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erwaegungsgruende_der_asyl-_und_migrationsmanagement-verordnung

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erwaegungsgruende_der_asyl-_und_migrationsmanagement-verordnung [2026/06/26 15:58] marcelerwaegungsgruende_der_asyl-_und_migrationsmanagement-verordnung [2026/07/01 08:15] (aktuell) marcel
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 (1) Mit der Schaffung eines Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts sollte die Union sicherstellen, dass Personen an den Binnengrenzen nicht kontrolliert werden, und eine gemeinsame Politik in den Bereichen Asyl, Einwanderung und Außengrenzenmanagement der Mitgliedstaaten entwickeln, die sich auf die Solidarität und die gerechte Verteilung der Verantwortlichkeiten zwischen den Mitgliedstaaten gründet, gegenüber Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen angemessen ist und mit dem Völkerrecht und dem Unionsrecht, einschließlich der Grundrechte, in Einklang steht. (1) Mit der Schaffung eines Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts sollte die Union sicherstellen, dass Personen an den Binnengrenzen nicht kontrolliert werden, und eine gemeinsame Politik in den Bereichen Asyl, Einwanderung und Außengrenzenmanagement der Mitgliedstaaten entwickeln, die sich auf die Solidarität und die gerechte Verteilung der Verantwortlichkeiten zwischen den Mitgliedstaaten gründet, gegenüber Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen angemessen ist und mit dem Völkerrecht und dem Unionsrecht, einschließlich der Grundrechte, in Einklang steht.
  
-(2) Um das gegenseitige Vertrauen zwischen den Mitgliedstaaten zu stärken, ist ein Gesamtkonzept zum Asyl- und Migrationsmanagement erforderlich, das interne und externe Komponenten zusammenzuführt. Die Wirksamkeit dieses Gesamtkonzepts hängt davon ab, dass alle Komponenten gemeinsam angegangen und kohärent und integriert umgesetzt werden.+(2) Um das gegenseitige Vertrauen zwischen den Mitgliedstaaten zu stärken, ist ein Gesamtkonzept zum Asyl- und Migrationsmanagement erforderlich, das interne und externe Komponenten zusammenführt. Die Wirksamkeit dieses Gesamtkonzepts hängt davon ab, dass alle Komponenten gemeinsam angegangen und kohärent und integriert umgesetzt werden.((Berichtigung, ABl. L 90929 vom 25.11.2025, S. 1 (2024/1351) ))
  
 (3) Die vorliegende Verordnung sollte zu diesem Gesamtkonzept beitragen, indem ein gemeinsamer Rahmen für die Maßnahmen der Union und der Mitgliedstaaten — im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten — im Bereich Asyl und der einschlägigen Maßnahmen im Bereich Migrationsmanagement festgelegt wird und indem der Grundsatz der Solidarität und einer gerechten Verteilung der Verantwortlichkeiten, auch in finanzieller Hinsicht, zwischen den Mitgliedstaaten, der nach Maßgabe von Artikel 80 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) für die Politik im Bereich Asyl und Migration gilt, geachtet und vertieft wird. Der Grundsatz der Solidarität und der gerechten Verteilung der Verantwortlichkeiten sollte die Prämisse sein, auf deren Grundlage die Mitgliedstaaten gemeinschaftlich die Verantwortung für das Migrationsmanagement teilen, insbesondere in dem Bereich des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems. (3) Die vorliegende Verordnung sollte zu diesem Gesamtkonzept beitragen, indem ein gemeinsamer Rahmen für die Maßnahmen der Union und der Mitgliedstaaten — im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten — im Bereich Asyl und der einschlägigen Maßnahmen im Bereich Migrationsmanagement festgelegt wird und indem der Grundsatz der Solidarität und einer gerechten Verteilung der Verantwortlichkeiten, auch in finanzieller Hinsicht, zwischen den Mitgliedstaaten, der nach Maßgabe von Artikel 80 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) für die Politik im Bereich Asyl und Migration gilt, geachtet und vertieft wird. Der Grundsatz der Solidarität und der gerechten Verteilung der Verantwortlichkeiten sollte die Prämisse sein, auf deren Grundlage die Mitgliedstaaten gemeinschaftlich die Verantwortung für das Migrationsmanagement teilen, insbesondere in dem Bereich des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems.
  
-(4) Die Mitgliedstaaten sollten alle notwendigen Maßnahmen ergreifen, um unter anderem Schutzbedürftigen Zugang zu internationalem Schutz und angemessene im Rahmen der Aufnahme gewährte Vorteile zu gewähren, legale Wege zu fördern, die Regelungen zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, wirksam anzuwenden, Drittstaatsangehörige, die die Voraussetzungen für den Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht oder nicht mehr erfüllen, wirksam rückzuführen, die irreguläre Migration und unerlaubte Migrationsbewegungen von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen zwischen den Mitgliedstaaten zu unterbinden, die Schleusung von Migranten und Menschenhandel zu bekämpfen und dabei auch die durch diese Schleusung und Menschenhandel verursachte Vulnerabilitäten zu verringern und andere Mitgliedstaaten in Form von Solidaritätsbeiträgen als Teil des Gesamtkonzepts zu unterstützen.+(4) Die Mitgliedstaaten sollten alle notwendigen Maßnahmen ergreifen, um unter anderem Schutzbedürftigen Zugang zu internationalem Schutz und angemessenen im Rahmen der Aufnahme gewährten Vorteilen((Berichtigung, ABl. L 90929 vom 25.11.2025, S. 1 (2024/1351) )) zu gewähren, legale Wege zu fördern, die Regelungen zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, wirksam anzuwenden, Drittstaatsangehörige, die die Voraussetzungen für den Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht oder nicht mehr erfüllen, wirksam rückzuführen, die irreguläre Migration und unerlaubte Migrationsbewegungen von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen zwischen den Mitgliedstaaten zu unterbinden, die Schleusung von Migranten und Menschenhandel zu bekämpfen und dabei auch die durch diese Schleusung und Menschenhandel verursachten Vulnerabilitäten zu verringern((Berichtigung, ABl. L 90929 vom 25.11.2025, S. 1 (2024/1351) )) und andere Mitgliedstaaten in Form von Solidaritätsbeiträgen als Teil des Gesamtkonzepts zu unterstützen.
  
 (5) Um die Zusammenarbeit mit Drittländern im Bereich Asyl und Migration, einschließlich Rückübernahme und Bekämpfung der Ursachen und Auslöser irregulärer Migration und Vertreibung, zu stärken, müssen maßgeschneiderte und für beide Seiten vorteilhafte Partnerschaften mit diesen Ländern gefördert und aufgebaut werden. Derartige Partnerschaften sollten einen Rahmen für eine bessere Koordinierung der einschlägigen Politik und der einschlägigen Instrumente der Union gegenüber Drittländern bieten und auf den Menschenrechten, der Rechtsstaatlichkeit und der Achtung der gemeinsamen Werte der Union beruhen. Hinsichtlich der externen Komponenten des Gesamtkonzepts berührt diese Verordnung in keiner Weise die bereits bestehende Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen den Mitgliedstaaten und der Union oder zwischen den Organen der Union. Diese Zuständigkeiten werden auch weiterhin unter uneingeschränkter Achtung der Verfahrensvorschriften der Verträge und im Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union wahrgenommen werden, insbesondere was nicht verbindliche Instrumente der Union betrifft. (5) Um die Zusammenarbeit mit Drittländern im Bereich Asyl und Migration, einschließlich Rückübernahme und Bekämpfung der Ursachen und Auslöser irregulärer Migration und Vertreibung, zu stärken, müssen maßgeschneiderte und für beide Seiten vorteilhafte Partnerschaften mit diesen Ländern gefördert und aufgebaut werden. Derartige Partnerschaften sollten einen Rahmen für eine bessere Koordinierung der einschlägigen Politik und der einschlägigen Instrumente der Union gegenüber Drittländern bieten und auf den Menschenrechten, der Rechtsstaatlichkeit und der Achtung der gemeinsamen Werte der Union beruhen. Hinsichtlich der externen Komponenten des Gesamtkonzepts berührt diese Verordnung in keiner Weise die bereits bestehende Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen den Mitgliedstaaten und der Union oder zwischen den Organen der Union. Diese Zuständigkeiten werden auch weiterhin unter uneingeschränkter Achtung der Verfahrensvorschriften der Verträge und im Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union wahrgenommen werden, insbesondere was nicht verbindliche Instrumente der Union betrifft.
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 (12) In Anbetracht der Tatsache, dass es wichtig ist, dass die Union auf die Entwicklungen und sich wandelnden Gegebenheiten des Asyl- und Migrationsmanagements vorbereitet und in der Lage ist, sich diesen anzupassen, sollte die Kommission jedes Jahr einen Jährlichen Europäischen Asyl- und Migrationsbericht (im Folgenden „Bericht“) annehmen. In dem Bericht sollte eine Bewertung der Asyl-, Aufnahme- und Migrationslage in den vorangegangenen zwölf Monaten an allen Migrationsrouten zu und in allen Mitgliedstaaten vorgenommen werden, und er sollte als Frühwarn- und Sensibilisierungsinstrument für die Union im Bereich Migration und Asyl dienen und ein strategisches Lagebild und einen Ausblick auf das kommende Jahr liefern. In dem Bericht sollte unter anderem dargelegt werden, inwieweit die Union und die Mitgliedstaaten darauf vorbereitet sind, auf die Entwicklung der Migrationslage zu reagieren und sich ihr anzupassen, und es sollten die Ergebnisse der Überwachung durch die einschlägigen Einrichtungen und sonstige Stellen der Union erläutert werden. Bei den Entscheidungsverfahren im Zusammenhang mit dem Solidaritätsmechanismus gemäß Teil IV dieser Verordnung sollte den in dem Bericht enthaltenen Daten und Angaben sowie den Bewertungen Rechnung getragen werden. (12) In Anbetracht der Tatsache, dass es wichtig ist, dass die Union auf die Entwicklungen und sich wandelnden Gegebenheiten des Asyl- und Migrationsmanagements vorbereitet und in der Lage ist, sich diesen anzupassen, sollte die Kommission jedes Jahr einen Jährlichen Europäischen Asyl- und Migrationsbericht (im Folgenden „Bericht“) annehmen. In dem Bericht sollte eine Bewertung der Asyl-, Aufnahme- und Migrationslage in den vorangegangenen zwölf Monaten an allen Migrationsrouten zu und in allen Mitgliedstaaten vorgenommen werden, und er sollte als Frühwarn- und Sensibilisierungsinstrument für die Union im Bereich Migration und Asyl dienen und ein strategisches Lagebild und einen Ausblick auf das kommende Jahr liefern. In dem Bericht sollte unter anderem dargelegt werden, inwieweit die Union und die Mitgliedstaaten darauf vorbereitet sind, auf die Entwicklung der Migrationslage zu reagieren und sich ihr anzupassen, und es sollten die Ergebnisse der Überwachung durch die einschlägigen Einrichtungen und sonstige Stellen der Union erläutert werden. Bei den Entscheidungsverfahren im Zusammenhang mit dem Solidaritätsmechanismus gemäß Teil IV dieser Verordnung sollte den in dem Bericht enthaltenen Daten und Angaben sowie den Bewertungen Rechnung getragen werden.
  
