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erwaegungsgruende_der_asyl-_und_migrationsmanagement-verordnung

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 (30) Sind die Mitgliedstaaten selbst begünstigte Mitgliedstaaten, so sollten sie nicht verpflichtet sein, ihre zugesagten Beiträge zu dem Jährlichen Solidaritätspool zu leisten. Steht ein Mitgliedstaat unter Migrationsdruck oder betrachtet er sich als unter Migrationsdruck stehend oder befindet oder sieht er sich in einer ausgeprägten Migrationslage, die aufgrund der Herausforderungen, die dieser Mitgliedstaat bewältigen muss, seine Möglichkeit beeinträchtigen könnte, seinen zugesagten Beitrag zu leisten, so sollte es zugleich diesem Mitgliedstaat möglich sein, einen vollständigen oder teilweisen Abzug seiner zugesagten Beiträge zu beantragen. (30) Sind die Mitgliedstaaten selbst begünstigte Mitgliedstaaten, so sollten sie nicht verpflichtet sein, ihre zugesagten Beiträge zu dem Jährlichen Solidaritätspool zu leisten. Steht ein Mitgliedstaat unter Migrationsdruck oder betrachtet er sich als unter Migrationsdruck stehend oder befindet oder sieht er sich in einer ausgeprägten Migrationslage, die aufgrund der Herausforderungen, die dieser Mitgliedstaat bewältigen muss, seine Möglichkeit beeinträchtigen könnte, seinen zugesagten Beitrag zu leisten, so sollte es zugleich diesem Mitgliedstaat möglich sein, einen vollständigen oder teilweisen Abzug seiner zugesagten Beiträge zu beantragen.
  
-(31) Ein Referenzschlüssel auf der Grundlage der Bevölkerungszahl und des BIP der Mitgliedstaaten sollte gemäß dem verbindlichen Grundsatz der gerechten Verteilung für den Solidaritätsmechanismus angewandt werden, anhand dessen der Gesamtbeitrag jedes Mitgliedstaats bestimmt werden kann. Ein Mitgliedstaat könnte auf freiwilliger Basis einen Gesamtbeitrag leisten, der über seinen verbindlichen gerechten Anteil hinausgeht, um Mitgliedstaaten, die unter Migrationsdruck stehen, zu unterstützen. Bei der praktischen Nutzung des Jährlichen Solidaritätspools sollten die beitragenden Mitgliedstaaten ihre Zusagen im Verhältnis zu ihrer Gesamtzusage umsetzen, sodass jedes Mal, wenn Solidarität aus dem Pool angefordert wird, leisten diese Mitgliedstaaten ihren gerechten Beitrag. Um das Funktionieren dieser Verordnung zu gewährleisten, sollten die beitragenden Mitgliedstaaten nicht verpflichtet sein, ihre Solidaritätszusagen gegenüber dem begünstigten Mitgliedstaat zu erfüllen, wenn die Kommission in Bezug auf die Vorschriften in Teil III dieser Verordnung systemische Mängel in diesem begünstigten Mitgliedstaat festgestellt hat, die schwerwiegende negative Folgen für das Funktionieren dieser Verordnung haben könnten.+(31) Ein Referenzschlüssel auf der Grundlage der Bevölkerungszahl und des BIP der Mitgliedstaaten sollte gemäß dem verbindlichen Grundsatz der gerechten Verteilung für den Solidaritätsmechanismus angewandt werden, anhand dessen der Gesamtbeitrag jedes Mitgliedstaats bestimmt werden kann. Ein Mitgliedstaat könnte auf freiwilliger Basis einen Gesamtbeitrag leisten, der über seinen verbindlichen gerechten Anteil hinausgeht, um Mitgliedstaaten, die unter Migrationsdruck stehen, zu unterstützen. Bei der praktischen Nutzung des Jährlichen Solidaritätspools sollten die beitragenden Mitgliedstaaten ihre Zusagen im Verhältnis zu ihrer Gesamtzusage umsetzen, sodass jedes Mal, wenn Solidarität aus dem Pool angefordert wird, diese Mitgliedstaaten ihren gerechten Beitrag leisten.((Berichtigung, ABl. L 90929 vom 25.11.2025, S1 (2024/1351) )) Um das Funktionieren dieser Verordnung zu gewährleisten, sollten die beitragenden Mitgliedstaaten nicht verpflichtet sein, ihre Solidaritätszusagen gegenüber dem begünstigten Mitgliedstaat zu erfüllen, wenn die Kommission in Bezug auf die Vorschriften in Teil III dieser Verordnung systemische Mängel in diesem begünstigten Mitgliedstaat festgestellt hat, die schwerwiegende negative Folgen für das Funktionieren dieser Verordnung haben könnten.
  
