen zum Zweck der Übernahme gelten. Mit diesen Vorschriften sollte sichergestellt werden, dass die Einheit der Familie gewahrt bleibt und dass Personen, die eine Gefahr für die innere Sicherheit darstellen können, nicht übernommen werden. +
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-Wenn Mitgliedstaaten Übernahmen als Solidaritätsbeitrag durchführen, sollten angemessene und verhältnismäßige finanzielle Mittel aus dem Unionshaushalt bereitgestellt werden. Um Anreize für die Mitgliedstaaten zu schaffen, der Übernahme unbegleiteter Minderjähriger Vorrang zu geben, sollte für unbegleitete Minderjährige ein höherer Betrag als Anreiz vorgesehen werden. +
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-Es sollte möglich sein, die Mittel des mit der Verordnung (EU) 2021/1147 eingerichteten Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds und anderer einschlägiger Fonds der Union („Fonds“) zu mobilisieren, um die Bemühungen der Mitgliedstaaten bei der Anwendung der vorliegenden Verordnung im Einklang mit den Vorschriften für die Nutzung der Fonds und unbeschadet anderer durch die Fonds geförderter Prioritäten zu unterstützen. In diesem Zusammenhang sollte es den Mitgliedstaaten möglich sein, die Zuweisungen im Rahmen ihrer jeweiligen Programme zu nutzen, einschließlich der nach der Halbzeitüberprüfung zur Verfügung gestellt Beträge. Es sollte möglich sein, zusätzliche Unterstützung im Rahmen der thematischen Fazilitäten bereitzustellen, insbesondere für diejenigen Mitgliedstaaten, die ihre Kapazitäten an den |Außengrenzen ausbauen müssen oder deren Asyl- und Aufnahmesysteme und Außengrenzen einem besonderen Druck ausgesetzt oder mit besonderen Erfordernissen konfrontiert sind. +
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-Die Verordnung (EU) 2021/1147 sollte dahin gehend geändert werden, dass ein vollständiger Beitrag des Unionshaushalts zu den gesamten förderfähigen Ausgaben für Solidaritätsaktionen sichergestellt wird und dass spezifische Berichtsanforderungen in Bezug auf diese Aktionen als Teil der bestehenden Berichterstattungspflichten über die Durchführung der Fonds eingeführt werden. +
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-(74) +
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-Bei der Festlegung des Förderzeitraums für Ausgaben für Solidaritätsaktionen sollte berücksichtigt werden, dass die Solidaritätsaktionen rechtzeitig durchgeführt werden müssen. Aufgrund des solidarischen Charakters der Finanztransfers im Rahmen dieser Verordnung sollten diese Transfers außerdem vollständig zur Finanzierung von Solidaritätsaktionen verwendet werden. +
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-Die Anwendung dieser Verordnung kann erleichtert und ihre Wirksamkeit erhöht werden, indem Mitgliedstaaten bilaterale Vereinbarungen treffen, um die Kommunikation zwischen den zuständigen Dienststellen zu verbessern, die Verfahrensfristen zu verkürzen, die Bearbeitung von Aufnahmegesuchen oder Wiederaufnahmemitteilungen zu vereinfachen oder Modalitäten für die Durchführung von Überstellungen festzulegen und diese effizienter durchzuführen. +
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-(76) +
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-Die Kontinuität zwischen dem in der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 festgelegten Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats und dem in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Verfahren sollte sichergestellt werden. Außerdem sollte für Kohärenz zwischen der vorliegenden Verordnung und der Verordnung (EU) 2024/1358 des Europäischen Parlaments und des Rates (16) gesorgt werden. +
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-Die Asylagentur sollte ein oder mehrere Netze von zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten einrichten und fördern, um die praktische Zusammenarbeit und den Austausch von Informationen über sämtliche mit der Anwendung dieser Verordnung verbundenen Fragen, einschließlich der Entwicklung praktischer Instrumente und Leitlinien, zu verbessern. Diese Netze sollten darauf abzielen, regelmäßig zusammenzukommen, um die Vertrauensbildung und ein gemeinsames Verständnis aller Herausforderungen bei der Durchführung dieser Verordnung in den Mitgliedstaaten zu verbessern. +
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-Das mit der Verordnung (EU) 2024/1358 eingerichtete Eurodac-System sollte die Anwendung der vorliegenden Verordnung erleichtern. +