-(13) Der Bericht sollte im Benehmen mit den Mitgliedstaaten und den einschlägigen Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union erstellt werden. Für die Zwecke des Berichts sollte die Kommission auf bestehende Berichterstattungsmechanismen zurückgreifen, in erster Linie auf die Integrierte Lageeinschätzung und -auswertung, vorausgesetzt, die Integrierte Regelung für die politische Reaktion auf Krisen wird aktiviert, und auf den Vorsorge- und Krisenmanagementmechanismus der EU für Migration, der in der Empfehlung (EU) 2020/1366 der Kommission ((Empfehlung (EU) 2020/1366 der Kommission vom 23. September 2020 über einen Vorsorge- und Krisenmanagementmechanismus der EU für Migration (Vorsorge- und Krisenplan für Migration) (ABl. L 317 vom 1.10.2020, S. 26).)) festgelegt wurde. Damit die Union auf die Entwicklungen und sich wandelnden Gegebenheiten des Asyl- und Migrationsmanagements vorbereitet und in der Lage ist, sich diesen anzupassen, und damit somit der jährliche Asyl- und Migrationszyklus und der Solidaritätsmechanismus erfolgreich funktionieren, ist es von größter Bedeutung, dass die Mitgliedstaaten, der Rat, die Kommission, der Europäische Auswärtige Dienst und die relevanten Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union zu diesen bestehenden Berichterstattungsmechanismen beitragen und einen angemessenen und rechtzeitigen Informations- und Datenaustausch sicherstellen. Informationen anderer einschlägiger Quellen, einschließlich des Europäischen Migrationsnetzwerks, des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen und der Internationalen Organisation für Migration, sollten ebenfalls berücksichtigt werden. Die Kommission sollte von den Mitgliedstaaten nur dann zusätzliche Informationen anfordern, wenn die Informationen nicht über diese Berichterstattungsmechanismen und einschlägige Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union verfügbar sind, um Doppelarbeit zu vermeiden.+(13) Der Bericht sollte im Benehmen mit den Mitgliedstaaten und den einschlägigen Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union erstellt werden. Für die Zwecke des Berichts sollte die Kommission auf bestehende Berichterstattungsmechanismen zurückgreifen, in erster Linie auf die Integrierte Lageeinschätzung und -auswertung, vorausgesetzt, die Integrierte Regelung für die politische Reaktion auf Krisen wird aktiviert, und auf den Vorsorge- und Krisenmanagementmechanismus der EU für Migration, der in der Empfehlung (EU) 2020/1366 der Kommission ((Empfehlung (EU) 2020/1366 der Kommission vom 23. September 2020 über einen Vorsorge- und Krisenmanagementmechanismus der EU für Migration (Vorsorge- und Krisenplan für Migration) (ABl. L 317 vom 1.10.2020, S. 26).)) festgelegt wurde. Damit die Union auf die Entwicklungen und sich wandelnden Gegebenheiten des Asyl- und Migrationsmanagements vorbereitet und in der Lage ist, sich diesen anzupassen, und damit somit der jährliche Asyl- und Migrationszyklus und der Solidaritätsmechanismus erfolgreich funktionieren, ist es von größter Bedeutung, dass die Mitgliedstaaten, der Rat, die Kommission, der Europäische Auswärtige Dienst und die relevanten Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union zu diesen bestehenden Berichterstattungsmechanismen beitragen und einen angemessenen und rechtzeitigen Informations- und Datenaustausch sicherstellen. Informationen anderer einschlägiger Quellen, einschließlich des Europäischen Migrationsnetzwerks, des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen und der Internationalen Organisation für Migration, sollten ebenfalls berücksichtigt werden. Die Kommission sollte von den Mitgliedstaaten nur dann zusätzliche Informationen anfordern, wenn die Informationen nicht über diese Berichterstattungsmechanismen und einschlägigen Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union verfügbar sind, um Doppelarbeit zu vermeiden.((Berichtigung, ABl. L 90929 vom 25.11.2025, S. 1 (2024/1351) ))
  
 (14) Um zu gewährleisten, dass den Mitgliedstaaten die erforderlichen Instrumente zur Verfügung stehen, um Herausforderungen im Zusammenhang mit in ihrem Hoheitsgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen bewältigen zu können, unabhängig davon, wie sie die Außengrenzen der Mitgliedstaaten überschritten haben, sollte der Bericht von einem Beschluss begleitet werden, in dem festgelegt wird, welche Mitgliedstaaten unter Migrationsdruck stehen, im folgenden Jahr der Gefahr eines Migrationsdrucks ausgesetzt sind oder sich in einer ausgeprägten Migrationslage befinden („Beschluss“). Mitgliedstaaten, die unter Migrationsdruck stehen, sollten sich darauf verlassen können, dass sie die Solidaritätsbeiträge im Rahmen des Jährlichen Solidaritätspools nutzen können. (14) Um zu gewährleisten, dass den Mitgliedstaaten die erforderlichen Instrumente zur Verfügung stehen, um Herausforderungen im Zusammenhang mit in ihrem Hoheitsgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen bewältigen zu können, unabhängig davon, wie sie die Außengrenzen der Mitgliedstaaten überschritten haben, sollte der Bericht von einem Beschluss begleitet werden, in dem festgelegt wird, welche Mitgliedstaaten unter Migrationsdruck stehen, im folgenden Jahr der Gefahr eines Migrationsdrucks ausgesetzt sind oder sich in einer ausgeprägten Migrationslage befinden („Beschluss“). Mitgliedstaaten, die unter Migrationsdruck stehen, sollten sich darauf verlassen können, dass sie die Solidaritätsbeiträge im Rahmen des Jährlichen Solidaritätspools nutzen können.
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 (18) Die Mitgliedstaaten und die Kommission sollten bei der Durchführung der aus den finanziellen Beiträgen finanzierten Maßnahmen die Achtung der Grundrechte und die Einhaltung der Charta der Grundrechte der Europäischen Union („Charta“) sicherstellen. Die grundlegenden Voraussetzungen, die in Artikel 15 der Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates ((Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik (ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 159).)) festgelegt sind, einschließlich der zielübergreifenden grundlegenden Voraussetzung der „Wirksamen Anwendung und Umsetzung der Charta der Grundrechte“, sollten auf jene Programme der Mitgliedstaaten Anwendung finden, die mit den finanziellen Beiträgen unterstützt werden. Für die Auswahl der mit den finanziellen Beiträgen unterstützten Tätigkeiten sollten die Mitgliedstaaten die Bestimmungen gemäß Artikel 73 der Verordnung (EU) 2021/1060 anwenden und dabei auch der Charta Rechnung tragen. Für die mit den finanziellen Beiträgen finanzierten Tätigkeiten sollten die Mitgliedstaaten die Verwaltungs- und Kontrollsysteme anwenden, die im Einklang mit der Verordnung (EU) 2021/1060 für ihre Programme eingerichtet wurden. Im Einklang mit der Verordnung (EU) 2021/1060 sollten die Mitgliedstaaten den Unionshaushalt schützen und Finanzkorrekturen anwenden, indem sie die Unterstützung aus den finanziellen Beiträgen ganz oder teilweise annullieren, sofern festgestellt wird, dass bei der Kommission geltend gemachte Ausgaben unregelmäßig sind. Die Kommission kann gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EU) 2021/1060 die Frist für Zahlungen unterbrechen, Zahlungen ganz oder zum Teil aussetzen und Finanzkorrekturen anwenden. (18) Die Mitgliedstaaten und die Kommission sollten bei der Durchführung der aus den finanziellen Beiträgen finanzierten Maßnahmen die Achtung der Grundrechte und die Einhaltung der Charta der Grundrechte der Europäischen Union („Charta“) sicherstellen. Die grundlegenden Voraussetzungen, die in Artikel 15 der Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates ((Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik (ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 159).)) festgelegt sind, einschließlich der zielübergreifenden grundlegenden Voraussetzung der „Wirksamen Anwendung und Umsetzung der Charta der Grundrechte“, sollten auf jene Programme der Mitgliedstaaten Anwendung finden, die mit den finanziellen Beiträgen unterstützt werden. Für die Auswahl der mit den finanziellen Beiträgen unterstützten Tätigkeiten sollten die Mitgliedstaaten die Bestimmungen gemäß Artikel 73 der Verordnung (EU) 2021/1060 anwenden und dabei auch der Charta Rechnung tragen. Für die mit den finanziellen Beiträgen finanzierten Tätigkeiten sollten die Mitgliedstaaten die Verwaltungs- und Kontrollsysteme anwenden, die im Einklang mit der Verordnung (EU) 2021/1060 für ihre Programme eingerichtet wurden. Im Einklang mit der Verordnung (EU) 2021/1060 sollten die Mitgliedstaaten den Unionshaushalt schützen und Finanzkorrekturen anwenden, indem sie die Unterstützung aus den finanziellen Beiträgen ganz oder teilweise annullieren, sofern festgestellt wird, dass bei der Kommission geltend gemachte Ausgaben unregelmäßig sind. Die Kommission kann gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EU) 2021/1060 die Frist für Zahlungen unterbrechen, Zahlungen ganz oder zum Teil aussetzen und Finanzkorrekturen anwenden.
  
