erwaegungsgruende_der_asyl-_und_migrationsmanagement-verordnung
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| nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente, | nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente, | ||
| - | nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1), | + | nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses ((ABl. C 155 vom 30.4.2021, S. 58.)), |
| - | nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (2), | + | nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (( ABl. C 175 vom 7.5.2021, S. 32.)), |
| - | gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (3), | + | gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren ((Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 10. April 2024 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 14. Mai 2024.)), |
| in Erwägung nachstehender Gründe: | in Erwägung nachstehender Gründe: | ||
| - | (1) | + | (1) Mit der Schaffung eines Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts sollte die Union sicherstellen, |
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| - | Mit der Schaffung eines Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts sollte die Union sicherstellen, | + | (2) Um das gegenseitige Vertrauen zwischen |
| - | (2) | + | (3) Die vorliegende Verordnung sollte zu diesem Gesamtkonzept beitragen, indem ein gemeinsamer Rahmen für die Maßnahmen der Union und der Mitgliedstaaten — im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten — im Bereich Asyl und der einschlägigen Maßnahmen im Bereich Migrationsmanagement festgelegt wird und indem der Grundsatz der Solidarität und einer gerechten Verteilung der Verantwortlichkeiten, |
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| - | Um das gegenseitige Vertrauen zwischen den Mitgliedstaaten zu stärken, ist ein Gesamtkonzept zum Asyl- und Migrationsmanagement erforderlich, das interne | + | (4) Die Mitgliedstaaten |
| - | (3) | + | (5) Um die Zusammenarbeit mit Drittländern im Bereich Asyl und Migration, einschließlich Rückübernahme und Bekämpfung der Ursachen und Auslöser irregulärer Migration und Vertreibung, |
| - | + | ||
| - | Die vorliegende Verordnung sollte zu diesem Gesamtkonzept beitragen, indem ein gemeinsamer Rahmen für die Maßnahmen der Union und der Mitgliedstaaten — im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten — im Bereich Asyl und der einschlägigen Maßnahmen im Bereich Migrationsmanagement festgelegt | + | (6) Der gemeinsame Rahmen ist erforderlich, |
| - | (4) | + | (7) Um zu gewährleisten, |
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| - | Die Mitgliedstaaten sollten alle notwendigen Maßnahmen ergreifen, um unter anderem Schutzbedürftigen Zugang zu internationalem Schutz | + | (8) Um sicherzustellen, dass ihre Asyl-, Aufnahme- und Migrationssysteme gut vorbereitet sind und jeder Teil dieser Systeme über ausreichende Kapazitäten verfügt, sollten |
| - | (5) | + | (9) Im Rahmen eines strategischen Ansatzes sollten die Mitgliedstaaten über nationale Strategien verfügen, um sicherzustellen, |
| - | + | ||
| - | Um die Zusammenarbeit mit Drittländern | + | (10) Für eine wirksame Überwachung der Anwendung des Besitzstands der Union im Asylbereich sollten die nationalen Strategien |
| - | (6) | + | (11) Die Kommission sollte eine langfristige Europäische Strategie für Asyl- und Migrationsmanagement („Strategie“) verabschieden, |
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| - | Der gemeinsame Rahmen | + | (12) In Anbetracht der Tatsache, dass es wichtig |
| - | (7) | + | (13) Der Bericht sollte im Benehmen mit den Mitgliedstaaten und den einschlägigen Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union erstellt werden. Für die Zwecke des Berichts sollte die Kommission auf bestehende Berichterstattungsmechanismen zurückgreifen, |
| - | + | ||
| - | Um zu gewährleisten, | + | (14) Um zu gewährleisten, |
| - | (8) | + | (15) Um Mitgliedstaaten, |
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| - | Um sicherzustellen, | + | (16) Um eine bessere Koordinierung auf Unionsebene zu gewährleisten |
| - | (9) | + | (17) Begünstigten Mitgliedstaaten sollte die Möglichkeit eingeräumt werden, im Einklang mit dem Anwendungsbereich und den Zielen dieser Verordnung und der Verordnung (EU) 2021/1147 des Europäischen Parlaments und des Rates ((Verordnung (EU) 2021/1147 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juli 2021 zur Einrichtung des Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds (ABl. L 251 vom 15.7.2021, S. 1).)) Maßnahmen in Drittländern oder in Bezug auf Drittländer durchzuführen. |
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| - | Im Rahmen eines strategischen Ansatzes | + | (18) Die Mitgliedstaaten und die Kommission |
| - | (10) | + | (19) Während der praktischen Umsetzung des Jährlichen Solidaritätspools sollten beitragende Mitgliedstaaten auf Ersuchen eines begünstigten Mitgliedstaats die Möglichkeit haben, alternative Solidaritätsbeiträge zu leisten. Die alternative Solidaritätsbeiträge sollten einen praktischen und operativen Nutzen haben. Wenn die Kommission in Abstimmung mit dem betreffenden Mitgliedstaat der Auffassung ist, dass derartige Maßnahmen, wie sie von dem betreffenden Mitgliedstaat angegeben werden, erforderlich sind, sollten derartige Beiträge im Vorschlag der Kommission für einen Durchführungsrechtsakt des Rates zur Einrichtung des Jährlichen Solidaritätspools ausgewiesen werden. Die beitragenden Mitgliedstaaten sollten in der Lage sein, derartige Beiträge zuzusagen, auch wenn sie im Vorschlag der Kommission für einen Durchführungsrechtsakt des Rates zur Einrichtung des Jährlichen Solidaritätspools nicht aufgeführt sind, sie sollten als finanzielle Solidarität betrachtet werden, und ihr finanzieller Wert sollte auf realistische Weise bewertet und angewandt werden. Ersucht der begünstigte Mitgliedstaat in einem bestimmten Jahr nicht um diese Beiträge, so sollten sie zu Jahresende in finanzielle Beiträge umgewandelt werden. |
