erwaegungsgruende_der_asyl-_und_migrationsmanagement-verordnung
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| erwaegungsgruende_der_asyl-_und_migrationsmanagement-verordnung [2026/06/26 16:06] – marcel | erwaegungsgruende_der_asyl-_und_migrationsmanagement-verordnung [2026/07/01 08:15] (aktuell) – marcel | ||
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| (1) Mit der Schaffung eines Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts sollte die Union sicherstellen, | (1) Mit der Schaffung eines Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts sollte die Union sicherstellen, | ||
| - | (2) Um das gegenseitige Vertrauen zwischen den Mitgliedstaaten zu stärken, ist ein Gesamtkonzept zum Asyl- und Migrationsmanagement erforderlich, | + | (2) Um das gegenseitige Vertrauen zwischen den Mitgliedstaaten zu stärken, ist ein Gesamtkonzept zum Asyl- und Migrationsmanagement erforderlich, |
| (3) Die vorliegende Verordnung sollte zu diesem Gesamtkonzept beitragen, indem ein gemeinsamer Rahmen für die Maßnahmen der Union und der Mitgliedstaaten — im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten — im Bereich Asyl und der einschlägigen Maßnahmen im Bereich Migrationsmanagement festgelegt wird und indem der Grundsatz der Solidarität und einer gerechten Verteilung der Verantwortlichkeiten, | (3) Die vorliegende Verordnung sollte zu diesem Gesamtkonzept beitragen, indem ein gemeinsamer Rahmen für die Maßnahmen der Union und der Mitgliedstaaten — im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten — im Bereich Asyl und der einschlägigen Maßnahmen im Bereich Migrationsmanagement festgelegt wird und indem der Grundsatz der Solidarität und einer gerechten Verteilung der Verantwortlichkeiten, | ||
| - | (4) Die Mitgliedstaaten sollten alle notwendigen Maßnahmen ergreifen, um unter anderem Schutzbedürftigen Zugang zu internationalem Schutz und angemessenen im Rahmen der Aufnahme gewährten Vorteilen((Berichtigung, | + | (4) Die Mitgliedstaaten sollten alle notwendigen Maßnahmen ergreifen, um unter anderem Schutzbedürftigen Zugang zu internationalem Schutz und angemessenen im Rahmen der Aufnahme gewährten Vorteilen((Berichtigung, |
| (5) Um die Zusammenarbeit mit Drittländern im Bereich Asyl und Migration, einschließlich Rückübernahme und Bekämpfung der Ursachen und Auslöser irregulärer Migration und Vertreibung, | (5) Um die Zusammenarbeit mit Drittländern im Bereich Asyl und Migration, einschließlich Rückübernahme und Bekämpfung der Ursachen und Auslöser irregulärer Migration und Vertreibung, | ||
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| (12) In Anbetracht der Tatsache, dass es wichtig ist, dass die Union auf die Entwicklungen und sich wandelnden Gegebenheiten des Asyl- und Migrationsmanagements vorbereitet und in der Lage ist, sich diesen anzupassen, sollte die Kommission jedes Jahr einen Jährlichen Europäischen Asyl- und Migrationsbericht (im Folgenden „Bericht“) annehmen. In dem Bericht sollte eine Bewertung der Asyl-, Aufnahme- und Migrationslage in den vorangegangenen zwölf Monaten an allen Migrationsrouten zu und in allen Mitgliedstaaten vorgenommen werden, und er sollte als Frühwarn- und Sensibilisierungsinstrument für die Union im Bereich Migration und Asyl dienen und ein strategisches Lagebild und einen Ausblick auf das kommende Jahr liefern. In dem Bericht sollte unter anderem dargelegt werden, inwieweit die Union und die Mitgliedstaaten darauf vorbereitet sind, auf die Entwicklung der Migrationslage zu reagieren und sich ihr anzupassen, und es sollten die Ergebnisse der Überwachung durch die einschlägigen Einrichtungen und sonstige Stellen der Union erläutert werden. Bei den Entscheidungsverfahren im Zusammenhang mit dem Solidaritätsmechanismus gemäß Teil