-(19) Während der praktischen Umsetzung des Jährlichen Solidaritätspools sollten beitragende Mitgliedstaaten auf Ersuchen eines begünstigten Mitgliedstaats die Möglichkeit haben, alternative Solidaritätsbeiträge zu leisten. Die alternative Solidaritätsbeiträge sollten einen praktischen und operativen Nutzen haben. Wenn die Kommission in Abstimmung mit dem betreffenden Mitgliedstaat der Auffassung ist, dass derartige Maßnahmen, wie sie von dem betreffenden Mitgliedstaat angegeben werden, erforderlich sind, sollten derartige Beiträge im Vorschlag der Kommission für einen Durchführungsrechtsakt des Rates zur Einrichtung des Jährlichen Solidaritätspools ausgewiesen werden. Die beitragenden Mitgliedstaaten sollten in der Lage sein, derartige Beiträge zuzusagen, auch wenn sie im Vorschlag der Kommission für einen Durchführungsrechtsakt des Rates zur Einrichtung des Jährlichen Solidaritätspools nicht aufgeführt sind, sie sollten als finanzielle Solidarität betrachtet werden, und ihr finanzieller Wert sollte auf realistische Weise bewertet und angewandt werden. Ersucht der begünstigte Mitgliedstaat in einem bestimmten Jahr nicht um diese Beiträge, so sollten sie zu Jahresende in finanzielle Beiträge umgewandelt werden.+(19) Während der praktischen Umsetzung des Jährlichen Solidaritätspools sollten beitragende Mitgliedstaaten auf Ersuchen eines begünstigten Mitgliedstaats die Möglichkeit haben, alternative Solidaritätsbeiträge zu leisten. Die alternativen Solidaritätsbeiträge sollten einen praktischen und operativen Nutzen haben.((Berichtigung, ABl. L 90929 vom 25.11.2025, S. 1 (2024/1351) )) Wenn die Kommission in Abstimmung mit dem betreffenden Mitgliedstaat der Auffassung ist, dass derartige Maßnahmen, wie sie von dem betreffenden Mitgliedstaat angegeben werden, erforderlich sind, sollten derartige Beiträge im Vorschlag der Kommission für einen Durchführungsrechtsakt des Rates zur Einrichtung des Jährlichen Solidaritätspools ausgewiesen werden. Die beitragenden Mitgliedstaaten sollten in der Lage sein, derartige Beiträge zuzusagen, auch wenn sie im Vorschlag der Kommission für einen Durchführungsrechtsakt des Rates zur Einrichtung des Jährlichen Solidaritätspools nicht aufgeführt sind, sie sollten als finanzielle Solidarität betrachtet werden, und ihr finanzieller Wert sollte auf realistische Weise bewertet und angewandt werden. Ersucht der begünstigte Mitgliedstaat in einem bestimmten Jahr nicht um diese Beiträge, so sollten sie zu Jahresende in finanzielle Beiträge umgewandelt werden.
  
 (20) Um die Entscheidungsfindung zu erleichtern, sollte der Vorschlag der Kommission für einen Durchführungsrechtsakt des Rates zur Einrichtung des Jährlichen Solidaritätspools erst nach seiner Annahme im Rat veröffentlicht werden. (20) Um die Entscheidungsfindung zu erleichtern, sollte der Vorschlag der Kommission für einen Durchführungsrechtsakt des Rates zur Einrichtung des Jährlichen Solidaritätspools erst nach seiner Annahme im Rat veröffentlicht werden.
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 (23) Um die reibungslose Umsetzung des Solidaritätsmechanismus zu gewährleisten, sollte die Kommission einen EU-Solidaritätskoordinator ernennen. Der EU-Solidaritätskoordinator sollte die operativen Aspekte des Solidaritätsmechanismus überwachen und koordinieren und als zentrale Anlaufstelle fungieren. Der EU-Solidaritätskoordinator sollte die Kommunikation zwischen den Mitgliedstaaten bei der Durchführung dieser Verordnung erleichtern. In Zusammenarbeit mit der Asylagentur sollte der EU-Solidaritätskoordinator kohärente Arbeitsmethoden fördern, um Personen zu ermitteln, die für eine Übernahme in Betracht kommen, und sie mit Übernahmemitgliedstaaten abzugleichen, insbesondere um sicherzustellen, dass wichtigen Bindungen Rechnung getragen wird. Um diese Aufgabe des EU-Solidaritätskoordinators wirksam wahrnehmen zu können, sollte das Büro des EU-Solidaritätskoordinators ausreichend Personal und Ressourcen erhalten, und der EU-Solidaritätskoordinator sollte die Möglichkeit haben, an den Sitzungen des Hochrangigen Forums teilzunehmen. (23) Um die reibungslose Umsetzung des Solidaritätsmechanismus zu gewährleisten, sollte die Kommission einen EU-Solidaritätskoordinator ernennen. Der EU-Solidaritätskoordinator sollte die operativen Aspekte des Solidaritätsmechanismus überwachen und koordinieren und als zentrale Anlaufstelle fungieren. Der EU-Solidaritätskoordinator sollte die Kommunikation zwischen den Mitgliedstaaten bei der Durchführung dieser Verordnung erleichtern. In Zusammenarbeit mit der Asylagentur sollte der EU-Solidaritätskoordinator kohärente Arbeitsmethoden fördern, um Personen zu ermitteln, die für eine Übernahme in Betracht kommen, und sie mit Übernahmemitgliedstaaten abzugleichen, insbesondere um sicherzustellen, dass wichtigen Bindungen Rechnung getragen wird. Um diese Aufgabe des EU-Solidaritätskoordinators wirksam wahrnehmen zu können, sollte das Büro des EU-Solidaritätskoordinators ausreichend Personal und Ressourcen erhalten, und der EU-Solidaritätskoordinator sollte die Möglichkeit haben, an den Sitzungen des Hochrangigen Forums teilzunehmen.
  
-(24) Um die wirksame Umsetzung des mit dieser Verordnung eingerichteten Solidaritätsmechanismus zu gewährleisten, sollten Vertreter der Mitgliedstaaten auf Ministerebene oder auf einer anderen hochrangigen politischen Ebene in ein Hochrangiges Forum einberufen werden, das den Bericht, den Beschluss und den Vorschlag der Kommission für einen Durchführungsrechtsakt des Rates zu Errichtung des Jährlichen Solidaritätspools prüfen, eine Bilanz der Gesamtlage ziehen und zu einem Fazit zu den für die Einrichtung des Jährlichen Solidaritätspools erforderlichen Solidaritätsmaßnahmen und deren Ausmaß und erforderlichenfalls zu anderen Reaktionsmaßnahmen im Bereich Migration gelangen sollte. Um das reibungslose Funktionieren und die praktische Umsetzung des Jährlichen Solidaritätspools sicherzustellen, sollte ein EU-Solidaritätsforums auf technischer Ebene (im Folgenden Forum auf technischer Ebene) einberufen werden, das sich aus Vertretern auf ausreichend hoher Ebene, z. B. hochrangigen Beamten der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, zusammensetzt und in dem der EU-Solidaritätskoordinator im Namen der Kommission den Vorsitz führt. An dem Forum auf technischer Ebene sollten die Asylagentur und gegebenenfalls, auf Einladung des EU-Solidaritätskoordinators, die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache und die Agentur der Europäischen Union für Grundrechte teilnehmen.+(24) Um die wirksame Umsetzung des mit dieser Verordnung eingerichteten Solidaritätsmechanismus zu gewährleisten, sollten Vertreter der Mitgliedstaaten auf Ministerebene oder auf einer anderen hochrangigen politischen Ebene in ein Hochrangiges Forum einberufen werden, das den Bericht, den Beschluss und den Vorschlag der Kommission für einen Durchführungsrechtsakt des Rates zu Errichtung des Jährlichen Solidaritätspools prüfen, eine Bilanz der Gesamtlage ziehen und zu einem Fazit zu den für die Einrichtung des Jährlichen Solidaritätspools erforderlichen Solidaritätsmaßnahmen und deren Ausmaß und erforderlichenfalls zu anderen Reaktionsmaßnahmen im Bereich Migration gelangen sollte. Um das reibungslose Funktionieren und die praktische Umsetzung des Jährlichen Solidaritätspools sicherzustellen, sollte ein EU-Solidaritätsforum auf technischer Ebene (im Folgenden Forum auf technischer Ebene) einberufen werden,((Berichtigung, ABl. L 90929 vom 25.11.2025, S. 1 (2024/1351) )) das sich aus Vertretern auf ausreichend hoher Ebene, z. B. hochrangigen Beamten der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, zusammensetzt und in dem der EU-Solidaritätskoordinator im Namen der Kommission den Vorsitz führt. An dem Forum auf technischer Ebene sollten die Asylagentur und gegebenenfalls, auf Einladung des EU-Solidaritätskoordinators, die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache und die Agentur der Europäischen Union für Grundrechte teilnehmen.
  