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| - | Für eine wirksame Überwachung der Anwendung des Besitzstands der Union im Asylbereich sollten | + | (20) Um die Entscheidungsfindung zu erleichtern, |
| - | (11) | + | (21) Die Kommission sollte die Migrationslage überwachen und durch regelmäßige Berichte Auskünfte darüber bereitstellen, |
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| - | Die Kommission sollte eine langfristige Europäische Strategie für Asyl- und Migrationsmanagement | + | (22) Um eine gerechte Verteilung der Verantwortlichkeiten, Solidarität, |
| - | (12) | + | (23) Um die reibungslose Umsetzung des Solidaritätsmechanismus zu gewährleisten, |
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| - | In Anbetracht | + | (24) Um die wirksame Umsetzung des mit dieser Verordnung eingerichteten Solidaritätsmechanismus zu gewährleisten, |
| - | (13) | + | (25) Da Such- und Rettungseinsätze auf internationalen Verpflichtungen beruhen, könnten Mitgliedstaaten, |
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| - | Der Bericht | + | (26) Um rasch auf eine Situation mit Migrationsdruck reagieren zu können, |
| - | (14) | + | (27) Damit angemessene Solidaritätsmaßnahmen ergriffen werden, und wenn die Beiträge der Mitgliedstaaten im Verhältnis zu dem ermittelten Bedarf unzureichend sind, sollte der Rat das Hochrangige Forum wieder einberufen können, damit die Mitgliedstaaten zusätzliche Solidaritätsbeiträge zusagen können. |
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| - | Um zu gewährleisten, dass den Mitgliedstaaten die erforderlichen Instrumente zur Verfügung stehen, um Herausforderungen im Zusammenhang mit in ihrem Hoheitsgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen | + | (28) Bei der Beurteilung, ob ein Mitgliedstaat Migrationsdruck ausgesetzt ist, für ihn die Gefahr von Migrationsdruck besteht |
| - | (15) | + | (29) Es sollte ein Mechanismus festgelegt werden, nach dem die Mitgliedstaaten, |
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| - | Um Mitgliedstaaten, | + | (30) Sind die Mitgliedstaaten selbst begünstigte |
| - | (16) | + | (31) Ein Referenzschlüssel auf der Grundlage der Bevölkerungszahl und des BIP der Mitgliedstaaten sollte gemäß dem verbindlichen Grundsatz der gerechten Verteilung für den Solidaritätsmechanismus angewandt werden, anhand dessen der Gesamtbeitrag jedes Mitgliedstaats bestimmt werden kann. Ein Mitgliedstaat könnte auf freiwilliger Basis einen Gesamtbeitrag leisten, der über seinen verbindlichen gerechten Anteil hinausgeht, um Mitgliedstaaten, |
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| - | Um eine bessere Koordinierung auf Unionsebene zu gewährleisten und in Anbetracht der besonderen Merkmale des in dieser Verordnung vorgesehenen Solidaritätssystems, das auf Zusagen beruht, die jeder Mitgliedstaat im Rahmen des Hochrangigen | + | (32) Zusätzlich zum Jährlichen Solidaritätspool steht den Mitgliedstaaten, |
| - | (17) | + | (33) Verrechnungen der Verantwortlichkeit sollten als sekundäre Solidaritätsmaßnahme eingeführt werden, nach der die Zuständigkeit für die Prüfung eines Antrags auf den beitragenden Mitgliedstaat übertragen wird, und zwar abhängig davon ab, ob die Übernahmezusagen bestimmte Schwellenwerte gemäß dieser Verordnung erreichen oder nicht erreichen. Um den begünstigten Mitgliedstaaten eine ausreichende Vorhersehbarkeit zu bieten, wird die Anwendung der Verrechnungen der Verantwortlichkeiten unter bestimmten Umständen obligatorisch. Beiträge zur Solidarität durch Verrechnungen der Verantwortlichkeit sollten als Teil des obligatorischen gerechten Anteils des beitragenden Mitgliedstaats angerechnet werden. Es sollte ein System von Garantien eingeführt werden, damit so weit wie möglich Anreize für irreguläre Migration in die Union und unerlaubte Migrationsbewegungen von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen zwischen Mitgliedstaaten verhindert werden und das reibungslose Funktionieren der Vorschriften für die Bestimmung der Zuständigkeit für die Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz unterstützt wird. Wird die Anwendung der Verrechnungen der Verantwortlichkeit obligatorisch, |
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| - | Begünstigten Mitgliedstaaten sollte | + | (34) Während |
| - | (18) | + | (35) Die Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, die im Bereich Asyl-, Grenz- und Migrationsmanagement tätig sind, sollten in der Lage sein, die Mitgliedstaaten und die Kommission auf Antrag bei der Durchführung dieser Verordnung durch Bereitstellung von Fachwissen und operativer Unterstützung im Rahmen ihrer jeweiligen Mandate zu unterstützen. |
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| - | Die Mitgliedstaaten und die Kommission sollten bei der Durchführung | + | (36) Das Gemeinsame Europäische Asylsystem wurde als gemeinsamer Raum des Schutzes schrittweise auf der Grundlage |