IV dieser Verordnung sollte den in dem Bericht enthaltenen Daten und Angaben sowie den Bewertungen Rechnung getragen werden. | (12) In Anbetracht der Tatsache, dass es wichtig ist, dass die Union auf die Entwicklungen und sich wandelnden Gegebenheiten des Asyl- und Migrationsmanagements vorbereitet und in der Lage ist, sich diesen anzupassen, sollte die Kommission jedes Jahr einen Jährlichen Europäischen Asyl- und Migrationsbericht (im Folgenden „Bericht“) annehmen. In dem Bericht sollte eine Bewertung der Asyl-, Aufnahme- und Migrationslage in den vorangegangenen zwölf Monaten an allen Migrationsrouten zu und in allen Mitgliedstaaten vorgenommen werden, und er sollte als Frühwarn- und Sensibilisierungsinstrument für die Union im Bereich Migration und Asyl dienen und ein strategisches Lagebild und einen Ausblick auf das kommende Jahr liefern. In dem Bericht sollte unter anderem dargelegt werden, inwieweit die Union und die Mitgliedstaaten darauf vorbereitet sind, auf die Entwicklung der Migrationslage zu reagieren und sich ihr anzupassen, und es sollten die Ergebnisse der Überwachung durch die einschlägigen Einrichtungen und sonstige Stellen der Union erläutert werden. Bei den Entscheidungsverfahren im Zusammenhang mit dem Solidaritätsmechanismus gemäß Teil IV dieser Verordnung sollte den in dem Bericht enthaltenen Daten und Angaben sowie den Bewertungen Rechnung getragen werden. | ||
| - | (13) Der Bericht sollte im Benehmen mit den Mitgliedstaaten und den einschlägigen Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union erstellt werden. Für die Zwecke des Berichts sollte die Kommission auf bestehende Berichterstattungsmechanismen zurückgreifen, | + | (13) Der Bericht sollte im Benehmen mit den Mitgliedstaaten und den einschlägigen Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union erstellt werden. Für die Zwecke des Berichts sollte die Kommission auf bestehende Berichterstattungsmechanismen zurückgreifen, |
| (14) Um zu gewährleisten, | (14) Um zu gewährleisten, | ||
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| (18) Die Mitgliedstaaten und die Kommission sollten bei der Durchführung der aus den finanziellen Beiträgen finanzierten Maßnahmen die Achtung der Grundrechte und die Einhaltung der Charta der Grundrechte der Europäischen Union („Charta“) sicherstellen. Die grundlegenden Voraussetzungen, | (18) Die Mitgliedstaaten und die Kommission sollten bei der Durchführung der aus den finanziellen Beiträgen finanzierten Maßnahmen die Achtung der Grundrechte und die Einhaltung der Charta der Grundrechte der Europäischen Union („Charta“) sicherstellen. Die grundlegenden Voraussetzungen, | ||
| - | (19) Während der praktischen Umsetzung des Jährlichen Solidaritätspools sollten beitragende Mitgliedstaaten auf Ersuchen eines begünstigten Mitgliedstaats die Möglichkeit haben, alternative Solidaritätsbeiträge zu leisten. Die alternative | + | (19) Während der praktischen Umsetzung des Jährlichen Solidaritätspools sollten beitragende Mitgliedstaaten auf Ersuchen eines begünstigten Mitgliedstaats die Möglichkeit haben, alternative Solidaritätsbeiträge zu leisten. Die alternativen |
| (20) Um die Entscheidungsfindung zu erleichtern, | (20) Um die Entscheidungsfindung zu erleichtern, | ||
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| (23) Um die reibungslose Umsetzung des Solidaritätsmechanismus zu gewährleisten, | (23) Um die reibungslose Umsetzung des Solidaritätsmechanismus zu gewährleisten, | ||
| - | (24) Um die wirksame Umsetzung des mit dieser Verordnung eingerichteten Solidaritätsmechanismus zu gewährleisten, | + | (24) Um die wirksame Umsetzung des mit dieser Verordnung eingerichteten Solidaritätsmechanismus zu gewährleisten, |