 (25) Da Such- und Rettungseinsätze auf internationalen Verpflichtungen beruhen, könnten Mitgliedstaaten, die mit sich wiederholenden Ausschiffungen im Rahmen von Such- und Rettungseinsätzen konfrontiert sind, zu den Mitgliedstaaten gehören, die Solidaritätsmaßnahmen in Anspruch nehmen. Es sollte möglich sein, einen prozentualen Anteil der Solidaritätsmaßnahmen, der für die betreffenden Mitgliedstaaten möglicherweise benötigt wird, als Richtwert festzulegen. Darüber hinaus sollten die Mitgliedstaaten die Vulnerabilitäten von Personen berücksichtigen, die über derartige Ausschiffungen ankommen. (25) Da Such- und Rettungseinsätze auf internationalen Verpflichtungen beruhen, könnten Mitgliedstaaten, die mit sich wiederholenden Ausschiffungen im Rahmen von Such- und Rettungseinsätzen konfrontiert sind, zu den Mitgliedstaaten gehören, die Solidaritätsmaßnahmen in Anspruch nehmen. Es sollte möglich sein, einen prozentualen Anteil der Solidaritätsmaßnahmen, der für die betreffenden Mitgliedstaaten möglicherweise benötigt wird, als Richtwert festzulegen. Darüber hinaus sollten die Mitgliedstaaten die Vulnerabilitäten von Personen berücksichtigen, die über derartige Ausschiffungen ankommen.
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 (27) Damit angemessene Solidaritätsmaßnahmen ergriffen werden, und wenn die Beiträge der Mitgliedstaaten im Verhältnis zu dem ermittelten Bedarf unzureichend sind, sollte der Rat das Hochrangige Forum wieder einberufen können, damit die Mitgliedstaaten zusätzliche Solidaritätsbeiträge zusagen können. (27) Damit angemessene Solidaritätsmaßnahmen ergriffen werden, und wenn die Beiträge der Mitgliedstaaten im Verhältnis zu dem ermittelten Bedarf unzureichend sind, sollte der Rat das Hochrangige Forum wieder einberufen können, damit die Mitgliedstaaten zusätzliche Solidaritätsbeiträge zusagen können.
  
-(28) Bei der Beurteilung, ob ein Mitgliedstaat Migrationsdruck ausgesetzt ist, für ihn die Gefahr von Migrationsdruck besteht oder er sich in einer ausgeprägten Migrationslage befindet, sollte die Kommission auf der Grundlage einer umfassenden quantitativen und qualitativen Bewertung einem breiten Spektrum an Faktoren Rechnung tragen, wie den einschlägigen Empfehlungen der Asylagentur und den Informationen, die im Rahmen des Vorsorge- und Krisenmanagementmechanismus der EU für Migration gesammelt wurden. Diese Faktoren sollten Folgendes umfassen: die Zahl der Anträge auf internationalen Schutz, der irregulären Grenzübertritte, der unerlaubten Migrationsbewegungen von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen zwischen den Mitgliedstaaten, der erlassenen und vollstreckten Rückkehrentscheidungen, der erlassenen und vollstreckten Überstellungsentscheidungen, der Zahl der Einreisen auf dem Seeweg, einschließlich der Ausschiffungen im Anschluss an Such- und Rettungseinsätze, der Vulnerabilitäten von Asylbewerbern und der Kapazität eines Mitgliedstaats bei der Bewältigung seiner Asyl- und Aufnahmefälle, den sich aus der geografischen Lage der Mitgliedstaaten ergebenden Besonderheiten, den Beziehungen zu den einschlägigen Drittstaaten und möglichen Situationen der Instrumentalisierung von Migranten.+(28) Bei der Beurteilung, ob ein Mitgliedstaat Migrationsdruck ausgesetzt ist, für ihn die Gefahr von Migrationsdruck besteht oder er sich in einer ausgeprägten Migrationslage befindet, sollte die Kommission auf der Grundlage einer umfassenden quantitativen und qualitativen Bewertung einem breiten Spektrum an Faktoren Rechnung tragen, wie den einschlägigen Empfehlungen der Asylagentur und den Informationen, die im Rahmen des Vorsorge- und Krisenmanagementmechanismus der EU für Migration gesammelt wurden. Diese Faktoren sollten Folgendes umfassen: die Zahl der Anträge auf internationalen Schutz, der irregulären Grenzübertritte, der unerlaubten Migrationsbewegungen von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen zwischen den Mitgliedstaaten, der erlassenen und vollstreckten Rückkehrentscheidungen, der erlassenen und vollstreckten Überstellungsentscheidungen, die Zahl der Einreisen auf dem Seeweg, einschließlich der Ausschiffungen im Anschluss an Such- und Rettungseinsätze, die Vulnerabilitäten von Asylbewerbern und die Kapazität eines Mitgliedstaats bei der Bewältigung seiner Asyl- und Aufnahmefälle, die sich aus der geografischen Lage der Mitgliedstaaten ergebenden Besonderheiten, die Beziehungen zu den einschlägigen Drittstaaten und mögliche Situationen der Instrumentalisierung von Migranten.((Berichtigung, ABl. L 90929 vom 25.11.2025, S. 1 (2024/1351) ))
  
 (29) Es sollte ein Mechanismus festgelegt werden, nach dem die Mitgliedstaaten, die in dem Beschluss als unter Migrationsdruck stehend eingestuft wurden, oder diejenigen, die sich als unter Migrationsdruck stehend betrachten, den Jährlichen Solidaritätspool nutzen können. Die Mitgliedstaaten, die in dem Beschluss als unter Druck stehend eingestuft wurden, sollten den Jährlichen Solidaritätspool auf einfache Weise nutzen können, indem sie der Kommission und dem Rat lediglich mitteilen, dass sie beabsichtigen, ihn in Anspruch zu nehmen, woraufhin der EU-Solidaritätskoordinator im Namen der Kommission das Forum auf technischer Ebene einberufen sollte. Die Mitgliedstaaten, die sich als unter Migrationsdruck stehend betrachten, sollten, um den Pool in Anspruch zu nehmen, eine hinreichend fundierte Begründung für das Bestehen und das Ausmaß des Migrationsdrucks und andere relevante Informationen in Form einer Mitteilung vorlegen, die die Kommission zügig bewerten sollte. Die begünstigten Mitgliedstaaten sollten den Jährlichen Solidaritätspool in angemessener und verhältnismäßiger Weise nutzen, wobei den Solidaritätsbedürfnissen der anderen unter Migrationsdruck stehenden Mitgliedstaaten Rechnung zu tragen ist. Der EU-Solidaritätskoordinator sollte für eine ausgewogene Verteilung der verfügbaren Solidaritätsbeiträge unter den begünstigten Mitgliedstaaten sorgen. Ist ein Mitgliedstaat der Auffassung, dass er sich in einer Krisensituation befindet, sollte das Verfahren der Verordnung (EU) 2024/1359 des Europäischen Parlaments und des Rates((Verordnung (EU) 2024/1359 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 zur Bewältigung von Krisensituationen und Situationen höherer Gewalt im Bereich Migration und Asyl und zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/1147 (ABl. L, 2024/1359, 22.5.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1359/oj).)) Anwendung finden. (29) Es sollte ein Mechanismus festgelegt werden, nach dem die Mitgliedstaaten, die in dem Beschluss als unter Migrationsdruck stehend eingestuft wurden, oder diejenigen, die sich als unter Migrationsdruck stehend betrachten, den Jährlichen Solidaritätspool nutzen können. Die Mitgliedstaaten, die in dem Beschluss als unter Druck stehend eingestuft wurden, sollten den Jährlichen Solidaritätspool auf einfache Weise nutzen können, indem sie der Kommission und dem Rat lediglich mitteilen, dass sie beabsichtigen, ihn in Anspruch zu nehmen, woraufhin der EU-Solidaritätskoordinator im Namen der Kommission das Forum auf technischer Ebene einberufen sollte. Die Mitgliedstaaten, die sich als unter Migrationsdruck stehend betrachten, sollten, um den Pool in Anspruch zu nehmen, eine hinreichend fundierte Begründung für das Bestehen und das Ausmaß des Migrationsdrucks und andere relevante Informationen in Form einer Mitteilung vorlegen, die die Kommission zügig bewerten sollte. Die begünstigten Mitgliedstaaten sollten den Jährlichen Solidaritätspool in angemessener und verhältnismäßiger Weise nutzen, wobei den Solidaritätsbedürfnissen der anderen unter Migrationsdruck stehenden Mitgliedstaaten Rechnung zu tragen ist. Der EU-Solidaritätskoordinator sollte für eine ausgewogene Verteilung der verfügbaren Solidaritätsbeiträge unter den begünstigten Mitgliedstaaten sorgen. Ist ein Mitgliedstaat der Auffassung, dass er sich in einer Krisensituation befindet, sollte das Verfahren der Verordnung (EU) 2024/1359 des Europäischen Parlaments und des Rates((Verordnung (EU) 2024/1359 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 zur Bewältigung von Krisensituationen und Situationen höherer Gewalt im Bereich Migration und Asyl und zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/1147 (ABl. L, 2024/1359, 22.5.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1359/oj).)) Anwendung finden.
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 (30) Sind die Mitgliedstaaten selbst begünstigte Mitgliedstaaten, so sollten sie nicht verpflichtet sein, ihre zugesagten Beiträge zu dem Jährlichen Solidaritätspool zu leisten. Steht ein Mitgliedstaat unter Migrationsdruck oder betrachtet er sich als unter Migrationsdruck stehend oder befindet oder sieht er sich in einer ausgeprägten Migrationslage, die aufgrund der Herausforderungen, die dieser Mitgliedstaat bewältigen muss, seine Möglichkeit beeinträchtigen könnte, seinen zugesagten Beitrag zu leisten, so sollte es zugleich diesem Mitgliedstaat möglich sein, einen vollständigen oder teilweisen Abzug seiner zugesagten Beiträge zu beantragen. (30) Sind die Mitgliedstaaten selbst begünstigte Mitgliedstaaten, so sollten sie nicht verpflichtet sein, ihre zugesagten Beiträge zu dem Jährlichen Solidaritätspool zu leisten. Steht ein Mitgliedstaat unter Migrationsdruck oder betrachtet er sich als unter Migrationsdruck stehend oder befindet oder sieht er sich in einer ausgeprägten Migrationslage, die aufgrund der Herausforderungen, die dieser Mitgliedstaat bewältigen muss, seine Möglichkeit beeinträchtigen könnte, seinen zugesagten Beitrag zu leisten, so sollte es zugleich diesem Mitgliedstaat möglich sein, einen vollständigen oder teilweisen Abzug seiner zugesagten Beiträge zu beantragen.
  