| - | (19) | + | (37) Es ist daher angezeigt, dass das Gemeinsame Europäische Asylsystem ein klares und praktisches Verfahren zur Bestimmung des für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz zuständigen Mitgliedstaats vorsieht, wie vom Europäischem Rat auf seiner Sondertagung in Tampere am 15. und 16. Oktober 1999 dargelegt. Das Verfahren sollte sowohl für die Mitgliedstaaten als auch für die Betroffenen auf objektiven und gerechten Kriterien basieren. Es sollte insbesondere eine rasche Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats ermöglichen, |
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| - | Während | + | (38) Um das Verständnis |
| - | (20) | + | (39) Die Bereitstellung qualitativ hochwertiger Informationen über das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats und die Rechte und Pflichten der Antragsteller in diesem Verfahren sowie der entsprechenden rechtlichen Unterstützung liegt sowohl im Interesse der Mitgliedstaaten als auch der Antragsteller. Im Interesse der Erhöhung der Wirksamkeit des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats, |
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| - | Um die Entscheidungsfindung zu erleichtern, | + | (40) Diese Verordnung |
| - | (21) | + | (41) Diese Verordnung sollte zur Wahrung der Gleichbehandlung aller Personen, die internationalen Schutz beantragt haben oder genießen, und der Übereinstimmung mit dem geltenden Asylrecht der Union, insbesondere der Verordnung (EU) 2024/1347 des Europäischen Parlaments und des Rates ((Verordnung (EU) 2024/1347 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anspruch auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes sowie zur Änderung der Richtlinie 2003/109/EG und zur Aufhebung der Richtlinie 2011/95/EU (ABl. L, 2024/1347, 22.5.2024, ELI: http:// |
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| - | Die Kommission sollte die Migrationslage überwachen | + | (42) Damit Drittstaatsangehörige |
| - | (22) | + | (43) Zur Wahrung der Effizienz und der Rechtssicherheit ist es entscheidend, |
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| - | Um eine gerechte Verteilung der Verantwortlichkeiten, Solidarität, | + | (44)Die Richtlinie (EU) 2024/1346 sollte für alle Verfahren, an denen Antragsteller beteiligt sind, nach Maßgabe dieser Verordnung |
| - | (23) | + | (45) Die Verordnung (EU) 2024/1348 des Europäischen Parlaments und des Rates ((Verordnung (EU) 2024/1348 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 zur Einführung eines gemeinsamen Verfahrens zur Gewährung internationalen Schutzes in der Union und zur Aufhebung der Richtlinie 2013/32/EU (ABl. L, 2024/1348, 22.5.2024, ELI: http:// |
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| - | Um die reibungslose Umsetzung des Solidaritätsmechanismus zu gewährleisten, | + | (46) Eine vorrangige Erwägung der Mitgliedstaaten bei der Anwendung |
| - | (24) | + | (47) Damit die in dieser Verordnung festgelegten Garantien für Minderjährige auch tatsächlich angewandt werden, sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, |
| - | + | ||
| - | Um die wirksame Umsetzung des mit dieser Verordnung eingerichteten Solidaritätsmechanismus zu gewährleisten, | + | (48) Im Einklang |
| - | (25) | + | (49) Unbeschadet der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für den Erwerb der Staatsangehörigkeit und der Tatsache, dass es nach dem Völkerrecht Sache jedes Mitgliedstaats ist, unter gebührender Beachtung des Unionsrechts die Bedingungen für den Erwerb und den Verlust der Staatsangehörigkeit festzulegen, |
| - | + | ||
| - | Da Such- und Rettungseinsätze auf internationalen Verpflichtungen beruhen, könnten Mitgliedstaaten, die mit sich wiederholenden Ausschiffungen im Rahmen von Such- und Rettungseinsätzen konfrontiert sind, zu den Mitgliedstaaten | + | (50) Um zu verhindern, dass Personen, die ein Sicherheitsrisiko darstellen, zwischen |
| - | (26) | + | (51) Um sicherzustellen, |
| - | + | ||
| - | Um rasch auf eine Situation mit Migrationsdruck reagieren zu können, | + | (52) Die Definition des Begriffs „Familienangehörige“ |
| - | (27) | + | (53) Um die uneingeschränkte Achtung des Grundsatzes der Einheit der Familie und das Kindeswohl zu gewährleisten, |
| - | + | ||
| - | Damit angemessene Solidaritätsmaßnahmen ergriffen | + | (54) Die Vorschriften über die Beweise sollten eine raschere Familienzusammenführung als gemäß der Verordnung (EU) Nr. 604/ |
| - | (28) | + | (55) Bei Antragstellern mit Zeugnissen oder sonstigen Befähigungsnachweisen sollte für die Prüfung des Antrags der Mitgliedstaat zuständig sein, in dem das Diplom ausgestellt wurde, sofern der Antrag weniger als sechs Jahre nach Ausstellung des Zeugnisses oder des Befähigungsnachweises registriert wurde, das eine zügige Prüfung des Antrags in dem Mitgliedstaat gewährleisten würde, zu dem der Antragsteller auf der Grundlage seines Diploms eine wichtige Bindung hat. |
| - | + | ||
| - | Bei der Beurteilung, | + | (56) Da ein Mitgliedstaat |
| - | (29) | + | (57) Ein Mitgliedstaat sollte nach eigenem Ermessen insbesondere aus humanitären, |
| - | + | ||