 (32) Zusätzlich zum Jährlichen Solidaritätspool steht den Mitgliedstaaten, insbesondere wenn sie unter Migrationsdruck stehen oder sich in einer ausgeprägten Migrationslage befinden, sowie der Union das Ständige EU-Instrumentarium zur Migrationsunterstützung (im Folgenden „Instrumentarium“) zur Verfügung, das Maßnahmen enthält, die dazu beitragen können, auf die Bedürfnisse zu reagieren und den Druck auf die Mitgliedstaaten zu verringern, und die im Besitzstand oder in politischen Instrumenten der Union vorgesehen sind. Um sicherzustellen, dass alle einschlägigen Instrumente wirksam eingesetzt werden, damit auf spezifische Migrationsherausforderungen reagiert wird, sollte die Kommission die Möglichkeit haben, die erforderlichen Maßnahmen aus dem Instrumentarium zu ermitteln, gegebenenfalls unbeschadet des einschlägigen Unionsrechts. Die Mitgliedstaaten sollten sich bemühen, Komponenten des Instrumentariums in Verbindung mit dem Jährlichen Solidaritätspool zu verwenden. Der Einsatz der Maßnahmen im Instrumentarium sollte jedoch keine Voraussetzung dafür sein, dass Solidaritätsmaßnahmen in Anspruch genommen werden können. (32) Zusätzlich zum Jährlichen Solidaritätspool steht den Mitgliedstaaten, insbesondere wenn sie unter Migrationsdruck stehen oder sich in einer ausgeprägten Migrationslage befinden, sowie der Union das Ständige EU-Instrumentarium zur Migrationsunterstützung (im Folgenden „Instrumentarium“) zur Verfügung, das Maßnahmen enthält, die dazu beitragen können, auf die Bedürfnisse zu reagieren und den Druck auf die Mitgliedstaaten zu verringern, und die im Besitzstand oder in politischen Instrumenten der Union vorgesehen sind. Um sicherzustellen, dass alle einschlägigen Instrumente wirksam eingesetzt werden, damit auf spezifische Migrationsherausforderungen reagiert wird, sollte die Kommission die Möglichkeit haben, die erforderlichen Maßnahmen aus dem Instrumentarium zu ermitteln, gegebenenfalls unbeschadet des einschlägigen Unionsrechts. Die Mitgliedstaaten sollten sich bemühen, Komponenten des Instrumentariums in Verbindung mit dem Jährlichen Solidaritätspool zu verwenden. Der Einsatz der Maßnahmen im Instrumentarium sollte jedoch keine Voraussetzung dafür sein, dass Solidaritätsmaßnahmen in Anspruch genommen werden können.
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 (39) Die Bereitstellung qualitativ hochwertiger Informationen über das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats und die Rechte und Pflichten der Antragsteller in diesem Verfahren sowie der entsprechenden rechtlichen Unterstützung liegt sowohl im Interesse der Mitgliedstaaten als auch der Antragsteller. Im Interesse der Erhöhung der Wirksamkeit des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats, und damit die in dieser Verordnung festgelegten Zuständigkeitskriterien ordnungsgemäß angewandt werden, sollte die Rechtsberatung als ein integraler Bestandteil des Systems zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats eingeführt werden. Zu diesem Zweck sollte den Antragstellern auf Antrag Rechtsberatung zur Verfügung gestellt werden, um sie in Bezug auf die Anwendung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zu beraten und zu unterstützen. (39) Die Bereitstellung qualitativ hochwertiger Informationen über das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats und die Rechte und Pflichten der Antragsteller in diesem Verfahren sowie der entsprechenden rechtlichen Unterstützung liegt sowohl im Interesse der Mitgliedstaaten als auch der Antragsteller. Im Interesse der Erhöhung der Wirksamkeit des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats, und damit die in dieser Verordnung festgelegten Zuständigkeitskriterien ordnungsgemäß angewandt werden, sollte die Rechtsberatung als ein integraler Bestandteil des Systems zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats eingeführt werden. Zu diesem Zweck sollte den Antragstellern auf Antrag Rechtsberatung zur Verfügung gestellt werden, um sie in Bezug auf die Anwendung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zu beraten und zu unterstützen.
  