-(31) Ein Referenzschlüssel auf der Grundlage der Bevölkerungszahl und des BIP der Mitgliedstaaten sollte gemäß dem verbindlichen Grundsatz der gerechten Verteilung für den Solidaritätsmechanismus angewandt werden, anhand dessen der Gesamtbeitrag jedes Mitgliedstaats bestimmt werden kann. Ein Mitgliedstaat könnte auf freiwilliger Basis einen Gesamtbeitrag leisten, der über seinen verbindlichen gerechten Anteil hinausgeht, um Mitgliedstaaten, die unter Migrationsdruck stehen, zu unterstützen. Bei der praktischen Nutzung des Jährlichen Solidaritätspools sollten die beitragenden Mitgliedstaaten ihre Zusagen im Verhältnis zu ihrer Gesamtzusage umsetzen, sodass jedes Mal, wenn Solidarität aus dem Pool angefordert wird, leisten diese Mitgliedstaaten ihren gerechten Beitrag. Um das Funktionieren dieser Verordnung zu gewährleisten, sollten die beitragenden Mitgliedstaaten nicht verpflichtet sein, ihre Solidaritätszusagen gegenüber dem begünstigten Mitgliedstaat zu erfüllen, wenn die Kommission in Bezug auf die Vorschriften in Teil III dieser Verordnung systemische Mängel in diesem begünstigten Mitgliedstaat festgestellt hat, die schwerwiegende negative Folgen für das Funktionieren dieser Verordnung haben könnten.+(31) Ein Referenzschlüssel auf der Grundlage der Bevölkerungszahl und des BIP der Mitgliedstaaten sollte gemäß dem verbindlichen Grundsatz der gerechten Verteilung für den Solidaritätsmechanismus angewandt werden, anhand dessen der Gesamtbeitrag jedes Mitgliedstaats bestimmt werden kann. Ein Mitgliedstaat könnte auf freiwilliger Basis einen Gesamtbeitrag leisten, der über seinen verbindlichen gerechten Anteil hinausgeht, um Mitgliedstaaten, die unter Migrationsdruck stehen, zu unterstützen. Bei der praktischen Nutzung des Jährlichen Solidaritätspools sollten die beitragenden Mitgliedstaaten ihre Zusagen im Verhältnis zu ihrer Gesamtzusage umsetzen, sodass jedes Mal, wenn Solidarität aus dem Pool angefordert wird, diese Mitgliedstaaten ihren gerechten Beitrag leisten.((Berichtigung, ABl. L 90929 vom 25.11.2025, S1 (2024/1351) )) Um das Funktionieren dieser Verordnung zu gewährleisten, sollten die beitragenden Mitgliedstaaten nicht verpflichtet sein, ihre Solidaritätszusagen gegenüber dem begünstigten Mitgliedstaat zu erfüllen, wenn die Kommission in Bezug auf die Vorschriften in Teil III dieser Verordnung systemische Mängel in diesem begünstigten Mitgliedstaat festgestellt hat, die schwerwiegende negative Folgen für das Funktionieren dieser Verordnung haben könnten.
  
 (32) Zusätzlich zum Jährlichen Solidaritätspool steht den Mitgliedstaaten, insbesondere wenn sie unter Migrationsdruck stehen oder sich in einer ausgeprägten Migrationslage befinden, sowie der Union das Ständige EU-Instrumentarium zur Migrationsunterstützung (im Folgenden „Instrumentarium“) zur Verfügung, das Maßnahmen enthält, die dazu beitragen können, auf die Bedürfnisse zu reagieren und den Druck auf die Mitgliedstaaten zu verringern, und die im Besitzstand oder in politischen Instrumenten der Union vorgesehen sind. Um sicherzustellen, dass alle einschlägigen Instrumente wirksam eingesetzt werden, damit auf spezifische Migrationsherausforderungen reagiert wird, sollte die Kommission die Möglichkeit haben, die erforderlichen Maßnahmen aus dem Instrumentarium zu ermitteln, gegebenenfalls unbeschadet des einschlägigen Unionsrechts. Die Mitgliedstaaten sollten sich bemühen, Komponenten des Instrumentariums in Verbindung mit dem Jährlichen Solidaritätspool zu verwenden. Der Einsatz der Maßnahmen im Instrumentarium sollte jedoch keine Voraussetzung dafür sein, dass Solidaritätsmaßnahmen in Anspruch genommen werden können. (32) Zusätzlich zum Jährlichen Solidaritätspool steht den Mitgliedstaaten, insbesondere wenn sie unter Migrationsdruck stehen oder sich in einer ausgeprägten Migrationslage befinden, sowie der Union das Ständige EU-Instrumentarium zur Migrationsunterstützung (im Folgenden „Instrumentarium“) zur Verfügung, das Maßnahmen enthält, die dazu beitragen können, auf die Bedürfnisse zu reagieren und den Druck auf die Mitgliedstaaten zu verringern, und die im Besitzstand oder in politischen Instrumenten der Union vorgesehen sind. Um sicherzustellen, dass alle einschlägigen Instrumente wirksam eingesetzt werden, damit auf spezifische Migrationsherausforderungen reagiert wird, sollte die Kommission die Möglichkeit haben, die erforderlichen Maßnahmen aus dem Instrumentarium zu ermitteln, gegebenenfalls unbeschadet des einschlägigen Unionsrechts. Die Mitgliedstaaten sollten sich bemühen, Komponenten des Instrumentariums in Verbindung mit dem Jährlichen Solidaritätspool zu verwenden. Der Einsatz der Maßnahmen im Instrumentarium sollte jedoch keine Voraussetzung dafür sein, dass Solidaritätsmaßnahmen in Anspruch genommen werden können.
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 (39) Die Bereitstellung qualitativ hochwertiger Informationen über das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats und die Rechte und Pflichten der Antragsteller in diesem Verfahren sowie der entsprechenden rechtlichen Unterstützung liegt sowohl im Interesse der Mitgliedstaaten als auch der Antragsteller. Im Interesse der Erhöhung der Wirksamkeit des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats, und damit die in dieser Verordnung festgelegten Zuständigkeitskriterien ordnungsgemäß angewandt werden, sollte die Rechtsberatung als ein integraler Bestandteil des Systems zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats eingeführt werden. Zu diesem Zweck sollte den Antragstellern auf Antrag Rechtsberatung zur Verfügung gestellt werden, um sie in Bezug auf die Anwendung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zu beraten und zu unterstützen. (39) Die Bereitstellung qualitativ hochwertiger Informationen über das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats und die Rechte und Pflichten der Antragsteller in diesem Verfahren sowie der entsprechenden rechtlichen Unterstützung liegt sowohl im Interesse der Mitgliedstaaten als auch der Antragsteller. Im Interesse der Erhöhung der Wirksamkeit des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats, und damit die in dieser Verordnung festgelegten Zuständigkeitskriterien ordnungsgemäß angewandt werden, sollte die Rechtsberatung als ein integraler Bestandteil des Systems zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats eingeführt werden. Zu diesem Zweck sollte den Antragstellern auf Antrag Rechtsberatung zur Verfügung gestellt werden, um sie in Bezug auf die Anwendung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zu beraten und zu unterstützen.
  
-(40) Diese Verordnung sollte auf den gemäß der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates ((Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 31).)) geltenden Grundsätzen aufbauen; dabei sollte auf die festgestellten Herausforderungen eingegangen werden und im Einklang mit Artikel 80 AEUV der Grundsatz der Solidarität und der gerechten Verteilung der Verantwortlichkeiten als Bestandteil des gemeinsamen Rahmens weiterentwickelt werden. Zu diesem Zweck sollte ein neuer verbindlicher Solidaritätsmechanismus Vorsorgemaßnahmen der Mitgliedstaten zum Migrationsmanagement und zur Reaktion auf Situationen, in denen die Mitgliedstaaten mit Migrationsdruck konfrontiert sind, stärken und eine regelmäßige solidarische Unterstützung zwischen den Mitgliedstaaten erleichtern. Die wirksame Umsetzung eines solchen Solidaritätsmechanismus ist zusammen mit einem wirksamen System zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats eine wesentliche Voraussetzung für das Funktionieren des gesamten Gemeinsamen Europäischen Asylsystems.+(40) Diese Verordnung sollte auf den gemäß der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates ((Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 31).)) geltenden Grundsätzen aufbauen; dabei sollte auf die festgestellten Herausforderungen eingegangen werden und im Einklang mit Artikel 80 AEUV der Grundsatz der Solidarität und der gerechten Verteilung der Verantwortlichkeiten als Bestandteil des gemeinsamen Rahmens weiterentwickelt werden. Zu diesem Zweck sollte ein neuer verbindlicher Solidaritätsmechanismus Vorsorgemaßnahmen der Mitgliedstaaten((Berichtigung, ABl. L 90929 vom 25.11.2025, S. 1 (2024/1351) )) zum Migrationsmanagement und zur Reaktion auf Situationen, in denen die Mitgliedstaaten mit Migrationsdruck konfrontiert sind, stärken und eine regelmäßige solidarische Unterstützung zwischen den Mitgliedstaaten erleichtern. Die wirksame Umsetzung eines solchen Solidaritätsmechanismus ist zusammen mit einem wirksamen System zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats eine wesentliche Voraussetzung für das Funktionieren des gesamten Gemeinsamen Europäischen Asylsystems.
  