| - | Es sollte ein Mechanismus festgelegt werden, nach dem die Mitgliedstaaten, die in dem Beschluss als unter Migrationsdruck stehend eingestuft wurden, oder diejenigen, die sich als unter Migrationsdruck stehend betrachten, den Jährlichen Solidaritätspool nutzen können. Die Mitgliedstaaten, | + | (58) Um sicherzustellen, dass die Verfahren dieser Verordnung eingehalten und Hindernisse, die ihre wirksame Anwendung beeinträchtigen, vermieden werden, und insbesondere, um Flucht von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen oder ihre unerlaubte Migrationsbewegungen zwischen |
| - | (30) | + | (59) Um die Möglichkeit einzuschränken, |
| - | + | ||
| - | Sind die Mitgliedstaaten selbst begünstigte Mitgliedstaaten, so sollten sie nicht verpflichtet sein, ihre zugesagten Beiträge zu dem Jährlichen Solidaritätspool zu leisten. Steht ein Mitgliedstaat | + | (60) Um die Bestimmung des für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz zuständigen Mitgliedstaats zu erleichtern, sollte der Antragsteller persönlich angehört werden, es sei denn, der Antragsteller ist flüchtig, blieb der Befragung ohne triftigen Grund fern oder die vom Antragsteller gemachten Angaben reichen zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats aus. Um sicherzustellen, |
| - | (31) | + | (61) Um sicherzustellen, |
| - | + | ||
| - | Ein Referenzschlüssel auf der Grundlage | + | (62) Um den wirksamen Schutz |
| - | (32) | + | (63) Um die reibungslose Anwendung dieser Verordnung zu erleichtern, |
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| - | Zusätzlich zum Jährlichen Solidaritätspool steht den Mitgliedstaaten, | + | (64) Um die rasche Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats sicherzustellen, sollten |
| - | (33) | + | (65) Die Inhaftnahme von Antragstellern sollte nach dem Grundsatz erfolgen, wonach eine Person nicht allein deshalb in Haft genommen werden darf, weil sie um internationalen Schutz ersucht. Die Haft sollte so kurz wie möglich dauern und den Grundsätzen der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit entsprechen und daher nur als letztes Mittel zulässig sein. Insbesondere muss die Inhaftnahme von Antragstellern im Einklang mit Artikel 31 der Genfer Konvention stehen. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Verfahren in Bezug auf eine Person in Haft sollten vorrangig und schnellstmöglich angewandt werden. Hinsichtlich der allgemeinen Garantien sowie der Bedingungen für die Inhaftnahme sollten die Mitgliedstaaten gegebenenfalls die Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2024/1346 auch auf Personen anwenden, die aufgrund dieser Verordnung in Haft genommen wurden. Minderjährige sollten in der Regel nicht in Haft genommen werden, und es sollte versucht werden, sie in Unterkünften unterzubringen, |
| - | + | ||
| - | Verrechnungen | + | (66) Mängel in Asylsystemen oder gar der Zusammenbruch von Asylsystemen, |
| - | (34) | + | (67) Eine loyale Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten ist für das ordnungsgemäße Funktionieren des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems von wesentlicher Bedeutung. Eine derartige Zusammenarbeit umfasst unter anderem die ordnungsgemäße Anwendung der in dieser Verordnung festgelegten Verfahrensvorschriften, |
| - | + | ||
| - | Während die Übernahme | + | (68) Überstellungen |
| - | (35) | + | (69) Sofern es für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz erforderlich ist, sollten die Mitgliedstaaten in der Lage sein, spezifische Informationen, |
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| - | Die Einrichtungen | + | (70) Zur Gewährleistung eines klaren |
| - | (36) | + | (71) Wenn Mitgliedstaaten Übernahmen als Solidaritätsbeitrag durchführen, |
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| - | Das Gemeinsame Europäische Asylsystem wurde als gemeinsamer Raum des Schutzes schrittweise auf der Grundlage der uneingeschränkten | + | (72) Es sollte möglich sein, die Mittel |
| - | (37) | + | (73) Die Verordnung (EU) 2021/1147 sollte dahin gehend geändert werden, dass ein vollständiger Beitrag des Unionshaushalts zu den gesamten förderfähigen Ausgaben für Solidaritätsaktionen sichergestellt wird und dass spezifische Berichtsanforderungen in Bezug auf diese Aktionen als Teil der bestehenden Berichterstattungspflichten über die Durchführung der Fonds eingeführt werden. |
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| - | Es ist daher angezeigt, dass das Gemeinsame Europäische Asylsystem ein klares und praktisches Verfahren zur Bestimmung | + | (74) Bei der Festlegung |
| - | (38) | + | (75) Die Anwendung dieser Verordnung kann erleichtert und ihre Wirksamkeit erhöht werden, indem Mitgliedstaaten bilaterale Vereinbarungen treffen, um die Kommunikation zwischen den zuständigen Dienststellen zu verbessern, die Verfahrensfristen zu verkürzen, die Bearbeitung von Aufnahmegesuchen oder Wiederaufnahmemitteilungen zu vereinfachen oder Modalitäten für die Durchführung von Überstellungen festzulegen und diese effizienter durchzuführen. |
| - | + | ||
| - | Um das Verständnis der anwendbaren Verfahren erheblich zu verbessern, sollten die Mitgliedstaaten den Personen, die dieser Verordnung unterliegen, | + | (76) Die Kontinuität zwischen dem in der Verordnung |
| - | (39) | + | (77) Die Asylagentur sollte ein oder mehrere Netze von zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten einrichten und fördern, um die praktische Zusammenarbeit und den Austausch von Informationen über sämtliche mit der Anwendung dieser Verordnung verbundenen Fragen, einschließlich der Entwicklung praktischer Instrumente und Leitlinien, zu verbessern. Diese Netze sollten darauf abzielen, regelmäßig zusammenzukommen, |