| (25) Da Such- und Rettungseinsätze auf internationalen Verpflichtungen beruhen, könnten Mitgliedstaaten, | (25) Da Such- und Rettungseinsätze auf internationalen Verpflichtungen beruhen, könnten Mitgliedstaaten, | ||
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| (27) Damit angemessene Solidaritätsmaßnahmen ergriffen werden, und wenn die Beiträge der Mitgliedstaaten im Verhältnis zu dem ermittelten Bedarf unzureichend sind, sollte der Rat das Hochrangige Forum wieder einberufen können, damit die Mitgliedstaaten zusätzliche Solidaritätsbeiträge zusagen können. | (27) Damit angemessene Solidaritätsmaßnahmen ergriffen werden, und wenn die Beiträge der Mitgliedstaaten im Verhältnis zu dem ermittelten Bedarf unzureichend sind, sollte der Rat das Hochrangige Forum wieder einberufen können, damit die Mitgliedstaaten zusätzliche Solidaritätsbeiträge zusagen können. | ||
| - | (28) Bei der Beurteilung, | + | (28) Bei der Beurteilung, |
| (29) Es sollte ein Mechanismus festgelegt werden, nach dem die Mitgliedstaaten, | (29) Es sollte ein Mechanismus festgelegt werden, nach dem die Mitgliedstaaten, | ||
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| (30) Sind die Mitgliedstaaten selbst begünstigte Mitgliedstaaten, | (30) Sind die Mitgliedstaaten selbst begünstigte Mitgliedstaaten, | ||
| - | (31) Ein Referenzschlüssel auf der Grundlage der Bevölkerungszahl und des BIP der Mitgliedstaaten sollte gemäß dem verbindlichen Grundsatz der gerechten Verteilung für den Solidaritätsmechanismus angewandt werden, anhand dessen der Gesamtbeitrag jedes Mitgliedstaats bestimmt werden kann. Ein Mitgliedstaat könnte auf freiwilliger Basis einen Gesamtbeitrag leisten, der über seinen verbindlichen gerechten Anteil hinausgeht, um Mitgliedstaaten, | + | (31) Ein Referenzschlüssel auf der Grundlage der Bevölkerungszahl und des BIP der Mitgliedstaaten sollte gemäß dem verbindlichen Grundsatz der gerechten Verteilung für den Solidaritätsmechanismus angewandt werden, anhand dessen der Gesamtbeitrag jedes Mitgliedstaats bestimmt werden kann. Ein Mitgliedstaat könnte auf freiwilliger Basis einen Gesamtbeitrag leisten, der über seinen verbindlichen gerechten Anteil hinausgeht, um Mitgliedstaaten, |
| (32) Zusätzlich zum Jährlichen Solidaritätspool steht den Mitgliedstaaten, | (32) Zusätzlich zum Jährlichen Solidaritätspool steht den Mitgliedstaaten, | ||
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| (39) Die Bereitstellung qualitativ hochwertiger Informationen über das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats und die Rechte und Pflichten der Antragsteller in diesem Verfahren sowie der entsprechenden rechtlichen Unterstützung liegt sowohl im Interesse der Mitgliedstaaten als auch der Antragsteller. Im Interesse der Erhöhung der Wirksamkeit des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats, | (39) Die Bereitstellung qualitativ hochwertiger Informationen über das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats und die Rechte und Pflichten der Antragsteller in diesem Verfahren sowie der entsprechenden rechtlichen Unterstützung liegt sowohl im Interesse der Mitgliedstaaten als auch der Antragsteller. Im Interesse der Erhöhung der Wirksamkeit des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats, | ||
| - | (40) Diese Verordnung sollte auf den gemäß der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates ((Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, | + | (40) Diese Verordnung sollte auf den gemäß der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates ((Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, |