 (41) Diese Verordnung sollte zur Wahrung der Gleichbehandlung aller Personen, die internationalen Schutz beantragt haben oder genießen, und der Übereinstimmung mit dem geltenden Asylrecht der Union, insbesondere der Verordnung (EU) 2024/1347 des Europäischen Parlaments und des Rates ((Verordnung (EU) 2024/1347 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anspruch auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes sowie zur Änderung der Richtlinie 2003/109/EG und zur Aufhebung der Richtlinie 2011/95/EU (ABl. L, 2024/1347, 22.5.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1347/oj).)), für Antragsteller auf subsidiären Schutz und Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz gelten. (41) Diese Verordnung sollte zur Wahrung der Gleichbehandlung aller Personen, die internationalen Schutz beantragt haben oder genießen, und der Übereinstimmung mit dem geltenden Asylrecht der Union, insbesondere der Verordnung (EU) 2024/1347 des Europäischen Parlaments und des Rates ((Verordnung (EU) 2024/1347 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anspruch auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes sowie zur Änderung der Richtlinie 2003/109/EG und zur Aufhebung der Richtlinie 2011/95/EU (ABl. L, 2024/1347, 22.5.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1347/oj).)), für Antragsteller auf subsidiären Schutz und Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz gelten.
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 (49) Unbeschadet der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für den Erwerb der Staatsangehörigkeit und der Tatsache, dass es nach dem Völkerrecht Sache jedes Mitgliedstaats ist, unter gebührender Beachtung des Unionsrechts die Bedingungen für den Erwerb und den Verlust der Staatsangehörigkeit festzulegen, sollten die Mitgliedstaaten bei der Anwendung dieser Verordnung ihren internationalen Verpflichtungen gegenüber Staatenlosen im Einklang mit den internationalen Menschenrechtsinstrumenten, einschließlich, sofern zutreffend, des am 28. September 1954 in New York beschlossenen Übereinkommens über die Rechtsstellung der Staatenlosen, nachkommen. Falls angezeigt, sollten sich die Mitgliedstaaten bemühen, Staatenlose zu identifizieren und ihren Schutz zu verbessern, damit Staatenlose ihre Grundrechte in Anspruch nehmen können und die Gefahr von Diskriminierung oder Ungleichbehandlung verringert wird. (49) Unbeschadet der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für den Erwerb der Staatsangehörigkeit und der Tatsache, dass es nach dem Völkerrecht Sache jedes Mitgliedstaats ist, unter gebührender Beachtung des Unionsrechts die Bedingungen für den Erwerb und den Verlust der Staatsangehörigkeit festzulegen, sollten die Mitgliedstaaten bei der Anwendung dieser Verordnung ihren internationalen Verpflichtungen gegenüber Staatenlosen im Einklang mit den internationalen Menschenrechtsinstrumenten, einschließlich, sofern zutreffend, des am 28. September 1954 in New York beschlossenen Übereinkommens über die Rechtsstellung der Staatenlosen, nachkommen. Falls angezeigt, sollten sich die Mitgliedstaaten bemühen, Staatenlose zu identifizieren und ihren Schutz zu verbessern, damit Staatenlose ihre Grundrechte in Anspruch nehmen können und die Gefahr von Diskriminierung oder Ungleichbehandlung verringert wird.
  
-(50) Um zu verhindern, dass Personen, die ein Sicherheitsrisiko darstellen, zwischen den Mitgliedstaaten überstellt werden, muss dafür gesorgt werden, dass der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag zuerst registriert wird, die Zuständigkeitskriterien nicht anwendet, oder der begünstigte Mitgliedstaat das Übernahmeverfahren nicht anwendet, wenn vernünftige Gründe für die Annahme bestehen, dass die betreffende Person eine Bedrohung für die innere Sicherheit darstellt.+(50) Um zu verhindern, dass Personen, die ein Sicherheitsrisiko darstellen, zwischen den Mitgliedstaaten überstellt werden, muss dafür gesorgt werden, dass der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag zuerst registriert wird, die Zuständigkeitskriterien nicht anwendet, oder der begünstigte Mitgliedstaat das Übernahmeverfahren nicht anwendet, wenn vernünftige Gründe für die Annahme bestehen, dass die betreffende Person eine Gefahr für die innere Sicherheit((Berichtigung, ABl. L 90929 vom 25.11.2025, S. 1 (2024/1351) )) darstellt.
  
 (51) Um sicherzustellen, dass die von Angehörigen einer Familie gestellten Anträge auf internationalen Schutz durch einen einzigen Mitgliedstaat gründlich geprüft werden, dass die über sie getroffenen Entscheidungen kohärent sind und dass Angehörige einer Familie nicht voneinander getrennt werden, sollte es möglich sein, die Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung dieser Anträge zuständig ist, gemeinsam durchzuführen. (51) Um sicherzustellen, dass die von Angehörigen einer Familie gestellten Anträge auf internationalen Schutz durch einen einzigen Mitgliedstaat gründlich geprüft werden, dass die über sie getroffenen Entscheidungen kohärent sind und dass Angehörige einer Familie nicht voneinander getrennt werden, sollte es möglich sein, die Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung dieser Anträge zuständig ist, gemeinsam durchzuführen.
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 (53) Um die uneingeschränkte Achtung des Grundsatzes der Einheit der Familie und das Kindeswohl zu gewährleisten, sollte ein zwischen einem Antragsteller und seinem Kind, einem seiner Geschwister oder einem Elternteil bestehendes Abhängigkeitsverhältnis, das durch Schwangerschaft oder Mutterschaft, durch den Gesundheitszustand oder hohes Alter des Antragstellers begründet ist, als ein verbindliches Zuständigkeitskriterium herangezogen werden. Handelt es sich bei dem Antragsteller um einen unbegleiteten Minderjährigen, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Familienangehörigen, Geschwister oder Verwandten hat, der für ihn sorgen kann, so sollte dieser Umstand ebenfalls als ein verbindliches Zuständigkeitskriterium gelten. Um unbegleitete Minderjährige von unerlaubten Migrationsbewegungen abzuhalten — wenn keine Familienangehörigen, Geschwister oder Verwandte vorhanden sind — die dem Kindeswohl zuwiderlaufen, sollte der zuständige Mitgliedstaat jener Mitgliedstaat sein, in dem der Antrag eines unbegleiteten Minderjährigen auf internationalen Schutz zuerst registriert wurde, wenn dies dem Wohl des Kindes dient. Hat der unbegleitete Minderjährige in mehreren Mitgliedstaaten einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt und ist ein Mitgliedstaat der Auffassung, dass es nicht dem Kindeswohl dient, ihn auf der Grundlage einer individuellen Würdigung in den zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, so sollte dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des neuen Antrags zuständig werden. (53) Um die uneingeschränkte Achtung des Grundsatzes der Einheit der Familie und das Kindeswohl zu gewährleisten, sollte ein zwischen einem Antragsteller und seinem Kind, einem seiner Geschwister oder einem Elternteil bestehendes Abhängigkeitsverhältnis, das durch Schwangerschaft oder Mutterschaft, durch den Gesundheitszustand oder hohes Alter des Antragstellers begründet ist, als ein verbindliches Zuständigkeitskriterium herangezogen werden. Handelt es sich bei dem Antragsteller um einen unbegleiteten Minderjährigen, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Familienangehörigen, Geschwister oder Verwandten hat, der für ihn sorgen kann, so sollte dieser Umstand ebenfalls als ein verbindliches Zuständigkeitskriterium gelten. Um unbegleitete Minderjährige von unerlaubten Migrationsbewegungen abzuhalten — wenn keine Familienangehörigen, Geschwister oder Verwandte vorhanden sind — die dem Kindeswohl zuwiderlaufen, sollte der zuständige Mitgliedstaat jener Mitgliedstaat sein, in dem der Antrag eines unbegleiteten Minderjährigen auf internationalen Schutz zuerst registriert wurde, wenn dies dem Wohl des Kindes dient. Hat der unbegleitete Minderjährige in mehreren Mitgliedstaaten einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt und ist ein Mitgliedstaat der Auffassung, dass es nicht dem Kindeswohl dient, ihn auf der Grundlage einer individuellen Würdigung in den zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, so sollte dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des neuen Antrags zuständig werden.
  