-(40) Diese Verordnung sollte auf den gemäß der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates ((Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 31).)) geltenden Grundsätzen aufbauen; dabei sollte auf die festgestellten Herausforderungen eingegangen werden und im Einklang mit Artikel 80 AEUV der Grundsatz der Solidarität und der gerechten Verteilung der Verantwortlichkeiten als Bestandteil des gemeinsamen Rahmens weiterentwickelt werden. Zu diesem Zweck sollte ein neuer verbindlicher Solidaritätsmechanismus Vorsorgemaßnahmen der Mitgliedstaten zum Migrationsmanagement und zur Reaktion auf Situationen, in denen die Mitgliedstaaten mit Migrationsdruck konfrontiert sind, stärken und eine regelmäßige solidarische Unterstützung zwischen den Mitgliedstaaten erleichtern. Die wirksame Umsetzung eines solchen Solidaritätsmechanismus ist zusammen mit einem wirksamen System zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats eine wesentliche Voraussetzung für das Funktionieren des gesamten Gemeinsamen Europäischen Asylsystems.+(40) Diese Verordnung sollte auf den gemäß der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates ((Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 31).)) geltenden Grundsätzen aufbauen; dabei sollte auf die festgestellten Herausforderungen eingegangen werden und im Einklang mit Artikel 80 AEUV der Grundsatz der Solidarität und der gerechten Verteilung der Verantwortlichkeiten als Bestandteil des gemeinsamen Rahmens weiterentwickelt werden. Zu diesem Zweck sollte ein neuer verbindlicher Solidaritätsmechanismus Vorsorgemaßnahmen der Mitgliedstaaten((Berichtigung, ABl. L 90929 vom 25.11.2025, S. 1 (2024/1351) )) zum Migrationsmanagement und zur Reaktion auf Situationen, in denen die Mitgliedstaaten mit Migrationsdruck konfrontiert sind, stärken und eine regelmäßige solidarische Unterstützung zwischen den Mitgliedstaaten erleichtern. Die wirksame Umsetzung eines solchen Solidaritätsmechanismus ist zusammen mit einem wirksamen System zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats eine wesentliche Voraussetzung für das Funktionieren des gesamten Gemeinsamen Europäischen Asylsystems.
  
 (41) Diese Verordnung sollte zur Wahrung der Gleichbehandlung aller Personen, die internationalen Schutz beantragt haben oder genießen, und der Übereinstimmung mit dem geltenden Asylrecht der Union, insbesondere der Verordnung (EU) 2024/1347 des Europäischen Parlaments und des Rates ((Verordnung (EU) 2024/1347 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anspruch auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes sowie zur Änderung der Richtlinie 2003/109/EG und zur Aufhebung der Richtlinie 2011/95/EU (ABl. L, 2024/1347, 22.5.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1347/oj).)), für Antragsteller auf subsidiären Schutz und Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz gelten. (41) Diese Verordnung sollte zur Wahrung der Gleichbehandlung aller Personen, die internationalen Schutz beantragt haben oder genießen, und der Übereinstimmung mit dem geltenden Asylrecht der Union, insbesondere der Verordnung (EU) 2024/1347 des Europäischen Parlaments und des Rates ((Verordnung (EU) 2024/1347 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anspruch auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes sowie zur Änderung der Richtlinie 2003/109/EG und zur Aufhebung der Richtlinie 2011/95/EU (ABl. L, 2024/1347, 22.5.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1347/oj).)), für Antragsteller auf subsidiären Schutz und Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz gelten.
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 (53) Um die uneingeschränkte Achtung des Grundsatzes der Einheit der Familie und das Kindeswohl zu gewährleisten, sollte ein zwischen einem Antragsteller und seinem Kind, einem seiner Geschwister oder einem Elternteil bestehendes Abhängigkeitsverhältnis, das durch Schwangerschaft oder Mutterschaft, durch den Gesundheitszustand oder hohes Alter des Antragstellers begründet ist, als ein verbindliches Zuständigkeitskriterium herangezogen werden. Handelt es sich bei dem Antragsteller um einen unbegleiteten Minderjährigen, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Familienangehörigen, Geschwister oder Verwandten hat, der für ihn sorgen kann, so sollte dieser Umstand ebenfalls als ein verbindliches Zuständigkeitskriterium gelten. Um unbegleitete Minderjährige von unerlaubten Migrationsbewegungen abzuhalten — wenn keine Familienangehörigen, Geschwister oder Verwandte vorhanden sind — die dem Kindeswohl zuwiderlaufen, sollte der zuständige Mitgliedstaat jener Mitgliedstaat sein, in dem der Antrag eines unbegleiteten Minderjährigen auf internationalen Schutz zuerst registriert wurde, wenn dies dem Wohl des Kindes dient. Hat der unbegleitete Minderjährige in mehreren Mitgliedstaaten einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt und ist ein Mitgliedstaat der Auffassung, dass es nicht dem Kindeswohl dient, ihn auf der Grundlage einer individuellen Würdigung in den zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, so sollte dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des neuen Antrags zuständig werden. (53) Um die uneingeschränkte Achtung des Grundsatzes der Einheit der Familie und das Kindeswohl zu gewährleisten, sollte ein zwischen einem Antragsteller und seinem Kind, einem seiner Geschwister oder einem Elternteil bestehendes Abhängigkeitsverhältnis, das durch Schwangerschaft oder Mutterschaft, durch den Gesundheitszustand oder hohes Alter des Antragstellers begründet ist, als ein verbindliches Zuständigkeitskriterium herangezogen werden. Handelt es sich bei dem Antragsteller um einen unbegleiteten Minderjährigen, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Familienangehörigen, Geschwister oder Verwandten hat, der für ihn sorgen kann, so sollte dieser Umstand ebenfalls als ein verbindliches Zuständigkeitskriterium gelten. Um unbegleitete Minderjährige von unerlaubten Migrationsbewegungen abzuhalten — wenn keine Familienangehörigen, Geschwister oder Verwandte vorhanden sind — die dem Kindeswohl zuwiderlaufen, sollte der zuständige Mitgliedstaat jener Mitgliedstaat sein, in dem der Antrag eines unbegleiteten Minderjährigen auf internationalen Schutz zuerst registriert wurde, wenn dies dem Wohl des Kindes dient. Hat der unbegleitete Minderjährige in mehreren Mitgliedstaaten einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt und ist ein Mitgliedstaat der Auffassung, dass es nicht dem Kindeswohl dient, ihn auf der Grundlage einer individuellen Würdigung in den zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, so sollte dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des neuen Antrags zuständig werden.
  