| (41) Diese Verordnung sollte zur Wahrung der Gleichbehandlung aller Personen, die internationalen Schutz beantragt haben oder genießen, und der Übereinstimmung mit dem geltenden Asylrecht der Union, insbesondere der Verordnung (EU) 2024/1347 des Europäischen Parlaments und des Rates ((Verordnung (EU) 2024/1347 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anspruch auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes sowie zur Änderung der Richtlinie 2003/109/EG und zur Aufhebung der Richtlinie 2011/95/EU (ABl. L, 2024/1347, 22.5.2024, ELI: http:// | (41) Diese Verordnung sollte zur Wahrung der Gleichbehandlung aller Personen, die internationalen Schutz beantragt haben oder genießen, und der Übereinstimmung mit dem geltenden Asylrecht der Union, insbesondere der Verordnung (EU) 2024/1347 des Europäischen Parlaments und des Rates ((Verordnung (EU) 2024/1347 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anspruch auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes sowie zur Änderung der Richtlinie 2003/109/EG und zur Aufhebung der Richtlinie 2011/95/EU (ABl. L, 2024/1347, 22.5.2024, ELI: http:// | ||
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| (49) Unbeschadet der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für den Erwerb der Staatsangehörigkeit und der Tatsache, dass es nach dem Völkerrecht Sache jedes Mitgliedstaats ist, unter gebührender Beachtung des Unionsrechts die Bedingungen für den Erwerb und den Verlust der Staatsangehörigkeit festzulegen, | (49) Unbeschadet der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für den Erwerb der Staatsangehörigkeit und der Tatsache, dass es nach dem Völkerrecht Sache jedes Mitgliedstaats ist, unter gebührender Beachtung des Unionsrechts die Bedingungen für den Erwerb und den Verlust der Staatsangehörigkeit festzulegen, | ||
| - | (50) Um zu verhindern, dass Personen, die ein Sicherheitsrisiko darstellen, zwischen den Mitgliedstaaten überstellt werden, muss dafür gesorgt werden, dass der Mitgliedstaat, | + | (50) Um zu verhindern, dass Personen, die ein Sicherheitsrisiko darstellen, zwischen den Mitgliedstaaten überstellt werden, muss dafür gesorgt werden, dass der Mitgliedstaat, |
| (51) Um sicherzustellen, | (51) Um sicherzustellen, | ||
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| (53) Um die uneingeschränkte Achtung des Grundsatzes der Einheit der Familie und das Kindeswohl zu gewährleisten, | (53) Um die uneingeschränkte Achtung des Grundsatzes der Einheit der Familie und das Kindeswohl zu gewährleisten, | ||
| - | (54) Die Vorschriften über die Beweise sollten eine raschere Familienzusammenführung als gemäß der Verordnung (EU) Nr. 604/2013.ermöglichen. Daher muss klargestellt werden, dass ein förmlicher Beweis wie Originalbelege und DNA-Tests nicht erforderlich sein sollten, wenn die Indizien kohärent, überprüfbar und hinreichend detailliert sind, um die Zuständigkeit für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz zu ermitteln. Die Behörden der Mitgliedstaaten sollten alle verfügbaren Informationen wie Fotos, Kontaktnachweise und Zeugenaussagen berücksichtigen, | + | (54) Die Vorschriften über die Beweise sollten eine raschere Familienzusammenführung als gemäß der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 ermöglichen.((Berichtigung, |
| (55) Bei Antragstellern mit Zeugnissen oder sonstigen Befähigungsnachweisen sollte für die Prüfung des Antrags der Mitgliedstaat zuständig sein, in dem das Diplom ausgestellt wurde, sofern der Antrag weniger als sechs Jahre nach Ausstellung des Zeugnisses oder des Befähigungsnachweises registriert wurde, das eine zügige Prüfung des Antrags in dem Mitgliedstaat gewährleisten würde, zu dem der Antragsteller auf der Grundlage seines Diploms eine wichtige Bindung hat. | (55) Bei Antragstellern mit Zeugnissen oder sonstigen Befähigungsnachweisen sollte für die Prüfung des Antrags der Mitgliedstaat zuständig sein, in dem das Diplom ausgestellt wurde, sofern der Antrag weniger als sechs Jahre nach Ausstellung des Zeugnisses oder des Befähigungsnachweises registriert wurde, das eine zügige Prüfung des Antrags in dem Mitgliedstaat gewährleisten würde, zu dem der Antragsteller auf der Grundlage seines Diploms eine wichtige Bindung hat. | ||