-(54) Die Vorschriften über die Beweise sollten eine raschere Familienzusammenführung als gemäß der Verordnung (EU) Nr. 604/2013.ermöglichen. Daher muss klargestellt werden, dass ein förmlicher Beweis wie Originalbelege und DNA-Tests nicht erforderlich sein sollten, wenn die Indizien kohärent, überprüfbar und hinreichend detailliert sind, um die Zuständigkeit für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz zu ermitteln. Die Behörden der Mitgliedstaaten sollten alle verfügbaren Informationen wie Fotos, Kontaktnachweise und Zeugenaussagen berücksichtigen, um eine gerechte Beurteilung der Beziehung vorzunehmen. Um die frühzeitige Erkennung möglicher Fälle zu erleichtern, an denen Familienangehörige beteiligt sind, sollte der Antragsteller einen von der Asylagentur ausgearbeiteten Vordruck erhalten. Nach Möglichkeit sollte der Antragsteller den Vordruck vor der persönlichen Anhörung ausfüllen. Angesichts der Bedeutung der Feststellung einer familiären Bindung innerhalb der Rangfolge der Zuständigkeitskriterien sollten alle Fälle, an denen Familienangehörige beteiligt sind, im Rahmen der in dieser Verordnung festgelegten einschlägigen Verfahren vorrangig behandelt werden.+(54) Die Vorschriften über die Beweise sollten eine raschere Familienzusammenführung als gemäß der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 ermöglichen.((Berichtigung, ABl. L 90929 vom 25.11.2025, S. 1 (2024/1351) )) Daher muss klargestellt werden, dass ein förmlicher Beweis wie Originalbelege und DNA-Tests nicht erforderlich sein sollten, wenn die Indizien kohärent, überprüfbar und hinreichend detailliert sind, um die Zuständigkeit für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz zu ermitteln. Die Behörden der Mitgliedstaaten sollten alle verfügbaren Informationen wie Fotos, Kontaktnachweise und Zeugenaussagen berücksichtigen, um eine gerechte Beurteilung der Beziehung vorzunehmen. Um die frühzeitige Erkennung möglicher Fälle zu erleichtern, an denen Familienangehörige beteiligt sind, sollte der Antragsteller einen von der Asylagentur ausgearbeiteten Vordruck erhalten. Nach Möglichkeit sollte der Antragsteller den Vordruck vor der persönlichen Anhörung ausfüllen. Angesichts der Bedeutung der Feststellung einer familiären Bindung innerhalb der Rangfolge der Zuständigkeitskriterien sollten alle Fälle, an denen Familienangehörige beteiligt sind, im Rahmen der in dieser Verordnung festgelegten einschlägigen Verfahren vorrangig behandelt werden.
  
 (55) Bei Antragstellern mit Zeugnissen oder sonstigen Befähigungsnachweisen sollte für die Prüfung des Antrags der Mitgliedstaat zuständig sein, in dem das Diplom ausgestellt wurde, sofern der Antrag weniger als sechs Jahre nach Ausstellung des Zeugnisses oder des Befähigungsnachweises registriert wurde, das eine zügige Prüfung des Antrags in dem Mitgliedstaat gewährleisten würde, zu dem der Antragsteller auf der Grundlage seines Diploms eine wichtige Bindung hat. (55) Bei Antragstellern mit Zeugnissen oder sonstigen Befähigungsnachweisen sollte für die Prüfung des Antrags der Mitgliedstaat zuständig sein, in dem das Diplom ausgestellt wurde, sofern der Antrag weniger als sechs Jahre nach Ausstellung des Zeugnisses oder des Befähigungsnachweises registriert wurde, das eine zügige Prüfung des Antrags in dem Mitgliedstaat gewährleisten würde, zu dem der Antragsteller auf der Grundlage seines Diploms eine wichtige Bindung hat.
  
-(56) Da ein Mitgliedstaat für eine Person, die irregulär in sein Hoheitsgebiet eingereist ist, zuständig bleiben sollte, ist ferner der Fall zu berücksichtigen, wenn eine Person im Anschluss an einem Such- und Rettungseinsatz in das Hoheitsgebiet einreist. Abweichend von dem Zuständigkeitskriterium sollten Festlegungen für den Fall getroffen werden, dass ein Mitgliedstaat Personen übernimmt, die die Außengrenze eines anderen Mitgliedstaats irregulär oder im Anschluss an einen Such- und Rettungseinsatz überschritten haben. In diesem Fall sollte der Übernahmemitgliedstaat zuständig sein, wenn die Person internationalen Schutz beantragt.+(56) Da ein Mitgliedstaat für eine Person, die irregulär in sein Hoheitsgebiet eingereist ist, zuständig bleiben sollte, ist ferner der Fall zu berücksichtigen, dass eine Person im Anschluss an einen Such- und Rettungseinsatz in das Hoheitsgebiet einreist.((Berichtigung, ABl. L 90929 vom 25.11.2025, S. 1 (2024/1351) )) Abweichend von dem Zuständigkeitskriterium sollten Festlegungen für den Fall getroffen werden, dass ein Mitgliedstaat Personen übernimmt, die die Außengrenze eines anderen Mitgliedstaats irregulär oder im Anschluss an einen Such- und Rettungseinsatz überschritten haben. In diesem Fall sollte der Übernahmemitgliedstaat zuständig sein, wenn die Person internationalen Schutz beantragt.
  
 (57) Ein Mitgliedstaat sollte nach eigenem Ermessen insbesondere aus humanitären, sozialen oder kulturellen Gründen oder in Härtefällen von den Zuständigkeitskriterien abweichen können, um Familienangehörige, Verwandte oder Personen jeder anderen verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, und einen bei ihm oder einem anderen Mitgliedstaat registrierten Antrag auf internationalen Schutz prüfen, auch wenn er für eine solche Prüfung nach den in dieser Verordnung festgelegten Zuständigkeitskriterien nicht zuständig ist. (57) Ein Mitgliedstaat sollte nach eigenem Ermessen insbesondere aus humanitären, sozialen oder kulturellen Gründen oder in Härtefällen von den Zuständigkeitskriterien abweichen können, um Familienangehörige, Verwandte oder Personen jeder anderen verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, und einen bei ihm oder einem anderen Mitgliedstaat registrierten Antrag auf internationalen Schutz prüfen, auch wenn er für eine solche Prüfung nach den in dieser Verordnung festgelegten Zuständigkeitskriterien nicht zuständig ist.
  
-(58) Um sicherzustellen, dass die Verfahren dieser Verordnung eingehalten und Hindernisse, die ihre wirksame Anwendung beeinträchtigen, vermieden werden, und insbesondere, um Flucht von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen oder ihre unerlaubte Migrationsbewegungen zwischen den Mitgliedstaaten zu verhindern, müssen klare Pflichten festgelegt werden, die der Antragsteller im Rahmen des Verfahrens erfüllen muss und über die er rechtzeitig ordnungsgemäß informiert werden sollte. Die Nichteinhaltung dieser Pflichten sollte zu angemessenen und verhältnismäßigen verfahrensrechtlichen Konsequenzen für den Antragsteller und seine im Rahmen der Aufnahme gewährten Vorteile((Berichtigung, ABl. L 90929 vom 25.11.2025, S.  1 (2024/1351) )) führen. Die Mitgliedstaaten sollten die individuellen Umstände des Antragstellersbei der Bewertung der Einhaltung seiner Pflichten und der Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden gemäß den in dieser Verordnung festgelegten Bestimmungen berücksichtigen. Gemäß der Charta sollte der Mitgliedstaat, in dem sich ein solcher Antragsteller aufhält, in jedem Fall sicherstellen, dass die unmittelbaren materiellen Bedürfnisse dieses Antragstellers erfüllt sind.+(58) Um sicherzustellen, dass die Verfahren dieser Verordnung eingehalten und Hindernisse, die ihre wirksame Anwendung beeinträchtigen, vermieden werden, und insbesondere, um Flucht von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen oder ihre unerlaubten Migrationsbewegungen zwischen den Mitgliedstaaten zu verhindern,((Berichtigung, ABl. L 90929 vom 25.11.2025, S. 1 (2024/1351) )) müssen klare Pflichten festgelegt werden, die der Antragsteller im Rahmen des Verfahrens erfüllen muss und über die er rechtzeitig ordnungsgemäß informiert werden sollte. Die Nichteinhaltung dieser Pflichten sollte zu angemessenen und verhältnismäßigen verfahrensrechtlichen Konsequenzen für den Antragsteller und seine im Rahmen der Aufnahme gewährten Vorteile((Berichtigung, ABl. L 90929 vom 25.11.2025, S. 1 (2024/1351) )) führen. Die Mitgliedstaaten sollten die individuellen Umstände des Antragstellers bei der Bewertung der Einhaltung seiner Pflichten und der Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden gemäß den in dieser Verordnung festgelegten Bestimmungen berücksichtigen.((Berichtigung, ABl. L 90929 vom 25.11.2025, S. 1 (2024/1351) )) Gemäß der Charta sollte der Mitgliedstaat, in dem sich ein solcher Antragsteller aufhält, in jedem Fall sicherstellen, dass die unmittelbaren materiellen Bedürfnisse dieses Antragstellers erfüllt sind.
  