-(54) Die Vorschriften über die Beweise sollten eine raschere Familienzusammenführung als gemäß der Verordnung (EU) Nr. 604/2013.ermöglichen. Daher muss klargestellt werden, dass ein förmlicher Beweis wie Originalbelege und DNA-Tests nicht erforderlich sein sollten, wenn die Indizien kohärent, überprüfbar und hinreichend detailliert sind, um die Zuständigkeit für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz zu ermitteln. Die Behörden der Mitgliedstaaten sollten alle verfügbaren Informationen wie Fotos, Kontaktnachweise und Zeugenaussagen berücksichtigen, um eine gerechte Beurteilung der Beziehung vorzunehmen. Um die frühzeitige Erkennung möglicher Fälle zu erleichtern, an denen Familienangehörige beteiligt sind, sollte der Antragsteller einen von der Asylagentur ausgearbeiteten Vordruck erhalten. Nach Möglichkeit sollte der Antragsteller den Vordruck vor der persönlichen Anhörung ausfüllen. Angesichts der Bedeutung der Feststellung einer familiären Bindung innerhalb der Rangfolge der Zuständigkeitskriterien sollten alle Fälle, an denen Familienangehörige beteiligt sind, im Rahmen der in dieser Verordnung festgelegten einschlägigen Verfahren vorrangig behandelt werden.+(54) Die Vorschriften über die Beweise sollten eine raschere Familienzusammenführung als gemäß der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 ermöglichen.((Berichtigung, ABl. L 90929 vom 25.11.2025, S. 1 (2024/1351) )) Daher muss klargestellt werden, dass ein förmlicher Beweis wie Originalbelege und DNA-Tests nicht erforderlich sein sollten, wenn die Indizien kohärent, überprüfbar und hinreichend detailliert sind, um die Zuständigkeit für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz zu ermitteln. Die Behörden der Mitgliedstaaten sollten alle verfügbaren Informationen wie Fotos, Kontaktnachweise und Zeugenaussagen berücksichtigen, um eine gerechte Beurteilung der Beziehung vorzunehmen. Um die frühzeitige Erkennung möglicher Fälle zu erleichtern, an denen Familienangehörige beteiligt sind, sollte der Antragsteller einen von der Asylagentur ausgearbeiteten Vordruck erhalten. Nach Möglichkeit sollte der Antragsteller den Vordruck vor der persönlichen Anhörung ausfüllen. Angesichts der Bedeutung der Feststellung einer familiären Bindung innerhalb der Rangfolge der Zuständigkeitskriterien sollten alle Fälle, an denen Familienangehörige beteiligt sind, im Rahmen der in dieser Verordnung festgelegten einschlägigen Verfahren vorrangig behandelt werden.
  