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-Das mit der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (17) eingerichtete Visa-Informationssystem und insbesondere die Umsetzung der Artikel 21 und 22 sollen die Anwendung dieser Verordnung ebenfalls erleichtern. +
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-In Bezug auf die Behandlung von Personen, die unter diese Verordnung fallen, sind die Mitgliedstaaten an ihre Verpflichtungen aus den völkerrechtlichen Instrumenten einschließlich der einschlägigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte gebunden. +
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-Die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates (18) gilt für die im Rahmen dieser Verordnung erfolgende Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Mitgliedstaaten. Die Mitgliedstaaten sollten geeignete technische und organisatorische Maßnahmen durchführen, um sicherzustellen und den Nachweis dafür erbringen zu können, dass die Verarbeitung gemäß der genannten Verordnung und den Bestimmungen über die diesbezüglichen Anforderungen in der vorliegenden Verordnung erfolgt. Insbesondere sollten diese Maßnahmen die Sicherheit von gemäß der vorliegenden Verordnung verarbeiteten personenbezogenen Daten gewährleisten und insbesondere den unrechtmäßigen oder nicht genehmigten Zugang zu verarbeiteten personenbezogenen Daten oder deren Weitergabe, Änderung oder Verlust verhindern. Die zuständigen Aufsichtsbehörden jedes Mitgliedstaats sollten die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die betreffenden Behörden einschließlich der Übermittlung an das automatisierte System und an die für die Durchführung von Sicherheitsüberprüfungen zuständigen Behörden überwachen. Insbesondere sollten die betroffenen Personen gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 unverzüglich benachrichtigt werden, wenn eine Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten wahrscheinlich zu einem hohen Risiko für ihre Rechte und Freiheiten führt. +
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-Die Mitgliedstaaten und die Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union sollten bei der Durchführung dieser Verordnung alle verhältnismäßigen und erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um dafür Sorge zu tragen, dass personenbezogene Daten sicher gespeichert werden. +
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-Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission bestimmte Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (19) ausgeübt werden, mit Ausnahme von Durchführungsbeschlüssen der Kommission, mit denen festgestellt wird, ob ein Mitgliedstaat Migrationsdruck ausgesetzt ist, für ihn die Gefahr von Migrationsdruck besteht oder er sich in einer ausgeprägten Migrationslage befindet. +
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-Zur Festlegung ergänzender nicht wesentlicher Vorschriften sollte der Kommission nach Artikel 290 AEUV die Befugnis zum Erlass von Rechtsakten bezüglich der Ermittlung von Familienangehörigen, Geschwister oder Verwandten eines unbegleiteten Minderjährigen, der Kriterien für die Feststellung einer nachgewiesenen familiären Bindung bezüglich eines unbegleiteten Minderjährigen, der Kriterien, die zur Bewertung der Fähigkeit zur Sorge für einen unbegleiteten Minderjährigen durch einen Verwandten zu berücksichtigen sind, einschließlich der Fälle, in welchen sich Familienangehörige, Geschwister oder Verwandte des unbegleiteten Minderjährigen in mehr als einem Mitgliedstaat aufhalten, der Elemente für die Bewertung des Abhängigkeitsverhältnisses, der Kriterien für die Feststellung einer nachgewiesenen familiären Bindung bezüglich eines unbegleiteten Minderjährigen, der Kriterien zur Bewertung der Fähigkeit der betreffenden Person, für die abhängige Person zu sorgen sowie der Merkmale die zur Beurteilung einer längerfristigen Reiseunfähigkeit zu berücksichtigen sind, unter uneingeschränkter Achtung des Kindeswohls, wie in dieser Verordnung vorgesehen, übertragen werden. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf Sachverständigenebene, durchführt und dass diese Konsultationen mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung (20) vom 13. April 2016 niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind. +