| - | + | ||
| - | Die Bereitstellung qualitativ hochwertiger Informationen über das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats und die Rechte und Pflichten | + | (78) Das mit der Verordnung |
| - | (40) | + | (79) Das mit der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates ((Verordnung (EG) Nr. 767/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über das Visa-Informationssystem (VIS) und den Datenaustausch zwischen den Mitgliedstaaten über Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt (VIS-Verordnung) (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 60).)) eingerichtete Visa-Informationssystem und insbesondere die Umsetzung der Artikel 21 und 22 sollen die Anwendung dieser Verordnung ebenfalls erleichtern. |
| - | + | ||
| - | Diese Verordnung sollte auf den gemäß der Verordnung | + | (80) In Bezug auf die Behandlung von Personen, die unter diese Verordnung fallen, sind die Mitgliedstaaten |
| - | (41) | + | (81) Die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates ((Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).)) gilt für die im Rahmen dieser Verordnung erfolgende Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Mitgliedstaaten. Die Mitgliedstaaten sollten geeignete technische und organisatorische Maßnahmen durchführen, |
| - | + | ||
| - | Diese Verordnung sollte zur Wahrung der Gleichbehandlung aller Personen, | + | (82) Die Mitgliedstaaten und die Einrichtungen |
| - | (42) | + | (83) Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission bestimmte Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates ((Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, |
| - | + | ||
| - | Damit Drittstaatsangehörige und Staatenlose, die gemäß | + | (84) Zur Festlegung ergänzender nicht wesentlicher Vorschriften sollte der Kommission nach Artikel 290 AEUV die Befugnis zum Erlass von Rechtsakten bezüglich der Ermittlung von Familienangehörigen, Geschwister oder Verwandten eines unbegleiteten Minderjährigen, |
| - | (43) | + | (85) Die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 muss in einigen wesentlichen Punkten geändert werden. Aus Gründen der Klarheit empfiehlt es sich, die genannte Verordnung aufzuheben. |
| - | + | ||
| - | Zur Wahrung der Effizienz und der Rechtssicherheit ist es entscheidend, | + | (86) Um die Anwendung dieser |
| - | (44) | + | (87) Diese Verordnung steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, |
| - | + | ||
| - | Die Richtlinie | + | (88) Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich die Festlegung von Kriterien und Verfahren |
| - | (45) | + | (89) Um eine kohärente Durchführung dieser Verordnung zum Zeitpunkt ihrer Anwendung sicherzustellen, |
| - | + | ||
| - | Die Verordnung | + | (90) Nach den Artikeln 1 und 2 des dem EUV und dem AEUV beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme |
| - | (46) | + | (91) Nach den Artikeln 1 und 2 und Artikel 4a Absatz 1 des dem EUV und dem AEUV beigefügten Protokolls Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts und unbeschadet des Artikels 4 dieses Protokolls beteiligt sich Irland nicht an der Annahme dieser Verordnung und ist weder durch diese Verordnung gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet. |
| - | + | ||
| - | Eine vorrangige Erwägung der Mitgliedstaaten bei der Anwendung | + | (92) Für Island und Norwegen stellen die Teile III, V und VII dieser Verordnung |
| - | (47) | + | (93) Für die Schweiz stellen die Teile III, V und VII dieser Verordnung neue Rechtsvorschriften oder Maßnahmen zur Änderung oder Ergänzung der in Artikel 1 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags genannten Bestimmungen dar ((ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 5.)). |
| - | + | ||
| - | Damit die in dieser Verordnung festgelegten Garantien für Minderjährige auch tatsächlich angewandt werden, sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, | + | (94) Für Liechtenstein stellen die Teile III, V und VII dieser Verordnung neue Rechtsvorschriften oder Maßnahmen zur Änderung oder Ergänzung der in Artikel 1 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags genannten Bestimmungen dar, auf das Artikel 3 des Protokolls zwischen der Europäischen Gemeinschaft, |
| - | + | ||
| - | (48) | + | |
| - | + | ||
| - | + | ||
| - | Im Einklang mit der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten und mit der Charta sollte die Achtung des Privat- und Familienlebens eine vorrangige Erwägung der Mitgliedstaaten sein, wenn sie diese Verordnung anwenden. | + | |
| - | + | ||
| - | (49) | + | |
| - | + | ||
| - | + | ||
| - | Unbeschadet der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für den Erwerb der Staatsangehörigkeit und der Tatsache, dass es nach dem Völkerrecht Sache jedes Mitgliedstaats ist, unter gebührender Beachtung des Unionsrechts die Bedingungen für den Erwerb und den Verlust der Staatsangehörigkeit festzulegen, | + | |
| - | + | ||
| - | (50) | + | |
| - | + | ||
| - | + | ||
| - | Um zu verhindern, dass Personen, die ein Sicherheitsrisiko darstellen, zwischen den Mitgliedstaaten überstellt werden, muss dafür gesorgt werden, dass der Mitgliedstaat, | + | |
| - | + | ||
| - | (51) | + | |
| - | + | ||
| - | + | ||
| - | Um sicherzustellen, | + | |
| - | + | ||
| - | (52) | + | |
| - | + | ||
| - | + | ||