 (55) Bei Antragstellern mit Zeugnissen oder sonstigen Befähigungsnachweisen sollte für die Prüfung des Antrags der Mitgliedstaat zuständig sein, in dem das Diplom ausgestellt wurde, sofern der Antrag weniger als sechs Jahre nach Ausstellung des Zeugnisses oder des Befähigungsnachweises registriert wurde, das eine zügige Prüfung des Antrags in dem Mitgliedstaat gewährleisten würde, zu dem der Antragsteller auf der Grundlage seines Diploms eine wichtige Bindung hat. (55) Bei Antragstellern mit Zeugnissen oder sonstigen Befähigungsnachweisen sollte für die Prüfung des Antrags der Mitgliedstaat zuständig sein, in dem das Diplom ausgestellt wurde, sofern der Antrag weniger als sechs Jahre nach Ausstellung des Zeugnisses oder des Befähigungsnachweises registriert wurde, das eine zügige Prüfung des Antrags in dem Mitgliedstaat gewährleisten würde, zu dem der Antragsteller auf der Grundlage seines Diploms eine wichtige Bindung hat.
  
-(56) Da ein Mitgliedstaat für eine Person, die irregulär in sein Hoheitsgebiet eingereist ist, zuständig bleiben sollte, ist ferner der Fall zu berücksichtigen, wenn eine Person im Anschluss an einem Such- und Rettungseinsatz in das Hoheitsgebiet einreist. Abweichend von dem Zuständigkeitskriterium sollten Festlegungen für den Fall getroffen werden, dass ein Mitgliedstaat Personen übernimmt, die die Außengrenze eines anderen Mitgliedstaats irregulär oder im Anschluss an einen Such- und Rettungseinsatz überschritten haben. In diesem Fall sollte der Übernahmemitgliedstaat zuständig sein, wenn die Person internationalen Schutz beantragt.+(56) Da ein Mitgliedstaat für eine Person, die irregulär in sein Hoheitsgebiet eingereist ist, zuständig bleiben sollte, ist ferner der Fall zu berücksichtigen, dass eine Person im Anschluss an einen Such- und Rettungseinsatz in das Hoheitsgebiet einreist.((Berichtigung, ABl. L 90929 vom 25.11.2025, S. 1 (2024/1351) )) Abweichend von dem Zuständigkeitskriterium sollten Festlegungen für den Fall getroffen werden, dass ein Mitgliedstaat Personen übernimmt, die die Außengrenze eines anderen Mitgliedstaats irregulär oder im Anschluss an einen Such- und Rettungseinsatz überschritten haben. In diesem Fall sollte der Übernahmemitgliedstaat zuständig sein, wenn die Person internationalen Schutz beantragt.
  
 (57) Ein Mitgliedstaat sollte nach eigenem Ermessen insbesondere aus humanitären, sozialen oder kulturellen Gründen oder in Härtefällen von den Zuständigkeitskriterien abweichen können, um Familienangehörige, Verwandte oder Personen jeder anderen verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, und einen bei ihm oder einem anderen Mitgliedstaat registrierten Antrag auf internationalen Schutz prüfen, auch wenn er für eine solche Prüfung nach den in dieser Verordnung festgelegten Zuständigkeitskriterien nicht zuständig ist. (57) Ein Mitgliedstaat sollte nach eigenem Ermessen insbesondere aus humanitären, sozialen oder kulturellen Gründen oder in Härtefällen von den Zuständigkeitskriterien abweichen können, um Familienangehörige, Verwandte oder Personen jeder anderen verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, und einen bei ihm oder einem anderen Mitgliedstaat registrierten Antrag auf internationalen Schutz prüfen, auch wenn er für eine solche Prüfung nach den in dieser Verordnung festgelegten Zuständigkeitskriterien nicht zuständig ist.
  