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-Die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 muss in einigen wesentlichen Punkten geändert werden. Aus Gründen der Klarheit empfiehlt es sich, die genannte Verordnung aufzuheben. +
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-Um die Anwendung dieser Verordnung wirksam überwachen zu können, bedarf es einer regelmäßigen Bewertung. +
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-Diese Verordnung steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die im Unionsrecht und im Völkerrecht, einschließlich der Charta, garantiert werden. Diese Verordnung zielt insbesondere darauf ab, sowohl die uneingeschränkte Wahrung des in Artikel 18 der Charta verankerten Rechts auf Asyl als auch die in ihren Artikeln 1, 4, 7, 24 und 47 anerkannten Rechte zu gewährleisten. Die Mitgliedstaaten sollten daher diese Verordnung unter uneingeschränkter Wahrung dieser Grundrechte entsprechend anwenden. +
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-Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich die Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem der Mitgliedstaaten registrierten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, und die Einrichtung eines Solidaritätsmechanismus zur Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der Bewältigung von Migrationsdruck auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden können, sondern vielmehr aufgrund des Umfangs und der Wirkungen dieser Verordnung besser auf Unionsebene zu erreichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus. +
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-Um eine kohärente Durchführung dieser Verordnung zum Zeitpunkt ihrer Anwendung sicherzustellen, sollten auf Unionsebene und auf nationaler Ebene Durchführungspläne, in denen Lücken und operative Schritte für jeden Mitgliedstaat ermittelt werden, ausgearbeitet und umgesetzt werden. +
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-Nach den Artikeln 1 und 2 des dem EUV und dem AEUV beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieser Verordnung und ist weder durch diese Verordnung gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet. Da die Teile III, V und VII dieser Verordnung Änderungen im Sinne des Artikels 3 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Dänemark über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Staates, der für die Prüfung eines in Dänemark oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union gestellten Asylantrags zuständig ist, sowie über „Eurodac“ für den Vergleich von Fingerabdrücken zum Zwecke der effektiven Anwendung des Dubliner Übereinkommens enthalten (21), teilt Dänemark der Kommission zum Zeitpunkt der Annahme der Änderungen oder binnen 30 Tagen nach der Annahme mit, ob es diese Änderungen umsetzen wird. +
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-(91) +
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-Nach den Artikeln 1 und 2 und Artikel 4a Absatz 1 des dem EUV und dem AEUV beigefügten Protokolls Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts und unbeschadet des Artikels 4 dieses Protokolls beteiligt sich Irland nicht an der Annahme dieser Verordnung und ist weder durch diese Verordnung gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet. +
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-Für Island und Norwegen stellen die Teile III, V und VII dieser Verordnung neue Rechtsvorschriften in einem Bereich dar, der Gegenstand des Anhangs des Übereinkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Kriterien und Regelungen zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in Island oder Norwegen gestellten Asylantrags ist (22). +
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-(93) Für die Schweiz stellen die Teile III, V und VII dieser Verordnung neue Rechtsvorschriften oder Maßnahmen zur Änderung oder Ergänzung der in Artikel 1 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags genannten Bestimmungen dar (23). +
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-(94) Für Liechtenstein stellen die Teile III, V und VII dieser Verordnung neue Rechtsvorschriften oder Maßnahmen zur Änderung oder Ergänzung der in Artikel 1 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags genannten Bestimmungen dar, auf das Artikel 3 des Protokolls zwischen der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (24) Bezug nimmt —+
  
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