 (59) Um die Möglichkeit einzuschränken, dass sich durch das Vorgehen eines Antragstellers die Zuständigkeit von einem auf einen anderen Mitgliedstaat überträgt oder verschiebt, sollten die Fristen, die zur Übertragung oder Verschiebung von Zuständigkeiten führen, verlängert werden, wenn die betreffende Person das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten während der Prüfung des Antrags verlässt oder flüchtig ist, um eine Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat zu umgehen. Darüber hinaus sollte die Verschiebung der Zuständigkeit, die eintritt, wenn die Frist für die Übermittlung einer Wiederaufnahmemitteilung durch den übermittelnden Mitgliedstaat nicht eingehalten wurde, gestrichen werden, um eine Umgehung der Vorschriften und eine Behinderung des Verfahrens zu verhindern. Reist eine Person ohne Asyl zu beantragen irregulär in einen Mitgliedstaat ein, so sollte die Frist, nach deren Ablauf dieser Mitgliedstaat nicht mehr zuständig ist, und der Mitgliedstaat zuständig wird, in dem die Person dann einen Antrag stellt, verlängert werden, um weitere Anreize für Personen zu schaffen, die Vorschriften einzuhalten und im Mitgliedstaat der ersten Einreise einen Antrag zu stellen, womit unerlaubte Migrationsbewegungen von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen zwischen Mitgliedstaaten eingeschränkt und damit die Gesamteffizienz des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems erhöht werden. (59) Um die Möglichkeit einzuschränken, dass sich durch das Vorgehen eines Antragstellers die Zuständigkeit von einem auf einen anderen Mitgliedstaat überträgt oder verschiebt, sollten die Fristen, die zur Übertragung oder Verschiebung von Zuständigkeiten führen, verlängert werden, wenn die betreffende Person das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten während der Prüfung des Antrags verlässt oder flüchtig ist, um eine Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat zu umgehen. Darüber hinaus sollte die Verschiebung der Zuständigkeit, die eintritt, wenn die Frist für die Übermittlung einer Wiederaufnahmemitteilung durch den übermittelnden Mitgliedstaat nicht eingehalten wurde, gestrichen werden, um eine Umgehung der Vorschriften und eine Behinderung des Verfahrens zu verhindern. Reist eine Person ohne Asyl zu beantragen irregulär in einen Mitgliedstaat ein, so sollte die Frist, nach deren Ablauf dieser Mitgliedstaat nicht mehr zuständig ist, und der Mitgliedstaat zuständig wird, in dem die Person dann einen Antrag stellt, verlängert werden, um weitere Anreize für Personen zu schaffen, die Vorschriften einzuhalten und im Mitgliedstaat der ersten Einreise einen Antrag zu stellen, womit unerlaubte Migrationsbewegungen von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen zwischen Mitgliedstaaten eingeschränkt und damit die Gesamteffizienz des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems erhöht werden.
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 (71) Wenn Mitgliedstaaten Übernahmen als Solidaritätsbeitrag durchführen, sollten angemessene und verhältnismäßige finanzielle Mittel aus dem Unionshaushalt bereitgestellt werden. Um Anreize für die Mitgliedstaaten zu schaffen, der Übernahme unbegleiteter Minderjähriger Vorrang zu geben, sollte für unbegleitete Minderjährige ein höherer Betrag als Anreiz vorgesehen werden. (71) Wenn Mitgliedstaaten Übernahmen als Solidaritätsbeitrag durchführen, sollten angemessene und verhältnismäßige finanzielle Mittel aus dem Unionshaushalt bereitgestellt werden. Um Anreize für die Mitgliedstaaten zu schaffen, der Übernahme unbegleiteter Minderjähriger Vorrang zu geben, sollte für unbegleitete Minderjährige ein höherer Betrag als Anreiz vorgesehen werden.
  
-(72) Es sollte möglich sein, die Mittel des mit der Verordnung (EU) 2021/1147 eingerichteten Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds und anderer einschlägiger Fonds der Union („Fonds“) zu mobilisieren, um die Bemühungen der Mitgliedstaaten bei der Anwendung der vorliegenden Verordnung im Einklang mit den Vorschriften für die Nutzung der Fonds und unbeschadet anderer durch die Fonds geförderter Prioritäten zu unterstützen. In diesem Zusammenhang sollte es den Mitgliedstaaten möglich sein, die Zuweisungen im Rahmen ihrer jeweiligen Programme zu nutzen, einschließlich der nach der Halbzeitüberprüfung zur Verfügung gestellt Beträge. Es sollte möglich sein, zusätzliche Unterstützung im Rahmen der thematischen Fazilitäten bereitzustellen, insbesondere für diejenigen Mitgliedstaaten, die ihre Kapazitäten an den |Außengrenzen ausbauen müssen oder deren Asyl- und Aufnahmesysteme und Außengrenzen einem besonderen Druck ausgesetzt oder mit besonderen Erfordernissen konfrontiert sind.+(72) Es sollte möglich sein, die Mittel des mit der Verordnung (EU) 2021/1147 eingerichteten Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds und anderer einschlägiger Fonds der Union („Fonds“) zu mobilisieren, um die Bemühungen der Mitgliedstaaten bei der Anwendung der vorliegenden Verordnung im Einklang mit den Vorschriften für die Nutzung der Fonds und unbeschadet anderer durch die Fonds geförderter Prioritäten zu unterstützen. In diesem Zusammenhang sollte es den Mitgliedstaaten möglich sein, die Zuweisungen im Rahmen ihrer jeweiligen Programme zu nutzen, einschließlich der nach der Halbzeitüberprüfung zur Verfügung gestellten Beträge.((Berichtigung, ABl. L 90929 vom 25.11.2025, S. 1 (2024/1351) )) Es sollte möglich sein, zusätzliche Unterstützung im Rahmen der thematischen Fazilitäten bereitzustellen, insbesondere für diejenigen Mitgliedstaaten, die ihre Kapazitäten an den Außengrenzen ausbauen müssen((Berichtigung, ABl. L 90929 vom 25.11.2025, S. 1 (2024/1351) )) oder deren Asyl- und Aufnahmesysteme und Außengrenzen einem besonderen Druck ausgesetzt oder mit besonderen Erfordernissen konfrontiert sind.
  
 (73) Die Verordnung (EU) 2021/1147 sollte dahin gehend geändert werden, dass ein vollständiger Beitrag des Unionshaushalts zu den gesamten förderfähigen Ausgaben für Solidaritätsaktionen sichergestellt wird und dass spezifische Berichtsanforderungen in Bezug auf diese Aktionen als Teil der bestehenden Berichterstattungspflichten über die Durchführung der Fonds eingeführt werden. (73) Die Verordnung (EU) 2021/1147 sollte dahin gehend geändert werden, dass ein vollständiger Beitrag des Unionshaushalts zu den gesamten förderfähigen Ausgaben für Solidaritätsaktionen sichergestellt wird und dass spezifische Berichtsanforderungen in Bezug auf diese Aktionen als Teil der bestehenden Berichterstattungspflichten über die Durchführung der Fonds eingeführt werden.
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 (83) Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission bestimmte Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates ((Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).)) ausgeübt werden, mit Ausnahme von Durchführungsbeschlüssen der Kommission, mit denen festgestellt wird, ob ein Mitgliedstaat Migrationsdruck ausgesetzt ist, für ihn die Gefahr von Migrationsdruck besteht oder er sich in einer ausgeprägten Migrationslage befindet. (83) Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission bestimmte Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates ((Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).)) ausgeübt werden, mit Ausnahme von Durchführungsbeschlüssen der Kommission, mit denen festgestellt wird, ob ein Mitgliedstaat Migrationsdruck ausgesetzt ist, für ihn die Gefahr von Migrationsdruck besteht oder er sich in einer ausgeprägten Migrationslage befindet.
  
-(84) Zur Festlegung ergänzender nicht wesentlicher Vorschriften sollte der Kommission nach Artikel 290 AEUV die Befugnis zum Erlass von Rechtsakten bezüglich der Ermittlung von Familienangehörigen, Geschwister oder Verwandten eines unbegleiteten Minderjährigen, der Kriterien für die Feststellung einer nachgewiesenen familiären Bindung bezüglich eines unbegleiteten Minderjährigen, der Kriterien, die zur Bewertung der Fähigkeit zur Sorge für einen unbegleiteten Minderjährigen durch einen Verwandten zu berücksichtigen sind, einschließlich der Fälle, in welchen sich Familienangehörige, Geschwister oder Verwandte des unbegleiteten Minderjährigen in mehr als einem Mitgliedstaat aufhalten, der Elemente für die Bewertung des Abhängigkeitsverhältnisses, der Kriterien für die Feststellung einer nachgewiesenen familiären Bindung bezüglich eines unbegleiteten Minderjährigen, der Kriterien zur Bewertung der Fähigkeit der betreffenden Person, für die abhängige Person zu sorgen sowie der Merkmale die zur Beurteilung einer längerfristigen Reiseunfähigkeit zu berücksichtigen sind, unter uneingeschränkter Achtung des Kindeswohls, wie in dieser Verordnung vorgesehen, übertragen werden. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf Sachverständigenebene, durchführt und dass diese Konsultationen mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung ((ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.)) vom 13. April 2016 niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.+(84) Zur Festlegung ergänzender nicht wesentlicher Vorschriften sollte der Kommission nach Artikel 290 AEUV die Befugnis zum Erlass von Rechtsakten bezüglich der Ermittlung von Familienangehörigen, Geschwistern oder Verwandten eines unbegleiteten Minderjährigen,((Berichtigung, ABl. L 90929 vom 25.11.2025, S. 1 (2024/1351) )) der Kriterien für die Feststellung einer nachgewiesenen familiären Bindung bezüglich eines unbegleiteten Minderjährigen, der Kriterien, die zur Bewertung der Fähigkeit zur Sorge für einen unbegleiteten Minderjährigen durch einen Verwandten zu berücksichtigen sind, einschließlich der Fälle, in welchen sich Familienangehörige, Geschwister oder Verwandte des unbegleiteten Minderjährigen in mehr als einem Mitgliedstaat aufhalten, der Elemente für die Bewertung des Abhängigkeitsverhältnisses, der Kriterien für die Feststellung einer nachgewiesenen familiären Bindung bezüglich eines unbegleiteten Minderjährigen, der Kriterien zur Bewertung der Fähigkeit der betreffenden Person, für die abhängige Person zu sorgen sowie der Merkmale die zur Beurteilung einer längerfristigen Reiseunfähigkeit zu berücksichtigen sind, unter uneingeschränkter Achtung des Kindeswohls, wie in dieser Verordnung vorgesehen, übertragen werden. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf Sachverständigenebene, durchführt und dass diese Konsultationen mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung ((ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.)) vom 13. April 2016 niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.
  
 (85) Die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 muss in einigen wesentlichen Punkten geändert werden. Aus Gründen der Klarheit empfiehlt es sich, die genannte Verordnung aufzuheben. (85) Die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 muss in einigen wesentlichen Punkten geändert werden. Aus Gründen der Klarheit empfiehlt es sich, die genannte Verordnung aufzuheben.
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