-(58) Um sicherzustellen, dass die Verfahren dieser Verordnung eingehalten und Hindernisse, die ihre wirksame Anwendung beeinträchtigen, vermieden werden, und insbesondere, um Flucht von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen oder ihre unerlaubte Migrationsbewegungen zwischen den Mitgliedstaaten zu verhindern, müssen klare Pflichten festgelegt werden, die der Antragsteller im Rahmen des Verfahrens erfüllen muss und über die er rechtzeitig ordnungsgemäß informiert werden sollte. Die Nichteinhaltung dieser Pflichten sollte zu angemessenen und verhältnismäßigen verfahrensrechtlichen Konsequenzen für den Antragsteller und seine im Rahmen der Aufnahme gewährten Vorteile((Berichtigung, ABl. L 90929 vom 25.11.2025, S. 1 (2024/1351) )) führen. Die Mitgliedstaaten sollten die individuellen Umstände des Antragstellersbei der Bewertung der Einhaltung seiner Pflichten und der Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden gemäß den in dieser Verordnung festgelegten Bestimmungen berücksichtigen. Gemäß der Charta sollte der Mitgliedstaat, in dem sich ein solcher Antragsteller aufhält, in jedem Fall sicherstellen, dass die unmittelbaren materiellen Bedürfnisse dieses Antragstellers erfüllt sind.+(58) Um sicherzustellen, dass die Verfahren dieser Verordnung eingehalten und Hindernisse, die ihre wirksame Anwendung beeinträchtigen, vermieden werden, und insbesondere, um Flucht von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen oder ihre unerlaubten Migrationsbewegungen zwischen den Mitgliedstaaten zu verhindern,((Berichtigung, ABl. L 90929 vom 25.11.2025, S. 1 (2024/1351) )) müssen klare Pflichten festgelegt werden, die der Antragsteller im Rahmen des Verfahrens erfüllen muss und über die er rechtzeitig ordnungsgemäß informiert werden sollte. Die Nichteinhaltung dieser Pflichten sollte zu angemessenen und verhältnismäßigen verfahrensrechtlichen Konsequenzen für den Antragsteller und seine im Rahmen der Aufnahme gewährten Vorteile((Berichtigung, ABl. L 90929 vom 25.11.2025, S. 1 (2024/1351) )) führen. Die Mitgliedstaaten sollten die individuellen Umstände des Antragstellers bei der Bewertung der Einhaltung seiner Pflichten und der Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden gemäß den in dieser Verordnung festgelegten Bestimmungen berücksichtigen.((Berichtigung, ABl. L 90929 vom 25.11.2025, S. 1 (2024/1351) )) Gemäß der Charta sollte der Mitgliedstaat, in dem sich ein solcher Antragsteller aufhält, in jedem Fall sicherstellen, dass die unmittelbaren materiellen Bedürfnisse dieses Antragstellers erfüllt sind.
  
 (59) Um die Möglichkeit einzuschränken, dass sich durch das Vorgehen eines Antragstellers die Zuständigkeit von einem auf einen anderen Mitgliedstaat überträgt oder verschiebt, sollten die Fristen, die zur Übertragung oder Verschiebung von Zuständigkeiten führen, verlängert werden, wenn die betreffende Person das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten während der Prüfung des Antrags verlässt oder flüchtig ist, um eine Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat zu umgehen. Darüber hinaus sollte die Verschiebung der Zuständigkeit, die eintritt, wenn die Frist für die Übermittlung einer Wiederaufnahmemitteilung durch den übermittelnden Mitgliedstaat nicht eingehalten wurde, gestrichen werden, um eine Umgehung der Vorschriften und eine Behinderung des Verfahrens zu verhindern. Reist eine Person ohne Asyl zu beantragen irregulär in einen Mitgliedstaat ein, so sollte die Frist, nach deren Ablauf dieser Mitgliedstaat nicht mehr zuständig ist, und der Mitgliedstaat zuständig wird, in dem die Person dann einen Antrag stellt, verlängert werden, um weitere Anreize für Personen zu schaffen, die Vorschriften einzuhalten und im Mitgliedstaat der ersten Einreise einen Antrag zu stellen, womit unerlaubte Migrationsbewegungen von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen zwischen Mitgliedstaaten eingeschränkt und damit die Gesamteffizienz des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems erhöht werden. (59) Um die Möglichkeit einzuschränken, dass sich durch das Vorgehen eines Antragstellers die Zuständigkeit von einem auf einen anderen Mitgliedstaat überträgt oder verschiebt, sollten die Fristen, die zur Übertragung oder Verschiebung von Zuständigkeiten führen, verlängert werden, wenn die betreffende Person das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten während der Prüfung des Antrags verlässt oder flüchtig ist, um eine Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat zu umgehen. Darüber hinaus sollte die Verschiebung der Zuständigkeit, die eintritt, wenn die Frist für die Übermittlung einer Wiederaufnahmemitteilung durch den übermittelnden Mitgliedstaat nicht eingehalten wurde, gestrichen werden, um eine Umgehung der Vorschriften und eine Behinderung des Verfahrens zu verhindern. Reist eine Person ohne Asyl zu beantragen irregulär in einen Mitgliedstaat ein, so sollte die Frist, nach deren Ablauf dieser Mitgliedstaat nicht mehr zuständig ist, und der Mitgliedstaat zuständig wird, in dem die Person dann einen Antrag stellt, verlängert werden, um weitere Anreize für Personen zu schaffen, die Vorschriften einzuhalten und im Mitgliedstaat der ersten Einreise einen Antrag zu stellen, womit unerlaubte Migrationsbewegungen von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen zwischen Mitgliedstaaten eingeschränkt und damit die Gesamteffizienz des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems erhöht werden.
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 (71) Wenn Mitgliedstaaten Übernahmen als Solidaritätsbeitrag durchführen, sollten angemessene und verhältnismäßige finanzielle Mittel aus dem Unionshaushalt bereitgestellt werden. Um Anreize für die Mitgliedstaaten zu schaffen, der Übernahme unbegleiteter Minderjähriger Vorrang zu geben, sollte für unbegleitete Minderjährige ein höherer Betrag als Anreiz vorgesehen werden. (71) Wenn Mitgliedstaaten Übernahmen als Solidaritätsbeitrag durchführen, sollten angemessene und verhältnismäßige finanzielle Mittel aus dem Unionshaushalt bereitgestellt werden. Um Anreize für die Mitgliedstaaten zu schaffen, der Übernahme unbegleiteter Minderjähriger Vorrang zu geben, sollte für unbegleitete Minderjährige ein höherer Betrag als Anreiz vorgesehen werden.
  