| - | Die Definition des Begriffs „Familienangehörige“ sollte der Realität der derzeitigen Migrationstendenzen Rechnung tragen, wonach sich Antragsteller häufig längere Zeit auf Durchreise befinden, bevor sie im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten ankommen. Der Begriff „Familienangehörige“ sollte daher Familien berücksichtigen, | + | |
| - | + | ||
| - | (53) | + | |
| - | + | ||
| - | + | ||
| - | Um die uneingeschränkte Achtung des Grundsatzes der Einheit der Familie und das Kindeswohl zu gewährleisten, | + | |
| - | + | ||
| - | (54) | + | |
| - | + | ||
| - | + | ||
| - | Die Vorschriften über die Beweise sollten eine raschere Familienzusammenführung als gemäß der Verordnung (EU) Nr. 604/ | + | |
| - | + | ||
| - | (55) | + | |
| - | + | ||
| - | + | ||
| - | Bei Antragstellern mit Zeugnissen oder sonstigen Befähigungsnachweisen sollte für die Prüfung des Antrags der Mitgliedstaat zuständig sein, in dem das Diplom ausgestellt wurde, sofern der Antrag weniger als sechs Jahre nach Ausstellung des Zeugnisses oder des Befähigungsnachweises registriert wurde, das eine zügige Prüfung des Antrags in dem Mitgliedstaat gewährleisten würde, zu dem der Antragsteller auf der Grundlage seines Diploms eine wichtige Bindung hat. | + | |
| - | + | ||
| - | (56) | + | |
| - | + | ||
| - | + | ||
| - | Da ein Mitgliedstaat für eine Person, die irregulär in sein Hoheitsgebiet eingereist ist, zuständig bleiben sollte, ist ferner der Fall zu berücksichtigen, | + | |
| - | + | ||
| - | (57) | + | |
| - | + | ||
| - | + | ||
| - | Ein Mitgliedstaat sollte nach eigenem Ermessen insbesondere aus humanitären, | + | |
| - | + | ||
| - | (58) | + | |
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| - | Um sicherzustellen, | + | |
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| - | (59) | + | |
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| - | + | ||
| - | Um die Möglichkeit einzuschränken, | + | |
| - | + | ||
| - | (60) | + | |
| - | + | ||
| - | + | ||
| - | Um die Bestimmung des für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz zuständigen Mitgliedstaats zu erleichtern, | + | |
| - | + | ||
| - | (61) | + | |
| - | + | ||
| - | + | ||
| - | Um sicherzustellen, | + | |
| - | + | ||
| - | (62) | + | |
| - | + | ||
| - | + | ||
| - | Um den wirksamen Schutz der Grundrechte der Antragsteller auf Achtung des Privat- und Familienlebens, | + | |
| - | + | ||
| - | (63) | + | |
| - | + | ||
| - | + | ||
| - | Um die reibungslose Anwendung dieser Verordnung zu erleichtern, | + | |
| - | + | ||
| - | (64) | + | |
| - | + | ||
| - | + | ||
| - | Um die rasche Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats sicherzustellen, | + | |
| - | + | ||
| - | (65) | + | |
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| - | Die Inhaftnahme von Antragstellern sollte nach dem Grundsatz erfolgen, wonach eine Person nicht allein deshalb in Haft genommen werden darf, weil sie um internationalen Schutz ersucht. Die Haft sollte so kurz wie möglich dauern und den Grundsätzen der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit entsprechen und daher nur als letztes Mittel zulässig sein. Insbesondere muss die Inhaftnahme von Antragstellern im Einklang mit Artikel 31 der Genfer Konvention stehen. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Verfahren in Bezug auf eine Person in Haft sollten vorrangig und schnellstmöglich angewandt werden. Hinsichtlich der allgemeinen Garantien sowie der Bedingungen für die Inhaftnahme sollten die Mitgliedstaaten gegebenenfalls die Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2024/1346 auch auf Personen anwenden, die aufgrund dieser Verordnung in Haft genommen wurden. Minderjährige sollten in der Regel nicht in Haft genommen werden, und es sollte versucht werden, sie in Unterkünften unterzubringen, | + | |
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| - | (66) | + | |
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| - | Mängel in Asylsystemen oder gar der Zusammenbruch von Asylsystemen, | + | |
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| - | (67) | + | |
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| - | Eine loyale Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten ist für das ordnungsgemäße Funktionieren des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems von wesentlicher Bedeutung. Eine derartige Zusammenarbeit umfasst unter anderem die ordnungsgemäße Anwendung der in dieser Verordnung festgelegten Verfahrensvorschriften, | + | |
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| - | (68) | + | |
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| - | Überstellungen in den für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz zuständigen Mitgliedstaat können entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission (15) auf freiwilliger Basis, in Form der kontrollierten Ausreise oder in Begleitung erfolgen. Die Mitgliedstaaten sollten sich durch entsprechende Information der betreffenden Person für Überstellungen auf freiwilliger Basis einsetzen und sicherstellen, | + | |
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| - | (69) | + | |
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| - | Sofern es für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz erforderlich ist, sollten die Mitgliedstaaten in der Lage sein, spezifische Informationen, | + | |
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| - | (70) | + | |