| - | (56) Da ein Mitgliedstaat für eine Person, die irregulär in sein Hoheitsgebiet eingereist ist, zuständig bleiben sollte, ist ferner der Fall zu berücksichtigen, | + | (56) Da ein Mitgliedstaat für eine Person, die irregulär in sein Hoheitsgebiet eingereist ist, zuständig bleiben sollte, ist ferner der Fall zu berücksichtigen, |
| (57) Ein Mitgliedstaat sollte nach eigenem Ermessen insbesondere aus humanitären, | (57) Ein Mitgliedstaat sollte nach eigenem Ermessen insbesondere aus humanitären, | ||
| - | (58) Um sicherzustellen, | + | (58) Um sicherzustellen, |
| (59) Um die Möglichkeit einzuschränken, | (59) Um die Möglichkeit einzuschränken, | ||
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| (71) Wenn Mitgliedstaaten Übernahmen als Solidaritätsbeitrag durchführen, | (71) Wenn Mitgliedstaaten Übernahmen als Solidaritätsbeitrag durchführen, | ||
| - | (72) Es sollte möglich sein, die Mittel des mit der Verordnung (EU) 2021/1147 eingerichteten Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds und anderer einschlägiger Fonds der Union („Fonds“) zu mobilisieren, | + | (72) Es sollte möglich sein, die Mittel des mit der Verordnung (EU) 2021/1147 eingerichteten Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds und anderer einschlägiger Fonds der Union („Fonds“) zu mobilisieren, |
| (73) Die Verordnung (EU) 2021/1147 sollte dahin gehend geändert werden, dass ein vollständiger Beitrag des Unionshaushalts zu den gesamten förderfähigen Ausgaben für Solidaritätsaktionen sichergestellt wird und dass spezifische Berichtsanforderungen in Bezug auf diese Aktionen als Teil der bestehenden Berichterstattungspflichten über die Durchführung der Fonds eingeführt werden. | (73) Die Verordnung (EU) 2021/1147 sollte dahin gehend geändert werden, dass ein vollständiger Beitrag des Unionshaushalts zu den gesamten förderfähigen Ausgaben für Solidaritätsaktionen sichergestellt wird und dass spezifische Berichtsanforderungen in Bezug auf diese Aktionen als Teil der bestehenden Berichterstattungspflichten über die Durchführung der Fonds eingeführt werden. | ||
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| (83) Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission bestimmte Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates ((Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, | (83) Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission bestimmte Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates ((Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, | ||
| - | (84) Zur Festlegung ergänzender nicht wesentlicher Vorschriften sollte der Kommission nach Artikel 290 AEUV die Befugnis zum Erlass von Rechtsakten bezüglich der Ermittlung von Familienangehörigen, | + | (84) Zur Festlegung ergänzender nicht wesentlicher Vorschriften sollte der Kommission nach Artikel 290 AEUV die Befugnis zum Erlass von Rechtsakten bezüglich der Ermittlung von Familienangehörigen, |
| (85) Die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 muss in einigen wesentlichen Punkten geändert werden. Aus Gründen der Klarheit empfiehlt es sich, die genannte Verordnung aufzuheben. | (85) Die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 muss in einigen wesentlichen Punkten geändert werden. Aus Gründen der Klarheit empfiehlt es sich, die genannte Verordnung aufzuheben. | ||
erwaegungsgruende_der_asyl-_und_migrationsmanagement-verordnung.1782482778.txt.gz · Zuletzt geändert: von marcel