-(72) Es sollte möglich sein, die Mittel des mit der Verordnung (EU) 2021/1147 eingerichteten Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds und anderer einschlägiger Fonds der Union („Fonds“) zu mobilisieren, um die Bemühungen der Mitgliedstaaten bei der Anwendung der vorliegenden Verordnung im Einklang mit den Vorschriften für die Nutzung der Fonds und unbeschadet anderer durch die Fonds geförderter Prioritäten zu unterstützen. In diesem Zusammenhang sollte es den Mitgliedstaaten möglich sein, die Zuweisungen im Rahmen ihrer jeweiligen Programme zu nutzen, einschließlich der nach der Halbzeitüberprüfung zur Verfügung gestellt Beträge. Es sollte möglich sein, zusätzliche Unterstützung im Rahmen der thematischen Fazilitäten bereitzustellen, insbesondere für diejenigen Mitgliedstaaten, die ihre Kapazitäten an den |Außengrenzen ausbauen müssen oder deren Asyl- und Aufnahmesysteme und Außengrenzen einem besonderen Druck ausgesetzt oder mit besonderen Erfordernissen konfrontiert sind.+(72) Es sollte möglich sein, die Mittel des mit der Verordnung (EU) 2021/1147 eingerichteten Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds und anderer einschlägiger Fonds der Union („Fonds“) zu mobilisieren, um die Bemühungen der Mitgliedstaaten bei der Anwendung der vorliegenden Verordnung im Einklang mit den Vorschriften für die Nutzung der Fonds und unbeschadet anderer durch die Fonds geförderter Prioritäten zu unterstützen. In diesem Zusammenhang sollte es den Mitgliedstaaten möglich sein, die Zuweisungen im Rahmen ihrer jeweiligen Programme zu nutzen, einschließlich der nach der Halbzeitüberprüfung zur Verfügung gestellten Beträge.((Berichtigung, ABl. L 90929 vom 25.11.2025, S. 1 (2024/1351) )) Es sollte möglich sein, zusätzliche Unterstützung im Rahmen der thematischen Fazilitäten bereitzustellen, insbesondere für diejenigen Mitgliedstaaten, die ihre Kapazitäten an den Außengrenzen ausbauen müssen((Berichtigung, ABl. L 90929 vom 25.11.2025, S. 1 (2024/1351) )) oder deren Asyl- und Aufnahmesysteme und Außengrenzen einem besonderen Druck ausgesetzt oder mit besonderen Erfordernissen konfrontiert sind.
  