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| - | Zur Gewährleistung eines klaren und wirksamen Übernahmeverfahrens sollten konkrete Vorschriften für begünstigte und unterstützende Mitgliedstaaten festgelegt werden. Wurde die Zuständigkeit nicht vor der Übernahme festgelegt, sollte der Übernahmemitgliedstaat zuständig werden, außer in den Fällen, in denen die familienbezogenen Kriterien Anwendung finden. Die Vorschriften und Garantien für die in dieser Verordnung festgelegten Überstellungen sollten gegebenenfalls auch für Überstellungen zum Zweck der Übernahme gelten. Mit diesen Vorschriften sollte sichergestellt werden, dass die Einheit der Familie gewahrt bleibt und dass Personen, die eine Gefahr für die innere Sicherheit darstellen können, nicht übernommen werden. | + | |
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| - | (71) | + | |
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| - | Wenn Mitgliedstaaten Übernahmen als Solidaritätsbeitrag durchführen, | + | |
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| - | (72) | + | |
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| - | Es sollte möglich sein, die Mittel des mit der Verordnung (EU) 2021/1147 eingerichteten Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds und anderer einschlägiger Fonds der Union („Fonds“) zu mobilisieren, | + | |
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| - | (73) | + | |
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| - | Die Verordnung (EU) 2021/1147 sollte dahin gehend geändert werden, dass ein vollständiger Beitrag des Unionshaushalts zu den gesamten förderfähigen Ausgaben für Solidaritätsaktionen sichergestellt wird und dass spezifische Berichtsanforderungen in Bezug auf diese Aktionen als Teil der bestehenden Berichterstattungspflichten über die Durchführung der Fonds eingeführt werden. | + | |
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| - | (74) | + | |
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| - | Bei der Festlegung des Förderzeitraums für Ausgaben für Solidaritätsaktionen sollte berücksichtigt werden, dass die Solidaritätsaktionen rechtzeitig durchgeführt werden müssen. Aufgrund des solidarischen Charakters der Finanztransfers im Rahmen dieser Verordnung sollten diese Transfers außerdem vollständig zur Finanzierung von Solidaritätsaktionen verwendet werden. | + | |
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| - | (75) | + | |
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| - | Die Anwendung dieser Verordnung kann erleichtert und ihre Wirksamkeit erhöht werden, indem Mitgliedstaaten bilaterale Vereinbarungen treffen, um die Kommunikation zwischen den zuständigen Dienststellen zu verbessern, die Verfahrensfristen zu verkürzen, die Bearbeitung von Aufnahmegesuchen oder Wiederaufnahmemitteilungen zu vereinfachen oder Modalitäten für die Durchführung von Überstellungen festzulegen und diese effizienter durchzuführen. | + | |
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| - | (76) | + | |
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| - | Die Kontinuität zwischen dem in der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 festgelegten Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats und dem in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Verfahren sollte sichergestellt werden. Außerdem sollte für Kohärenz zwischen der vorliegenden Verordnung und der Verordnung (EU) 2024/1358 des Europäischen Parlaments und des Rates (16) gesorgt werden. | + | |
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| - | (77) | + | |
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| - | Die Asylagentur sollte ein oder mehrere Netze von zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten einrichten und fördern, um die praktische Zusammenarbeit und den Austausch von Informationen über sämtliche mit der Anwendung dieser Verordnung verbundenen Fragen, einschließlich der Entwicklung praktischer Instrumente und Leitlinien, zu verbessern. Diese Netze sollten darauf abzielen, regelmäßig zusammenzukommen, | + | |
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| - | (78) | + | |
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| - | Das mit der Verordnung (EU) 2024/1358 eingerichtete Eurodac-System sollte die Anwendung der vorliegenden Verordnung erleichtern. | + | |
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| - | (79) | + | |
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| - | Das mit der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (17) eingerichtete Visa-Informationssystem und insbesondere die Umsetzung der Artikel 21 und 22 sollen die Anwendung dieser Verordnung ebenfalls erleichtern. | + | |
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| - | (80) | + | |
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| - | In Bezug auf die Behandlung von Personen, die unter diese Verordnung fallen, sind die Mitgliedstaaten an ihre Verpflichtungen aus den völkerrechtlichen Instrumenten einschließlich der einschlägigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte gebunden. | + | |
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| - | (81) | + | |
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| - | Die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates (18) gilt für die im Rahmen dieser Verordnung erfolgende Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Mitgliedstaaten. Die Mitgliedstaaten sollten geeignete technische und organisatorische Maßnahmen durchführen, | + | |
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| - | (82) | + | |
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| - | Die Mitgliedstaaten und die Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union sollten bei der Durchführung dieser Verordnung alle verhältnismäßigen und erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um dafür Sorge zu tragen, dass personenbezogene Daten sicher gespeichert werden. | + | |
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| - | (83) | + | |
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| - | Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission bestimmte Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (19) ausgeübt werden, mit Ausnahme von Durchführungsbeschlüssen der Kommission, mit denen festgestellt wird, ob ein Mitgliedstaat Migrationsdruck ausgesetzt ist, für ihn die Gefahr von Migrationsdruck besteht oder er sich in einer ausgeprägten Migrationslage befindet. | + | |
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| - | (84) | + | |
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| - | Zur Festlegung ergänzender nicht wesentlicher Vorschriften sollte der Kommission nach Artikel 290 AEUV die Befugnis zum Erlass von Rechtsakten bezüglich der Ermittlung von Familienangehörigen, | + | |
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| - | (85) | + | |
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| - | Die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 muss in einigen wesentlichen Punkten geändert werden. Aus Gründen der Klarheit empfiehlt es sich, die genannte Verordnung aufzuheben. | + | |
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| - | (86) | + | |
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| - | Um die Anwendung dieser Verordnung wirksam überwachen zu können, bedarf es einer regelmäßigen Bewertung. | + | |
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| - | (87) | + | |
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| - | Diese Verordnung steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, | + | |
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| - | (88) | + | |
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| - | Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich die Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, | + | |
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| - | (89) | + | |
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| - | Um eine kohärente Durchführung dieser Verordnung zum Zeitpunkt ihrer Anwendung sicherzustellen, | + | |
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| - | (90) | + | |
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| - | Nach den Artikeln 1 und 2 des dem EUV und dem AEUV beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieser Verordnung und ist weder durch diese Verordnung gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet. Da die Teile III, V und VII dieser Verordnung Änderungen im Sinne des Artikels 3 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Dänemark über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Staates, der für die Prüfung eines in Dänemark oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union gestellten Asylantrags zuständig ist, sowie über „Eurodac“ für den Vergleich von Fingerabdrücken zum Zwecke der effektiven Anwendung des Dubliner Übereinkommens enthalten (21), teilt Dänemark der Kommission zum Zeitpunkt der Annahme der Änderungen oder binnen 30 Tagen nach der Annahme mit, ob es diese Änderungen umsetzen wird. | + | |
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| - | (91) | + | |
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| - | Nach den Artikeln 1 und 2 und Artikel 4a Absatz 1 des dem EUV und dem AEUV beigefügten Protokolls Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts und unbeschadet des Artikels 4 dieses Protokolls beteiligt sich Irland nicht an der Annahme dieser Verordnung und ist weder durch diese Verordnung gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet. | + | |
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| - | (92) | + | |
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| - | Für Island und Norwegen stellen die Teile III, V und VII dieser Verordnung neue Rechtsvorschriften in einem Bereich dar, der Gegenstand des Anhangs des Übereinkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Kriterien und Regelungen zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in Island oder Norwegen gestellten Asylantrags ist (22). | + | |
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| - | (93) Für die Schweiz stellen die Teile III, V und VII dieser Verordnung neue Rechtsvorschriften oder Maßnahmen zur Änderung oder Ergänzung der in Artikel 1 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags genannten Bestimmungen dar (23). | + | |
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| - | (94) Für Liechtenstein stellen die Teile III, V und VII dieser Verordnung neue Rechtsvorschriften oder Maßnahmen zur Änderung oder Ergänzung der in Artikel 1 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags genannten Bestimmungen dar, auf das Artikel 3 des Protokolls zwischen der Europäischen Gemeinschaft, | + | |
| HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: | HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: | ||
erwaegungsgruende_der_asyl-_und_migrationsmanagement-verordnung.1781806578.txt.gz · Zuletzt geändert: von marcel