 (73) Die Verordnung (EU) 2021/1147 sollte dahin gehend geändert werden, dass ein vollständiger Beitrag des Unionshaushalts zu den gesamten förderfähigen Ausgaben für Solidaritätsaktionen sichergestellt wird und dass spezifische Berichtsanforderungen in Bezug auf diese Aktionen als Teil der bestehenden Berichterstattungspflichten über die Durchführung der Fonds eingeführt werden. (73) Die Verordnung (EU) 2021/1147 sollte dahin gehend geändert werden, dass ein vollständiger Beitrag des Unionshaushalts zu den gesamten förderfähigen Ausgaben für Solidaritätsaktionen sichergestellt wird und dass spezifische Berichtsanforderungen in Bezug auf diese Aktionen als Teil der bestehenden Berichterstattungspflichten über die Durchführung der Fonds eingeführt werden.
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 (83) Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission bestimmte Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates ((Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).)) ausgeübt werden, mit Ausnahme von Durchführungsbeschlüssen der Kommission, mit denen festgestellt wird, ob ein Mitgliedstaat Migrationsdruck ausgesetzt ist, für ihn die Gefahr von Migrationsdruck besteht oder er sich in einer ausgeprägten Migrationslage befindet. (83) Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission bestimmte Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates ((Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).)) ausgeübt werden, mit Ausnahme von Durchführungsbeschlüssen der Kommission, mit denen festgestellt wird, ob ein Mitgliedstaat Migrationsdruck ausgesetzt ist, für ihn die Gefahr von Migrationsdruck besteht oder er sich in einer ausgeprägten Migrationslage befindet.
  
-(84) Zur Festlegung ergänzender nicht wesentlicher Vorschriften sollte der Kommission nach Artikel 290 AEUV die Befugnis zum Erlass von Rechtsakten bezüglich der Ermittlung von Familienangehörigen, Geschwister oder Verwandten eines unbegleiteten Minderjährigen, der Kriterien für die Feststellung einer nachgewiesenen familiären Bindung bezüglich eines unbegleiteten Minderjährigen, der Kriterien, die zur Bewertung der Fähigkeit zur Sorge für einen unbegleiteten Minderjährigen durch einen Verwandten zu berücksichtigen sind, einschließlich der Fälle, in welchen sich Familienangehörige, Geschwister oder Verwandte des unbegleiteten Minderjährigen in mehr als einem Mitgliedstaat aufhalten, der Elemente für die Bewertung des Abhängigkeitsverhältnisses, der Kriterien für die Feststellung einer nachgewiesenen familiären Bindung bezüglich eines unbegleiteten Minderjährigen, der Kriterien zur Bewertung der Fähigkeit der betreffenden Person, für die abhängige Person zu sorgen sowie der Merkmale die zur Beurteilung einer längerfristigen Reiseunfähigkeit zu berücksichtigen sind, unter uneingeschränkter Achtung des Kindeswohls, wie in dieser Verordnung vorgesehen, übertragen werden. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf Sachverständigenebene, durchführt und dass diese Konsultationen mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung ((ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.)) vom 13. April 2016 niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.+(84) Zur Festlegung ergänzender nicht wesentlicher Vorschriften sollte der Kommission nach Artikel 290 AEUV die Befugnis zum Erlass von Rechtsakten bezüglich der Ermittlung von Familienangehörigen, Geschwistern oder Verwandten eines unbegleiteten Minderjährigen,((Berichtigung, ABl. L 90929 vom 25.11.2025, S. 1 (2024/1351) )) der Kriterien für die Feststellung einer nachgewiesenen familiären Bindung bezüglich eines unbegleiteten Minderjährigen, der Kriterien, die zur Bewertung der Fähigkeit zur Sorge für einen unbegleiteten Minderjährigen durch einen Verwandten zu berücksichtigen sind, einschließlich der Fälle, in welchen sich Familienangehörige, Geschwister oder Verwandte des unbegleiteten Minderjährigen in mehr als einem Mitgliedstaat aufhalten, der Elemente für die Bewertung des Abhängigkeitsverhältnisses, der Kriterien für die Feststellung einer nachgewiesenen familiären Bindung bezüglich eines unbegleiteten Minderjährigen, der Kriterien zur Bewertung der Fähigkeit der betreffenden Person, für die abhängige Person zu sorgen sowie der Merkmale die zur Beurteilung einer längerfristigen Reiseunfähigkeit zu berücksichtigen sind, unter uneingeschränkter Achtung des Kindeswohls, wie in dieser Verordnung vorgesehen, übertragen werden. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf Sachverständigenebene, durchführt und dass diese Konsultationen mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung ((ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.)) vom 13. April 2016 niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.
  
 (85) Die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 muss in einigen wesentlichen Punkten geändert werden. Aus Gründen der Klarheit empfiehlt es sich, die genannte Verordnung aufzuheben. (85) Die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 muss in einigen wesentlichen Punkten geändert werden. Aus Gründen der Klarheit empfiehlt es sich, die genannte Verordnung aufzuheben.
erwaegungsgruende_der_asyl-_und_migrationsmanagement-verordnung.1782853593.txt.gz · Zuletzt geändert: von marcel